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Sie eröffnen einen zweiten Standort

Ein zweiter Standort ist nicht der erste noch einmal. Andere Lage, andere Gefahren, und vor allem: Sie sind nicht mehr überall selbst dabei.

Der erste Fehler: nicht gemeldet

Er klingt banal und ist der häufigste. Ein neuer Standort muss dem Versicherer angezeigt werden, und zwar bevor dort gearbeitet wird.

Der Grund: Ihre Police beschreibt versicherte Orte. Was dort nicht steht, ist im Zweifel nicht versichert. Bei der Haftpflicht mag der Betriebsbegriff weiter gefasst sein, bei der Sachversicherung ist die Adresse konkret.

Wir sehen regelmäßig Betriebe, die seit zwei Jahren an zwei Adressen arbeiten und deren Police nur eine kennt. Das fällt niemandem auf, bis es brennt.

Der zweite Fehler: die Summen einfach übernommen

Ein zweiter Standort bekommt selten dieselbe Ausstattung wie der erste. Manchmal weniger, oft aber mehr, weil neu investiert wird.

Und die Lage ist eine andere. Das wirkt auf mehr, als man denkt:

  • Die Gefahrenklasse für Feuer kann abweichen, je nach Nachbarschaft und Bauart
  • Elementargefahren werden adressgenau bewertet. Ein Standort in einer Senke ist anders eingestuft als einer auf der Anhöhe
  • Das Einbruchrisiko hängt von Lage und Sicherung ab
  • Die Löschwasserversorgung und die Anfahrt der Feuerwehr

Deshalb ist ein zweiter Standort nicht einfach eine Verdopplung der Summe, sondern eine eigene Position mit eigener Bewertung.

Und der dritte: die Aufsicht

Das ist der Punkt, den Unternehmer am meisten unterschätzen.

Solange Sie einen Standort haben, sind Sie täglich dort. Sie sehen, wenn etwas nicht stimmt, und Sie greifen ein, bevor daraus etwas wird.

An einem zweiten Standort sind Sie das nicht. Und mit der räumlichen Distanz wächst die Frage, ob Ihre Organisationspflichten noch erfüllt sind: Unterweisungen, Prüffristen, Wartungen, Arbeitssicherheit.

Im Schadenfall wird genau das gefragt. Wer belegen kann, dass es eine benannte Verantwortlichkeit vor Ort gab und dass kontrolliert wurde, steht deutlich besser da.

Was Sie vor der Eröffnung klären sollten
  • Ist der Standort dem Versicherer gemeldet?
  • Sind die Summen für diesen Ort eigens ermittelt?
  • Wie ist die Adresse bei Elementargefahren eingestuft?
  • Wer ist vor Ort verantwortlich, und wofür?
  • Wie sind Prüf- und Wartungsfristen organisiert?
  • Gilt Ihre Haftpflicht auch für Tätigkeiten dort?
  • Ist die Betriebsunterbrechung für beide Orte gerechnet?
  • Was ändert sich beim Fuhrpark und bei den Wegen dazwischen?
Punkt sieben wird fast immer vergessen. Wenn ein Standort ausfällt, kann der andere manchmal einspringen, manchmal nicht. Das verändert die Rechnung in beide Richtungen und gehört besprochen.
Zwei Standorte, zwei Möglichkeiten

Verteilung kann Ihr Risiko senken

Das ist die gute Nachricht an diesem Thema, und sie wird selten ausgesprochen.

Wenn beide Standorte einspringen können

Ein Betrieb mit zwei Produktionsstätten, die sich vertreten können, hat ein anderes Risiko als einer mit einer einzigen Halle.

Fällt eine aus, läuft die andere weiter, vielleicht eingeschränkt, aber der Betrieb steht nicht still. Das verkürzt die Unterbrechung erheblich, und das lässt sich in der Deckung abbilden.

Sprechen Sie das ausdrücklich an. Ein Versicherer, der weiß, dass Ausweichkapazität besteht, bewertet die Betriebsunterbrechung anders. Das kann den Beitrag senken oder die notwendige Haftzeit verkürzen.

Wenn sie es nicht können

Bei spezialisierten Standorten ist es umgekehrt. Wer an einem Ort fertigt und am anderen lagert, hat kein Ausweichrisiko, sondern eine Kette.

Fällt das Lager aus, steht auch die Fertigung, weil nichts mehr rausgeht. Diese Abhängigkeit gehört in die Berechnung der Unterbrechung, und sie wird häufig übersehen, weil man beide Standorte getrennt betrachtet.

Die Frage, die weiterhilft: Was passiert am Standort A, wenn Standort B ausfällt? Wenn die Antwort lautet, dass dort auch nichts mehr geht, ist das keine Verteilung, sondern eine Verkettung.

Was sich außerdem ändert Die Wege dazwischen. Material, Werkzeug und Mitarbeiter pendeln. Das betrifft Fuhrpark, Ladung und gegebenenfalls Werkverkehr. Die Zahl der Mitarbeitenden. Wirkt auf Haftpflicht, Unfallversicherung und die Lohnsumme in der Unterbrechung. Die IT. Zwei Standorte heißt Netzwerkverbindung, mehr Zugänge, mehr Angriffsfläche. Und die Frage, ob die Daten an beiden Orten liegen oder nur an einem. Der Mietvertrag. Bei gemieteten Räumen: Was schulden Sie dem Vermieter, und was verlangt er an Nachweisen?

