PFAS: Was der neue Ausschluss für Ihren Betrieb bedeutet
Seit 2025 gibt es eine Klausel, mit der Versicherer PFAS-Schäden aus Haftpflichtverträgen herausnehmen können. Die meisten Betriebe wissen nicht, ob sie betroffen sind. Und viele sind es, ohne PFAS herzustellen.
Worum es geht
PFAS ist die Sammelbezeichnung für über zehntausend per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen. Sie weisen Wasser, Fett und Schmutz ab, halten Hitze und Kälte stand und bauen sich in der Umwelt kaum ab. Daher der Name Ewigkeitschemikalien.
Einige dieser Verbindungen gelten als gesundheitsschädlich. In den USA laufen Verfahren mit Forderungen in Milliardenhöhe, in der EU liegt ein Vorschlag zur weitgehenden Beschränkung vor.
Die Versicherungswirtschaft hat darauf reagiert. Der GDV hat 2025 seinen unverbindlichen Musterbedingungen eine PFAS-Klausel hinzugefügt, die in Betriebs- und Produkthaftpflicht sowie in Umweltrisikoversicherungen ergänzt werden kann.
Wie die Klausel funktioniert
In zwei Schritten. Zuerst werden Schäden im Zusammenhang mit PFAS ausgeschlossen, unmittelbar wie mittelbar. Anschließend kann im Einzelfall vereinbart werden, welche PFAS-Verbindungen zu welchen Bedingungen wieder eingeschlossen werden.
Der GDV betont, dass der Wiedereinschluss der eigentliche Zweck sei. Kritiker entgegnen, dass zunächst einmal ein Totalausschluss steht und die Beweislast damit zum Unternehmen wandert.
Die Klausel ist nicht bindend
Das ist der wichtigste Punkt für Sie: Musterbedingungen sind unverbindlich. Jeder Versicherer entscheidet selbst, ob und in welcher Form er die Klausel übernimmt.
Der Markt ist derzeit uneinheitlich. Einige Häuser verwenden weitreichende Ausschlüsse, andere arbeiten weiterhin risikobasiert und schließen nur dort aus, wo tatsächlich eine relevante Verwendung vorliegt.
Daraus folgt eine praktische Konsequenz: Ob Sie einen Ausschluss bekommen, hängt auch davon ab, bei welchem Versicherer Sie sind und wie Ihr Risiko dargestellt wurde.
Sind Sie betroffen?
Die meisten Betriebe denken bei PFAS an die Chemieindustrie. Tatsächlich reicht es weiter. Diese sechs Punkte betreffen auch Betriebe, die nie mit Chemie zu tun hatten.
Wichtig: Betroffen zu sein bedeutet nicht automatisch, ein Problem zu haben. Es bedeutet, dass die Frage geklärt werden sollte, bevor sie im Verlängerungsangebot auftaucht.
Warum das kein reines Chemiethema ist
Die Haftung folgt dem Stoff, nicht der Branche. Drei Wege führen zu einem Anspruch, und nur der erste betrifft Hersteller.
Als Hersteller
Wer PFAS herstellt oder in Produkte einbringt, haftet für die Folgen, wenn diese Produkte Schäden verursachen. Das ist der klassische Fall der Produkthaftpflicht.
Als Anwender
Wer PFAS im Betrieb einsetzt und dabei Boden oder Grundwasser belastet, hat einen Umweltschaden. Die Besonderheit: Das kann auch ohne Grenzwertüberschreitung passieren, weil sich die Stoffe über Jahre anreichern.
Der klassische Fall ist eine Löschübung oder ein realer Löscheinsatz mit PFAS-haltigem Schaum. Mehr unter Umwelthaftpflicht.
Als Eigentümer einer Fläche
Der Punkt, den fast niemand auf dem Schirm hat. Wenn auf Ihrem Grundstück in der Vergangenheit PFAS eingetragen wurden, etwa durch frühere Nutzung oder Löscheinsätze, kann eine Sanierungspflicht entstehen.
Das betrifft auch Käufer, die den Eintrag nicht verursacht haben. Bei Grundstückskäufen und Betriebsübernahmen gehört das inzwischen in die Prüfung.
