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Gefahrerhöhung: was Sie Ihrem Versicherer melden müssen

Betriebe verändern sich laufend, Verträge nicht. Wer eine wesentliche Änderung nicht meldet, riskiert im Schadenfall die Leistung. Es gibt aber mehr Spielraum, als die meisten denken.

Worum es geht

Ein Versicherer hat Ihr Risiko bei Vertragsabschluss bewertet und danach seinen Preis kalkuliert. Verändert sich dieses Risiko wesentlich, stimmt die Grundlage nicht mehr.

Deshalb dürfen Sie nach Vertragsschluss ohne Einwilligung keine Gefahrerhöhung vornehmen, und wenn eine eintritt, müssen Sie sie anzeigen.

Nehmen Sie die Änderung selbst vor, ist sie vorher anzuzeigen. Tritt sie unabhängig von Ihnen ein oder bemerken Sie sie erst später, gilt: unverzüglich melden, sobald Sie davon wissen.

Und was keine Gefahrerhöhung ist

Unerhebliche Änderungen und solche, die erkennbar mitversichert sein sollten, fallen nicht darunter. Es geht nicht um jede Kleinigkeit im Betrieb.

Maßgeblich ist, ob sich die Wahrscheinlichkeit oder das mögliche Ausmaß eines Schadens dauerhaft und wesentlich erhöht. Ein neuer Schreibtisch nicht, eine neue Lackieranlage schon.

Die typischen Fälle im Gewerbe

  • Neue Verfahren oder Anlagen, besonders mit Feuer, Funken oder Chemie
  • Andere Stoffe im Lager, etwa brennbare Flüssigkeiten oder Lithium-Ionen-Batterien
  • Bauliche Veränderungen, Anbauten, Umnutzung von Flächen
  • Photovoltaik oder Speicher auf dem Dach oder am Gebäude
  • Leerstand oder Stilllegung von Gebäudeteilen
  • Ausweitung der Tätigkeit auf ein neues Geschäftsfeld
  • Und der Wegfall von Schutzmaßnahmen, etwa eine abgeschaltete Brandmeldeanlage oder ein außer Betrieb gesetzter Wachdienst

Der letzte Punkt wird am häufigsten übersehen, weil dabei nichts Neues entsteht, sondern etwas wegfällt.

Die gute Nachricht, die selten erzählt wird Eine nicht gemeldete Gefahrerhöhung führt nicht automatisch dazu, dass der Versicherer nichts zahlt. Es kommt auf zwei Dinge an: auf das Verschulden und auf die Ursächlichkeit. Bei grober Fahrlässigkeit wird die Leistung entsprechend der Schwere gekürzt, nicht gestrichen. Vollständige Leistungsfreiheit setzt in der Regel Vorsatz voraus. Und entscheidend: Die Gefahrerhöhung muss für den Eintritt des Schadens oder dessen Umfang ursächlich gewesen sein. Wenn Sie eine neue Lackierkabine nicht gemeldet haben und danach ein Rohrbruch im Bürotrakt passiert, hat das eine mit dem anderen nichts zu tun. Genau an dieser Stelle lohnt es sich, nicht sofort nachzugeben. Mehr unter wenn der Schaden abgelehnt wird.

Was der Versicherer darf

Erfährt der Versicherer von einer Gefahrerhöhung, hat er zwei Möglichkeiten.

Er kann kündigen, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung fristlos, sonst mit Frist.

Oder er kann den Vertrag anpassen, also die Prämie erhöhen oder das erhöhte Risiko ausschließen.

Und was er nicht mehr darf

Diese Rechte sind zeitlich begrenzt. Nach Ablauf eines Monats, nachdem der Versicherer von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt hat, erlöschen sie.

Das ist praktisch relevant: Wer eine Änderung meldet und danach vier Monate nichts hört, kann davon ausgehen, dass der Vertrag unverändert weiterläuft.

Deshalb ist die dokumentierte Meldung so wichtig. Sie löst nicht nur Ihre Pflicht ein, sie setzt auch eine Frist gegen den Versicherer in Gang.

