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D&O-Versicherung für Geschäftsführer

Die GmbH begrenzt die Haftung der Gesellschafter. Sie begrenzt nicht Ihre Haftung als Geschäftsführer. Für Fehler in der Leitung stehen Sie mit allem ein, was Sie haben.

Der Irrtum, den fast jeder hat

"Wir sind eine GmbH, da hafte ich doch nicht persönlich." Diesen Satz hören wir regelmäßig, und er ist falsch.

Die Haftungsbeschränkung der GmbH schützt die Gesellschafter. Sie schützt nicht den Geschäftsführer. Und wenn Sie beides sind, was im Mittelstand die Regel ist, gilt der Schutz nur für die eine Rolle, nicht für die andere.

Das Gesetz verlangt von Ihnen die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes. Verletzen Sie diese Pflicht und entsteht dadurch ein Schaden, haften Sie der Gesellschaft gegenüber persönlich. Unbegrenzt, mit Ihrem gesamten Privatvermögen: Haus, Ersparnisse, Wertpapiere, Altersvorsorge.

Und das gilt bereits bei einfacher Fahrlässigkeit. Niemand muss Ihnen Absicht oder grobe Nachlässigkeit nachweisen.

Der Punkt, der es wirklich gefährlich macht

Bei Ansprüchen der eigenen Gesellschaft gilt eine Beweislastumkehr.

Normalerweise muss derjenige, der etwas fordert, beweisen, dass der andere einen Fehler gemacht hat. Hier ist es umgekehrt: Sie müssen beweisen, dass Sie sorgfältig gehandelt haben.

Und zwar für eine Entscheidung, die vielleicht fünf Jahre zurückliegt. Mit Unterlagen, die Sie damals nicht angelegt haben, weil niemand ahnte, dass sie einmal gebraucht würden.

Das ist der Grund, warum Geschäftsführer solche Verfahren häufig verlieren, obwohl sie nichts falsch gemacht haben. Sie können es nur nicht mehr beweisen.

Was eine D&O tatsächlich leistet Zwei Dinge, und das zweite ist im Alltag oft wichtiger. Sie zahlt berechtigte Ansprüche. Wenn tatsächlich ein Fehler vorlag und ein Schaden entstanden ist. Sie wehrt unberechtigte Ansprüche ab. Auf ihre Kosten, mit Anwälten, die sich damit auskennen. Und das ist der häufigere Fall. Ein Verfahren zur Managerhaftung kostet schnell einen fünfstelligen Betrag allein an Verteidigung. Auch wenn Sie am Ende recht bekommen.
Der unangenehme Teil In den meisten Fällen klagt nicht ein Fremder. Es ist Ihre eigene Gesellschaft. Nach einem Gesellschafterwechsel, nach einem Streit, nach dem Verkauf, oder weil ein Insolvenzverwalter alte Entscheidungen durchsieht. Das nennt sich Innenhaftung und ist der weitaus häufigste Fall.
Woraus Ansprüche entstehen

Die typischen Fälle

Selten spektakulär. Meist entstehen sie aus Entscheidungen, die im Moment vernünftig aussahen.

Investition, die scheitert Eine Maschine, ein Standort, eine Beteiligung. Im Rückblick fragt man, ob genug geprüft wurde. Und Sie müssen belegen, dass es so war.
Zahlungen nach Insolvenzreife Der gefährlichste Einzelfall. Wer in der Krise weiterzahlt, kann persönlich erstattungspflichtig werden. Viele Policen decken das nur bei ausdrücklicher Nennung.
Steuern und Sozialabgaben Sie haften persönlich für nicht abgeführte Steuern. Das Zurückhalten von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung ist sogar strafbar.
Vertrag mit Folgen Eine Haftungsklausel übersehen, eine Kündigungsfrist verpasst, eine Zusage gemacht, die der Betrieb nicht halten kann.
Versäumte Organisation Kein Controlling, keine Vieraugenkontrolle, kein Notfallplan. Wenn dann etwas passiert, richtet sich der Vorwurf gegen die Organisation.
Personalentscheidungen Eine Kündigung, die vor Gericht scheitert, eine Einstellung, die schiefgeht, ein Verstoß gegen Gleichbehandlung.
Datenschutz und IT Nach einem Datenabfluss stellt sich die Frage, ob die Organisation ausreichend war. Bußgelder selbst sind nicht versicherbar, die Abwehr schon.
Umwelt und Genehmigungen Auflagen nicht erfüllt, Fristen versäumt, Grenzwerte überschritten. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen ein reales Thema.
Nach dem Verkauf Der Käufer sieht die alten Bücher durch und findet etwas. Ansprüche gegen den früheren Geschäftsführer sind dann nicht selten.

