Versicherung für Chemiehandel und Gefahrstofflager
Wenn es bei Ihnen brennt, ist der Brand nicht das Problem. Das Problem sind die Kubikmeter kontaminiertes Löschwasser, die danach irgendwo hin müssen.
Das Löschwasser verwandelt den Fall
Ein Lagerbrand ist ein Sachschaden. Bei Ihnen wird daraus etwas anderes, weil Löschwasser aufnimmt, was in der Halle steht.
Bei einem größeren Einsatz kommen erhebliche Mengen zusammen, und die sind dann kein Wasser mehr, sondern Sonderabfall.
Ohne funktionierende Rückhaltung gelangt es in die Kanalisation, in den Boden und möglicherweise in ein Gewässer. Aus dem Sachschaden wird dann ein Umweltschaden, und der kann den Wert Ihres Lagers um ein Vielfaches übersteigen.
Deshalb ist die Rückhaltung Ihr wichtigstes Thema
Nicht nur, weil sie vorgeschrieben sein kann, sondern weil sie über Ihre Versicherbarkeit entscheidet.
Ein Betrieb, der belegen kann, wie viel Löschwasser zurückgehalten wird, wie das technisch funktioniert und wann es zuletzt geprüft wurde, wird völlig anders bewertet als einer, bei dem diese Frage offenbleibt.
Und es wirkt in beiden Sparten gleichzeitig: Es verbessert die Feuerbewertung und die Umweltbewertung, weil es das Folgerisiko begrenzt.
Der zweite Punkt: was neben was steht
Zusammenlagerungsverbote sind kein bürokratisches Detail. Sie existieren, weil bestimmte Stoffe miteinander reagieren, und weil im Brandfall Substanzen entstehen können, die es vorher nicht gab.
Für Sie ist das versicherungsseitig relevant, weil ein Verstoß ein Ansatzpunkt für Leistungskürzung ist. Nach einem Brand wird rekonstruiert, was wo lagerte, und Ihr Lagerkonzept ist dann das entscheidende Dokument.
Halten Sie es aktuell und dokumentiert. Ein Konzept aus dem Jahr, in dem Sie das Lager gebaut haben, hilft wenig, wenn sich das Sortiment seitdem verändert hat.
- Welche Stoffe, in welchen Mengen, in welchen Gebinden?
- Wie ist das Lager aufgeteilt und getrennt?
- Welche Auffangvolumina bestehen?
- Wie ist die Löschwasserrückhaltung dimensioniert?
- Welche Löschtechnik ist vorhanden?
- Was steht in der Nachbarschaft?
- Wann wurden die Anlagen zuletzt sachverständig geprüft?
Was in Ihre Police gehört
Der Fehler, der nichts mit Chemie zu tun hat
Die Kennzeichnung.
Wenn Sie umfüllen, abpacken und weiterverkaufen, hängt an jedem Gebinde ein Etikett und ein Sicherheitsdatenblatt. Beides muss stimmen.
Ein falsches Etikett, ein veraltetes Datenblatt oder eine fehlende Angabe zur Gefährdung ist ein eigener Anspruchsgrund, auch wenn im Behälter genau das drin ist, was drin sein soll.
Denn wer mit dem Stoff arbeitet, richtet seine Schutzmaßnahmen nach dem, was auf dem Etikett steht. Stimmt es nicht, entsteht ein Risiko für Menschen, die nichts falsch gemacht haben.
Prüfen Sie deshalb, ob Ihre Police Kennzeichnungsfehler ausdrücklich erfasst. Manche Bedingungen behandeln sie anders als Produktfehler, und dann fällt die Lücke genau bei diesem häufigen Fall auf.
Und der Transport
Als Absender von Gefahrgut tragen Sie Verantwortung für Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und die Papiere. Das gilt auch dann, wenn eine Spedition fährt.
Wenn unterwegs etwas austritt, wird zuerst gefragt, ob die Sendung korrekt deklariert und verpackt war. Ein Fehler dort fällt auf Sie zurück, unabhängig davon, wer am Steuer saß.
Klären Sie deshalb im Vertrag mit Ihrem Frachtführer, wer was verantwortet, und lassen Sie sich dessen Deckung nachweisen. Und prüfen Sie, ob Ihre eigene Police die Absenderverantwortung erfasst.
