Entsorgungsfachbetrieb: der Versicherungsnachweis für die Zertifizierung
Die Verordnung schreibt nicht nur vor, dass Sie versichert sein müssen. Sie benennt die Sparten, und sie verlangt eine Begründung, warum Ihr Umfang ausreicht.
Was die Verordnung verlangt
Die Entsorgungsfachbetriebeverordnung regelt in einem eigenen Paragraphen den Versicherungsschutz. Der Betrieb muss über einen für seine abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten ausreichenden Versicherungsschutz verfügen.
Und dann wird es konkret. Die Verordnung benennt Mindestsparten, gestaffelt nach Ihrer Tätigkeit.
Wenn Sie lagern, behandeln, verwerten, beseitigen, handeln oder makeln
- Mindestens eine Betriebshaftpflichtversicherung
- Und, sofern mit der Tätigkeit auch der Besitz der Abfälle verbunden ist, eine Umwelthaftpflichtversicherung sowie eine Umweltschadenversicherung
Wenn Sie sammeln oder befördern
- Mindestens eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, einschließlich einer auf den Sammlungs- und Beförderungsvorgang bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung
- Sowie eine Umweltschadenversicherung
Der Punkt, der in der Praxis am häufigsten fehlt, ist die Umweltschadenversicherung. Viele Betriebe haben eine Umwelthaftpflicht und gehen davon aus, damit sei alles abgedeckt. Die Verordnung nennt beides getrennt, weil es zwei verschiedene Dinge sind.
Mehr unter Umwelthaftpflicht.
Die Subunternehmerfalle
Ein Punkt, der in der Verordnung an anderer Stelle steht und deshalb häufig übersehen wird.
Sie dürfen Dritte, die selbst nicht zertifiziert sind, nur in unerheblichem Umfang mit zertifizierten Tätigkeiten beauftragen. Und wenn Sie es tun, gilt eine Zusatzbedingung:
Entweder erstreckt sich Ihr eigener Versicherungsschutz auf die Tätigkeit des Dritten, oder der Dritte weist Ihnen einen eigenen Versicherungsschutz nach, der den Anforderungen entspricht.
Was das praktisch bedeutet
Sie brauchen von jedem eingesetzten Subunternehmer einen Nachweis, und zwar einen, der die richtigen Sparten enthält, nicht nur eine beliebige Betriebshaftpflicht.
Oder Sie lassen Ihre eigene Deckung ausdrücklich auf Subunternehmerleistungen erstrecken. Das ist möglich, aber es ist kein Standard und muss vereinbart sein.
Prüfen Sie beides, bevor der Sachverständige danach fragt. Ein fehlender Subunternehmernachweis ist ein typischer Abweichungspunkt bei der Überwachung.
Was auf dem Spiel steht
Das Zertifikat ist kein Schmuckstück. Es bringt konkrete Vorteile, und die entfallen mit ihm.
- Verzicht auf die Erlaubnispflicht für bestimmte Tätigkeiten
- Teilnahme am privilegierten Nachweisverfahren
- Und der Zugang zu öffentlichen Aufträgen, weil öffentliche Auftraggeber den Efb-Status in Ausschreibungen regelmäßig voraussetzen
Der letzte Punkt ist der wirtschaftlich wichtigste. Wer das Zertifikat verliert, verliert Aufträge, und zwar sofort.
Bei Abweichungen fordert die Überwachungsorganisation zur Abhilfe auf. Kommt der Betrieb dem nicht fristgerecht nach, kann die zuständige Behörde das Zertifikat entziehen und die weitere Verwendung der Bezeichnung untersagen.
- Aktuelle Versicherungsbestätigungen aller geforderten Sparten
- Die betriebliche Risikoabschätzung als Dokument
- Nachweis, dass alle zertifizierten Tätigkeiten erfasst sind
- Nachweis für alle Standorte
- Subunternehmernachweise oder Erstreckung der eigenen Deckung
- Und die Deckungssummen im Verhältnis zum Risiko
Was eine Bestätigung enthalten sollte
Eine Versicherungsbestätigung, die nur den Vertrag und die Summe nennt, hilft dem Sachverständigen wenig. Sinnvoll ist eine Bestätigung, die auf die Verordnung Bezug nimmt.
- Die versicherten Tätigkeiten in der Formulierung Ihres Zertifikats
- Alle Standorte, die zertifiziert sind
- Die einzelnen Sparten mit jeweiliger Deckungssumme
- Den Hinweis auf die Umweltschadenversicherung als eigene Position
- Und, sofern vereinbart, die Erstreckung auf Subunternehmer
Das lässt sich beim Versicherer anfordern, und wir machen das für unsere Mandanten routinemäßig vor dem Überwachungstermin.
Mehr unter Versicherungsnachweis.
Wenn Sie neu zertifizieren wollen
Dann ist die Reihenfolge wichtig. Klären Sie zuerst, welche Tätigkeiten Sie zertifizieren lassen wollen, denn davon hängt der geforderte Versicherungsumfang ab.
