Warum ein Unternehmen einen Makler braucht
Drei Versicherungen, drei Ansprechpartner, drei Sichtweisen. Und wenn im Schadenfall zwei sagen, der andere sei zuständig, sitzen Sie dazwischen und telefonieren selbst.
Das Problem, das jeder kennt und keiner benennt
So sieht es in vielen Betrieben aus, die über Jahre gewachsen sind:
Die Betriebshaftpflicht läuft bei einer Gesellschaft, weil der Vertreter damals ein guter Bekannter war. Die Gebäudeversicherung kam über die Bank, als das Darlehen verhandelt wurde. Der Fuhrpark liegt woanders, weil das Autohaus etwas vermittelt hat. Die betriebliche Altersvorsorge hat ein Berater gemacht, der inzwischen nicht mehr im Geschäft ist.
Vier Verträge, vier Zuständige, und niemand hat je alles zusammen angesehen.
Was daraus im Alltag folgt
- Sie sind der Koordinator. Bei jeder Änderung im Betrieb müssen Sie überlegen, wen Sie informieren
- Niemand kennt das Ganze. Jeder sieht seinen Vertrag, keiner die Lücken dazwischen
- Doppelungen fallen nicht auf. Sie zahlen für dieselbe Leistung zweimal, ohne es zu merken
- Im Schadenfall wird es unangenehm. Wenn nicht sofort klar ist, welcher Vertrag greift, verhandeln Sie selbst mit zwei Regulierern
- Bei Wechseln beginnt alles von vorn. Der Nachfolger des Beraters kennt Ihre Geschichte nicht
Das ist kein Vorwurf an die Beteiligten. Jeder von ihnen macht seinen Job. Das Problem ist, dass niemand für das Ganze zuständig ist, weil niemand dafür beauftragt wurde.
Der Unterschied liegt in einem einzigen Wort
Das Gesetz unterscheidet Versicherungsvermittler danach, in wessen Auftrag sie handeln.
Ein Versicherungsvertreter ist von einem Versicherer betraut. Er arbeitet für dessen Rechnung und vermittelt dessen Produkte. Das ist völlig legitim und transparent, es steht in seiner Erstinformation.
Ein Versicherungsmakler ist von Ihnen betraut. Ohne Auftrag eines Versicherers. Sie sind sein Auftraggeber, und daraus folgt alles Weitere.
Der Bundesgerichtshof hat den Makler bereits 1985 als treuhänderähnlichen Sachwalter des Kunden bezeichnet. Diese Formulierung wirkt bis heute nach, weil sie den Maßstab setzt: Er ist nicht Verkäufer, sondern Interessenvertreter.
Was ein Makler Ihnen schuldet
Das sind keine Serviceversprechen, sondern gesetzliche Pflichten. Wer sie verletzt, haftet.
1. Er muss den Markt betrachten
Das Versicherungsvertragsgesetz verlangt vom Makler, seiner Empfehlung eine hinreichende Zahl von Verträgen und Versicherern zugrunde zu legen. Man nennt das die Breite des Marktes.
Ein Oberlandesgericht hat dazu entschieden, dass grundsätzlich auch Versicherer zu berücksichtigen sind, mit denen der Makler gar nicht zusammenarbeitet. Der Maßstab ist also nicht, was bequem verfügbar ist, sondern was der Markt hergibt.
Für einen Vertreter gilt das nicht. Er schuldet keine Marktbetrachtung, weil er die Produkte seines Hauses vermittelt. Das ist kein Versäumnis, sondern der Unterschied der Rollen.
2. Er muss beraten und dokumentieren
Der Makler muss Ihre Wünsche und Bedürfnisse ermitteln, Sie angemessen beraten und die Gründe für jede Empfehlung schriftlich festhalten, bevor Sie unterschreiben.
Und jetzt kommt der Punkt, der für Sie als Kunde am wichtigsten ist: Fehlt diese Dokumentation, kann sich die Beweislast umkehren. Dann muss nicht mehr der Kunde beweisen, dass falsch beraten wurde, sondern der Vermittler, dass er richtig beraten hat.