Der Fall, der viel häufiger ist

In der Praxis geht es meist gar nicht um eine Gefahrerhöhung im rechtlichen Sinn, sondern um etwas anderes: Der Betrieb ist gewachsen, und die Versicherungssummen sind es nicht.

Mehr Maschinen, mehr Warenbestand, höhere Wiederbeschaffungspreise. Das erhöht nicht die Gefahr, sondern den Wert.

Die Folge ist keine Leistungsfreiheit, sondern Unterversicherung, und die führt bei jedem Schaden zur anteiligen Kürzung, auch bei kleinen.

Beides gehört ins selbe Gespräch, obwohl es rechtlich zwei Paar Schuhe ist. Mehr unter Unterversicherung.

Was meldepflichtig sein kann, obwohl es harmlos wirkt
  • Ein Ladepunkt für E-Fahrzeuge in der Halle oder Tiefgarage
  • Ein Batteriespeicher zur Eigenversorgung
  • Untervermietung von Flächen an einen anderen Betrieb
  • Ein Lager im Freien, das vorher nicht bestand
  • Nachtschicht oder Wochenendbetrieb, wenn vorher nur tagsüber gearbeitet wurde
  • Homeoffice mit Betriebsdaten, für die Cyberdeckung
  • Und eine neue Betriebsstätte, auch eine kleine
Punkt eins und zwei sind derzeit die häufigsten Streitfälle, weil beides schnell installiert ist und niemand es als Versicherungsthema wahrnimmt. Versicherer bewerten Lithium-Ionen-Technik im Gebäude inzwischen sehr genau, und manche verlangen Auflagen zu Aufstellort, Abstand und Brandschutz. Wer das vorher klärt, vermeidet nicht nur einen Deckungsstreit, sondern bekommt auch Hinweise, die das Risiko tatsächlich senken. Mehr unter Batteriespeicher.

Wie man es richtig macht

Die Regel ist einfach: Im Zweifel melden. Eine Meldung, die sich als unnötig herausstellt, kostet nichts. Eine unterlassene kann alles kosten.

Wichtig ist die Form. Eine mündliche Erwähnung am Telefon ist im Streitfall wertlos.

  • Schriftlich, mit Datum und konkreter Beschreibung
  • An den Versicherer oder Ihren Makler, der es dokumentiert weiterleitet
  • Mit Bestätigung, dass die Meldung eingegangen ist
  • Und mit Ablage dieser Bestätigung

Das klingt bürokratisch und ist im Schadenfall der Unterschied zwischen einer Diskussion und einem Nachweis.

Warum das eine Maklerleistung ist

Kein Unternehmer kann wissen, welche seiner Veränderungen versicherungsrelevant sind. Das ist auch nicht sein Beruf.

Die Aufgabe eines Maklers ist, danach zu fragen, und zwar regelmäßig, nicht nur bei der Erneuerung. Wer einmal im Jahr durchgeht, was sich verändert hat, löst dieses Problem im Vorbeigehen.

Das ist übrigens der Punkt, an dem sich Betreuung von reiner Vermittlung unterscheidet. Ein Vergleichsportal fragt nie nach, ob Sie eine Halle angebaut haben. Mehr unter Makler oder Vergleichsportal.

Wenn schon etwas passiert ist

Wenn ein Schaden eingetreten ist und der Versicherer eine nicht gemeldete Änderung anspricht, gilt dasselbe wie bei jeder Ablehnung: nicht sofort in der Sache antworten.

Klären Sie zuerst, ob die Änderung überhaupt eine Gefahrerhöhung war, ob sie für diesen Schaden ursächlich war und welcher Verschuldensgrad in Betracht kommt.

Diese drei Fragen entscheiden, und sie werden im ersten Schreiben des Versicherers selten differenziert dargestellt.