Wer die Police vor der Tätigkeitsdefinition abschließt, deckt entweder zu wenig oder zu viel ab. Beides kostet, das eine im Zertifizierungsverfahren, das andere im Beitrag.
Und die Reihenfolge im Zeitplan
Der Versicherungsschutz muss zum Zeitpunkt der Prüfung bestehen. Bei Umwelthaftpflicht und Umweltschadendeckung ist das kein Formular, das man an einem Nachmittag ausfüllt, weil der Versicherer das Risiko bewerten will.
Rechnen Sie mit Vorlauf, besonders wenn Sie mit Gefahrstoffen umgehen oder Abfallarten annehmen, die als schwierig gelten.
Wie wir arbeiten
Wir gehen von Ihrem Zertifikat aus, nicht von Ihrer bestehenden Police. Welche Tätigkeiten sind eingetragen, an welchen Standorten, und deckt der Vertrag jede davon?
Die Zertifizierung selbst läuft über Ihre Überwachungsorganisation oder Entsorgergemeinschaft. Wir liefern den versicherungsseitigen Teil und die Unterlagen, die dafür gebraucht werden.
- Welche Tätigkeiten sind in Ihrem Zertifikat eingetragen?
- Deckt Ihre Police jede einzelne davon ab?
- Haben Sie eine Umweltschadenversicherung, getrennt von der Umwelthaftpflicht?
- Sind alle zertifizierten Standorte erfasst?
- Existiert eine dokumentierte betriebliche Risikoabschätzung?
- Setzen Sie nicht zertifizierte Subunternehmer ein?
- Liegen deren Nachweise vor?
- Und wann ist Ihr nächster Überwachungstermin?
Was uns Entsorgungsfachbetriebe fragen
Welche Versicherungen verlangt die Verordnung konkret?
Das hängt von Ihrer Tätigkeit ab. Bei Lagern, Behandeln, Verwerten, Beseitigen, Handeln oder Makeln mindestens eine Betriebshaftpflichtversicherung und, sofern mit der Tätigkeit der Besitz der Abfälle verbunden ist, zusätzlich eine Umwelthaftpflicht- und eine Umweltschadenversicherung.
Bei Sammeln oder Befördern mindestens eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung einschließlich einer auf diesen Vorgang bezogenen Umwelthaftpflicht sowie eine Umweltschadenversicherung.
Was ist die betriebliche Risikoabschätzung?
Die Verordnung schreibt vor, dass Art und Umfang des Versicherungsschutzes auf Grundlage einer betrieblichen Risikoabschätzung zu bestimmen sind. Sie ist damit selbst Teil der Anforderung.
Es genügt also nicht, Policen vorzulegen. Sie müssen begründen können, warum dieser Umfang für Ihren Betrieb ausreicht. In vielen Betrieben existiert dieses Dokument nicht oder besteht aus einem Satz.
Reicht unsere Umwelthaftpflicht aus?
Meist nicht allein. Die Verordnung nennt Umwelthaftpflicht und Umweltschadenversicherung getrennt, weil es zwei verschiedene Dinge sind.
Die eine deckt Ansprüche Dritter, die andere die öffentlich-rechtliche Sanierungspflicht gegenüber der Behörde. Wer nur eine hat, erfüllt die Anforderung nicht vollständig.
Was gilt für unsere Subunternehmer?
Nicht zertifizierte Dritte dürfen Sie nur in unerheblichem Umfang mit zertifizierten Tätigkeiten beauftragen. Dabei muss sich entweder Ihr eigener Versicherungsschutz auf deren Tätigkeit erstrecken oder der Dritte weist Ihnen einen entsprechenden eigenen Schutz nach.
Eine beliebige Betriebshaftpflicht des Subunternehmers genügt dafür nicht. Der Nachweis muss die geforderten Sparten enthalten. Fehlende Nachweise sind ein typischer Abweichungspunkt bei der Überwachung.
Was passiert, wenn der Nachweis fehlt?
Bei Abweichungen fordert die Überwachungsorganisation zur Abhilfe innerhalb einer Frist auf. Kommt der Betrieb dem nicht nach, kann die zuständige Behörde das Zertifikat entziehen und die weitere Verwendung der Bezeichnung untersagen.
Wirtschaftlich ist das erheblich, weil öffentliche Auftraggeber den Status in Ausschreibungen regelmäßig voraussetzen. Der Verlust wirkt sofort auf Ihre Auftragslage.
Wir wollen neu zertifizieren. Was zuerst?
Zuerst festlegen, welche Tätigkeiten zertifiziert werden sollen, denn davon hängt der geforderte Versicherungsumfang ab. Wer die Police vorher abschließt, deckt zu wenig oder zu viel ab.
Planen Sie außerdem Vorlauf ein. Umwelthaftpflicht und Umweltschadendeckung sind kein Formular, das an einem Nachmittag ausgefüllt wird; der Versicherer will das Risiko bewerten.
Haben Sie eine Umweltschadenversicherung, getrennt von der Umwelthaftpflicht?
Wenn Sie unsicher sind, prüfen wir das vor Ihrem nächsten Überwachungstermin.