Familienunternehmen in zweiter Generation, seit 1991 ★★★★★ 5,0 bei Google info@versicherungen-nms.de Kontakt

Architektenhaftpflicht: worauf es in den Bedingungen ankommt

Die Deckungssumme steht auf jedem Angebot. Die Punkte, an denen sich die Verträge tatsächlich unterscheiden, stehen weiter hinten und werden selten gelesen.

Die offene Berufsbilddeckung

Der wichtigste einzelne Punkt, und er entscheidet oft darüber, ob überhaupt geleistet wird.

Verträge ohne diese Regelung versichern das Berufsbild so, wie es im Vertrag beschrieben ist. Leistungen, die dort nicht auftauchen, sind nicht gedeckt.

Das Problem: Das Berufsbild verändert sich. Nachhaltigkeitszertifizierung, Bestandsanalysen, digitale Planungsmethoden, Beratung zu Förderprogrammen. Solche Leistungen erbringen viele Büros heute, und in älteren Vertragstexten stehen sie nicht.

Eine offene Berufsbilddeckung schließt ein, was zum Berufsbild gehört, auch ohne namentliche Aufzählung. Sie ist nicht in jedem Vertrag enthalten.

Berufsbildfremde Tätigkeiten

Der zweite große Unterschied, und hier reicht die Spanne im Markt weit auseinander.

Gemeint sind Tätigkeiten, die über die Planung hinausgehen: als Bauträger, als Bauherr, als Generalübernehmer. Viele Büros machen das gelegentlich, oft ohne es so zu nennen.

Solche Tätigkeiten sind meist nur bis zu einem bestimmten Anteil Ihres Honorarumsatzes mitversichert. Die Grenzen unterscheiden sich zwischen Anbietern erheblich, teilweise um den Faktor zwei oder mehr.

Wer regelmäßig als Generalübernehmer auftritt, sollte das nicht unter einer Prozentklausel verstecken, sondern ausdrücklich vereinbaren.

Die Nachhaftung ist nicht überall gleich Auf Angeboten steht meist nur "unbegrenzt". Das ist häufig nicht die ganze Wahrheit. In manchen Bedingungen ist die unbegrenzte Nachhaftung an eine Mindestvertragsdauer geknüpft, etwa daran, dass der Vertrag mehrere Jahre bestanden hat. Wer früher wechselt oder aufhört, bekommt nur eine verkürzte Nachhaftung. Und es gibt eine zweite Einschränkung, die noch häufiger übersehen wird: Die Summe kann auf den unverbrauchten Teil der Versicherungssumme des letzten Vertragsjahres begrenzt sein. Wer im letzten Jahr einen Schaden hatte, hat dann für die gesamte Nachhaftungszeit nur noch den Rest zur Verfügung. Bei Architekten wirkt das besonders lange nach, weil Planungsfehler oft erst spät sichtbar werden. Lesen Sie diesen Abschnitt im Wortlaut, nicht in der Angebotszusammenfassung. Mehr unter Nachhaftung.

Die Punkte, die im Streitfall zählen

Abwehrkosten bei Bauzeitüberschreitung

Wird die Bauzeit überschritten, kommen Forderungen, und häufig sind sie unberechtigt. Trotzdem müssen sie abgewehrt werden, und das kostet.

Ob die Abwehr solcher Ansprüche gedeckt ist, unterscheidet sich zwischen Verträgen. In der Praxis ist das einer der häufigsten Streitpunkte überhaupt.

Abweichen von anerkannten Regeln der Technik

Manchmal lassen sich diese Regeln nicht einhalten, etwa im Bestand oder bei denkmalgeschützter Substanz. Die meisten Verträge decken das mit ab.

Häufig ist es aber an eine Voraussetzung geknüpft: Der Hinweis an den Bauherrn muss begründet und schriftlich erfolgt sein. Das ist eine Obliegenheit, an die man im Projektalltag denken muss.