Wenn die Behörde schließt
Nach einem Vorfall kann eine Anordnung kommen, die den Betrieb ganz oder teilweise untersagt, bis etwas geklärt oder nachgerüstet ist.
Eine gewöhnliche Betriebsunterbrechung greift dann nicht, weil sie einen Sachschaden voraussetzt. Prüfen Sie, ob Ihre Police behördliche Maßnahmen erfasst, und unter welchen Voraussetzungen.
- Besteht eine Umweltschadendeckung neben der Umwelthaftpflicht?
- Passt die Summe zu einer Sanierung mit Grundwasserbehandlung?
- Wie ist die Löschwasserrückhaltung dokumentiert?
- Ist das Lagerkonzept aktuell und zum heutigen Sortiment passend?
- Sind Kennzeichnungsfehler erfasst?
- Ist die Absenderverantwortung bei Gefahrgut gedeckt?
- Was gilt bei behördlicher Betriebsuntersagung?
- Passt die Summe zur Nachbarbebauung?
Was Chemiebetriebe uns fragen
Warum ist Löschwasser so wichtig für die Bewertung?
Weil es bei Ihnen aus einem Sachschaden einen Umweltschaden macht. Löschwasser nimmt auf, was in der Halle lagert, und ist danach Sonderabfall in erheblicher Menge.
Ohne Rückhaltung gelangt es in Kanalisation, Boden oder Gewässer, und die Sanierung kann den Wert des Lagers weit übersteigen. Eine dokumentierte Rückhaltung verbessert deshalb Feuer- und Umweltbewertung gleichzeitig.
Reicht unsere Umwelthaftpflicht?
Für Ansprüche Dritter ja, für behördlich angeordnete Sanierungen nicht. Dort gibt es keinen Geschädigten, der einen Anspruch erhebt, sondern eine Anordnung.
Dafür ist die Umweltschadendeckung vorgesehen. Bei Gefahrstofflagern gehören beide nebeneinander, und die Summe sollte an einer Sanierung mit Grundwasserbehandlung bemessen sein.
Was gilt bei einem Kennzeichnungsfehler?
Das ist ein eigener Anspruchsgrund, auch wenn der Inhalt stimmt. Wer mit einem Stoff arbeitet, richtet seine Schutzmaßnahmen nach dem Etikett und dem Sicherheitsdatenblatt.
Prüfen Sie deshalb, ob Ihre Police Kennzeichnungsfehler ausdrücklich erfasst. Manche Bedingungen behandeln sie anders als Produktfehler, und dann fehlt genau der häufigste Fall.
Wir lassen eine Spedition fahren. Haften wir trotzdem?
Als Absender von Gefahrgut ja, für Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Papiere. Tritt unterwegs etwas aus, wird zuerst geprüft, ob die Sendung korrekt deklariert war.
Regeln Sie im Vertrag mit dem Frachtführer, wer was verantwortet, lassen Sie sich dessen Deckung nachweisen und prüfen Sie, ob Ihre eigene Police die Absenderverantwortung erfasst.
Die Behörde hat unseren Betrieb vorläufig untersagt.
Eine gewöhnliche Betriebsunterbrechungsversicherung greift nicht, weil sie einen Sachschaden voraussetzt. Eine behördliche Anordnung ist keiner.
Prüfen Sie, ob Ihre Police behördliche Maßnahmen erfasst und unter welchen Voraussetzungen. Das ist ein Punkt, der in Standarddeckungen selten enthalten und bei Ihnen realistisch ist.
Wie oft sollten wir das Lagerkonzept überprüfen?
Immer dann, wenn sich das Sortiment ändert, mindestens aber jährlich. Konzepte werden meist bei der Errichtung erstellt und selten fortgeschrieben.
Nach einem Brand wird rekonstruiert, was wo lagerte, und das Konzept ist dann Ihr entscheidendes Dokument. Ein Verstoß gegen Zusammenlagerungsverbote ist ein Ansatzpunkt für Leistungskürzung.
Wie viel Löschwasser halten Sie zurück?
Diese Zahl entscheidet über Ihre Bewertung in zwei Sparten gleichzeitig.