Das ist ein erheblicher Unterschied, wenn es einmal ernst wird. Und es ist der Grund, warum Sie jede Beratungsdokumentation aufheben sollten.
3. Er muss betreuen, nicht nur vermitteln
Die Pflichten enden nicht mit dem Abschluss. Nach der Rechtsprechung übernimmt der Makler regelmäßig die Dauerbetreuung und muss auf Anpassungsbedarf hinweisen, wenn sich etwas ändert.
Wer also seit acht Jahren eine Police hat, in der ein Anbau, drei Maschinen und zwölf Mitarbeiter fehlen, hat womöglich nicht nur eine Deckungslücke, sondern einen Anspruch.
Die Haftung: Er steht mit seiner Existenz dafür ein
Wenn ein Makler seine Beratungs- oder Dokumentationspflichten schuldhaft verletzt und Ihnen daraus ein Schaden entsteht, muss er ihn ersetzen. Das steht so im Gesetz.
Und diese Haftung lässt sich kaum begrenzen. Eine Beschränkung für grobe Fahrlässigkeit gilt weithin als unwirksam. Der Makler kann sich also nicht durch Kleingedrucktes aus der Verantwortung nehmen.
Deshalb ist er pflichtversichert
Wer eine Maklererlaubnis will, muss eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Ohne sie gibt es keine Zulassung, und bei Wegfall wird die Erlaubnis entzogen.
Die gesetzlichen Mindestsummen liegen bei 1.564.610 Euro je Schadenfall und 2.315.610 Euro für alle Fälle eines Jahres. Diese Beträge werden regelmäßig an die Inflation angepasst.
Für Sie als Unternehmer bedeutet das etwas Konkretes: Hinter der Beratung steht eine Deckung. Wenn Ihnen aus einer falschen Empfehlung ein Schaden entsteht, gibt es jemanden, der dafür einsteht, und es gibt eine Versicherung dahinter.
Was das mit Ihrer eigenen Haftung zu tun hat
Als Geschäftsführer schulden Sie Ihrer Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Dazu gehört, dass wesentliche Risiken angemessen abgesichert sind.
Wenn ein Schaden eintritt, der versicherbar gewesen wäre, und Sie haben sich nie qualifiziert beraten lassen, kann daraus ein Vorwurf werden. Nicht wegen der Lücke selbst, sondern wegen der Frage, ob Sie sich ausreichend gekümmert haben.
Ein dokumentierter Beratungsprozess ist deshalb auch Ihre eigene Absicherung. Er belegt, dass Sie sich mit der Frage befasst und fachlichen Rat eingeholt haben. Mehr dazu unter D&O-Versicherung.
Was sich im Alltag ändert
Für Sie nichts zusätzlich
Die Vergütung eines Maklers ist in aller Regel bereits in der Versicherungsprämie einkalkuliert. Sie fließt heute an denjenigen, der Ihre Verträge betreut.
Ob das ein Vertreter, der Versicherer selbst oder ein Makler ist, ändert an Ihrem Beitrag nichts. Der Anteil ist einkalkuliert, unabhängig davon, wer ihn bekommt.
Sie zahlen also nicht mehr. Sie bekommen aber jemanden, der auf Ihrer Seite steht, den gesamten Markt betrachten muss und für seinen Rat haftet.
Anders gesagt: Wer heute keinen Makler hat, zahlt trotzdem für Betreuung. Nur bekommt er weniger dafür.
- Kein Vertrag wird gekündigt
- Ihr Schutz ändert sich nicht
- Es entstehen keine Kosten oder Gebühren
- Keine Mindestlaufzeit, jederzeit widerrufbar
- Nichts wird geändert ohne Ihre Freigabe
- Kein unangenehmes Gespräch mit dem bisherigen Berater nötig
Was Unternehmer uns dazu fragen
Unser Vertreter macht seit zwanzig Jahren einen guten Job.