Der Vergleich mit Asbest
Er wird häufig gezogen und passt in einem Punkt: Ein Stoff, jahrzehntelang eingesetzt, dessen Schädlichkeit spät erkannt wurde, mit einer Haftung, die lange nachwirkt.
Er passt in einem anderen Punkt nicht: Bei Asbest gab es einen klar abgrenzbaren Stoff. Bei PFAS geht es um über zehntausend Verbindungen mit sehr unterschiedlichem Gefahrenpotential, von denen nur ein kleiner Teil untersucht ist.
Genau daran entzündet sich die Kritik am pauschalen Ausschluss: Er trifft nachweislich problematische und bislang unauffällige Verbindungen gleichermaßen.
Was Sie jetzt tun sollten
Vier Schritte, in dieser Reihenfolge. Sie kosten wenig und verbessern Ihre Position erheblich.
Erstens: Vertrag prüfen
Steht bereits ein PFAS-Ausschluss in Ihrer Police? Viele Betriebe wissen das nicht, weil der Ausschluss bei einer Verlängerung ohne Hinweis ergänzt wurde.
Sehen Sie in den Bedingungen nach, nicht auf dem Deckblatt.
Zweitens: Bestandsaufnahme
Wo kommen PFAS in Ihrem Betrieb vor? Sprechen Sie mit Einkauf, Technik und Arbeitssicherheit. Sicherheitsdatenblätter Ihrer Lieferanten sind der beste Ausgangspunkt.
Vergessen Sie den Löschschaum nicht. Alte Bestände stehen oft jahrzehntelang unbeachtet im Lager.
Drittens: Alternativen prüfen
Wo lässt sich ersetzen, wo nicht? Diese Frage stellt sich ohnehin, wenn die EU-Beschränkung kommt. Wer sie früh beantwortet, hat einen Vorteil beim Einkauf und beim Versicherer.
Viertens: In den Dialog gehen
Mit einer belastbaren Darstellung lässt sich verhandeln. Ohne sie bekommen Sie das, was der Versicherer standardmäßig vorsieht.
- Wir prüfen, ob in Ihren bestehenden Verträgen bereits ein PFAS-Ausschluss steht und wie weit er reicht
- Wir helfen bei der Beantwortung von Fragebögen, bevor Sie sie zurücksenden
- Wir bereiten Ihr Risiko so auf, dass ein differenzierter Ausschluss möglich wird
- Wir fragen bei Versicherern an, die risikobasiert arbeiten statt pauschal auszuschließen
- Und wir prüfen, welche Deckungen daneben greifen, etwa Umwelt und Betriebsunterbrechung
Was ein Ausschluss praktisch bedeutet
Er wirkt weiter, als es zunächst aussieht, weil er meist auch mittelbare Folgen erfasst.
Ein Beispiel: Ihr Betrieb stellt Bauteile her, in denen eine Dichtung mit Fluorpolymer verbaut ist. Ein Kunde macht Ansprüche geltend, weil PFAS aus dem Bauteil in ein Lebensmittel übergegangen sein sollen.
Mit einem weiten Ausschluss steht Ihre Produkthaftpflicht nicht zur Verfügung, auch wenn Sie das Fluorpolymer nur eingekauft und nicht hergestellt haben.
Und der Zeitfaktor
PFAS-Ansprüche kommen typischerweise spät. Ein Eintrag von vor fünfzehn Jahren kann heute entdeckt werden.
Damit stellt sich die Frage, welcher Vertrag zuständig ist, und die hängt am Auslöseprinzip Ihrer Police. Mehr unter Nachhaftung.
Praktisch heißt das: Ein Ausschluss in der neuen Police kann auch alte Sachverhalte erfassen, wenn der Anspruch erst jetzt erhoben wird. Prüfen Sie das, bevor Sie eine Änderung akzeptieren.
Wo es besonders eilt
- Wenn Ihre Verlängerung ansteht, weil dann Klauseln ergänzt werden
- Wenn ein Fragebogen bei Ihnen liegt
- Wenn Sie ein Grundstück kaufen oder einen Betrieb übernehmen
- Wenn Sie nach Nordamerika liefern, weil dort das Klagerisiko am höchsten ist
- Und wenn Sie Löschschaum vorhalten, den niemand seit Jahren angesehen hat
- Steht bereits ein PFAS-Ausschluss in Ihren Verträgen?