Worauf es in der Police ankommt

Bei kaum einer Versicherung entscheiden Details so stark über den Wert. Diese Punkte sollten Sie prüfen lassen.

Das Anspruchserhebungsprinzip

Versichert ist nicht, wann der Fehler passiert ist, sondern wann jemand Ansprüche stellt. Daraus folgen zwei Notwendigkeiten:

Rückwärtsdeckung für Pflichtverletzungen aus der Zeit vor Vertragsbeginn. Ohne sie ist alles offen, was Sie in den Jahren davor entschieden haben.

Nachmeldefrist für Ansprüche nach Vertragsende. In der Praxis sind mehrere Jahre üblich, teilweise fünf. Das ist wichtig, weil Ansprüche selten schnell kommen.

Insolvenzbezogene Ansprüche

Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife sind der praktisch häufigste Haftungsfall. Viele Standardpolicen decken ihn nicht oder nur eingeschränkt.

Er muss ausdrücklich genannt sein. Wenn Sie nur einen Punkt prüfen lassen, dann diesen.

Der Selbstbehalt

Für Vorstände von Aktiengesellschaften ist ein Selbstbehalt gesetzlich vorgeschrieben. Für GmbH-Geschäftsführer nicht. Sie können ihn verhandeln oder ganz vermeiden.

Wenn in Ihrer Police ein Selbstbehalt steht, sollte das eine bewusste Entscheidung sein, keine übernommene Voreinstellung.

Die Deckungssumme

Sie sollte sich an der Größe möglicher Schäden orientieren, nicht am Umsatz. Für kleinere Betriebe sind ein bis zwei Millionen ein Anhaltspunkt, bei größeren Strukturen deutlich mehr. Und beachten Sie: Aus der Summe werden auch die Abwehrkosten bezahlt.

Der Interessenkonflikt, den kaum jemand kennt In der Regel ist die Gesellschaft Versicherungsnehmerin und zahlt den Beitrag. Versichert sind Sie. Bei der Innenhaftung ist dieselbe Gesellschaft aber Ihr Gegner. Sie könnte den Vertrag kündigen, nicht verlängern oder Informationen anders darstellen. Deshalb gibt es zwei Absicherungen: eine Verschaffungsklausel im Anstellungsvertrag, die die Gesellschaft verpflichtet, die Deckung aufrechtzuerhalten. Und eine persönliche D&O, die Sie selbst abschließen und die niemand außer Ihnen kündigen kann.
Was nicht versichert ist
  • Vorsätzliche Pflichtverletzungen
  • Bußgelder und Strafen
  • Ansprüche aus den USA, sofern nicht ausdrücklich eingeschlossen
  • Wissentliche Verstöße gegen bekannte Pflichten
Für das Strafverfahren selbst brauchen Sie einen Spezial-Strafrechtsschutz. Die D&O deckt die zivilrechtliche Seite.
Häufige Fragen

Was Geschäftsführer uns fragen

Ich bin Gesellschafter-Geschäftsführer. Kann meine eigene Firma mich verklagen?

Ja, und das passiert häufiger, als man denkt. Nicht solange alles gut läuft, sondern wenn sich etwas ändert.

