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Versicherung für gewerbliche Drohnenpiloten

Für Drohnen besteht Versicherungspflicht. Und die private Haftpflicht, auf die sich viele verlassen, deckt gewerbliche Flüge ausdrücklich nicht.

Die Pflicht besteht, die Deckung oft nicht

Für den Betrieb unbemannter Fluggeräte gilt in Deutschland eine Versicherungspflicht. Sie besteht unabhängig vom Gewicht und unabhängig davon, ob privat oder gewerblich geflogen wird.

Viele Piloten verlassen sich dabei auf ihre private Haftpflicht, weil dort gelegentlich eine Drohnenklausel enthalten ist.

Das trägt nicht, sobald Sie Geld dafür bekommen. Gewerbliche Tätigkeit ist in privaten Verträgen ausgeschlossen, und zwar vollständig. Es gibt auch keine Grauzone bei gelegentlichen Aufträgen.

Und es ist eine eigene Sparte

Die Haftung aus dem Betrieb eines Luftfahrzeugs wird nicht über die Betriebshaftpflicht abgedeckt, sondern über eine Luftfahrt-Haftpflichtversicherung.

Das überrascht Betriebe, die ohnehin gut versichert sind. Ein Dachdecker mit solider Betriebshaftpflicht ist für den Drohnenflug über dem Nachbargrundstück trotzdem nicht gedeckt.

Prüfen Sie deshalb ausdrücklich, ob eine Deckung besteht, und verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Tätigkeit ja im Betrieb stattfindet.

Wo das Risiko tatsächlich liegt

Nicht beim Gerät. Eine Drohne kostet ein paar tausend Euro, und wenn sie abstürzt, ist das ärgerlich, aber kalkulierbar.

Das Risiko liegt darunter. Sie fliegen über Grundstücken, Gebäuden, Anlagen, Fahrzeugen und, je nach Auftrag, in der Nähe von Menschen.

Ein Gerät, das aus fünfzig Metern auf ein Auto fällt, richtet Schaden an. Eines, das einen Menschen trifft, verursacht einen Personenschaden. Und eines, das in einer Industrieanlage landet, kann eine Produktion stoppen.

Der Schaden, der ohne Absturz entsteht Das falsche Ergebnis. Wenn Sie ein Dach befliegen und einen Schaden übersehen, wenn eine Vermessung ungenau ist, wenn eine Inspektion einen Mangel nicht erfasst, entsteht ein Schaden, ohne dass etwas herunterfällt. Das ist ein reiner Vermögensschaden, und eine Luftfahrt-Haftpflicht deckt ihn nicht. Sie ist für die Folgen des Flugbetriebs gebaut, nicht für die Qualität Ihrer Arbeit. Wer Auftragsarbeiten liefert, auf die sich jemand verlässt, braucht deshalb zusätzlich eine Vermögensschadendeckung. Das gilt besonders bei Dachinspektionen, Anlagenprüfungen und allem, was als Grundlage für eine Investitionsentscheidung dient.
Die Bausteine

Was Sie brauchen

Luftfahrt-Haftpflicht Die Pflichtdeckung, ausdrücklich für gewerblichen Einsatz.
Ausreichende Summe Bemessen am Personenschaden und an dem, worüber Sie fliegen.
Vermögensschäden Für fehlerhafte Ergebnisse aus Vermessung, Inspektion oder Dokumentation.
Kasko für das Gerät Absturz, Verlust, Wasser. Bei teurer Sensorik sinnvoll.
Persönlichkeitsrechte Aufnahmen berühren Datenschutz und Rechte Dritter. Ein eigener Anspruchsgrund.
Alle Piloten erfasst Auch Mitarbeiter und Aushilfen, die steuern. Namentlich oder pauschal.
Einsatzgebiet Wo Sie fliegen dürfen laut Police, insbesondere im Ausland.
Betriebshaftpflicht daneben Für alles, was Sie außerhalb des Flugbetriebs tun. Beide zusammen.
Transport und Lagerung Ausrüstung im Fahrzeug, oft mit hochwertigen Akkus.

Was Versicherer wissen wollen

Die Annahme hängt weniger am Gerät als an dem, was Sie damit tun.

  • Welche Einsätze? Immobilienfotografie wird anders bewertet als Inspektionen an Industrieanlagen
  • Wo? Über freiem Gelände, über bebautem Gebiet, in Anlagennähe, über Menschen
  • Mit welcher Qualifikation? Nachweise der Steuerer
  • Wie viele Geräte und wie viele Piloten?
  • Und die Einsatzhöhe und Reichweite, besonders bei Flügen außerhalb der Sichtweite

Halten Sie außerdem Ihre Nachweise, Genehmigungen und Betriebserlaubnisse aktuell und griffbereit. Bei erlaubnisabhängigen Tätigkeiten kann auch der Versicherungsschutz daran hängen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Praxishinweis, der am meisten bringt

Dokumentieren Sie jeden Auftrag: wann, wo, welches Gerät, welcher Pilot, welche Genehmigung, welche Bedingungen.

