Architektenhaftpflicht: worauf es in den Bedingungen ankommt
Die Deckungssumme steht auf jedem Angebot. Die Punkte, an denen sich die Verträge tatsächlich unterscheiden, stehen weiter hinten und werden selten gelesen.
Die offene Berufsbilddeckung
Der wichtigste einzelne Punkt, und er entscheidet oft darüber, ob überhaupt geleistet wird.
Verträge ohne diese Regelung versichern das Berufsbild so, wie es im Vertrag beschrieben ist. Leistungen, die dort nicht auftauchen, sind nicht gedeckt.
Das Problem: Das Berufsbild verändert sich. Nachhaltigkeitszertifizierung, Bestandsanalysen, digitale Planungsmethoden, Beratung zu Förderprogrammen. Solche Leistungen erbringen viele Büros heute, und in älteren Vertragstexten stehen sie nicht.
Eine offene Berufsbilddeckung schließt ein, was zum Berufsbild gehört, auch ohne namentliche Aufzählung. Sie ist nicht in jedem Vertrag enthalten.
Berufsbildfremde Tätigkeiten
Der zweite große Unterschied, und hier reicht die Spanne im Markt weit auseinander.
Gemeint sind Tätigkeiten, die über die Planung hinausgehen: als Bauträger, als Bauherr, als Generalübernehmer. Viele Büros machen das gelegentlich, oft ohne es so zu nennen.
Solche Tätigkeiten sind meist nur bis zu einem bestimmten Anteil Ihres Honorarumsatzes mitversichert. Die Grenzen unterscheiden sich zwischen Anbietern erheblich, teilweise um den Faktor zwei oder mehr.
Wer regelmäßig als Generalübernehmer auftritt, sollte das nicht unter einer Prozentklausel verstecken, sondern ausdrücklich vereinbaren.
Die Punkte, die im Streitfall zählen
Abwehrkosten bei Bauzeitüberschreitung
Wird die Bauzeit überschritten, kommen Forderungen, und häufig sind sie unberechtigt. Trotzdem müssen sie abgewehrt werden, und das kostet.
Ob die Abwehr solcher Ansprüche gedeckt ist, unterscheidet sich zwischen Verträgen. In der Praxis ist das einer der häufigsten Streitpunkte überhaupt.
Abweichen von anerkannten Regeln der Technik
Manchmal lassen sich diese Regeln nicht einhalten, etwa im Bestand oder bei denkmalgeschützter Substanz. Die meisten Verträge decken das mit ab.
Häufig ist es aber an eine Voraussetzung geknüpft: Der Hinweis an den Bauherrn muss begründet und schriftlich erfolgt sein. Das ist eine Obliegenheit, an die man im Projektalltag denken muss.
Sowiesokosten
Der Klassiker: Der Bauherr verlangt Ersatz für etwas, das er ohnehin hätte bezahlen müssen. Auch hier geht es um Abwehrkosten, und auch hier lohnt der Blick in den Text.
Verlängerte Gewährleistungsfristen
Wenn Sie im Vertrag mit dem Bauherrn längere Fristen akzeptieren, muss der Versicherer mitgehen. Die Bedingungen nennen dafür Obergrenzen, meist im Bereich von fünf Jahren und teilweise etwas darüber.
Wer längere Fristen zusagt, als der Vertrag abdeckt, hat eine Lücke, und zwar genau am Ende, wo die Ansprüche kommen.
- Obhutsschäden an fremden Sachen, die Ihnen anvertraut wurden
- Drohneneinsatz, und ob dabei auch Vermögensschäden erfasst sind
- Tätigkeit als BIM-Manager, teils nur wenn im Schein nicht ausgeschlossen
- Verletzung von Urheber- und Lizenzrechten, teils auf Namensrechte verengt
- Tätigkeiten des Geschäftsführers außerhalb der Gesellschaft
- Schäden Dritter aus Cybervorfällen
- Und der Honorarrechtsschutz für die Durchsetzung eigener Forderungen
Die Sublimits
Viele Bausteine sind zwar enthalten, aber mit einer eigenen Höchstsumme unterhalb der vereinbarten Deckungssumme.
Bei Asbestschäden zum Beispiel unterscheiden sich diese Sublimits im Markt erheblich. Wer im Bestand arbeitet, sollte diese Zahl kennen, weil Asbestfunde in Altbauten kein Ausnahmefall sind.
Ähnliches gilt für Schäden an gemieteten Sachen, für Schlüsselverlust und für Strafrechtsschutz. Die Bausteine stehen in fast jedem Angebot, die Zahlen dahinter unterscheiden sich stark.
Und die Selbstbeteiligung je Baustein
Manche Verträge arbeiten mit der tariflichen Selbstbeteiligung, andere setzen für einzelne Bausteine eigene Beträge an. Bei kleinen Schäden entscheidet das darüber, ob überhaupt etwas ankommt.
