Versicherung für Zeitarbeit und Personaldienstleistung
Sie haften nicht dafür, was Ihre Leute beim Kunden falsch machen. Sie haften dafür, wen Sie geschickt haben. Dieser Unterschied entscheidet über jeden Schadenfall in Ihrer Branche.
Der Punkt, der fast immer falsch verstanden wird
Ein überlassener Mitarbeiter ist in den Betrieb des Entleihers eingegliedert. Er arbeitet dort, bekommt dort seine Anweisungen und wird dort beaufsichtigt.
Daraus folgt etwas, das viele Personaldienstleister überrascht: Für Fehler, die er bei der Arbeit macht, haften Sie in aller Regel nicht. Er ist weder Ihr Erfüllungs- noch Ihr Verrichtungsgehilfe, weil Sie ihn nicht anweisen.
Fährt er den Gabelstapler in ein Regal, ist das ein Fall für die Haftpflicht des Entleihers. Dessen Police muss überlassene Kräfte abbilden, und darauf sollten Sie ihn hinweisen.
Wofür Sie sehr wohl haften
Für die Auswahl. Das nennt sich Auswahlverschulden, und es ist der Kern Ihres Risikos.
Wenn Sie jemanden überlassen, der für die Stelle nicht geeignet ist, und daraus entsteht ein Schaden, haften Sie. Beispiele:
- Eine Fachkraft ohne die zugesagte Qualifikation oder Berechtigung
- Ein Staplerfahrer ohne gültigen Ausweis
- Ein Elektriker ohne die erforderliche Befähigung
- Eine Kraft für die Buchhaltung, bei der übliche Prüfungen unterblieben sind und die anschließend beim Kunden Geld veruntreut
In all diesen Fällen liegt der Vorwurf nicht in der Ausführung, sondern in der Entscheidung, diese Person zu schicken.
Und meist ist es ein Vermögensschaden
Das ist die zweite Besonderheit. Ein Auswahlverschulden führt selten dazu, dass etwas kaputtgeht. Es führt dazu, dass beim Kunden Geld fehlt.
Eine falsch qualifizierte Kraft produziert Ausschuss, verzögert ein Projekt, verursacht eine fehlerhafte Abrechnung. Nichts ist beschädigt, niemand verletzt. Das ist ein reiner Vermögensschaden, und dafür ist eine Betriebshaftpflicht nicht gebaut.
Deshalb ist in Ihrer Branche die Vermögensschadenhaftpflicht nicht die Ergänzung, sondern der Kern.
Zwei Punkte, die den Schutz kosten können
Die Erlaubnis
Ohne Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung dürfen Sie nicht überlassen. So weit bekannt.
Weniger bekannt: Die Erlaubnis ist in aller Regel auch Voraussetzung für Ihren Versicherungsschutz. Wird sie widerrufen oder nicht verlängert, erlischt der Schutz meist automatisch mit.
Das ist eine Kette, die im Ernstfall beides gleichzeitig trifft: das Geschäft und die Absicherung. Achten Sie auf Fristen, und melden Sie uns jede Veränderung.
Die Abgrenzung zum Werkvertrag
Wenn Sie nicht überlassen, sondern ein Werk schulden, ändert sich Ihre Haftung grundlegend. Dann sind die eingesetzten Menschen sehr wohl Ihre Erfüllungsgehilfen, und Sie haften für deren Arbeit.
Entscheidend ist nicht, wie der Vertrag heißt, sondern wie tatsächlich gearbeitet wird. Wer die Einsätze selbst organisiert, Weisungen erteilt und Ergebnisse verantwortet, betreibt keine Arbeitnehmerüberlassung mehr, auch wenn oben Überlassungsvertrag steht.
Das ist eine Rechtsfrage, die Ihr Anwalt beantworten muss. Versicherungsseitig ist wichtig: Ihre Police muss zu dem passen, was Sie tatsächlich tun. Wenn Sie beides machen, muss beides abgebildet sein.
- Vermögensschadenhaftpflicht als Kern, mit Auswahlverschulden
- Betriebshaftpflicht für den eigenen Betrieb und das Büropersonal
- Vertrauensschaden, wenn Ihre Leute mit Geld oder Waren zu tun haben
- Rechtsschutz, insbesondere Arbeitsrecht
- Cyber, weil Sie umfangreiche Personaldaten verarbeiten
- Sach und Elektronik für Büro und EDV
- Absicherung der Geschäftsführung
Wenn Sie selbst Zeitarbeit einsetzen
Dieser Abschnitt richtet sich an die andere Seite: an Betriebe, die überlassene Kräfte beschäftigen.