Sowiesokosten

Der Klassiker: Der Bauherr verlangt Ersatz für etwas, das er ohnehin hätte bezahlen müssen. Auch hier geht es um Abwehrkosten, und auch hier lohnt der Blick in den Text.

Verlängerte Gewährleistungsfristen

Wenn Sie im Vertrag mit dem Bauherrn längere Fristen akzeptieren, muss der Versicherer mitgehen. Die Bedingungen nennen dafür Obergrenzen, meist im Bereich von fünf Jahren und teilweise etwas darüber.

Wer längere Fristen zusagt, als der Vertrag abdeckt, hat eine Lücke, und zwar genau am Ende, wo die Ansprüche kommen.

Die Bausteine, bei denen es Ja oder Nein heißt Punkte, die manche Verträge enthalten und andere gar nicht.
  • Obhutsschäden an fremden Sachen, die Ihnen anvertraut wurden
  • Drohneneinsatz, und ob dabei auch Vermögensschäden erfasst sind
  • Tätigkeit als BIM-Manager, teils nur wenn im Schein nicht ausgeschlossen
  • Verletzung von Urheber- und Lizenzrechten, teils auf Namensrechte verengt
  • Tätigkeiten des Geschäftsführers außerhalb der Gesellschaft
  • Schäden Dritter aus Cybervorfällen
  • Und der Honorarrechtsschutz für die Durchsetzung eigener Forderungen
Punkt sieben hat einen Fallstrick. Manche Verträge leisten erst, wenn die Honorarforderung gerichtlich geltend gemacht wird. Das bedeutet, dass die außergerichtliche Auseinandersetzung, in der die meisten Honorarstreitigkeiten entschieden werden, nicht erfasst ist. Wer diesen Baustein wegen der Honorarsicherung mitnimmt, sollte genau diesen Punkt prüfen.

Die Sublimits

Viele Bausteine sind zwar enthalten, aber mit einer eigenen Höchstsumme unterhalb der vereinbarten Deckungssumme.

Bei Asbestschäden zum Beispiel unterscheiden sich diese Sublimits im Markt erheblich. Wer im Bestand arbeitet, sollte diese Zahl kennen, weil Asbestfunde in Altbauten kein Ausnahmefall sind.

Ähnliches gilt für Schäden an gemieteten Sachen, für Schlüsselverlust und für Strafrechtsschutz. Die Bausteine stehen in fast jedem Angebot, die Zahlen dahinter unterscheiden sich stark.

Und die Selbstbeteiligung je Baustein

Manche Verträge arbeiten mit der tariflichen Selbstbeteiligung, andere setzen für einzelne Bausteine eigene Beträge an. Bei kleinen Schäden entscheidet das darüber, ob überhaupt etwas ankommt.

Die Auslandsdeckung

Standard ist meist eine weltweite Deckung mit Ausnahme der USA und Kanadas. Die Ausgestaltung unterscheidet sich aber.

Manche Verträge schließen diese Länder ganz aus, andere decken sie nach deutschem oder europäischem Schadenersatzrecht ab, wieder andere bieten eine gesonderte Vereinbarung an.

Für die meisten Büros ist das nachrangig. Wer aber für einen international tätigen Bauherrn plant, sollte es klären, bevor der Auftrag kommt.

Wie wir vorgehen

Wir vergleichen nicht Beiträge, sondern Bedingungen, und wir setzen sie in Bezug zu dem, was Ihr Büro tatsächlich macht.

Ein Büro, das ausschließlich Neubau plant, braucht andere Schwerpunkte als eines, das im Bestand arbeitet oder regelmäßig Bauleitung übernimmt.

Und wir sagen Ihnen, wenn ein günstigeres Angebot inhaltlich schwächer ist, statt es kommentarlos danebenzulegen.

