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Was bedeutet Nachhaftung?

Ihre Haftung endet nicht, wenn Sie den Betrieb abgeben. Nur Ihre Versicherung endet, wenn Sie den Vertrag kündigen. Diese Lücke ist das Thema.

Das Grundproblem

Sie übergeben den Betrieb an Ihren Nachfolger und kündigen die Verträge. Ein nachvollziehbarer Schritt: Sie arbeiten nicht mehr, also brauchen Sie keine Betriebshaftpflicht.

Nur haften Sie weiter. Für alles, was Sie in den Jahren davor gemacht haben.

Wenn drei Jahre später ein Mangel auffällt, richtet sich der Anspruch gegen den, der die Arbeit ausgeführt hat. Das sind Sie, auch wenn der Betrieb inzwischen jemand anderem gehört.

Und dann steht die Frage im Raum

Welcher Versicherungsvertrag ist dafür zuständig?

Der neue des Nachfolgers? Der deckt dessen Tätigkeit, nicht Ihre. Ihr alter? Der ist gekündigt.

Ohne Nachhaftungsvereinbarung stehen Sie in dieser Situation allein, und zwar mit Ihrem Privatvermögen, je nach Rechtsform.

Warum das besonders lange nachwirkt

Bei manchen Tätigkeiten zeigt sich ein Fehler erst nach Jahren.

  • Am Bau: Eine mangelhafte Abdichtung wird sichtbar, wenn Feuchtigkeit durchkommt. Das kann lange dauern
  • Bei Beratung: Ein steuerlicher Fehler fällt bei einer Betriebsprüfung auf, und die kommt später
  • Bei Produkten: Ein Materialfehler zeigt sich unter Belastung
  • Und bei Umwelt: Eine Bodenverunreinigung wird entdeckt, wenn jemand nachsieht

Deshalb ist Nachhaftung in diesen Bereichen kein Randthema, sondern zentral.

Der wichtigste Satz auf dieser Seite Nachhaftung muss vereinbart werden, solange der Vertrag läuft. Danach geht es nicht mehr. Kein Versicherer gewährt rückwirkend Schutz für einen Vertrag, der bereits beendet ist. Das betrifft drei Situationen: die Betriebsaufgabe, die Übergabe an einen Nachfolger und den Wechsel des Versicherers. Beim Versichererwechsel wird es besonders häufig übersehen, weil dort niemand an das Ende denkt. Man denkt an den neuen Vertrag, nicht an den alten.

Welcher Vertrag zuständig ist

Hier wird es fachlich, aber es lohnt sich, weil davon alles abhängt.

Versicherungsverträge legen fest, welches Ereignis den Versicherungsfall auslöst. Dafür gibt es drei Systeme, und sie führen zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen.

Das Schadenereignisprinzip

Zuständig ist der Vertrag, der lief, als der Schaden eingetreten ist. Üblich in der Betriebshaftpflicht.

Wenn Sie 2020 eine Leitung falsch verlegt haben und 2027 der Wasserschaden auftritt, ist der Vertrag von 2027 zuständig. Haben Sie den Betrieb 2025 aufgegeben, gibt es ihn nicht mehr.

Das Verstoßprinzip

Zuständig ist der Vertrag, der lief, als die Pflichtverletzung geschah. Üblich in der Berufshaftpflicht.

Das ist für Sie günstiger, weil der Zeitpunkt Ihrer Arbeit zählt. Aber auch hier muss der damalige Vertrag die spätere Anspruchserhebung noch abdecken.

Und das Anspruchserhebungsprinzip

Auch claims made genannt. Zuständig ist der Vertrag, der läuft, wenn der Anspruch erhoben wird. Üblich bei D&O und bei Cyber.

Hier liegt die größte Falle. Endet der Vertrag, endet der Schutz, und zwar auch für Pflichtverletzungen aus der Vertragslaufzeit.

Ohne vereinbarte Nachmeldefrist ist ein Anspruch, der einen Tag nach Vertragsende erhoben wird, nicht gedeckt, selbst wenn der Fehler mitten in der Laufzeit passierte.

Was das praktisch heißt Für jede dieser drei Konstellationen brauchen Sie eine andere Lösung: Schadenereignisprinzip: eine Nachhaftungsvereinbarung, die auch nach Betriebsende greift. Verstoßprinzip: eine ausreichend lange Nachmeldefrist für Ansprüche aus alten Verstößen. Claims made: zwingend eine Nachmeldefrist, und zwar eine lange. Bei D&O sind mehrere Jahre üblich, und sie sollten verhandelt werden. Welches Prinzip in Ihren Verträgen gilt, steht in den Bedingungen und ist von außen nicht erkennbar. Wir sehen es uns an, wenn Sie uns die Policen schicken.

Die drei Situationen im Einzelnen

Sie geben den Betrieb auf

Der klarste Fall. Vereinbaren Sie eine Nachhaftung, bevor Sie kündigen, und lassen Sie sich die Dauer schriftlich bestätigen.

Bei Bauberufen und beratenden Berufen sollte sie großzügig bemessen sein, weil dort Ansprüche besonders spät kommen. Mehr unter Betrieb übergeben.

