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Subunternehmer einsetzen: Haftung und Nachweise

Ihr Kunde hat einen Vertrag mit Ihnen, nicht mit Ihrem Subunternehmer. Wenn dort etwas schiefgeht, klingelt das Telefon bei Ihnen. Und das lässt sich vertraglich nicht wegverhandeln.

Der Grundsatz

Wer zur Erfüllung eines Vertrags einen Dritten einsetzt, muss dessen Verschulden gegenüber dem Auftraggeber wie eigenes vertreten.

Das ist der wichtigste Satz auf dieser Seite. Er bedeutet: Ihr Kunde muss sich nicht mit Ihrem Subunternehmer auseinandersetzen. Er hält sich an Sie, und Sie können nicht einwenden, dass Sie den Fehler nicht gemacht haben.

Und der wichtige Unterschied

Bei der Haftung außerhalb eines Vertrags, also gegenüber unbeteiligten Dritten, gibt es die Möglichkeit, sich durch sorgfältige Auswahl und Überwachung zu entlasten.

Innerhalb eines Vertrags geht das nicht. Deshalb nützt es Ihnen wenig, wenn Sie nachweisen können, dass der Sub eigentlich zuverlässig war.

Die rechtliche Bewertung im Einzelfall gehört zu Ihrem Anwalt. Für die Versicherungsseite folgt daraus eine einfache Konsequenz: Ihre eigene Haftpflicht muss den Fall abdecken, in dem der Sub den Fehler gemacht hat.

Was Ihre Betriebshaftpflicht dazu sagt

Hier gibt es zwei verschiedene Dinge, die häufig verwechselt werden.

  • Ansprüche gegen Sie wegen eines Subunternehmerfehlers. Das ist der Regelfall und in den meisten Verträgen erfasst, weil Sie derjenige sind, gegen den sich der Anspruch richtet.
  • Der Subunternehmer selbst als mitversicherte Person. Das ist etwas anderes und keineswegs Standard. Wo es vereinbart ist, ist es meist begrenzt und an Bedingungen geknüpft.

Prüfen Sie, welche Variante bei Ihnen vereinbart ist. Der Unterschied zeigt sich, wenn der Sub direkt in Anspruch genommen wird und keine eigene Deckung hat.

Der Fall, der wirklich weh tut Der Subunternehmer verursacht einen großen Schaden und ist insolvent. Sie zahlen an Ihren Kunden, und Ihr Regress gegen den Sub läuft ins Leere. Aus einem Fremdverschulden wird damit wirtschaftlich Ihr Schaden. Dasselbe passiert, wenn der Sub zwar existiert, aber keine ausreichende Deckung hat. Eine Betriebshaftpflicht über eine Million nützt wenig, wenn der Schaden bei drei Millionen liegt. Deshalb ist der Versicherungsnachweis des Subunternehmers keine Formalie, sondern Ihre eigene Absicherung. Und deshalb sollte die Deckungssumme des Subs mindestens dem Risiko entsprechen, das er in Ihrem Projekt auslösen kann, nicht seiner Betriebsgröße. Mehr unter Deckungssumme.

Was auf dem Nachweis stehen muss

Die meisten Betriebe sammeln irgendwelche Bestätigungen ein und legen sie ab. Im Schadenfall stellt sich dann heraus, dass sie nichts wert waren.

Ein brauchbarer Nachweis enthält:

  • Die versicherten Tätigkeiten, und zwar die, die der Sub bei Ihnen tatsächlich ausführt
  • Die Deckungssummen, getrennt nach Personen-, Sach- und Vermögensschäden
  • Die Laufzeit und die Bestätigung, dass der Vertrag zum Ausstellungszeitpunkt in Kraft ist
  • Tätigkeitsschäden und Bearbeitungsschäden, falls der Sub an fremden Sachen arbeitet
  • Und die Bestätigung, dass Beiträge gezahlt sind

Der vierte Punkt ist der, an dem es am häufigsten scheitert. Wer an einer Anlage arbeitet und sie dabei beschädigt, hat einen Tätigkeitsschaden, und der ist im Grundvertrag oft ausgeschlossen oder eng begrenzt.