Wenn der zweite Standort im Ausland liegt

Dann ist es kein zweiter Standort mehr, sondern ein eigenes Thema.

Deutsche Policen gelten für deutsche Betriebsstätten. Eine Niederlassung im Ausland ist damit in aller Regel nicht abgedeckt, auch wenn die Haftpflicht weltweit gilt.

Der Unterschied: Weltweite Geltung bezieht sich auf Tätigkeiten und Lieferungen, die von hier ausgehen. Eine feste Betriebsstätte dort ist etwas anderes und braucht entweder eine lokale Police oder ein internationales Programm.

Dazu kommen Pflichtversicherungen, die im jeweiligen Land vorgeschrieben sein können und die eine deutsche Deckung nicht erfüllt.

Wenn das bei Ihnen ansteht, sprechen Sie es früh an. Solche Konstruktionen brauchen Vorlauf. Mehr zum Thema unter erstmals ins Ausland.

Der beste Zeitpunkt

Wenn der Mietvertrag oder der Kauf entschieden ist, aber noch nichts eingerichtet wurde.

Zu diesem Zeitpunkt lässt sich noch beeinflussen, was später den Beitrag bestimmt: wo die Technik steht, wie gelagert wird, welche Sicherung eingebaut wird, ob Brandabschnitte sinnvoll liegen.

Nach der Einrichtung ist all das entschieden, und eine Nachrüstung kostet ein Vielfaches dessen, was sie beim Einzug gekostet hätte.

Die Reihenfolge in Kurzform
  • Standort entschieden: Adresse prüfen lassen, Gefahren und Elementarzone
  • Vor der Einrichtung: Gespräch über Lagerung, Technik und Sicherung
  • Vor Betriebsaufnahme: Standort melden, Summen festlegen
  • Zum Start: Verantwortlichkeit vor Ort benennen, Prüffristen organisieren
  • Nach drei Monaten: Summen gegen die Realität halten
Der letzte Punkt ist derselbe wie beim Hallenneubau: Was tatsächlich im Regal steht, weiß man erst, wenn der Betrieb läuft.
Häufige Fragen

Was Betriebe uns dazu fragen

Muss ein neuer Standort wirklich gemeldet werden?

Ja. Ihre Sachversicherung bezieht sich auf konkrete Adressen. Was dort nicht genannt ist, ist im Zweifel nicht versichert.

Bei der Haftpflicht ist der Betriebsbegriff oft weiter gefasst, aber auch dort sollte der Versicherer wissen, wo gearbeitet wird. Eine Meldung ist ein Zweizeiler und verhindert ein Problem, das sonst erst im Schadenfall auffällt.

Können wir die Summen vom ersten Standort übernehmen?

Selten sinnvoll. Ausstattung und Warenbestand unterscheiden sich fast immer, und die Lage wird eigens bewertet.

Besonders bei Elementargefahren ist die Bewertung adressgenau. Zwei Standorte im selben Ort können unterschiedlich eingestuft sein, wenn einer in einer Senke liegt und der andere nicht.

Kann ein zweiter Standort den Beitrag senken?

Möglicherweise ja, wenn beide sich vertreten können. Ein Versicherer bewertet die Betriebsunterbrechung anders, wenn bei Ausfall eines Standorts der andere weiterproduzieren kann.

Das gilt aber nur, wenn tatsächlich Ausweichkapazität besteht. Sind die Standorte spezialisiert und voneinander abhängig, ist es umgekehrt: Dann kann ein Ausfall beide lahmlegen.

Wer ist am neuen Standort verantwortlich?

Rechtlich bleiben Sie es. Praktisch sollten Sie jemanden benennen und festhalten, wofür.

Im Schadenfall wird gefragt, wie die Aufsicht organisiert war. Wer belegen kann, dass es eine benannte Verantwortlichkeit gab, dass unterwiesen wurde und dass Prüffristen eingehalten wurden, steht deutlich besser da als jemand, der sagt, er sei ja regelmäßig vorbeigekommen.

Wir mieten die neuen Räume. Was ist dabei zu beachten?

Zwei Dinge. Erstens: Was schulden Sie dem Vermieter? Viele Mietverträge enthalten Pflichten zur Instandhaltung und zur Versicherung, teils mit Nachweispflicht.

Zweitens: Schäden an gemieteten Räumen sind Mietsachschäden und müssen in der Haftpflicht eingeschlossen sein. Das ist nicht selbstverständlich und im Schadenfall ein häufiger Streitpunkt.

Der zweite Standort liegt im Ausland. Gilt unsere Police dort?

In aller Regel nicht. Deutsche Policen decken deutsche Betriebsstätten. Die weltweite Geltung in der Haftpflicht bezieht sich auf Tätigkeiten und Lieferungen von hier aus, nicht auf eine feste Niederlassung dort.

Dafür braucht es eine lokale Police oder ein internationales Programm. Und es kann Pflichtversicherungen geben, die im jeweiligen Land vorgeschrieben sind. Sprechen Sie das früh an, solche Konstruktionen brauchen Vorlauf.

Ist der neue Standort schon gemeldet?

Wir prüfen, was für beide Orte gilt. Kostenlos und unverbindlich.