Vermögensschadenhaftpflicht
Es gibt eine Art von Schaden, bei der nichts kaputtgeht und niemand verletzt wird. Es fehlt einfach Geld. Genau diesen Fall deckt Ihre Betriebshaftpflicht nicht ab.
Die Lücke, die kaum jemand kennt
Eine Betriebshaftpflicht ist auf zwei Dinge zugeschnitten: Personenschäden und Sachschäden. Jemand wird verletzt, oder etwas geht kaputt.
Was sie nicht abdeckt, ist der Fall, in dem beides nicht passiert und trotzdem Schaden entsteht. Das nennt sich reiner Vermögensschaden.
Ein paar Beispiele aus ganz verschiedenen Betrieben:
- Ein Termin wird versäumt, und dem Kunden entgeht dadurch ein Auftrag
- Eine Auskunft ist falsch, und jemand disponiert auf dieser Grundlage
- Eine Berechnung stimmt nicht, und eine Anlage wird zu klein ausgelegt
- Eine Lieferung geht zu spät raus, und beim Kunden steht die Produktion
- Ein Antrag wird nicht rechtzeitig gestellt, und eine Förderung entfällt
- Eine Freigabe erfolgt zu früh, und eine Charge muss zurückgeholt werden
In keinem dieser Fälle liegt etwas Kaputtes herum. Es fehlt Geld, oft erheblich mehr, als der eigene Auftrag wert war.
Warum das so viele betrifft
Viele Unternehmer halten das für ein Thema von Beratern und Planungsbüros. Das war einmal.
Inzwischen liefert fast jeder Betrieb neben seiner eigentlichen Leistung auch Information: eine Berechnung, eine Bemessung, eine Empfehlung, eine Terminzusage, eine Dokumentation. Und jede dieser Angaben kann falsch sein, ohne dass am Ende etwas beschädigt ist.
Ein Handwerksbetrieb, der eine Heizlast berechnet. Ein Händler, der eine Ware für einen bestimmten Einsatz empfiehlt. Ein Dienstleister, der Daten pflegt. Alle drei können einen Vermögensschaden verursachen.
Vier Punkte, die über den Wert entscheiden
Bei dieser Deckung liegt fast alles im Detail. Diese vier Punkte prüfen wir zuerst.
1. Die Tätigkeitsbeschreibung
Versichert ist, was im Vertrag steht. Betriebe wachsen aber in neue Leistungen hinein, ohne die Police anzufassen.
Wer heute berät, plant, bemisst oder dokumentiert, obwohl vor zehn Jahren nur ausgeführt wurde, hat womöglich eine Deckung für einen Betrieb, den es so nicht mehr gibt.
2. Vertraglich übernommene Haftung
Der wichtigste Ausschluss. Was Sie über die gesetzliche Haftung hinaus zusagen, ist in praktisch allen Policen ausgeschlossen.
Das trifft zugesagte Termine mit Vertragsstrafe, garantierte Ergebnisse, Verfügbarkeitszusagen und Haftungsübernahmen in den Bedingungen Ihres Kunden. Solche Klauseln tragen Sie selbst, und viele Betriebe unterschreiben sie, ohne es zu bemerken.
3. Die Deckungssumme
Nicht am eigenen Umsatz messen, sondern am Schaden, den ein Fehler beim Kunden auslösen kann. Bei Vermögensschäden ist der Abstand zwischen Auftragswert und Schadenhöhe größer als in jeder anderen Sparte.
4. Die Nachhaftung
Vermögensschäden fallen spät auf. Ein Fehler in einer Berechnung wird bemerkt, wenn die Anlage nicht leistet, und das kann Jahre dauern.
Wenn Ihre Police dann beendet ist, kommt es darauf an, ob eine Nachmeldefrist vereinbart wurde. Das gehört geregelt, bevor Sie den Vertrag beenden oder den Betrieb übergeben.
- Was steht in Ihrer Tätigkeitsbeschreibung, und stimmt es noch?
- Welche Zusagen machen Sie in Ihren Angeboten und Verträgen?
- Unterschreiben Sie Einkaufsbedingungen Ihrer Kunden ungelesen?
- Was ist der größte Schaden, den ein Fehler bei Ihrem größten Kunden auslösen kann?
- Wie lange läuft Ihre Nachhaftung?
- Sind freie Mitarbeiter und Subunternehmer erfasst?
Was diese Deckung von anderen unterscheidet
Drei Verträge klingen ähnlich und decken sehr Unterschiedliches ab.