Das dauert fünf Minuten und ist im Schadenfall Ihr wichtigster Nachweis. Denn die erste Frage nach einem Vorfall lautet immer, ob der Flug zulässig war und ob die Vorgaben eingehalten wurden.

Wer das belegen kann, hat eine völlig andere Ausgangslage als jemand, der es aus der Erinnerung schildern muss.

Was wir mit Ihnen durchgehen
  • Besteht überhaupt eine gewerbliche Deckung?
  • Passt die Summe zu dem, worüber Sie fliegen?
  • Sind Vermögensschäden aus Ihren Ergebnissen erfasst?
  • Sind alle Piloten versichert, auch Aushilfen?
  • Gilt die Police für Ihre tatsächlichen Einsatzarten?
  • Was ist mit Einsätzen im Ausland?
  • Ist Ihre Ausrüstung selbst abgesichert?
Punkt drei ist der häufigste Fund. Viele haben eine Luftfahrt-Haftpflicht und keine Deckung für den Fall, dass ihr Ergebnis falsch war. Dabei ist das der Schaden, der bei Auftragsarbeiten am wahrscheinlichsten eintritt.
Wenn Sie Drohnen nebenbei einsetzen Das betrifft immer mehr Betriebe: Dachdecker, die vor der Angebotserstellung befliegen. Solarteure, die Anlagen prüfen. Sachverständige, die dokumentieren. Auch das ist gewerblicher Einsatz, auch dann, wenn es nur ein Teil Ihrer Arbeit ist. Melden Sie es uns, damit es in der Police steht.
Häufige Fragen

Was Drohnenpiloten uns fragen

Reicht unsere private Haftpflicht?

Für gewerbliche Flüge nicht. Private Verträge schließen berufliche und gewerbliche Tätigkeit aus, und das gilt auch für gelegentliche bezahlte Aufträge.

Selbst für rein private Nutzung ist zu prüfen, ob und welche Geräteklassen der Vertrag überhaupt einschließt. Eine Drohnenklausel in einer Privathaftpflicht ist keine Selbstverständlichkeit.

Deckt unsere Betriebshaftpflicht die Drohne?

In aller Regel nicht. Die Haftung aus dem Betrieb eines Luftfahrzeugs ist eine eigene Sparte und in Betriebshaftpflichtverträgen typischerweise ausgeschlossen.

Sie brauchen also beides nebeneinander: die Luftfahrt-Haftpflicht für den Flugbetrieb und Ihre Betriebshaftpflicht für alles andere.

Wie hoch sollte die Deckungssumme sein?

Nicht am Wert der Drohne, sondern an dem, worüber Sie fliegen. Ein Gerät, das auf ein Fahrzeug fällt, verursacht einen Sachschaden. Eines, das einen Menschen trifft, einen Personenschaden.

Wer über bebautem Gebiet, an Industrieanlagen oder in Menschennähe fliegt, sollte deutlich über der gesetzlichen Mindestsumme liegen.

Unsere Inspektion hat einen Schaden nicht erfasst.

Das ist ein reiner Vermögensschaden, und die Luftfahrt-Haftpflicht deckt ihn nicht. Sie ist für die Folgen des Flugbetriebs da, nicht für die Qualität Ihrer Auswertung.

Dafür brauchen Sie eine Vermögensschadendeckung. Und benennen Sie in Ihren Berichten, was Sie prüfen konnten und was nicht, etwa nicht einsehbare Bereiche oder Bedingungen am Flugtag.

Was gilt für Aufnahmen von Grundstücken und Personen?

Aufnahmen berühren Persönlichkeitsrechte und Datenschutz. Daraus können Ansprüche entstehen, auch ohne dass jemand geschädigt wurde im klassischen Sinn.

Klären Sie im Auftrag, was aufgenommen werden darf und wie mit Material umgegangen wird, das ungewollt Nachbargrundstücke oder Personen erfasst. Und prüfen Sie, ob Ihre Police solche Ansprüche einschließt.

Wir setzen Drohnen nur gelegentlich ein.

Das ändert nichts an der Versicherungspflicht und nichts daran, dass es gewerblicher Einsatz ist, wenn es zu Ihrer Leistung gehört.

Betroffen sind zunehmend Betriebe, die es gar nicht als eigenes Geschäftsfeld sehen: Dachdecker vor der Angebotserstellung, Solarteure bei der Anlagenprüfung, Sachverständige bei der Dokumentation. Melden Sie es uns, dann steht es in der Police.

Fliegen Sie gewerblich und wissen nicht, ob Sie gedeckt sind?

Schicken Sie uns Ihre Police. Wir sagen Ihnen, ob sie trägt.