Ein Mitarbeiter hat sich verletzt
Die gute Nachricht zuerst: Sie haften Ihrem Mitarbeiter in aller Regel nicht persönlich. Die andere: Es gibt einen Fall, in dem das nicht gilt, und der ist existenzbedrohend.
Was sofort zu tun ist
1. Versorgen und sichern
Erste Hilfe, Notruf, wenn nötig. Und die Unfallstelle so belassen, wie sie ist, soweit das ohne weitere Gefährdung möglich ist.
Bei schweren Unfällen wird die Stelle untersucht. Wer vorher aufräumt, hat später ein Problem beim Nachweis, wie es dazu kam.
2. Zum Durchgangsarzt
Bei einem Arbeitsunfall, der über den Unfalltag hinaus ärztlich behandelt werden muss oder zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als einem Tag führt, gehört der Verletzte zum Durchgangsarzt, nicht zum Hausarzt.
Das ist keine Formalie: Der Durchgangsarzt leitet das Heilverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung ein. Ohne ihn läuft die Sache im falschen System, und das führt zu Verzögerungen bei allen Beteiligten.
3. Dokumentieren
Auch Bagatellverletzungen gehören ins Verbandbuch: wann, wo, was passiert ist, wer geholfen hat, wer es gesehen hat.
Der Grund wird oft unterschätzt: Wenn aus einer scheinbar harmlosen Verletzung später eine Erkrankung wird, ist der Eintrag der Nachweis, dass es ein Arbeitsunfall war. Ohne ihn wird das schwierig, und zwar zulasten Ihres Mitarbeiters.
4. Melden
Bei mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit ist der Unfall der Berufsgenossenschaft zu melden, in aller Regel binnen drei Tagen ab Kenntnis.
Bei tödlichen und schweren Unfällen sofort, und zusätzlich an die zuständige Aufsichtsbehörde.
Der Fall, in dem das Privileg nicht schützt
Die Berufsgenossenschaft zahlt zunächst immer. Aber sie kann sich das Geld anschließend bei Ihnen zurückholen.
Voraussetzung ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Und die zweite Variante ist die praktisch relevante.
Was das bedeutet
Grobe Fahrlässigkeit heißt, dass eine Vorsichtsmaßnahme außer Acht gelassen wurde, die sich jedem aufdrängen musste. In der Praxis geht es meist um bekannte, ignorierte Vorschriften:
- Eine abmontierte oder überbrückte Schutzeinrichtung an einer Maschine
- Fehlende Absturzsicherung bei Arbeiten in Höhe
- Einsatz ohne die erforderliche Qualifikation oder Unterweisung
- Ein Gerät, dessen bekannter Defekt nicht behoben wurde
- Bekannte Mängel, die trotz Hinweis unerledigt blieben
Und warum das existenziell wird
Beim Regress geht es nicht um einen Behandlungsfall. Es geht um alle Leistungen, die die Berufsgenossenschaft erbringt, und bei einer dauerhaften Schädigung sind das Rentenzahlungen über Jahrzehnte.
Bei einem jungen Menschen mit bleibender Behinderung kommen Beträge zusammen, die einen mittelständischen Betrieb überfordern. Und der Anspruch richtet sich gegen den Unternehmer, bei Kapitalgesellschaften gegebenenfalls gegen die Geschäftsführung persönlich.
Das ist der Punkt, an dem Arbeitsschutz keine Bürokratie ist, sondern Risikomanagement.
- Dokumentierte Unterweisungen mit Datum und Unterschrift
- Gefährdungsbeurteilungen, aktuell und zum Betrieb passend
- Prüfnachweise für Maschinen, Geräte und Anlagen
- Nachweise über gestellte Schutzausrüstung
- Dokumentierte Reaktion auf gemeldete Mängel
Drei Sonderfälle
Der Wegeunfall
Ein Unfall auf dem Weg zur Arbeit ist ebenfalls ein Arbeitsunfall und wird von der Berufsgenossenschaft getragen.
Das Haftungsprivileg wirkt hier aber nicht in gleicher Weise. Wenn Sie den Unfall verursacht haben, etwa als Fahrer, greift es nicht wie bei einem Unfall im Betrieb.
Leiharbeiter und Fremdpersonal
Überlassene Kräfte sind in Ihren Betrieb eingegliedert. Für Arbeitsunfälle greift auch bei ihnen die gesetzliche Unfallversicherung, und Sie sind für die Sicherheit am Arbeitsplatz verantwortlich, nicht der Verleiher.