- Wie weit reicht er, und erfasst er auch mittelbare Folgen?
- Wo kommen PFAS in Ihrem Betrieb tatsächlich vor?
- Welche Bestände an Löschschaum haben Sie?
- Liefern Sie nach Nordamerika?
- Welches Auslöseprinzip gilt in Ihrer Haftpflicht?
- Gibt es Altlastenverdacht auf Ihren Flächen?
- Und wie ist Ihre Umweltdeckung ausgestaltet?
Was uns zu PFAS gefragt wird
Betrifft uns das überhaupt? Wir sind kein Chemiebetrieb.
Möglicherweise doch. PFAS stecken in Dichtungen, Schläuchen, Ventilen, Kabeln, Beschichtungen, Schutzkleidung, Photovoltaik und Löschschaum.
Betroffen zu sein bedeutet aber nicht automatisch, ein Problem zu haben. Es bedeutet, dass die Frage geklärt sein sollte, bevor sie im Verlängerungsangebot auftaucht.
Ist der Ausschluss jetzt Pflicht?
Nein. Die GDV-Musterbedingungen sind unverbindlich, jeder Versicherer entscheidet selbst über Übernahme und Ausgestaltung.
Der Markt ist derzeit uneinheitlich: Einige Häuser verwenden weitreichende Ausschlüsse, andere arbeiten risikobasiert und schließen nur bei tatsächlicher Exponierung aus. Das ist Ihr Verhandlungsspielraum.
Wir haben einen Fragebogen bekommen. Was jetzt?
Nicht aus dem Bauch beantworten. Ein solcher Fragebogen ist eine Weichenstellung, keine Formalie: Die Antwort entscheidet darüber, ob und wie weit ein Ausschluss in den nächsten Vertrag kommt.
Klären Sie zuerst intern, wo PFAS tatsächlich vorkommen. Wer präzise antworten kann, bekommt einen präzisen Ausschluss statt eines pauschalen.
Was ist mit unserem Löschschaum?
Das ist einer der wichtigsten Punkte. Ältere Schaummittel enthalten PFAS und gehören zu den Hauptquellen von Bodenbelastungen, sowohl durch Einsätze als auch durch Übungen.
Prüfen Sie Ihre Bestände in Löschanlagen, Fahrzeugen und Lagern. Das dauert eine halbe Stunde und ist bei Betrieben mit Werkfeuerwehr oder eigener Löschanlage der erste Schritt.
Können wir einen vollständigen Ausschluss verhindern?
Häufig ja, wenn das Risiko gut aufbereitet ist. Üblich sind Eingrenzungen nach Stoffgruppen, nach konkreter Verwendung oder nach geografischem Geltungsbereich, etwa mit Ausnahme von Nordamerika.
Ohne belastbare Darstellung bekommen Sie dagegen das, was der Versicherer standardmäßig vorsieht. Der Unterschied entsteht in der Vorbereitung, nicht im Gespräch.
Gilt ein neuer Ausschluss auch für alte Sachverhalte?
Möglicherweise ja, und das wird häufig übersehen. PFAS-Ansprüche kommen spät, ein Eintrag von vor fünfzehn Jahren kann heute entdeckt werden.
Welcher Vertrag zuständig ist, hängt am Auslöseprinzip Ihrer Police. Bei manchen Systemen erfasst ein Ausschluss in der neuen Police auch Vorgänge aus der Vergangenheit, sobald der Anspruch jetzt erhoben wird.
Ist PFAS wirklich das neue Asbest?
Der Vergleich passt teilweise: ein lange eingesetzter Stoff, dessen Risiken spät erkannt wurden, mit langer Nachwirkung in der Haftung.
Er passt aber nicht vollständig. Asbest war ein abgrenzbarer Stoff, PFAS umfasst über zehntausend Verbindungen mit sehr unterschiedlichem Gefahrenpotential, von denen nur ein Bruchteil untersucht ist. Genau daran entzündet sich die Kritik am pauschalen Ausschluss.
Steht in Ihrer Police schon ein PFAS-Ausschluss?
Viele wissen es nicht, weil er bei einer Verlängerung ohne Hinweis dazukam. Wir sehen nach.