Das glauben wir sofort, und es spricht nichts dagegen, das anzuerkennen. Viele Vertreter arbeiten sorgfältig und kennen ihre Gesellschaft besser als jeder Makler.
Die Frage ist eine andere: Was passiert, wenn seine Gesellschaft für ein bestimmtes Risiko nicht die beste Lösung hat? Er kann Ihnen dann nichts anderes anbieten, weil er dafür nicht beauftragt ist. Das ist keine Kritik an ihm, sondern die Beschreibung seiner Rolle.
Was genau muss ein Makler mehr als ein Vertreter?
Drei Dinge. Er muss seiner Empfehlung eine hinreichende Zahl von Versicherern zugrunde legen, also den Markt betrachten. Er muss beraten und die Gründe dokumentieren. Und er haftet, wenn er dabei Fehler macht.
Für einen Vertreter gilt die Marktbetrachtung nicht, weil er die Produkte seines Hauses vermittelt. Beratungs- und Dokumentationspflichten treffen auch ihn, aber der Maßstab ist ein anderer.
Was passiert, wenn ein Makler falsch berät?
Dann muss er den Schaden ersetzen, sofern ihm ein Verschulden zur Last fällt. Dafür ist er gesetzlich pflichtversichert, mit Mindestsummen im Millionenbereich je Schadenfall.
Wichtig für Sie: Fehlt die Beratungsdokumentation, kann sich die Beweislast umkehren. Dann muss der Makler beweisen, dass er richtig beraten hat, und nicht Sie, dass er es nicht hat. Heben Sie diese Unterlagen deshalb auf.
Darf ein Makler uns rechtlich beraten?
Bei Unternehmen ja, in einem klar umrissenen Bereich. Die Gewerbeordnung erlaubt es ausdrücklich, Kunden, die keine Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen rechtlich zu beraten.
Das ist bei Firmenkunden der praktisch wichtigste Unterschied. Wir können Bedingungen juristisch bewerten und Ihnen sagen, welche Haftungsklauseln in Ihren eigenen Kundenverträgen außerhalb Ihrer Deckung liegen. Für alles darüber hinaus brauchen Sie einen Anwalt, und dann sagen wir das auch.
Wir haben mehrere Verträge bei verschiedenen Gesellschaften. Muss das zusammen?
Nein, und das ist ein verbreiteter Irrtum. Es geht nicht darum, alles bei einem Versicherer zu bündeln. Das wäre oft sogar schlechter, weil unterschiedliche Häuser unterschiedliche Stärken haben.
Es geht darum, dass eine Stelle alle Verträge kennt und betreut. Die Verträge können bleiben, wo sie sind. Nur die Zuständigkeit für die Betreuung wechselt.
Ab welcher Betriebsgröße lohnt sich das?
Es gibt keine feste Grenze. Entscheidend ist, ob Ihr Betrieb Risiken hat, die eine eigene Betrachtung brauchen, und ob Sie mehr als zwei oder drei Verträge haben.
Ein Handwerksbetrieb mit zwölf Leuten kann komplexer sein als ein Handelsunternehmen mit fünfzig. Im Erstgespräch sagen wir Ihnen offen, ob sich der Aufwand für Sie lohnt. Wenn nicht, sagen wir das auch.
Was ist mit Versicherungsberatern gegen Honorar?
Das ist eine dritte Form. Ein Versicherungsberater arbeitet ebenfalls im Kundenauftrag, wird aber ausschließlich über Honorar vergütet und darf keine Provision annehmen.
Für manche Konstellationen ist das die passende Lösung, etwa bei sehr großen Programmen mit eigener Ausschreibung. Für die meisten mittelständischen Betriebe ist der Makler der praktischere Weg, weil die Betreuung im Schadenfall mitläuft, ohne dass jede Stunde abgerechnet wird.
Wie viele Ansprechpartner haben Sie gerade?
Wir sehen uns Ihre Verträge an und sagen Ihnen, was zusammengehört. Kostenlos und unverbindlich.