Das bedeutet: Unterweisung und Schutzausrüstung sind Ihre Aufgabe. Und bei grober Fahrlässigkeit trifft Sie der Regress genauso.
Mehr dazu unter Zeitarbeit und Personaldienstleistung.
Beschäftigte fremder Firmen auf Ihrem Gelände
Hier ist die Lage anders. Der Monteur einer Fremdfirma ist nicht Ihr Beschäftigter, und das Haftungsprivileg gilt zwischen Ihnen nicht.
Verletzt er sich, weil Ihre Anlage oder Ihr Gelände mangelhaft gesichert war, kann er Sie direkt in Anspruch nehmen. Das ist ein Fall für Ihre Betriebshaftpflicht, und einer der Gründe, warum die Verkehrssicherung auf dem eigenen Gelände so wichtig ist.
- Ist die Geschäftsführung gegen Regressansprüche abgesichert?
- Sind Personenschäden Dritter auf Ihrem Gelände gedeckt?
- Wie sind Leiharbeiter und Fremdpersonal erfasst?
- Gibt es eine Unfallversicherung, die über die Arbeitszeit hinausgeht?
- Deckt der Rechtsschutz Verfahren nach Arbeitsunfällen?
- Ist der Betrieb bei der richtigen Berufsgenossenschaft und mit den richtigen Gefahrtarifstellen gemeldet?
Was Arbeitgeber uns dazu fragen
Kann ein Mitarbeiter uns nach einem Arbeitsunfall verklagen?
In aller Regel nicht auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld. Das ist der Sinn des Haftungsprivilegs: Ihre Beiträge zur Berufsgenossenschaft kaufen Sie von dieser Haftung frei.
Ausnahme ist der Vorsatz. Und bei Wegeunfällen gilt das Privileg nicht in gleicher Weise. Unabhängig davon kann die Berufsgenossenschaft selbst Regress nehmen, wenn grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Was bedeutet Regress der Berufsgenossenschaft?
Die Berufsgenossenschaft erbringt zunächst ihre Leistungen und holt sich das Geld anschließend beim Unternehmer zurück, wenn der Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
Der Umfang ist erheblich: Es geht um alle Leistungen, bei dauerhaften Schäden also auch um Renten über Jahrzehnte. Das ist ein existenzielles Risiko, und es hängt daran, ob Sie Ihre Arbeitsschutzpflichten dokumentiert erfüllt haben.
Wann müssen wir einen Unfall melden?
Bei mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit an die Berufsgenossenschaft, in aller Regel binnen drei Tagen ab Kenntnis. Bei tödlichen und schweren Unfällen sofort und zusätzlich an die Aufsichtsbehörde.
Leichtere Verletzungen gehören ins Verbandbuch. Das ist wichtiger, als es scheint: Wenn später Folgen auftreten, ist der Eintrag der Nachweis, dass es ein Arbeitsunfall war.
Warum zum Durchgangsarzt und nicht zum Hausarzt?
Weil der Durchgangsarzt das Heilverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung einleitet. Er entscheidet über die Art der Behandlung und berichtet an die Berufsgenossenschaft.
Erforderlich ist das, wenn die Verletzung über den Unfalltag hinaus ärztlich behandelt werden muss oder zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als einem Tag führt. Ohne diesen Schritt läuft die Behandlung im falschen System.
Was gilt für Leiharbeiter in unserem Betrieb?
Sie sind in Ihren Betrieb eingegliedert. Für die Sicherheit am Arbeitsplatz sind Sie verantwortlich, nicht der Verleiher, und das schließt Unterweisung und Schutzausrüstung ein.
Bei einem Arbeitsunfall greift die gesetzliche Unfallversicherung, und bei grober Fahrlässigkeit trifft Sie der Regress genauso wie bei eigenen Beschäftigten.
Ein Monteur einer Fremdfirma hat sich auf unserem Gelände verletzt.
Das ist ein anderer Fall. Er ist nicht Ihr Beschäftigter, und das Haftungsprivileg gilt zwischen Ihnen nicht.
Wenn die Ursache in Ihrem Verantwortungsbereich lag, etwa an einer mangelhaft gesicherten Anlage oder am Zustand des Geländes, kann er Sie direkt in Anspruch nehmen. Das ist ein Fall für Ihre Betriebshaftpflicht, und deshalb sollte die Verkehrssicherung auf dem Gelände stimmen.
Ist Ihre Geschäftsführung gegen Regress abgesichert?
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