Die Auslandsdeckung
Standard ist meist eine weltweite Deckung mit Ausnahme der USA und Kanadas. Die Ausgestaltung unterscheidet sich aber.
Manche Verträge schließen diese Länder ganz aus, andere decken sie nach deutschem oder europäischem Schadenersatzrecht ab, wieder andere bieten eine gesonderte Vereinbarung an.
Für die meisten Büros ist das nachrangig. Wer aber für einen international tätigen Bauherrn plant, sollte es klären, bevor der Auftrag kommt.
Wie wir vorgehen
Wir vergleichen nicht Beiträge, sondern Bedingungen, und wir setzen sie in Bezug zu dem, was Ihr Büro tatsächlich macht.
Ein Büro, das ausschließlich Neubau plant, braucht andere Schwerpunkte als eines, das im Bestand arbeitet oder regelmäßig Bauleitung übernimmt.
Und wir sagen Ihnen, wenn ein günstigeres Angebot inhaltlich schwächer ist, statt es kommentarlos danebenzulegen.
- Beschreibt der Schein, was Sie tatsächlich machen?
- Ist eine offene Berufsbilddeckung vereinbart?
- Wie ist die Nachhaftung im Wortlaut geregelt?
- Ist sie an eine Mindestvertragsdauer geknüpft?
- Welcher Anteil berufsbildfremder Tätigkeit ist gedeckt?
- Sind Abwehrkosten bei Bauzeitüberschreitung enthalten?
- Welche Sublimits gelten, insbesondere bei Asbest?
- Und passen die Gewährleistungsfristen zu Ihren Bauverträgen?
Was uns Planungsbüros dazu fragen
Was ist eine offene Berufsbilddeckung?
Sie schließt ein, was zum Berufsbild gehört, auch wenn die einzelne Leistung im Vertragstext nicht namentlich aufgeführt ist.
Das ist wichtig, weil sich das Berufsbild verändert. Nachhaltigkeitszertifizierung, Bestandsanalysen oder digitale Planungsmethoden stehen in älteren Vertragstexten nicht. Ohne diese Regelung sind sie nicht gedeckt.
Unsere Nachhaftung ist unbegrenzt. Reicht das?
Nicht automatisch. Prüfen Sie den Wortlaut: Die unbegrenzte Nachhaftung ist teilweise an eine Mindestvertragsdauer geknüpft, sodass bei früherem Wechsel nur eine verkürzte Zeit gilt.
Zusätzlich kann die Summe auf den unverbrauchten Teil der Versicherungssumme des letzten Vertragsjahres begrenzt sein. Wer in diesem Jahr einen Schaden hatte, hat für die gesamte Nachhaftung nur noch den Rest.
Wir treten gelegentlich als Generalübernehmer auf. Ist das gedeckt?
Meist nur bis zu einem bestimmten Anteil Ihres Honorarumsatzes. Diese Grenzen unterscheiden sich zwischen Anbietern erheblich.
Wer das regelmäßig macht, sollte es nicht unter einer Prozentklausel laufen lassen, sondern ausdrücklich vereinbaren. Sonst hängt die Deckung an einer Zahl, die niemand laufend überwacht.
Wir setzen Drohnen ein. Worauf achten?
Ob der Einsatz überhaupt erfasst ist, und mit welcher Summe. Der zweite Punkt ist wichtiger: Manche Verträge decken Personen- und Sachschäden ab, schließen Vermögensschäden aber aus oder begrenzen sie.
Gerade bei Architekten entstehen aber typischerweise Vermögensschäden, etwa wenn eine Aufnahme fehlerhaft ist und darauf geplant wird.
Was ist beim Honorarrechtsschutz zu beachten?
Manche Verträge leisten erst, wenn die Honorarforderung gerichtlich geltend gemacht wird. Die außergerichtliche Auseinandersetzung, in der die meisten Honorarstreitigkeiten entschieden werden, ist dann nicht erfasst.
Wer diesen Baustein wegen der Honorarsicherung mitnimmt, sollte genau das prüfen, sonst zahlt er für eine Leistung, die im praktischen Regelfall nicht greift.
Wir arbeiten viel im Bestand. Was ist dann besonders wichtig?
Das Sublimit für Asbestschäden, weil Funde in Altbauten kein Ausnahmefall sind und die Grenzen im Markt stark voneinander abweichen.
Und die Regelung zum Abweichen von anerkannten Regeln der Technik. Sie ist meist mitversichert, aber häufig an die Voraussetzung geknüpft, dass der Hinweis an den Bauherrn begründet und schriftlich erfolgt ist.
Wann haben Sie Ihre Nachhaftungsklausel zuletzt im Wortlaut gelesen?
Bei Architekten ist das der Abschnitt mit der längsten Wirkung.