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Versicherung für Prüfdienstleister und Sachverständige

Sie hinterlassen nichts, was kaputtgehen könnte. Sie hinterlassen ein Protokoll, und auf das verlassen sich andere.

Ihr Produkt ist eine Aussage

Wer eine elektrische Anlage prüft, eine Leiter abnimmt oder ein Hebezeug freigibt, liefert kein Werk, sondern eine Feststellung: Der Zustand ist in Ordnung.

Wenn diese Feststellung falsch ist, entsteht der Schaden nicht bei Ihnen. Er entsteht dort, wo sich jemand darauf verlassen hat.

Und er entsteht meist erst später, manchmal Jahre nach der Prüfung. Das macht Ihre Haftungslage grundlegend anders als die eines Handwerksbetriebs.

Drei Schadenarten aus einer Ursache

Ein übersehener Mangel kann alles gleichzeitig auslösen:

  • Personenschaden, wenn jemand durch die Anlage verletzt wird
  • Sachschaden, wenn ein Brand oder Maschinenschaden entsteht
  • Vermögensschaden, wenn der Versicherer des Kunden wegen der fehlerhaften Prüfung kürzt oder eine Behörde den Betrieb stilllegt

Der dritte Punkt ist der, der in Policen am häufigsten fehlt.

Die Drittwirkung

Ihre Protokolle werden weitergereicht: an Versicherer, an Behörden, an Käufer, an Auftraggeber Ihres Kunden.

Damit haften Sie möglicherweise gegenüber Personen, mit denen Sie nie einen Vertrag geschlossen haben. Ein Käufer, der sich auf Ihr Gutachten verlassen hat, kann Ansprüche geltend machen, auch wenn Ihr Auftraggeber der Verkäufer war.

Das ist bei Sachverständigen der Regelfall und sollte in der Police ausdrücklich erfasst sein. Prüfen Sie, ob Ihre Deckung auf vertragliche Ansprüche begrenzt ist.

Ein Fall aus der Praxis dieser Branche Eine wiederkehrende Prüfung ortsfester Anlagen wird durchgeführt, ein Verteiler als in Ordnung protokolliert. Zwei Jahre später brennt es genau dort. Der Sachverständige der Feuerversicherung stellt fest, dass ein Mangel bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbar gewesen wäre. Der Gebäudeversicherer reguliert und nimmt anschließend den Prüfer in Regress. In dieser Lage entscheidet die Dokumentation der Prüfung. Was wurde geprüft, mit welchem Gerät, mit welchen Messwerten, und was war zugänglich. Ohne diese Angaben steht Ihre Aussage gegen die des Gutachters.

Der Prüfumfang ist Ihre wichtigste Absicherung

Vor jeder Police kommt der Auftrag. Und dort entscheidet sich, wofür Sie einstehen.

Was war Gegenstand der Prüfung, und was ausdrücklich nicht? Wer eine Sichtprüfung durchführt, hat keine Messung geschuldet. Wer Stichproben nimmt, hat keine Vollprüfung geschuldet.

Das muss im Auftrag und im Protokoll stehen, sonst wird es im Streitfall weit ausgelegt.

Und was nicht zugänglich war

Der Punkt, der die meisten Verfahren entscheidet. Wenn Bereiche verstellt, verschlossen oder in Betrieb waren und deshalb nicht geprüft werden konnten, gehört das ins Protokoll, mit Begründung.

Ein Protokoll ohne solche Einschränkungen wird gelesen als: alles geprüft, alles in Ordnung.

Fristen und Wiederholungsprüfungen

Bei wiederkehrenden Prüfungen entsteht eine zweite Haftungsquelle: die Terminüberwachung.

Wenn Sie Erinnerungen versenden und einer geht unter, kann daraus ein Vorwurf werden, insbesondere wenn zwischenzeitlich etwas passiert.

Klären Sie deshalb ausdrücklich, ob die Fristenüberwachung Teil Ihrer Leistung ist oder Sache des Kunden. Beides ist vertretbar, aber es muss geregelt sein.

Wenn Sie auch beraten

Viele Prüfdienstleister empfehlen Maßnahmen oder erstellen Konzepte. Damit verschiebt sich die Haftung von der Feststellung zur Beratung.

Das ist versicherungstechnisch ein Unterschied, weil Beratung typischerweise reine Vermögensschäden auslöst. Prüfen Sie, ob Ihre Police beides abdeckt.

Was in Ihre Absicherung gehört
  • Berufs- oder Vermögensschadenhaftpflicht für fehlerhafte Feststellungen und Beratung
  • Betriebshaftpflicht für Personen- und Sachschäden bei der Prüfung selbst
  • Tätigkeitsschäden, weil Sie an fremden Anlagen arbeiten und dabei etwas beschädigen können
  • Ausdrückliche Deckung für Drittansprüche, nicht nur für vertragliche
  • Nachhaftung, weil Fehler erst Jahre später auffallen
  • Elektronik für Messtechnik, Prüfkoffer und Thermografie
  • Fuhrpark mit Technik an Bord
Punkt drei überrascht viele. Wer eine Anlage zur Prüfung freischaltet und dabei etwas beschädigt oder eine Produktion ungewollt stoppt, hat einen Tätigkeitsschaden. Mehr unter Tätigkeitsschäden und Nachhaftung.

