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Der Vermieter verlangt eine Betriebshaftpflicht

Meist steht es im Mietvertrag, manchmal kommt die Frage kurz vor Schlüsselübergabe. Wichtiger als der Nachweis selbst ist ein Punkt, der fast nie genannt wird und trotzdem der teuerste ist.

Was der Vermieter absichern will

Er will nicht, dass ein Schaden, den Sie in seinen Räumen verursachen, bei ihm hängen bleibt. Das ist nachvollziehbar und in Gewerbemietverträgen Standard.

Verlangt wird in aller Regel eine Betriebshaftpflicht mit ausreichender Deckungssumme, nachgewiesen durch eine Bestätigung des Versicherers.

Und was er dabei meist nicht sagt

Es geht nicht nur um Schäden an Dritten. Es geht vor allem um Schäden an seinen Räumen.

Wenn bei Ihnen ein Wasserschaden entsteht, wenn ein Boden beschädigt wird, wenn beim Ausbau etwas kaputtgeht: Das sind Schäden an der Mietsache, und dafür haften Sie als Mieter.

Genau diese Schäden sind im Grundvertrag einer Betriebshaftpflicht regelmäßig ausgeschlossen.

Der Fachbegriff lautet Mietsachschäden, und er muss ausdrücklich eingeschlossen sein. Eine Police ohne diesen Einschluss erfüllt den Mietvertrag formal, schützt Sie aber nicht in dem Fall, der bei einem Mieter am wahrscheinlichsten ist.

Prüfen Sie deshalb zwei Dinge

Erstens, ob Ihre Police Mietsachschäden kennt. Suchen Sie in den Bedingungen nach diesem Begriff. Wenn er nicht vorkommt, ist er vermutlich nicht enthalten.

Zweitens, mit welcher Summe. Bei größeren Gewerberäumen ist ein Wasserschaden über mehrere Etagen schnell teurer als jede Standardvereinbarung.

Wenn es schnell gehen muss 04321 55928-0 Für unsere Mandanten stellen wir Nachweise in der Regel innerhalb eines Arbeitstags aus. Sie müssen dafür nicht selbst mit dem Versicherer telefonieren. Schicken Sie uns am besten die Passage aus dem Mietvertrag im Wortlaut. Daran sehen wir, was verlangt wird und ob Ihre bestehende Deckung es erfüllt. Sie sind nicht bei uns? Rufen Sie trotzdem an. Wir sagen Ihnen, ob Ihre Police reicht. Das kostet nichts.
Im Mietvertrag

Diese Passagen sollten Sie lesen

Nicht nur die zur Versicherung. Was sonst noch drinsteht, hat oft mehr Wirkung.

Die geforderte Deckungssumme Prüfen Sie, ob sie pauschal oder getrennt nach Schadenarten gefordert wird. Das ist ein Unterschied.
Mietsachschäden ausdrücklich Manche Verträge nennen sie, viele nicht. Brauchen werden Sie den Einschluss in jedem Fall.
Instandhaltungspflichten Was Sie warten müssen, haften Sie auch. Bei übernommener Technik ein eigenes Thema.
Bauliche Veränderungen Ausbau und Einbauten gehören versichert, und beim Auszug stellt sich die Rückbaufrage.
Verkehrssicherung Wer räumt und streut? Wenn Sie das übernehmen, haften Sie für Stürze auf dem Grundstück.
Untervermietung Wenn Sie Flächen weitergeben, ändert das Ihre Haftung und muss der Police bekannt sein.
Regressverzicht Manche Verträge regeln, dass die Gebäudeversicherung des Vermieters auf Rückgriff verzichtet. Das ist für Sie günstig, steht aber nicht überall.
Nachweispflicht laufend Manche Vermieter verlangen jährlich einen aktuellen Nachweis. Das gehört in Ihre Wiedervorlage.
Die Kaution Statt Bargeld ist häufig eine Bürgschaft möglich. Das schont Ihre Liquidität.

Was Ihnen sonst noch fehlen könnte

Der Mietvertrag verlangt eine Haftpflicht. Für Sie selbst sind aber zwei andere Dinge oft dringender.

Ihre eigenen Sachen

Der Vermieter versichert sein Gebäude. Was Sie hineinstellen, versichert er nicht. Einrichtung, Ware, Technik, Ihre Einbauten.