Ihre Haftpflicht muss sie kennen
Überlassene Mitarbeiter sind in Ihren Betrieb eingegliedert. Für Schäden, die sie bei der Arbeit verursachen, greift Ihre Betriebshaftpflicht, nicht die des Personaldienstleisters.
Das setzt voraus, dass Ihre Police das abbildet. Wenn Ihr Versicherer nach der Zahl der Beschäftigten fragt, gehören überlassene Kräfte dazu. Wer sie nicht meldet, riskiert eine Unterversicherung an einer Stelle, an der niemand sie vermutet.
Und ein Risiko, das nichts mit Haftpflicht zu tun hat
Führt ein Personaldienstleister Sozialversicherungsbeiträge nicht ab, kann die Verantwortung auf Sie als Entleiher übergehen. Die Haftung ist nachrangig, greift also erst, wenn beim Verleiher nichts zu holen ist.
Und sie hat eine lange Frist: Ansprüche der Sozialversicherungsträger verjähren erst vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden sind.
Praktisch heißt das: Lassen Sie sich von Ihrem Personaldienstleister regelmäßig Unbedenklichkeitsbescheinigungen vorlegen. Das ist üblich, kostet nichts und schützt Sie vor einem Risiko, das erst Jahre später sichtbar wird.
Was Personaldienstleister uns fragen
Haften wir, wenn unser Mitarbeiter beim Kunden etwas kaputtmacht?
In aller Regel nicht. Der überlassene Mitarbeiter ist in den Betrieb des Entleihers eingegliedert und dort weisungsgebunden. Er ist weder Ihr Erfüllungs- noch Ihr Verrichtungsgehilfe.
Zuständig ist die Betriebshaftpflicht des Entleihers, die überlassene Kräfte abbilden muss. Anders liegt es, wenn Ihnen ein Auswahlverschulden vorgeworfen wird, also die Entscheidung, gerade diese Person zu schicken.
Was genau ist Auswahlverschulden?
Der Vorwurf, ungeeignetes Personal überlassen zu haben. Etwa eine Fachkraft ohne die zugesagte Qualifikation, einen Staplerfahrer ohne gültigen Ausweis oder eine Kraft für sensible Aufgaben ohne die üblichen Prüfungen.
Das ist Ihr zentrales Risiko, und es führt meist zu einem reinen Vermögensschaden. Deshalb ist die Vermögensschadenhaftpflicht in Ihrer Branche nicht die Ergänzung, sondern der Kern.
Was passiert, wenn unsere Erlaubnis wegfällt?
Dann dürfen Sie nicht mehr überlassen, und in aller Regel entfällt gleichzeitig Ihr Versicherungsschutz. Die Erlaubnis ist bei den meisten Verträgen Voraussetzung für die Deckung.
Das trifft Sie also doppelt. Achten Sie auf Verlängerungsfristen, und informieren Sie uns bei jeder Veränderung. Wir prüfen dann, was für den Übergangszeitraum möglich ist.
Wir machen auch Werkverträge. Ist das ein Problem?
Versicherungsseitig muss es abgebildet sein. Beim Werkvertrag schulden Sie ein Ergebnis, und die eingesetzten Menschen sind Ihre Erfüllungsgehilfen. Damit haften Sie für deren Arbeit, anders als bei der Überlassung.
Ob im Einzelfall eine Überlassung oder ein Werkvertrag vorliegt, richtet sich nach der tatsächlichen Durchführung, nicht nach der Bezeichnung. Das ist eine Rechtsfrage für Ihren Anwalt. Wir sorgen dafür, dass Ihre Police beides abdeckt.
Wie hoch sollte die Deckungssumme sein?
Am möglichen Schaden beim Kunden, nicht an Ihrem Umsatz. Wenn Sie Fachkräfte in Produktionsbetriebe oder in die Buchhaltung überlassen, kann ein einzelner Fall erhebliche Beträge auslösen.
Die Frage, die weiterhilft: Was ist der größte Schaden, den eine falsch ausgewählte Kraft bei Ihrem größten Kunden anrichten kann? Daran sollte sich die Summe messen.
Wir sind Entleiher. Was müssen wir beachten?
Zwei Dinge. Erstens: Ihre Betriebshaftpflicht muss überlassene Kräfte erfassen, weil sie in Ihren Betrieb eingegliedert sind. Melden Sie sie mit, wenn nach der Zahl der Beschäftigten gefragt wird.
Zweitens: Lassen Sie sich vom Personaldienstleister regelmäßig Unbedenklichkeitsbescheinigungen zu Sozialversicherungsbeiträgen vorlegen. Werden diese nicht abgeführt, kann die Verantwortung nachrangig auf Sie übergehen, und die Ansprüche verjähren erst nach Jahren.
Ist Auswahlverschulden in Ihrer Police gedeckt?
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