Mehr unter Tätigkeitsschäden.

Und das Datum

Eine Bestätigung von vor zwei Jahren beweist nichts. Verträge werden gekündigt, Beiträge nicht gezahlt, Deckungen reduziert.

Jährliche Nachforderung ist das Minimum, bei laufenden Rahmenverträgen sollte es Teil des Prozesses sein, nicht Aufgabe eines Einzelnen.

Was sich vertraglich regeln lässt

Der Nachweis allein reicht nicht. In den Nachunternehmervertrag gehören auch:

  • Die Pflicht, die Deckung während der gesamten Laufzeit aufrechtzuerhalten
  • Die Pflicht, eine Kündigung oder Reduzierung unverzüglich anzuzeigen
  • Mindestdeckungssummen, die zum Projekt passen
  • Und eine Freistellung für Ansprüche, die auf sein Verschulden zurückgehen

Diese Klauseln gehören zu Ihrem Anwalt. Wir sagen Ihnen, welche Summen und welche Bausteine fachlich sinnvoll sind.

Die Risiken, die keine Versicherung deckt Damit Sie wissen, wo die Police aufhört.
  • Mindestlohnhaftung. Wer Nachunternehmer einsetzt, kann für deren Mindestlohnverpflichtungen einstehen müssen, unabhängig von eigenem Verschulden.
  • Scheinselbstständigkeit. Stellt eine Prüfung fest, dass ein vermeintlicher Sub tatsächlich Arbeitnehmer war, drohen Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen.
  • Bauabzugsteuer. Ohne gültige Freistellungsbescheinigung sind Sie bei Bauleistungen zum Steuerabzug verpflichtet.
Alle drei sind nicht versicherbar, weil es sich um eigene gesetzliche Pflichten handelt und nicht um Haftpflichtansprüche Dritter. Sie gehören trotzdem hierher, weil sie im selben Moment relevant werden: beim Einsatz von Subunternehmern. Klären Sie sie mit Steuerberater und Anwalt, bevor Sie den Rahmenvertrag unterschreiben. Ein Rechtsschutz kann zumindest die Auseinandersetzung darüber abdecken.

Was Ihre Kunden von Ihnen verlangen

Die Kette geht in beide Richtungen. Wenn Sie für einen größeren Auftraggeber arbeiten, stehen Sie selbst in der Rolle des Subunternehmers.

Dann bekommen Sie Rahmenverträge mit denselben Klauseln, und dort lohnt der genaue Blick auf zwei Punkte.

Erstens die geforderten Deckungssummen. Sie liegen häufig deutlich über dem, was Sie bisher hatten. Ob die Erhöhung wirtschaftlich sinnvoll ist, sollte man rechnen, nicht reflexartig zustimmen.

Zweitens die Freistellungsklausel. Vertraglich übernommene Haftung, die über die gesetzliche hinausgeht, ist regelmäßig nicht versichert. Mehr unter Freistellungsklauseln.

Wenn Sie überwiegend mit Subunternehmern arbeiten

Betriebe, die den Großteil der Leistung fremdvergeben, sind versicherungstechnisch ein eigener Fall.

Das ändert Ihre Einstufung. Der Beitrag richtet sich häufig nach der Lohnsumme oder dem Umsatz, und bei hoher Fremdvergabe stimmt das Verhältnis zwischen Beitrag und tatsächlichem Risiko nicht mehr.

Manche Versicherer verlangen dann die Angabe der Fremdleistungssumme als eigene Größe. Wer das nicht meldet, riskiert eine Diskussion im Schadenfall.

Wie wir arbeiten

Wir sehen uns zuerst an, welchen Anteil Ihrer Leistung Sie fremdvergeben und in welchen Bereichen. Danach prüfen wir, ob Ihre Police dazu passt.

Und wir richten den Nachweisprozess ein, damit die Bestätigungen aktuell bleiben und im Zweifel greifbar sind. Das ist unspektakulär und im Schadenfall der Unterschied.