Bei einem Feuer oder Wasserschaden im Gebäude ersetzt seine Versicherung das Gebäude, nicht Ihr Inventar. Dafür brauchen Sie eine eigene Inhaltsversicherung.

Und die Zeit danach

Wenn Ihre Räume nicht nutzbar sind, steht Ihr Betrieb, unabhängig davon, wer den Schaden verursacht hat.

Die Betriebsunterbrechung fragt nicht danach, ob Sie schuld waren. Sie fragt, ob Sie arbeiten können. Bei einem Schaden, der aus dem Nachbarmietbereich kommt, sind Sie genauso lange draußen wie bei einem eigenen.

Der Punkt beim Auszug

Viele Mietverträge verlangen den Rückbau von Einbauten. Was Sie eingebaut haben, müssen Sie unter Umständen wieder entfernen und den ursprünglichen Zustand herstellen.

Das ist keine Versicherungsfrage, sondern eine kaufmännische. Aber es gehört in dieselbe Überlegung, weil es am Ende der Mietzeit erhebliche Beträge sein können, die niemand eingeplant hat.

Was wir für Sie prüfen
  • Erfüllt Ihre Police die geforderte Summe?
  • Sind Mietsachschäden eingeschlossen, und mit welcher Summe?
  • Sind Ihre eigenen Sachen versichert?
  • Ist die Betriebsunterbrechung geregelt?
  • Welche Pflichten übernehmen Sie im Mietvertrag?
  • Passt die Tätigkeitsbeschreibung zu dem, was Sie dort tun werden?
Der letzte Punkt ist wichtig, wenn Sie am neuen Standort etwas anderes machen als bisher. Eine Werkstatt in gemieteten Räumen ist etwas anderes als ein Büro, und die Police muss das kennen.
Häufige Fragen

Was uns dazu gefragt wird

Was sind Mietsachschäden genau?

Schäden an den Räumen und Gegenständen, die Sie gemietet haben. Ein Wasserschaden im Boden, eine beschädigte Wand, eine zerstörte Tür.

Sie haften dafür als Mieter, und im Grundvertrag einer Betriebshaftpflicht sind diese Schäden regelmäßig ausgeschlossen. Der Einschluss ist einfach zu vereinbaren und kostet wenig, muss aber ausdrücklich erfolgen.

Der Vermieter hat doch eine Gebäudeversicherung.

Die deckt sein Gebäude, nicht Ihre Haftung. Wenn Sie den Schaden verursacht haben, wird sein Versicherer zunächst zahlen und sich anschließend bei Ihnen schadlos halten.

Es sei denn, im Mietvertrag ist ein Regressverzicht vereinbart. Das kommt vor, ist aber nicht die Regel. Prüfen Sie, ob eine solche Klausel bei Ihnen drinsteht.

Wie hoch muss die Deckungssumme sein?

Meist steht die geforderte Summe im Mietvertrag. Achten Sie darauf, ob sie pauschal oder getrennt nach Personen-, Sach- und Vermögensschäden verlangt wird.

Unabhängig davon sollten Sie prüfen, ob die Summe für Mietsachschäden ausreicht. Bei größeren Objekten ist ein Wasserschaden über mehrere Etagen teurer als das, was viele Verträge dafür vorsehen.

Wir bauen die Räume aus. Was gilt während der Bauzeit?

Zwei Dinge. Ihre Einbauten sind Ihr Eigentum und sollten während der Bauphase abgesichert sein, dafür gibt es eine Bauleistungsdeckung.

Und Ihre Handwerker verursachen möglicherweise Schäden am Gebäude. Lassen Sie sich deren Versicherungsnachweise vorlegen, bevor Sie beauftragen, sonst landet es bei Ihnen.

Können wir statt einer Barkaution eine Bürgschaft stellen?

Häufig ja, wenn der Vermieter zustimmt. Eine Mietkautionsbürgschaft schont Ihre Liquidität, weil kein Geld gebunden wird.

Sie kann über eine Bank laufen, was die Kreditlinie belastet, oder über einen Versicherer, was sie freilässt. Bei größeren Gewerbeflächen mit mehreren Monatsmieten Kaution ist das ein erheblicher Unterschied. Mehr dazu unter Kaution und Bürgschaft.

Stehen Mietsachschäden in Ihrer Police?

Schicken Sie uns die Passage aus dem Mietvertrag. Wir sagen Ihnen, ob es reicht.