bAV-Altverträge prüfen: die Verpflichtung, die Sie geerbt haben
Wer einen Betrieb übernimmt, übernimmt auch dessen Versorgungszusagen. Das steht selten im Kaufvertrag, weil es nicht verhandelbar ist. Es gilt kraft Gesetzes.
Was beim Betriebsübergang passiert
Geht ein Betrieb oder Betriebsteil auf einen neuen Inhaber über, tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Dazu gehört die Versorgungszusage.
Und zwar vollständig. Sie haften für die Anwartschaften, die beim Vorgänger erdient wurden, und für alles, was nach der Übernahme hinzukommt.
Die Mithaftung des Verkäufers hilft kaum
Es gibt eine zeitlich begrenzte Nachhaftung des Veräußerers, aber sie ist eng: Sie betrifft nur Mitarbeiter, die innerhalb eines Jahres nach dem Übergang in den Ruhestand treten, und nur die in diesem Jahr fällig werdenden Zahlungen.
Wirtschaftlich ist das in aller Regel zu vernachlässigen. Diese Haftungsverteilung ist gesetzlich zwingend und lässt sich zwischen den Parteien nicht abbedingen.
Die Falle bei externen Trägern
Das ist der Punkt, der in der Praxis zu echten Problemen führt.
Bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds geht die Grundverpflichtung gegenüber dem Mitarbeiter automatisch auf Sie über. Die Rechtsbeziehung zwischen dem Versorgungsträger und dem Verkäufer geht nicht automatisch über.
Das heißt: Sie schulden die Leistung, aber Sie sind möglicherweise nicht Versicherungsnehmer. Die Verträge müssen gesondert übertragen oder neu abgeschlossen werden.
Wird das übersehen, entsteht eine Verpflichtung ohne die Mittel, sie zu erfüllen. Auffallen tut das oft erst Jahre später.
Was wir bei Altbeständen regelmäßig finden
Verträge ohne Zuordnung
Es existieren Direktversicherungen, aber niemand weiß mehr, auf welcher Zusage sie beruhen und welche Leistung eigentlich versprochen wurde. Der Vertrag ist da, das zugrunde liegende Dokument nicht.
Der Zuschuss fehlt
Die Pflicht zum Zuschuss gilt seit 2022 auch für Altverträge. In vielen übernommenen Beständen ist das nie umgesetzt worden, weil niemand die Verträge angefasst hat.
Mehr unter Arbeitgeberzuschuss.
Beitragsfreie Verträge
Mitarbeiter sind ausgeschieden, die Verträge liegen still, und niemand hat je geklärt, was mit ihnen geschehen soll. Sie erzeugen Verwaltungsaufwand und im Zweifel Ansprüche.
Zusagen, die niemand mehr kennt
Besonders in Betrieben mit langer Geschichte gibt es einzelne Direktzusagen aus früheren Jahrzehnten, oft an Gesellschafter oder langjährige Führungskräfte.
Solche Zusagen erzeugen Rückstellungen und laufende Verpflichtungen, und sie sind bei einem Verkauf des Unternehmens ein erheblicher Bewertungsfaktor.
Und laufende Renten ohne Anpassungsprüfung
Wer bereits Betriebsrenten auszahlt, muss deren Anpassung je nach Durchführungsweg turnusmäßig prüfen und die Entscheidung dokumentieren. Wird das versäumt, entstehen Nachzahlungsansprüche.
- Eine Liste aller Zusagen, mit Mitarbeiter, Datum, Durchführungsweg und zugesagter Leistung
- Die zugrunde liegenden Dokumente, also Versorgungsordnung, Einzelzusagen, Betriebsvereinbarungen
- Der Status der Versicherungsnehmerschaft bei externen Trägern
- Die wirtschaftliche Lage der Versorgungsträger
- Der Zuschuss, seit wann und in welcher Höhe
- Beitragsfreie und stillgelegte Verträge
- Und die Anpassungshistorie laufender Renten
Der Sonderfall Insolvenz
Wird ein Betrieb aus der Insolvenz übernommen, gelten andere Regeln. Der Erwerber tritt zwar in die Anwartschaften ein, schuldet im Versorgungsfall aber nur den seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens erdienten Teil.
Für die davor erdienten unverfallbaren Anwartschaften haftet der Pensions-Sicherungs-Verein.
Das begrenzt Ihr Risiko erheblich, kann aber beim Mitarbeiter zu einer Versorgungslücke führen, weil der Schutz nicht in jedem Fall vollständig greift.
Das ist ein Thema für die Kommunikation mit der übernommenen Belegschaft, und es sollte nicht dem Zufall überlassen bleiben.