Was wir mit Ihnen durchgehen
  • Welchen Anteil Ihrer Leistung vergeben Sie fremd?
  • Ist die Fremdleistungssumme dem Versicherer gemeldet?
  • Sind Subunternehmer bei Ihnen mitversichert oder nur deren Folgen?
  • Liegen aktuelle Nachweise vor, und wie alt sind sie?
  • Passen die Deckungssummen der Subs zu Ihren Projekten?
  • Sind Tätigkeitsschäden bei den Subs eingeschlossen?
  • Was steht in Ihren Nachunternehmerverträgen?
  • Und was fordern Ihre eigenen Auftraggeber von Ihnen?
Frage vier ist die, bei der es in fast jedem Betrieb still wird. Nachweise werden beim ersten Auftrag eingeholt und danach nie wieder. Nach drei Jahren Zusammenarbeit weiß niemand, ob der Vertrag überhaupt noch besteht. Eine jährliche Abfrage kostet wenig und ist das Erste, wonach ein Versicherer nach einem Schaden fragt.
Häufige Fragen

Was uns Unternehmen dazu fragen

Haften wir für Fehler unseres Subunternehmers?

Gegenüber Ihrem Auftraggeber in aller Regel ja. Wer zur Erfüllung eines Vertrags einen Dritten einsetzt, muss dessen Verschulden wie eigenes vertreten.

Ihr Kunde muss sich also nicht an den Subunternehmer wenden, und der Einwand, den Fehler nicht selbst gemacht zu haben, hilft nicht. Die Bewertung im Einzelfall gehört zu Ihrem Anwalt.

Sind Subunternehmer in unserer Betriebshaftpflicht mitversichert?

Zwei Dinge sind zu unterscheiden. Ansprüche gegen Sie wegen eines Subunternehmerfehlers sind meist erfasst, weil sich der Anspruch gegen Sie richtet.

Der Subunternehmer selbst als mitversicherte Person ist dagegen kein Standard und wo vereinbart meist begrenzt. Der Unterschied zeigt sich, wenn der Sub direkt in Anspruch genommen wird.

Was passiert, wenn der Subunternehmer insolvent ist?

Sie zahlen an Ihren Kunden, und Ihr Regress läuft ins Leere. Aus einem Fremdverschulden wird damit wirtschaftlich Ihr Schaden.

Dasselbe gilt, wenn der Sub zwar existiert, aber zu niedrig versichert ist. Deshalb sollte seine Deckungssumme zum Risiko in Ihrem Projekt passen, nicht zu seiner Betriebsgröße.

Was muss auf dem Versicherungsnachweis stehen?

Die versicherten Tätigkeiten in der Form, wie der Sub bei Ihnen arbeitet, die Deckungssummen getrennt nach Schadenarten, die Laufzeit und eine Bestätigung, dass der Vertrag aktuell in Kraft ist.

Besonders wichtig sind Tätigkeits- und Bearbeitungsschäden, wenn der Sub an fremden Sachen arbeitet. Sie sind im Grundvertrag häufig ausgeschlossen oder eng begrenzt.

Wie oft müssen wir Nachweise einholen?

Mindestens jährlich, bei laufender Zusammenarbeit als fester Prozess. Eine Bestätigung von vor zwei Jahren beweist nichts, weil Verträge gekündigt, Beiträge nicht gezahlt und Deckungen reduziert werden.

In den Nachunternehmervertrag gehört zusätzlich die Pflicht, eine Kündigung oder Reduzierung unverzüglich anzuzeigen.

Gibt es Risiken, die keine Versicherung abdeckt?

Ja, und sie sind erheblich. Die Haftung für Mindestlohnverpflichtungen der Nachunternehmer, Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen bei festgestellter Scheinselbstständigkeit und die Bauabzugsteuer.

Alle drei sind eigene gesetzliche Pflichten und keine Haftpflichtansprüche Dritter, deshalb nicht versicherbar. Klären Sie sie mit Steuerberater und Anwalt, bevor Sie den Rahmenvertrag unterschreiben.

Wie alt ist der jüngste Nachweis in Ihrem Ordner?

Das ist die erste Frage, die ein Versicherer nach einem Schaden stellt.