Sie übergeben an einen Nachfolger

Hier entsteht die häufigste Fehlannahme: Der Nachfolger übernimmt nicht Ihre Haftung. Er übernimmt den Betrieb.

Was vor der Übergabe passiert ist, bleibt bei Ihnen, soweit nichts anderes vereinbart und rechtlich wirksam geregelt ist. Klären Sie das im Übergabevertrag, und sichern Sie Ihre eigene Position versicherungsseitig ab.

Sie wechseln den Versicherer

Der am häufigsten übersehene Fall, weil der Betrieb ja weiterläuft.

Prüfen Sie, ob der neue Vertrag eine Rückwärtsdeckung für Verstöße aus der Zeit davor enthält. Wenn nicht, brauchen Sie eine Nachhaftung im alten Vertrag.

Sonst entsteht ein Loch zwischen beiden Verträgen, und das fällt erst auf, wenn ein Anspruch aus dieser Zeit kommt.

Wenn eine Kapitalgesellschaft dahintersteht

Bei einer GmbH endet die Gesellschaft nicht automatisch mit der Geschäftsaufgabe. Solange sie besteht, kann sie in Anspruch genommen werden.

Wird sie liquidiert, richtet sich die Frage nach der Nachtragsliquidation und gegebenenfalls gegen die Geschäftsführung persönlich. Für diesen Fall ist die Nachhaftung in der D&O entscheidend, und sie muss vor der Liquidation geregelt sein.

Mehr unter D&O-Versicherung.

Was wir vor jeder Beendigung prüfen
  • Welches Auslöseprinzip gilt in welchem Vertrag?
  • Ist eine Nachhaftung vereinbart, und für wie lange?
  • Passt die Dauer zu Ihrer Tätigkeit?
  • Deckt der neue Vertrag die Zeit davor mit ab?
  • Was ist im Übergabevertrag zur Haftung geregelt?
  • Bei Kapitalgesellschaften: ist die Leitung persönlich abgesichert?
  • Und was kostet die Nachhaftung?
Zum letzten Punkt: Nachhaftung ist meist günstiger als erwartet, weil kein laufendes Risiko mehr versichert wird, sondern nur die Abwicklung der Vergangenheit. Bei manchen Verträgen ist sie ohne Zuschlag enthalten, bei anderen kostet sie einen einmaligen Betrag. Das lohnt sich in jedem Fall zu klären, bevor gekündigt wird.
Häufige Fragen

Was uns dazu gefragt wird

Endet unsere Haftung mit der Betriebsaufgabe?

Nein. Sie haften weiter für das, was Sie in der Vergangenheit ausgeführt haben. Was endet, ist der Versicherungsvertrag, wenn Sie ihn kündigen.

Genau diese Lücke schließt eine Nachhaftungsvereinbarung. Sie muss getroffen werden, solange der Vertrag läuft, denn rückwirkend gewährt kein Versicherer Schutz.

Übernimmt der Nachfolger unsere Haftung?

Den Betrieb ja, Ihre Haftung für die Vergangenheit in aller Regel nicht. Was vor der Übergabe geschah, bleibt bei Ihnen, soweit nichts anderes wirksam vereinbart wurde.

Klären Sie die Haftungsverteilung im Übergabevertrag und sichern Sie Ihre eigene Position versicherungsseitig ab. Beides gehört zusammen.

Was ist bei einem Versichererwechsel zu beachten?

Der am häufigsten übersehene Fall. Prüfen Sie, ob der neue Vertrag eine Rückwärtsdeckung für Verstöße aus der Zeit davor enthält.

Wenn nicht, brauchen Sie eine Nachhaftung im alten Vertrag. Sonst entsteht ein Loch zwischen beiden, das erst auffällt, wenn ein Anspruch aus dieser Zeit erhoben wird.

Was bedeutet claims made?

Zuständig ist der Vertrag, der läuft, wenn der Anspruch erhoben wird, nicht der, der bei der Pflichtverletzung lief. Üblich bei D&O und Cyber.

Die Folge: Endet der Vertrag, endet der Schutz auch für alte Verstöße. Eine ausreichend lange Nachmeldefrist ist bei diesen Verträgen deshalb nicht optional, sondern zwingend.

Wie lange sollte eine Nachhaftung laufen?

Das hängt von Ihrer Tätigkeit ab. Bei Bauberufen und beratenden Berufen sollte sie großzügig bemessen sein, weil dort Ansprüche besonders spät kommen.

Orientieren Sie sich an der Frage, wann ein Fehler bei Ihnen realistisch auffällt. Bei einer Abdichtung sind das Jahre, bei einer steuerlichen Gestaltung bis zur nächsten Betriebsprüfung.

Was kostet eine Nachhaftung?

Meist weniger als erwartet, weil kein laufendes Risiko mehr versichert wird, sondern nur die Abwicklung der Vergangenheit.

Bei manchen Verträgen ist sie ohne Zuschlag enthalten, bei anderen fällt ein einmaliger Betrag an. Klären sollten Sie es in jedem Fall, bevor Sie kündigen, weil danach keine Vereinbarung mehr möglich ist.

Steht bei Ihnen eine Übergabe oder Aufgabe an?

Sprechen Sie mit uns, bevor Sie kündigen. Danach lässt sich nichts mehr regeln.