Nicht nur bei Übernahmen relevant
Sie müssen keinen Betrieb gekauft haben, um ein Altbestandsproblem zu haben. Es genügt, dass Ihre bAV seit fünfzehn Jahren läuft und mehrfach der Ansprechpartner gewechselt hat.
Typisches Muster: Ein Vertreter hat die Verträge damals eingerichtet, danach hat sich niemand mehr gekümmert, und heute weiß niemand mehr, wer wofür zuständig ist.
Mehr unter wenn der Makler sich nicht meldet.
Wie wir vorgehen
Wir sichten zuerst die Unterlagen, die vorhanden sind, und stellen fest, was fehlt. Das ist meist der aufwendigste Teil, weil die Dokumente über Jahre verstreut sind.
Danach ordnen wir jede Zusage zu und klären den Status bei den Versorgungsträgern. Erst wenn das Bild vollständig ist, sprechen wir über Handlungsbedarf.
Arbeitsrechtliche Bewertungen und die bilanzielle Behandlung gehören zu Anwalt und Steuerberater. Wir arbeiten dort gerne zu und liefern die versicherungsseitigen Fakten.
- Haben Sie einen Betrieb übernommen, und wann?
- Gibt es eine vollständige Liste der Zusagen?
- Auf wen lauten die Policen?
- Welche Versorgungsträger sind beteiligt?
- Wird der Zuschuss auch bei Altverträgen gezahlt?
- Gibt es Zusagen an frühere Gesellschafter?
- Zahlen Sie bereits laufende Renten?
- Und wann wurde deren Anpassung zuletzt geprüft?
Was uns Arbeitgeber fragen
Übernehmen wir bei einem Betriebskauf auch die bAV?
Ja, kraft Gesetzes. Der Erwerber tritt in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen ein, und dazu gehört die Versorgungszusage.
Sie haften sowohl für die beim Vorgänger erdienten Anwartschaften als auch für alles, was nach der Übernahme hinzukommt. Diese Verteilung ist zwingend und zwischen den Parteien nicht abdingbar.
Gehen die Versicherungsverträge automatisch mit über?
Nein, und das ist die häufigste Falle. Die Verpflichtung gegenüber dem Mitarbeiter geht automatisch über, die Rechtsbeziehung zum Versorgungsträger nicht.
Diese Verträge müssen gesondert übertragen werden. Prüfen Sie, auf welchen Namen Ihre Policen lauten. Steht dort noch der Vorgänger, schulden Sie eine Leistung, über deren Vertrag Sie nicht verfügen.
Haften wir, wenn die Pensionskasse kürzt?
Ja. Der Arbeitgeber steht für die zugesagte Leistung ein, auch wenn ein externer Träger sie erbringen soll. Kürzt dieser, müssen Sie den Fehlbetrag ausgleichen.
Das gilt auch für übernommene Zusagen, bei denen Sie den Träger nie ausgesucht haben. Deshalb gehört dessen wirtschaftliche Lage in jede Prüfung vor einer Übernahme.
Was gilt bei Übernahme aus der Insolvenz?
Dort ist Ihre Haftung begrenzt. Sie treten in die Anwartschaften ein, schulden im Versorgungsfall aber nur den seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens erdienten Teil.
Für die davor erdienten unverfallbaren Anwartschaften haftet der Pensions-Sicherungs-Verein. Beim Mitarbeiter kann dennoch eine Versorgungslücke entstehen, was ein Thema für die interne Kommunikation ist.
Wir haben nie gekauft, aber alte Verträge. Betrifft uns das?
Ja. Es genügt, dass die bAV lange läuft und der Ansprechpartner mehrfach gewechselt hat. Ein typisches Muster: Ein Vertreter hat die Verträge eingerichtet, danach hat sich niemand mehr gekümmert.
Typische Befunde sind fehlende Versorgungsordnungen, nicht gezahlte Zuschüsse bei Altverträgen, beitragsfreie Verträge ausgeschiedener Mitarbeiter und einzelne Direktzusagen aus früheren Jahrzehnten.
Was ist eine Anpassungsprüfung?
Wer bereits Betriebsrenten auszahlt, muss je nach Durchführungsweg turnusmäßig prüfen, ob diese anzupassen sind, und die Entscheidung begründen und dokumentieren.
Wird das versäumt, entstehen Nachzahlungsansprüche. Bei Betrieben, die schon Jahrzehnte bestehen, ist das eine typische Altlast, die niemand auf dem Schirm hat.
Auf wen lauten Ihre bAV-Policen?
Wenn dort noch der Vorgänger steht, sollten wir kurzfristig sprechen.