Versicherung für Logistik und Transport
In Ihrer Branche entscheidet ein Punkt über alles: Ob Sie sich auf die Haftungsbegrenzungen berufen können. Und das hängt davon ab, ob Sie richtig versichert sind.
Der Punkt, den viele nicht kennen
Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen enthalten Haftungsbegrenzungen. Sie sind der Grund, warum ein Spediteur nicht für jeden Warenwert unbegrenzt geradestehen muss.
Diese Begrenzungen gelten aber nicht automatisch. Wer sich darauf berufen will, muss seine Haftung mindestens in der Höhe versichert haben, die dort vorgesehen ist. Und auf Verlangen des Kunden ist das nachzuweisen.
Praktisch heißt das: Ein Betrieb ohne ausreichende Verkehrshaftungsdeckung glaubt, begrenzt zu haften, und haftet tatsächlich unbegrenzt. Das fällt erst auf, wenn eine Ladung wirklich weg ist.
Für Lagerhalter gilt dasselbe. Die Haftung nach dem Handelsgesetzbuch kann sehr weit reichen, und ohne entsprechende Deckung steht der Betrieb damit allein.
Und es ist teilweise Pflicht
Für gewerbliche Güterbeförderung mit Fahrzeugen über dreieinhalb Tonnen zulässigem Gesamtgewicht ist die Verkehrshaftungsversicherung im innerdeutschen Verkehr gesetzlich vorgeschrieben.
Wer sie nicht hat, riskiert nicht nur die Haftung, sondern auch Bußgelder und im Extremfall die Gewerbeerlaubnis.
Zwei Verträge, die oft verwechselt werden
Die Verkehrshaftungsversicherung deckt Ihre gesetzliche Haftung als Frachtführer, Spediteur oder Lagerhalter. Sie zahlt, wenn Sie für einen Schaden einstehen müssen, und wehrt unberechtigte Ansprüche ab.
Die Warentransportversicherung deckt den Wert der Ware selbst. Sie zahlt auch dann, wenn Sie kein Verschulden trifft, etwa bei einem Unfall ohne Ihr Zutun oder bei höherer Gewalt.
Beides zusammen ergibt erst ein vollständiges Bild. Kunden, die hochwertige Ware transportieren lassen, fragen häufig nach der zweiten und gehen davon aus, dass die erste sie mit abdeckt.
- Edelmetalle, Schmuck, Zahlungsmittel, Wertpapiere
- Umzugsgut
- Schwergut ab bestimmten Gewichtsgrenzen
- Transporte mit Tank- oder Kühlfahrzeugen ohne besondere Vereinbarung
- Vertragsstrafen und Bußgelder
Was in Ihrer Branche sonst noch zählt
Die typischen Lücken
Diese Befunde wiederholen sich bei Speditionen und Logistikern.
- Die Verkehrshaftungsdeckung passt nicht zu den tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten. Wer als Spediteur selbst fährt, haftet wie ein Frachtführer
- Lagerhaltung ist nicht oder nicht ausreichend erfasst, obwohl fremde Ware im Haus liegt
- Kontraktlogistische Leistungen wie Kommissionieren stehen nicht in der Betriebsbeschreibung
- Kühltransporte oder Gefahrgut sind nicht ausdrücklich vereinbart
- Die Lagersumme berücksichtigt nicht die Spitzen im Weihnachtsgeschäft
- Lithium-Ionen im Lagergut wurde nie gemeldet
- Auflagen zum Ladungsdiebstahl, etwa zu bewachten Parkplätzen, werden nicht eingehalten
- Die Betriebsunterbrechung deckt keinen Ausfall des Dispositionssystems
- Fahrzeuge laufen in Einzelverträgen statt als Flotte
- Für Auflieger und Wechselbrücken bei Kunden fehlt die Deckung
Was Speditionen uns fragen
Ist die Verkehrshaftungsversicherung Pflicht?
Für gewerbliche Güterbeförderung mit Fahrzeugen über dreieinhalb Tonnen zulässigem Gesamtgewicht im innerdeutschen Verkehr ja. Fehlt sie, drohen Bußgelder und im Extremfall der Verlust der Erlaubnis.
Für rein speditionelle Tätigkeit ohne eigene Beförderung besteht keine gesetzliche Pflicht. Aber: Wer sich gegenüber Kunden auf die Haftungsbegrenzungen der Spediteurbedingungen berufen will, muss entsprechend versichert sein. Ohne Deckung entfällt die Begrenzung.
Was ist der Unterschied zur Warentransportversicherung?
Die Verkehrshaftungsversicherung deckt Ihre gesetzliche Haftung. Sie zahlt, wenn Sie einstehen müssen, und nur bis zu den gesetzlichen Grenzen.
Die Warentransportversicherung deckt den Wert der Ware selbst, auch ohne Ihr Verschulden. Bei hochwertiger Ware reicht die Haftungsgrenze oft nicht aus, und der Kunde erwartet trotzdem vollen Ersatz. Dann ist die zweite sinnvoll.
Wir fahren manchmal selbst, manchmal geben wir weiter. Was gilt?
Das ist ein häufiger und wichtiger Punkt. Wer als Spediteur den Transport mit eigenen Fahrzeugen ausführt oder zu festen Kosten anbietet, haftet wie ein Frachtführer, nicht wie ein Spediteur.
Damit gilt ein anderes Haftungsregime, und die Deckung muss das abbilden. Wenn Ihre Police nur speditionelle Tätigkeit erfasst, Sie aber selbst fahren, haben Sie eine Lücke an der wichtigsten Stelle.
Was ist mit Lithium-Ionen im Lagergut?
Das ist derzeit das kritischste Thema für Lagerhalter. Sie lagern Fremdware und kennen deren Zusammensetzung oft nur aus den Papieren. Akkugeräte, Powerbanks und E-Bikes sind längst Standardware im Versandhandel.
Viele Verträge enthalten inzwischen Obliegenheiten dazu, von denen der Betrieb nichts weiß. Prüfen Sie das, bevor etwas passiert. Mehr dazu auf unserer Seite Batterielager und Lithium-Ionen.
Wie sichern wir Spitzen im Lagerbestand ab?
Das ist ein typisches Problem der Kontraktlogistik. Im Oktober und November liegt ein Vielfaches dessen im Lager, was im Sommer dort war. Eine feste Versicherungssumme führt dann entweder zu Unterversicherung oder zu unnötigen Kosten.
Es gibt Lösungen mit Bestandsmeldung oder mit Vorsorgesummen für definierte Zeiträume. Welche passt, hängt davon ab, wie stark Ihre Bestände schwanken.
Was gilt bei Ladungsdiebstahl?
Verträge enthalten dazu oft Auflagen: bewachte Parkplätze bei Standzeiten, Vorgaben zum Abstellen, teilweise Verbote für bestimmte Regionen oder Warengruppen.
Wer diese Auflagen nicht einhält, riskiert die Leistung. Und weil die Fahrer sie einhalten müssen, nicht die Disposition, gehört das in die Einweisung und in die Dokumentation. Wir prüfen mit, ob die Auflagen im Alltag überhaupt umsetzbar sind.
Passt Ihre Deckung zu dem, was Sie tun?
Wir gleichen Ihre Tätigkeiten mit Ihrer Police ab. Kostenlos und unverbindlich.