Versicherung für Fulfillment-Dienstleister
Ihre Haftungsbegrenzung ist an eine Bedingung geknüpft, die viele nicht kennen: Ohne die passende Versicherung können Sie sich nicht auf die Grenzen berufen, die in Ihren Bedingungen stehen. Dann haften Sie unbegrenzt.
Die Bedingung hinter der Haftungsgrenze
In Ihren Verträgen stehen wahrscheinlich die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen. Sie begrenzen Ihre Haftung der Höhe nach, und das ist der Grund, warum sie überhaupt vereinbart werden.
Diese Begrenzung ist aber an eine Voraussetzung geknüpft: Sie können sich nur darauf berufen, wenn Sie Ihre Haftung entsprechend versichert haben.
Wer keine Verkehrshaftungsversicherung hat, verliert den Schutz der eigenen Bedingungen. Dann gilt die gesetzliche Haftung, und die ist der Höhe nach nicht begrenzt.
Das ist der Punkt, an dem aus einem verlorenen Palettenplatz eine existenzielle Frage wird. Und es ist ein Punkt, der in vielen Fulfillment-Betrieben nie geprüft wurde, weil die Bedingungen einfach aus einer Vorlage übernommen wurden.
Und dann die Frage, ob die Bedingungen überhaupt greifen
Die Spediteurbedingungen gelten nicht für alles. Ausgenommen sind unter anderem Leistungen, die nicht zum üblichen Speditionsgeschäft gehören.
Genau dort liegt modernes Fulfillment aber oft:
- Konfektionierung und Veredelung von Ware
- Bestücken von Aktionsdisplays
- Retourenprüfung mit Bewertung der Wiederverkäuflichkeit
- Kundenservice im Namen des Auftraggebers
- Bestandsführung und Nachbestellauslösung
- Zusammenstellung von Abonnementboxen
Wo diese Leistungen den Schwerpunkt bilden, ist mindestens fraglich, ob Ihre Bedingungen greifen. Und wenn nicht, haften Sie nach den allgemeinen Regeln, also voll.
Was hilft, sind individuelle vertragliche Regelungen, die die Begrenzung eigenständig vereinbaren, statt auf ein Regelwerk zu verweisen, das möglicherweise nicht passt.
Haftung und Ware sind nicht dasselbe
Die häufigste Verwechslung in Ihrer Branche, und sie führt zu Lücken auf beiden Seiten.
Die Verkehrshaftungsversicherung
Sie schützt Sie. Sie greift, wenn Sie für einen Schaden an der Ware Ihres Auftraggebers einstehen müssen, und sie ist die Voraussetzung dafür, dass Ihre Haftungsgrenzen überhaupt gelten.
Sie leistet aber nur, soweit Sie auch haften. Wenn ein Schaden eintritt, für den Sie nicht verantwortlich sind, bekommt Ihr Auftraggeber nichts.
Die Warenversicherung
Sie schützt die Ware, unabhängig davon, wer schuld ist. Das ist es, was Ihr Auftraggeber eigentlich will.
Ein wichtiger Punkt dazu: Nach den Bedingungen sind Sie verpflichtet, eine Versicherung des Guts zu besorgen, wenn Ihr Auftraggeber Sie damit beauftragt. Das ist kein Angebot mehr, sondern eine Pflicht.
Wo es unangenehm wird
Übliche Lagerversicherungen decken nur benannte Gefahren ab, also Feuer, Wasser, Einbruch, Sturm. Ausgerechnet die häufigsten Schadenbilder in einem Lager, Beschädigung beim Handling und Inventurdifferenz, sind darin meist nicht enthalten.
Das heißt: Eine Warenversicherung allein löst Ihr Problem nicht. Man muss beide Seiten aufeinander abstimmen, sonst bleibt genau in der Mitte eine Lücke.
- Welche Bedingungen haben Sie vereinbart, und passen sie zu dem, was Sie tatsächlich tun?
- Haben Sie eine Verkehrshaftungsversicherung, die zu diesen Bedingungen passt?
- Ist die Saldierung bei Inventurdifferenzen erhalten geblieben?
- Wer versichert die Ware, Sie oder Ihr Auftraggeber?
- Sind Beschädigung und Inventurdifferenz in der Warenversicherung enthalten?
- Was gilt für Ware, die Sie weiterversenden lassen?
- Sind Ihre Zusatzleistungen erfasst?
Was ein Fulfillment-Betrieb braucht
Die typischen Lücken
Diese Punkte finden wir bei Fulfillment-Dienstleistern regelmäßig.