Was Auftraggeber verlangen

In Ihrer Branche ist der Versicherungsnachweis oft Voraussetzung für die Beauftragung, und die Anforderungen sind konkret.

Üblich sind Deckungen für Personen- und Sachschäden im Millionenbereich, dazu ein gesonderter Betrag für Vermögensschäden. Bei Industriekunden und öffentlichen Auftraggebern liegen die Anforderungen höher.

Wir stellen solche Nachweise in der Regel am selben Tag aus. Mehr unter Nachweis für Auftraggeber.

Wenn Sie öffentlich bestellt sind

Für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige gelten zusätzliche Anforderungen der bestellenden Kammer, häufig einschließlich einer Mindestdeckung.

Prüfen Sie, ob Ihre Police diese Vorgaben erfüllt, und zwar fortlaufend. Die Anforderungen werden gelegentlich angepasst, ohne dass jemand die bestehenden Verträge prüft.

Wie wir vorgehen

Wir sehen uns zuerst an, was Sie tatsächlich prüfen und für wen. Eine Elektroprüfung in einem Bürogebäude ist ein anderes Risiko als die Abnahme einer Krananlage in der Schwerindustrie.

Daraus ergibt sich die Summe. Anschließend prüfen wir die Bedingungen auf drei Punkte: Sind Vermögensschäden erfasst, gilt die Deckung auch gegenüber Dritten, und wie lange wirkt sie nach.

Was wir mit Ihnen durchgehen
  • Welche Prüfungen führen Sie durch, nach welchen Regelwerken?
  • Beraten Sie zusätzlich oder erstellen Sie Konzepte?
  • Sind Vermögensschäden eingeschlossen?
  • Gilt die Deckung auch gegenüber Dritten, die Ihr Protokoll verwenden?
  • Wie ist die Nachhaftung geregelt?
  • Übernehmen Sie die Fristenüberwachung?
  • Wie dokumentieren Sie nicht zugängliche Bereiche?
  • Und erfüllen Sie etwaige Kammervorgaben?
Frage sieben ist die wichtigste. Ein Protokoll ohne Einschränkungen wird gelesen als: alles geprüft, alles in Ordnung. Wer festhält, was verstellt oder in Betrieb war, verschiebt die Verantwortung zurück zum Auftraggeber. Das kostet zwei Sätze im Protokoll.
Häufige Fragen

Was uns Prüfdienstleister fragen

Reicht eine Betriebshaftpflicht aus?

Nein. Sie deckt Personen- und Sachschäden, die Sie bei der Prüfung verursachen. Ihr Hauptrisiko ist aber die fehlerhafte Feststellung, und daraus entstehen häufig reine Vermögensschäden.

Wenn der Versicherer Ihres Kunden wegen einer fehlerhaften Prüfung kürzt oder eine Behörde den Betrieb stilllegt, greift die Betriebshaftpflicht nicht.

Haften wir gegenüber Dritten, die unser Protokoll verwenden?

Möglicherweise ja. Ihre Protokolle werden an Versicherer, Behörden und Käufer weitergereicht, die sich darauf verlassen.

Prüfen Sie deshalb, ob Ihre Police auf vertragliche Ansprüche begrenzt ist. Bei Sachverständigen ist die Drittwirkung der Regelfall und sollte ausdrücklich gedeckt sein.

Ein Mangel wurde übersehen, der Schaden kam Jahre später.

Das ist die typische Konstellation. Entscheidend ist erstens, ob eine Nachhaftung besteht, und zweitens, wie die Prüfung dokumentiert wurde.

Halten Sie fest, was geprüft wurde, mit welchem Gerät, mit welchen Messwerten und was zugänglich war. Ohne diese Angaben steht Ihre Aussage gegen die des Gutachters, der nachher kommt.

Wie schützen wir uns bei nicht zugänglichen Bereichen?

Indem Sie es aufschreiben. Wenn Anlagenteile verstellt, verschlossen oder in Betrieb waren, gehört das mit Begründung ins Protokoll.

Ein Protokoll ohne solche Einschränkungen wird gelesen als vollständige Prüfung ohne Befund. Zwei Sätze verschieben die Verantwortung zurück zum Auftraggeber.

Wir erinnern Kunden an Prüftermine. Ist das ein Risiko?

Es kann eines werden. Wer die Fristenüberwachung faktisch übernimmt, wird dafür verantwortlich gemacht, wenn eine Erinnerung untergeht und zwischenzeitlich etwas passiert.

Regeln Sie ausdrücklich, ob die Überwachung Teil Ihrer Leistung ist oder Sache des Kunden. Beides ist vertretbar, unklar sollte es nicht bleiben.

Wir beraten auch. Ändert das etwas?

Ja. Mit Empfehlungen und Konzepten verschiebt sich die Haftung von der Feststellung zur Beratung, und Beratungsfehler lösen typischerweise reine Vermögensschäden aus.

Prüfen Sie, ob Ihre Police beide Tätigkeiten abdeckt. Manche Deckungen sind eng auf die Prüftätigkeit zugeschnitten und lassen Beratung außen vor.

Gilt Ihre Deckung auch gegenüber Dritten?

Das steht in den Bedingungen, nicht auf der Police. Wir sehen nach.