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PPWR: die Verpackungsverordnung als Haftungsthema

Seit dem 12. August 2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung unmittelbar. Über die Verpackungsvorgaben wird viel geschrieben. Über die Haftung, die daraus entsteht, kaum.

Wen es betrifft

Die PPWR, offiziell Verordnung (EU) 2025/40, gilt seit dem 12. August 2026 verbindlich in allen Mitgliedstaaten, ohne Umsetzung in nationales Recht.

Betroffen sind nahezu alle Unternehmen, die Verpackungen in der EU herstellen, importieren oder vertreiben, unabhängig von Größe oder Branche.

Parallel hat in Deutschland das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz das bisherige Verpackungsgesetz abgelöst. Sie arbeiten damit mit zwei Regelwerken gleichzeitig: den materiellen Anforderungen der PPWR und den Vollzugsregeln des nationalen Gesetzes.

Die entscheidende Vorfrage

Die Verordnung ordnet Rollen zu: Erzeuger, Hersteller, Importeur, Vertreiber, Fulfillment-Dienstleister, Online-Plattform.

Von Ihrer Rolle hängt ab, welche Pflichten Sie treffen. Und viele Unternehmen haben mehrere Rollen gleichzeitig, ohne es zu wissen.

Wer als Händler eine Eigenmarke unter eigenem Namen vertreibt, ist regelmäßig nicht nur Vertreiber. Diese Einordnung sollten Sie rechtlich klären lassen, bevor Sie über Versicherung sprechen.

Warum das ein Versicherungsthema ist

Weil die Rechtsfolgen einer nicht konformen Verpackung dieselben sind wie bei einem fehlerhaften Produkt.

Je nach Fall müssen Unternehmen eine Korrektur, eine Rücknahme oder einen Rückruf veranlassen. Und ein Rückruf betrifft nicht die Verpackung allein, sondern die Ware darin.

Das ist der Punkt, den Verpackungsberater nicht abdecken und Versicherungsvermittler bisher meist auch nicht.

Die drei Kostenblöcke Bußgelder. Bei Verstößen gegen Registrierungs- oder Meldepflichten drohen Bußgelder bis zu 200.000 Euro. Bußgelder sind nicht versicherbar, das gilt hier wie bei jeder anderen Sanktion. Vertriebsverbot. Wirtschaftlich meist schwerwiegender als das Bußgeld. Ware, die nicht in Verkehr gebracht werden darf, erzeugt Lagerkosten, Vertragsstrafen gegenüber Abnehmern und im Zweifel Umsatzausfall. Rücknahme und Rückruf. Der Block, über den sich reden lässt. Hier greift eine Rückrufkostendeckung, sofern sie besteht und sofern sie diesen Auslöser erfasst. Die meisten Rückrufdeckungen sind auf Produktfehler zugeschnitten. Ob ein Konformitätsmangel der Verpackung darunter fällt, ist eine Bedingungsfrage und gehört geprüft. Mehr unter Rückrufversicherung.

Die Konformitätserklärung

Der verantwortliche Erzeuger muss die Konformität der Verpackungen bewerten, technische Unterlagen erstellen und eine EU-Konformitätserklärung ausstellen.

Das ist kein Formular, sondern eine Erklärung mit Haftungsfolgen. Wer sie ausstellt, übernimmt Verantwortung für Angaben, die häufig von Lieferanten stammen.

Und genau dort liegt das Risiko

Sie erklären die Konformität einer Verpackung, die Sie nicht selbst hergestellt haben, auf Grundlage von Daten, die Ihr Lieferant geliefert hat.

Stellt sich später heraus, dass diese Daten falsch waren, haften Sie nach außen. Ob Sie den Lieferanten in Regress nehmen können, ist eine Frage Ihrer Einkaufsverträge, nicht der Verordnung.

Deshalb gehört in jeden Lieferantenvertrag eine Zusicherung zur PPWR-Konformität und eine Freistellung für den Fall, dass sie nicht zutrifft. Mehr unter Freistellungsklauseln.

Die PFAS-Verbindung

Hersteller müssen unter anderem Grenzwerte für Schwermetalle und PFAS einhalten.