Ein Mitgesellschafter steigt ein und sieht die Vergangenheit anders. Ein Erbfall verändert die Verhältnisse. Sie verkaufen, und der Käufer prüft die Bücher. Oder es kommt zur Insolvenz, und der Verwalter ist verpflichtet, Ansprüche gegen Sie zu prüfen. In all diesen Fällen sind Sie nicht mehr derjenige, der über die Klage entscheidet.

Was bedeutet Beweislastumkehr konkret?

Dass nicht die Gesellschaft beweisen muss, dass Sie einen Fehler gemacht haben. Sondern Sie müssen beweisen, dass Sie sorgfältig gehandelt haben.

Praktisch heißt das: Für eine Entscheidung von vor fünf Jahren müssen Sie belegen, welche Informationen Sie hatten, welche Alternativen Sie geprüft haben und warum Ihre Wahl vertretbar war. Wer das nicht dokumentiert hat, ist in einer schwierigen Lage, auch wenn er alles richtig gemacht hat.

Unsere Firma hat eine D&O. Reicht das?

Meist ist es ein guter Anfang, aber es bleibt ein Punkt offen. Die Gesellschaft ist Versicherungsnehmerin und zugleich Ihr möglicher Gegner. Sie könnte den Vertrag kündigen oder nicht verlängern, gerade wenn ein Konflikt entsteht.

Zwei Dinge helfen: eine Verschaffungsklausel im Anstellungsvertrag, die die Aufrechterhaltung der Deckung regelt und den Nachweis vorsieht. Und eine persönliche D&O, die Ihnen gehört und die niemand außer Ihnen beenden kann.

Sind Zahlungen nach Insolvenzreife gedeckt?

Nicht automatisch. Das ist der wichtigste Punkt beim Vergleich von Angeboten.

Es geht um Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet werden. Der Geschäftsführer kann dafür persönlich erstattungspflichtig werden, und die Beträge summieren sich schnell. Viele Standardpolicen decken das nicht oder begrenzen es stark. Es muss ausdrücklich in den Bedingungen stehen.

Was passiert, wenn ich ausscheide?

Die Haftung endet nicht. Ansprüche können Jahre später kommen, und dann ist entscheidend, ob eine Nachmeldefrist vereinbart ist.

Sobald Sie aus dem Kreis der versicherten Personen ausscheiden, also in Rente gehen oder das Unternehmen verlassen, sollte geklärt sein, wie lange Ansprüche aus Ihrer aktiven Zeit noch gemeldet werden können. In der Praxis sind mehrere Jahre üblich. Das gehört auf die Liste, bevor Sie gehen, nicht danach.

Was kostet eine D&O?

Für einen mittelständischen Betrieb bewegt sich das häufig im niedrigen bis mittleren vierstelligen Bereich pro Jahr, abhängig von Umsatz, Branche, Bilanzstruktur und Deckungssumme.

Zum Vergleich: Die anwaltliche Verteidigung in einem einzigen Managerhaftungsverfahren liegt schnell darüber, unabhängig davon, ob Sie recht bekommen. Die Prämie ist Betriebsausgabe. Zur steuerlichen Behandlung stimmen wir uns mit Ihrem Steuerberater ab.

Wir sind ein kleiner Betrieb. Brauchen wir das wirklich?

Die Haftung nach dem Gesetz kennt keine Untergrenze. Ein Geschäftsführer mit fünfzehn Mitarbeitern haftet nach denselben Regeln wie einer mit fünfhundert.

Der Unterschied ist eher umgekehrt: In einem kleinen Betrieb gibt es meist keine Rechtsabteilung, kein Vieraugenprinzip und keine formale Dokumentation. Genau das macht es im Streitfall schwerer, die eigene Sorgfalt zu belegen.

Könnten Sie eine Entscheidung von 2021 heute belegen?

Im Erstgespräch schauen wir uns Ihre Situation an und prüfen, was eine bestehende Police leistet. Kostenlos und unverbindlich.