Was wir mit Ihnen durchgehen
  • Beschreibt der Schein, was Sie tatsächlich machen?
  • Ist eine offene Berufsbilddeckung vereinbart?
  • Wie ist die Nachhaftung im Wortlaut geregelt?
  • Ist sie an eine Mindestvertragsdauer geknüpft?
  • Welcher Anteil berufsbildfremder Tätigkeit ist gedeckt?
  • Sind Abwehrkosten bei Bauzeitüberschreitung enthalten?
  • Welche Sublimits gelten, insbesondere bei Asbest?
  • Und passen die Gewährleistungsfristen zu Ihren Bauverträgen?
Frage eins klingt banal und deckt die meisten Lücken auf. Büros entwickeln sich weiter, Versicherungsscheine nicht. Wer vor zehn Jahren als reines Planungsbüro begonnen hat und heute Projektsteuerung, Bestandsaufnahmen und Fördermittelberatung anbietet, hat einen Schein, der die Hälfte davon nicht kennt. Mehr unter Architekten und Ingenieure.
Häufige Fragen

Was uns Planungsbüros dazu fragen

Was ist eine offene Berufsbilddeckung?

Sie schließt ein, was zum Berufsbild gehört, auch wenn die einzelne Leistung im Vertragstext nicht namentlich aufgeführt ist.

Das ist wichtig, weil sich das Berufsbild verändert. Nachhaltigkeitszertifizierung, Bestandsanalysen oder digitale Planungsmethoden stehen in älteren Vertragstexten nicht. Ohne diese Regelung sind sie nicht gedeckt.

Unsere Nachhaftung ist unbegrenzt. Reicht das?

Nicht automatisch. Prüfen Sie den Wortlaut: Die unbegrenzte Nachhaftung ist teilweise an eine Mindestvertragsdauer geknüpft, sodass bei früherem Wechsel nur eine verkürzte Zeit gilt.

Zusätzlich kann die Summe auf den unverbrauchten Teil der Versicherungssumme des letzten Vertragsjahres begrenzt sein. Wer in diesem Jahr einen Schaden hatte, hat für die gesamte Nachhaftung nur noch den Rest.

Wir treten gelegentlich als Generalübernehmer auf. Ist das gedeckt?

Meist nur bis zu einem bestimmten Anteil Ihres Honorarumsatzes. Diese Grenzen unterscheiden sich zwischen Anbietern erheblich.

Wer das regelmäßig macht, sollte es nicht unter einer Prozentklausel laufen lassen, sondern ausdrücklich vereinbaren. Sonst hängt die Deckung an einer Zahl, die niemand laufend überwacht.

Wir setzen Drohnen ein. Worauf achten?

Ob der Einsatz überhaupt erfasst ist, und mit welcher Summe. Der zweite Punkt ist wichtiger: Manche Verträge decken Personen- und Sachschäden ab, schließen Vermögensschäden aber aus oder begrenzen sie.

Gerade bei Architekten entstehen aber typischerweise Vermögensschäden, etwa wenn eine Aufnahme fehlerhaft ist und darauf geplant wird.

Was ist beim Honorarrechtsschutz zu beachten?

Manche Verträge leisten erst, wenn die Honorarforderung gerichtlich geltend gemacht wird. Die außergerichtliche Auseinandersetzung, in der die meisten Honorarstreitigkeiten entschieden werden, ist dann nicht erfasst.

Wer diesen Baustein wegen der Honorarsicherung mitnimmt, sollte genau das prüfen, sonst zahlt er für eine Leistung, die im praktischen Regelfall nicht greift.

Wir arbeiten viel im Bestand. Was ist dann besonders wichtig?

Das Sublimit für Asbestschäden, weil Funde in Altbauten kein Ausnahmefall sind und die Grenzen im Markt stark voneinander abweichen.

Und die Regelung zum Abweichen von anerkannten Regeln der Technik. Sie ist meist mitversichert, aber häufig an die Voraussetzung geknüpft, dass der Hinweis an den Bauherrn begründet und schriftlich erfolgt ist.

Wann haben Sie Ihre Nachhaftungsklausel zuletzt im Wortlaut gelesen?

Bei Architekten ist das der Abschnitt mit der längsten Wirkung.