Damit trifft die PPWR auf ein Thema, das ohnehin gerade den Haftpflichtmarkt bewegt. Wer PFAS in Verpackungen hat, hat sie nicht nur als Grenzwertproblem, sondern möglicherweise als Deckungsproblem.

Prüfen Sie deshalb parallel, wie Ihre Betriebs- und Produkthaftpflicht mit PFAS umgeht. Mehr unter PFAS und Versicherung.

Der E-Commerce-Punkt

Zu den Kernpflichten gehört eine Begrenzung des Leerraums bei E-Commerce-Verpackungen.

Das klingt nach einer Logistikfrage und ist eine, aber es verändert Packmittel und Verpackungsprozesse. Und jede Änderung am Packmittel ist eine Änderung an der Transportsicherung.

Wer auf kleinere Kartons umstellt, sollte die Transportschadenquote im Auge behalten. Steigt sie, ist das ein Thema für die Transportversicherung.

Was wir prüfen
  • Rückrufkostendeckung, und ob sie Konformitätsmängel der Verpackung erfasst
  • Produkthaftpflicht mit Aus- und Einbaukosten sowie Weiterverarbeitungsschäden
  • Vermögensschäden aus Lieferverzug und Vertragsstrafen
  • D&O für die Organhaftung bei Compliance-Verstößen
  • Betriebsunterbrechung, falls ein Vertriebsverbot die Produktion trifft
  • Und die Regressposition gegenüber Ihren Verpackungslieferanten
Punkt vier wird unterschätzt. Bußgelder gegen das Unternehmen sind nicht versicherbar, aber die persönliche Inanspruchnahme der Geschäftsführung ist ein anderer Fall. Wenn die Gesellschaft ihre Geschäftsleitung wegen eines vermeidbaren Compliance-Versäumnisses in Anspruch nimmt, geht es um Innenhaftung. Dafür ist die D&O da, und dafür braucht sie eine passende Deckungssumme. Mehr unter D&O-Versicherung.

Was zeitlich noch kommt

Die PPWR gilt gestaffelt. Seit August 2026 stehen Verantwortlichkeiten, Konformitätserklärung, Registrierung und Stoffgrenzwerte im Mittelpunkt.

Weitere Anforderungen folgen schrittweise, unter anderem zu Kennzeichnung, Rezyklatanteilen und Wiederverwendbarkeit.

Für Sie heißt das: Der Aufwand ist nicht einmalig. Jede Stufe ist ein neuer Zeitpunkt, an dem Ware nicht mehr verkehrsfähig sein kann, wenn nichts geschieht.

Was das für Verträge bedeutet

Langfristige Abnahmeverträge über Verpackungsmaterial sollten eine Regelung enthalten, was passiert, wenn das Material eine spätere Stufe nicht mehr erfüllt.

Ohne solche Regelung sitzen Sie auf Beständen, die Sie nicht mehr einsetzen dürfen.

Wie wir vorgehen

Wir beginnen nicht bei der Verordnung, sondern bei Ihrer Police. Was deckt Ihre Rückrufdeckung heute ab, und welcher Auslöser ist dort definiert?

Danach sehen wir uns Ihre Einkaufsverträge für Verpackungsmaterial an, weil dort Ihre Regressposition steht.

Die verpackungsrechtliche Einordnung selbst gehört zu Ihrem Anwalt oder Ihrem Verpackungsberater. Wir sind Versicherungsmakler und übernehmen die Frage, was von den Folgen versicherbar ist und was nicht.

Der ehrliche Teil

Ein erheblicher Teil des PPWR-Risikos lässt sich nicht versichern. Bußgelder nicht, Vertriebsverbote nicht, und die Kosten für die Umstellung selbst ohnehin nicht.

Versicherbar ist im Wesentlichen der Rückruf und die Haftung gegenüber Dritten. Wer Ihnen etwas anderes erzählt, verkauft Ihnen etwas.

Der größere Hebel liegt deshalb in der Vertragsgestaltung mit Lieferanten und Abnehmern. Auch dort können wir mitdenken, gemeinsam mit Ihrem Anwalt.