- Die Bedingungen sind vereinbart, aber es gibt keine passende Verkehrshaftungsversicherung
- Die Leistungen gehen über das übliche Speditionsgeschäft hinaus, ohne dass die Verträge das abbilden
- Inventurdifferenzen sind weder begrenzt noch versichert
- Die Saldierung wurde in Kundenverträgen abbedungen
- Die Warenversicherung deckt nur benannte Gefahren, nicht Handling und Schwund
- Wer die Ware versichert, ist zwischen Ihnen und dem Auftraggeber ungeklärt
- Akkugeräte oder Gefahrgut wurden nie gemeldet
- Die Betriebsunterbrechung berücksichtigt nicht den Verlust von Auftraggebern
- Cyber fehlt trotz vollständiger Systemabhängigkeit
- Aushilfen und Leiharbeitnehmer sind nicht sauber erfasst
Was Dienstleister uns fragen
Wir haben die Spediteurbedingungen vereinbart. Reicht das?
Nur zusammen mit der passenden Versicherung. Auf die Haftungsbegrenzungen können Sie sich nur berufen, wenn Sie Ihre Haftung entsprechend versichert haben.
Fehlt diese Versicherung, gilt die gesetzliche Haftung ohne Begrenzung der Höhe nach. Das ist der wichtigste Punkt auf dieser Seite, und er wird in der Praxis regelmäßig übersehen.
Gelten die Bedingungen auch für unsere Zusatzleistungen?
Nicht automatisch. Die Bedingungen gelten nicht für Leistungen, die nicht zum üblichen Speditionsgeschäft gehören.
Konfektionierung, Retourenbewertung, Kundenservice im Namen des Auftraggebers oder das Zusammenstellen von Abonnementboxen können darunter fallen. Wo solche Leistungen den Schwerpunkt bilden, sollten Sie die Haftungsbegrenzung individuell im Vertrag regeln, statt auf ein Regelwerk zu verweisen.
Wer haftet für Inventurdifferenzen?
Grundsätzlich Sie, wenn Ware fehlt, die Ihnen anvertraut war. Die Frage ist nur, in welcher Höhe.
Die Spediteurbedingungen sehen dafür Grenzen vor. Liegt dem Vertrag dagegen das Lagerrecht ohne wirksame Begrenzung zugrunde, haften Sie unbegrenzt. Und achten Sie auf die Saldierung: Wenn Sie Fehl- und Mehrbestände desselben Auftraggebers verrechnen dürfen, macht das im Ergebnis einen erheblichen Unterschied.
Unser Kunde will, dass wir seine Ware versichern. Müssen wir?
Wenn er Sie damit beauftragt, ja. Die Bedingungen sehen vor, dass Sie die Versicherung des Guts zu besorgen haben, wenn Ihr Auftraggeber das verlangt.
Wichtig ist dann, dass Sie eine Deckung besorgen, die tatsächlich passt. Übliche Lagerversicherungen decken benannte Gefahren, aber häufig nicht Beschädigung beim Handling und nicht Inventurdifferenzen. Wenn Ihr Kunde später feststellt, dass genau sein Schaden nicht gedeckt war, haben Sie ein Problem mehr.
Ein Versand ging zu spät raus. Sind wir dafür haftbar?
Möglicherweise. Wenn Ihr Auftraggeber dadurch Schaden erleidet, etwa weil eine Kampagne ins Leere läuft oder Vertragsstrafen gegen ihn geltend gemacht werden, ist das ein Vermögensschaden.
Die Verkehrshaftung deckt in erster Linie Güterschäden. Andere Schäden sind begrenzt oder gar nicht erfasst. Wenn Sie Kunden mit engen Versandzusagen haben, sollten wir uns diesen Punkt gemeinsam ansehen.
Was passiert, wenn unsere Halle ausfällt?
Sie verlieren nicht nur Umsatz, sondern Auftraggeber. Ein Shop, der nicht ausliefern kann, wechselt schnell zu einem anderen Dienstleister, und dieser Wechsel ist danach nicht rückgängig zu machen.
Deshalb gehört in die Betriebsunterbrechung eine Haftzeit, die nicht nur den Wiederaufbau abbildet, sondern die Rückgewinnung von Kunden. Und die Frage nach Mehrkosten: Wenn Sie kurzfristig Fläche anmieten können, um lieferfähig zu bleiben, ist das teuer und rettet Ihre Verträge.
Gelten Ihre Haftungsgrenzen tatsächlich?
Wir gleichen Ihre Bedingungen gegen Ihre Policen ab. Kostenlos und unverbindlich.