Was wir mit Ihnen durchgehen
  • Was hat sich seit dem letzten Gespräch im Betrieb verändert?
  • Gibt es neue Anlagen, Verfahren oder Stoffe?
  • Haben sich Flächen, Nutzung oder Standorte geändert?
  • Sind Schutzmaßnahmen weggefallen oder abgeschaltet?
  • Wurden Ladepunkte oder Speicher installiert?
  • Vermieten Sie Flächen unter?
  • Passen die Versicherungssummen noch zum Bestand?
  • Und ist alles Frühere dokumentiert gemeldet worden?
Frage acht ist der Grund, warum wir bei neuen Mandanten mit einer Bestandsaufnahme beginnen. Wenn in den letzten Jahren Änderungen ohne Meldung geblieben sind, lässt sich das nachholen. Eine nachträgliche Anzeige ist unangenehmer als eine rechtzeitige, aber deutlich besser als der Streit im Schadenfall. Und häufig stellt sich heraus, dass gar keine Gefahrerhöhung vorlag.
Häufige Fragen

Was uns Unternehmen dazu fragen

Was ist überhaupt eine Gefahrerhöhung?

Eine Veränderung, durch die sich die Wahrscheinlichkeit oder das mögliche Ausmaß eines Schadens dauerhaft und wesentlich erhöht. Unerhebliche Änderungen fallen nicht darunter.

Typisch im Gewerbe sind neue Verfahren oder Anlagen, andere Stoffe im Lager, bauliche Veränderungen, Photovoltaik und Speicher, Leerstand sowie der Wegfall von Schutzmaßnahmen.

Zahlt der Versicherer nicht, wenn wir etwas nicht gemeldet haben?

Nicht automatisch. Es kommt auf das Verschulden und auf die Ursächlichkeit an. Bei grober Fahrlässigkeit wird die Leistung entsprechend der Schwere gekürzt, vollständige Leistungsfreiheit setzt in der Regel Vorsatz voraus.

Vor allem muss die Gefahrerhöhung für den Schaden oder dessen Umfang ursächlich gewesen sein. Eine nicht gemeldete Lackierkabine hat mit einem Rohrbruch im Bürotrakt nichts zu tun.

Wie schnell müssen wir melden?

Nehmen Sie die Änderung selbst vor, ist sie vorher anzuzeigen. Tritt sie unabhängig von Ihnen ein oder bemerken Sie sie später, gilt: unverzüglich, sobald Sie davon wissen.

Melden Sie schriftlich mit Datum und konkreter Beschreibung, und heben Sie die Eingangsbestätigung auf. Eine mündliche Erwähnung am Telefon ist im Streitfall wertlos.

Was kann der Versicherer nach der Meldung tun?

Er kann kündigen oder den Vertrag anpassen, also die Prämie erhöhen oder das erhöhte Risiko ausschließen. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ist eine fristlose Kündigung möglich.

Diese Rechte sind aber befristet: Einen Monat nach Kenntnis erlöschen sie. Wer gemeldet hat und monatelang nichts hört, kann davon ausgehen, dass der Vertrag unverändert weiterläuft.

Ist eine Wallbox oder ein Batteriespeicher meldepflichtig?

Häufig ja, und es sind derzeit die häufigsten Streitfälle, weil beides schnell installiert ist und niemand es als Versicherungsthema wahrnimmt.

Versicherer bewerten Lithium-Ionen-Technik im Gebäude inzwischen sehr genau, und manche verlangen Auflagen zu Aufstellort, Abstand und Brandschutz. Wer vorher fragt, bekommt Hinweise, die das Risiko tatsächlich senken.

Wir sind gewachsen. Ist das eine Gefahrerhöhung?

Meist nicht im rechtlichen Sinn. Mehr Maschinen und mehr Warenbestand erhöhen nicht die Gefahr, sondern den Wert.

Die Folge ist deshalb keine Leistungsfreiheit, sondern Unterversicherung, und die führt bei jedem Schaden zur anteiligen Kürzung. Wirtschaftlich ist das oft gravierender, weil es auch kleine Schäden trifft.

Was hat sich in Ihrem Betrieb seit der letzten Meldung verändert?

Wenn Sie länger nachdenken müssen, gehen wir es einmal gemeinsam durch.