Was wir mit Ihnen durchgehen
  • Welche Rolle nehmen Sie nach der Verordnung ein, und welche mehrfach?
  • Stellen Sie Konformitätserklärungen aus?
  • Auf welche Lieferantendaten stützen Sie sich dabei?
  • Was steht dazu in Ihren Einkaufsverträgen?
  • Deckt Ihre Rückrufdeckung Konformitätsmängel der Verpackung?
  • Wie hoch wäre ein Rückruf bei Ihrer typischen Chargengröße?
  • Haben Sie PFAS in Verpackungsmaterialien?
  • Und wie sind Sie in anderen EU-Märkten registriert?
Frage sechs bestimmt die Deckungssumme. Die meisten Rückrufdeckungen sind zu klein bemessen, weil nie jemand nachgerechnet hat. Rechnen Sie einmal durch: Wie viele Einheiten sind bei einer Charge im Markt, was kostet die Rückholung je Einheit, und was kostet die Neuverpackung? Diese Zahl ist fast immer höher als die vereinbarte Summe.
Häufige Fragen

Was uns Unternehmen fragen

Sind wir von der PPWR betroffen?

Sehr wahrscheinlich ja. Die Verordnung betrifft nahezu alle Unternehmen, die Verpackungen in der EU herstellen, importieren oder vertreiben, unabhängig von Größe oder Branche.

Entscheidend ist, welche Rolle Sie einnehmen, und viele Unternehmen haben mehrere gleichzeitig. Wer eine Eigenmarke vertreibt, ist regelmäßig nicht nur Vertreiber. Diese Einordnung sollten Sie rechtlich klären lassen.

Sind die Bußgelder versicherbar?

Nein. Bußgelder gegen das Unternehmen sind nicht versicherbar, hier ebenso wenig wie bei anderen Sanktionen. Bei Verstößen gegen Registrierungs- oder Meldepflichten drohen bis zu 200.000 Euro.

Etwas anderes gilt für die persönliche Inanspruchnahme der Geschäftsleitung durch die Gesellschaft. Diese Innenhaftung ist der klassische D&O-Fall.

Deckt unsere Rückrufversicherung das ab?

Das ist genau die Frage, die geprüft gehört. Die meisten Rückrufdeckungen sind auf Produktfehler zugeschnitten, nicht auf Konformitätsmängel der Verpackung.

Maßgeblich ist der in den Bedingungen definierte Auslöser. Prüfen Sie zugleich die Deckungssumme: Sie ist oft zu klein bemessen, weil nie jemand einen realistischen Rückruf durchgerechnet hat.

Wir verlassen uns auf Angaben unseres Lieferanten. Reicht das?

Nach außen haften Sie, wenn Sie die Konformitätserklärung ausstellen, auch wenn die zugrunde liegenden Daten von einem Lieferanten stammen.

Ob Sie Regress nehmen können, entscheidet Ihr Einkaufsvertrag, nicht die Verordnung. Eine Zusicherung zur Konformität und eine Freistellung gehören deshalb in jeden Vertrag über Verpackungsmaterial.

Was hat PFAS mit Verpackungen zu tun?

Hersteller müssen unter anderem Grenzwerte für Schwermetalle und PFAS einhalten. Damit trifft die Verpackungsverordnung auf ein Thema, das den Haftpflichtmarkt ohnehin gerade beschäftigt.

Wer PFAS in Verpackungsmaterialien hat, sollte deshalb parallel prüfen, wie Betriebs- und Produkthaftpflicht damit umgehen. Manche Verträge enthalten inzwischen Ausschlüsse oder Wiedereinschlüsse nach Risikodialog.

Was ist wirtschaftlich das größte Risiko?

Aus unserer Sicht das Vertriebsverbot, nicht das Bußgeld. Ware, die nicht in Verkehr gebracht werden darf, erzeugt Lagerkosten, Vertragsstrafen gegenüber Abnehmern und Umsatzausfall.

Genau dieser Block ist allerdings kaum versicherbar. Der wirksamere Hebel liegt in der Vertragsgestaltung mit Lieferanten und in der rechtzeitigen Umstellung, nicht in der Police.

Welchen Auslöser definiert Ihre Rückrufdeckung?

Wenn dort nur vom Produktfehler die Rede ist, sollten wir sprechen.