Betriebliche Altersvorsorge: Was Arbeitgeber wirklich schulden
Die bAV ist kein freiwilliges Zusatzangebot, sondern ein Pflichtenkreis mit Haftung. Wer eine Zusage erteilt, steht dafür ein, auch wenn ein Versicherer die Leistung erbringen soll.
Die kurze Antwort
Sie müssen keine betriebliche Altersvorsorge finanzieren. Sie müssen sie aber ermöglichen. Jeder Arbeitnehmer kann verlangen, Teile seines Entgelts umzuwandeln, und dem müssen Sie nachkommen.
Und sobald Sie das tun, entstehen drei Pflichten, die viele unterschätzen:
- Ein Zuschuss von mindestens 15 Prozent des umgewandelten Betrags, unter bestimmten Voraussetzungen
- Die Einstandspflicht für die zugesagte Leistung
- Und die Auswahlverantwortung für Durchführungsweg und Anbieter
Der zweite Punkt ist der, der im Zweifel Geld kostet.
Die Einstandspflicht
Nach dem Betriebsrentengesetz steht der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen ein, auch wenn die Durchführung über einen externen Träger erfolgt.
Praktisch heißt das: Sie schließen eine Direktversicherung ab und zahlen die Beiträge. Der Versicherer erbringt später die Leistung. Wenn er weniger erbringt als zugesagt, bleibt der Anspruch gegen Sie bestehen.
Das ist keine theoretische Konstruktion. Bei Pensionskassen in wirtschaftlicher Schieflage sind Leistungen tatsächlich gekürzt worden, und die Differenz trug der Arbeitgeber.
Warum das für Sie wichtig ist
Weil daraus folgt, dass die Auswahl des Versorgungsträgers eine unternehmerische Entscheidung mit Haftungsfolgen ist und keine Frage des günstigsten Angebots.
Wer vor zwanzig Jahren einen Anbieter gewählt hat, sollte wissen, wie es diesem Anbieter heute geht.
- Entgeltumwandlungen können nach entgeltlosen Zeiten innerhalb von drei Monaten wieder aufgenommen werden, nicht mehr nur nach Elternzeit
- Die Grenzen für die Abfindung kleiner Anwartschaften wurden angehoben
- Teilrenten lassen sich besser mit Hinzuverdienst kombinieren
Der Durchführungsweg entscheidet die Bilanz
Es gibt fünf Wege, eine Zusage umzusetzen. Für die meisten mittelständischen Betriebe kommen praktisch drei in Frage.
Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds
Die versicherungsförmigen Wege. Der Beitrag geht an einen externen Träger, es entsteht keine Rückstellung in Ihrer Bilanz, und die Verwaltung ist überschaubar.
Hier greift der 15-Prozent-Zuschuss. Und hier bleibt die Einstandspflicht bestehen, auch wenn extern durchgeführt wird.
Direktzusage und Unterstützungskasse
Sie sagen unmittelbar zu. Das bedeutet Rückstellungen in der Bilanz, Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein und ein versicherungsmathematisches Gutachten.
Der Zuschuss entfällt hier, weil keine Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden. Dafür ist der bilanzielle Aufwand erheblich.
Für Gesellschafter-Geschäftsführer gelten zusätzlich eigene Regeln. Mehr unter Vorsorge für Geschäftsführer.
Der häufigste Fehler in der Praxis
Die Zusage ist nicht schriftlich geregelt. Es gibt Verträge beim Versicherer, es gibt Abrechnungen, aber es gibt keine Versorgungsordnung.
Das führt später zu Streit darüber, was eigentlich zugesagt wurde, wer teilnehmen darf und was bei Ausscheiden oder Elternzeit gilt.
Eine saubere Versorgungsordnung ist kein Formalismus. Sie ist das Dokument, an dem Ihre Verpflichtung gemessen wird.
- Entgeltumwandlung ermöglichen, auf Verlangen des Mitarbeiters
- 15 Prozent Zuschuss bei versicherungsförmigen Wegen, soweit Sozialabgaben gespart werden
- Einstandspflicht für die zugesagte Leistung
- Informationspflichten gegenüber den Beschäftigten
- Korrekte Lohnabrechnung mit den jeweiligen Höchstbeträgen
- Anpassungsprüfung laufender Betriebsrenten, je nach Durchführungsweg
- Und die Dokumentation in einer Versorgungsordnung
Was das für Ihren Betrieb bedeutet
Die bAV wird häufig als Personalthema geführt und landet deshalb bei der Lohnbuchhaltung. Aus unserer Sicht ist sie beides: ein Instrument zur Mitarbeiterbindung und eine langfristige Verpflichtung Ihres Unternehmens.
Der Unterschied zeigt sich beim Verkauf des Betriebs oder bei einer Nachfolge. Dann wird geprüft, welche Versorgungsverpflichtungen bestehen und was sie wert sind.