Nicht nur Geld, sondern Abwehr
Bei Vermögensschäden ist die Frage der Schuld selten eindeutig. Der Kunde sagt, Sie hätten falsch gerechnet. Sie sagen, er hat falsche Vorgaben geliefert.
Solche Auseinandersetzungen ziehen sich, brauchen Gutachter und kosten Anwaltshonorare, lange bevor klar ist, ob überhaupt jemand haftet.
Eine Vermögensschadenhaftpflicht macht dabei zwei Dinge: Sie zahlt berechtigte Ansprüche, und sie wehrt unberechtigte ab, auf ihre Kosten. Der zweite Teil ist im Alltag der häufigere.
Und er verändert Ihre Position im Gespräch. Wer weiß, dass hinter ihm jemand steht, der einen Streit auch führen kann, gibt nicht aus Kostengründen nach.
Was Unternehmer uns fragen
Ist das nicht in unserer Betriebshaftpflicht enthalten?
Meist nur in sehr engen Grenzen. Viele Betriebshaftpflichtverträge enthalten eine kleine Position für Vermögensschäden, oft mit einer Summe, die bei einem ernsten Fall nicht reicht.
Prüfen Sie in Ihrer Police, ob es eine gesonderte Deckungssumme für reine Vermögensschäden gibt und wie hoch sie ist. Wenn sie deutlich unter der Summe für Personen- und Sachschäden liegt, ist das der Hinweis.
Wir sind Handwerker, kein Planungsbüro. Betrifft uns das?
Häufiger, als man denkt. Sobald Sie etwas berechnen, bemessen, empfehlen oder zusagen, kann daraus ein Vermögensschaden entstehen.
Ein Beispiel: Sie legen eine Anlage aus, sie läuft, aber sie leistet nicht, was sie soll. Nichts ist kaputt. Der Kunde muss trotzdem nachrüsten und verlangt die Mehrkosten. Das ist ein reiner Vermögensschaden.
Wie hoch sollte die Deckungssumme sein?
Am möglichen Schaden beim Kunden, nicht am eigenen Umsatz. Bei Vermögensschäden ist der Abstand zwischen Auftragswert und Schadenhöhe größer als in jeder anderen Sparte.
Die Frage, die weiterhilft: Was ist Ihr größter Kunde, und was kostet ihn ein Tag Stillstand oder eine falsche Entscheidung auf Ihrer Grundlage? Daran sollte sich die Summe messen, nicht an Ihrer Rechnungssumme.
Wir sagen Termine mit Vertragsstrafe zu. Ist das versichert?
In aller Regel nicht. Vertraglich übernommene Haftung, die über die gesetzliche hinausgeht, ist in praktisch allen Policen ausgeschlossen. Das gilt für Vertragsstrafen ebenso wie für garantierte Ergebnisse.
Das heißt nicht, dass Sie solche Zusagen nicht machen dürfen. Es heißt, dass Sie wissen sollten, dass Sie sie selbst tragen. Wir sehen uns Ihre Vertragsmuster gern an und sagen Ihnen, welche Klauseln außerhalb Ihrer Deckung liegen.
Was passiert, wenn wir den Betrieb übergeben?
Die Haftung endet nicht mit der Übergabe. Vermögensschäden fallen spät auf, und ein Anspruch kann Jahre später kommen.
Entscheidend ist dann, ob eine Nachmeldefrist vereinbart ist. Das gehört geregelt, bevor Sie den Vertrag beenden. Danach ist es zu spät, und Sie stehen ohne Betrieb und ohne Deckung da.
Ein Kunde macht uns Vorwürfe. Was sollen wir tun?
Melden Sie es uns, bevor Sie antworten. Das ist der wichtigste Punkt.
Was Sie in dieser Phase schreiben, wird später gegen Sie verwendet. Ein gut gemeintes "das schauen wir uns an, das kriegen wir hin" kann als Anerkenntnis gewertet werden. Auch ein Angebot, den Schaden aus Kulanz zu beheben, kann Ihre Position schwächen. Sammeln Sie stattdessen Unterlagen: Angebot, Vorgaben des Kunden, Schriftverkehr, Protokolle.
Was kann bei Ihnen schiefgehen, ohne dass etwas kaputt ist?
Wir sehen uns Ihre Verträge an und sagen Ihnen, ob diese Lücke bei Ihnen besteht. Kostenlos und unverbindlich.