Mehr unter Betrieb übergeben.
Wann Sie handeln sollten
- Sie haben Zusagen, aber keine Versorgungsordnung
- Der Zuschuss wird pauschal gezahlt oder gar nicht
- Sie haben einen Betrieb übernommen und wissen nicht genau, was mitgekommen ist
- Ihr Versorgungsträger hat Leistungen gekürzt oder steht in der Kritik
- Es zahlen kaum Mitarbeiter ein, obwohl das Angebot besteht
- Und wenn Sie erstmals Mitarbeiter einstellen
Punkt fünf ist der häufigste. Eine bAV, an der niemand teilnimmt, verursacht Aufwand ohne Nutzen. Meist liegt es nicht am Produkt, sondern daran, dass niemand es erklärt hat.
Wie wir arbeiten
Wir prüfen zuerst den Bestand: Welche Zusagen gibt es, welchen Inhalt haben sie, wer ist Versorgungsträger und wie steht dieser da.
Danach sehen wir uns die Umsetzung an: Zuschuss, Abrechnung, Dokumentation. Und erst am Ende stellt sich die Frage, ob ein anderes Produkt sinnvoll wäre.
Steuerliche und arbeitsrechtliche Fragen klären wir gemeinsam mit Ihrem Steuerberater oder Anwalt. Wir sind Versicherungsmakler und ersetzen deren Beratung nicht.
- Welche Zusagen bestehen, und sind sie schriftlich geregelt?
- Welcher Durchführungsweg wird genutzt?
- Wird der Zuschuss korrekt berechnet?
- Wie steht Ihr Versorgungsträger wirtschaftlich da?
- Gibt es Zusagen aus einer Betriebsübernahme?
- Wie hoch ist die Teilnahmequote?
- Werden laufende Renten turnusmäßig geprüft?
- Und was passiert bei Ausscheiden eines Mitarbeiters?
Was uns Arbeitgeber fragen
Müssen wir eine betriebliche Altersvorsorge anbieten?
Sie müssen keine finanzieren, aber Sie müssen Entgeltumwandlung ermöglichen. Jeder Arbeitnehmer kann verlangen, Teile seines Entgelts in eine Versorgung umzuwandeln.
Sobald das geschieht, entstehen Folgepflichten: der Zuschuss von mindestens 15 Prozent bei versicherungsförmigen Wegen, die Einstandspflicht für die Zusage und die Verantwortung für die Auswahl des Trägers.
Was bedeutet Einstandspflicht?
Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der zugesagten Leistung ein, auch wenn ein externer Träger sie erbringen soll. Erbringt dieser weniger als zugesagt, bleibt der Anspruch gegen Sie bestehen.
Das ist kein theoretischer Fall. Bei Pensionskassen in wirtschaftlicher Schieflage wurden Leistungen gekürzt, und die Differenz trug der Arbeitgeber. Deshalb ist die Wahl des Trägers eine Haftungsentscheidung.
Welcher Durchführungsweg passt zu uns?
Das entscheidet in erster Linie Ihre Bilanz. Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds erzeugen keine Rückstellungen und sind verwaltungsarm; hier greift auch der 15-Prozent-Zuschuss.
Direktzusage und Unterstützungskasse bedeuten Rückstellungen, Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein und Gutachten. Für Gesellschafter-Geschäftsführer gelten zusätzlich eigene Regeln.
Brauchen wir eine Versorgungsordnung?
Wir halten sie für unverzichtbar. Sehr häufig gibt es Verträge beim Versicherer und Abrechnungen, aber kein Dokument, das regelt, was zugesagt wurde.
Das führt später zu Streit darüber, wer teilnehmen darf und was bei Ausscheiden oder Elternzeit gilt. Die Versorgungsordnung ist das Dokument, an dem Ihre Verpflichtung gemessen wird.
Was hat sich 2026 geändert?
Das zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz ist in Kraft, die arbeits- und versicherungsvertragsrechtlichen Änderungen gelten überwiegend seit dem 1. Juli 2026.
Praktisch relevant sind die Wiederaufnahme von Entgeltumwandlungen nach entgeltlosen Zeiten, angehobene Abfindungsgrenzen für kleine Anwartschaften und die bessere Kombination von Teilrenten mit Hinzuverdienst.
Bei uns nimmt kaum jemand teil. Was tun?
Das ist der häufigste Befund. Eine bAV mit sehr niedriger Teilnahmequote verursacht Verwaltung und Haftung, bindet aber niemanden.
Meist liegt es nicht am Produkt, sondern daran, dass niemand es erklärt hat. Eine Informationsveranstaltung mit individuellen Beispielrechnungen wirkt in der Regel deutlich stärker als ein Anbieterwechsel.
Wissen Sie, wie hoch Ihre Teilnahmequote ist?
Diese eine Zahl sagt mehr über den Zustand Ihrer bAV als jeder Tarifvergleich.