Versicherung für Tierärzte und Tierkliniken
Ihr Patient ist rechtlich eine Sache, und zwar eine fremde. Das macht jeden Behandlungsfehler gleichzeitig zu einer Haftpflicht- und einer Obhutsfrage.
Die rechtliche Besonderheit Ihrer Arbeit
In der Humanmedizin geht es bei einem Behandlungsfehler um einen Personenschaden. Bei Ihnen geht es um eine Sache im Eigentum eines Dritten, die sich in Ihrer Obhut befindet.
Damit greifen zwei Regelungsbereiche gleichzeitig, die in vielen Policen getrennt behandelt und dabei unvollständig abgedeckt werden.
Der Behandlungsfehler
Ein falsch dosiertes Narkosemittel, eine übersehene Diagnose, eine fehlerhafte Operation. Hier haften Sie für Ihre berufliche Leistung.
Der Schaden bemisst sich am Wert des Tieres, an Folgebehandlungskosten und gegebenenfalls am entgangenen Nutzen. Bei Nutztieren und Zuchttieren kommen wirtschaftliche Folgen hinzu, die den reinen Tierwert deutlich übersteigen.
Der Obhutsschaden
Das Tier ist bei Ihnen, ohne dass Sie gerade daran arbeiten. Es entkommt aus dem Stationskäfig, verletzt sich in der Aufwachphase oder wird von einem anderen Tier verletzt.
Solche Schäden fallen unter die Obhutsklausel und sind im Grundvertrag ausgeschlossen. Mehr unter Tätigkeits- und Obhutsschäden.
Wo die Summen wirklich liegen
Bei einem Familienhund geht es um überschaubare Beträge. Anders sieht es aus bei:
- Pferden, besonders im Sport- und Zuchtbereich, wo Werte im fünf- bis sechsstelligen Bereich normal sind
- Zuchttieren, bei denen der Verlust einer Blutlinie über den Einzelwert hinausgeht
- Nutztierbeständen, wenn ein Fehler den ganzen Bestand betrifft
- Und bei Bestandsbetreuung, wo eine falsche Empfehlung viele Tiere gleichzeitig erreicht
Der letzte Punkt ist der gefährlichste, weil er der Logik eines Serienschadens folgt.
Ihre Praxis als Betrieb
Neben der Haftung steht die Praxis selbst, und die hat mehr Werte, als die meisten bei der Summenermittlung ansetzen.
Die Kühlkette
Impfstoffe, Serum und viele Medikamente müssen durchgehend gekühlt gelagert werden. Ein Stromausfall über Nacht oder ein defekter Kühlschrank macht den Bestand unbrauchbar.
Das ist kein Sachschaden im klassischen Sinn, weil die Ware äußerlich unverändert ist. Prüfen Sie, ob Verderb infolge Kühlausfall ausdrücklich versichert ist, und ob eine Temperaturüberwachung Voraussetzung dafür ist.
Die Geräte
Röntgen, Ultraschall, Endoskopie, Labortechnik, Narkosegeräte. In einer gut ausgestatteten Praxis liegen dort schnell mehrere hunderttausend Euro.
Eine Elektronikversicherung deckt hier auch Bedienfehler und innere Defekte ab, die eine Sachversicherung nicht kennt. Mehr unter Maschinen und Elektronik.
Und der Ausfall
Wenn Ihre Praxis nach einem Wasserschaden vier Wochen schließt, laufen Miete, Gehälter und Leasingraten weiter. Bei Einzelpraxen kommt hinzu, dass die Behandlungsleistung an Ihre Person gebunden ist.
Prüfen Sie deshalb neben der Betriebsunterbrechung auch, was bei Ihrem eigenen Ausfall durch Krankheit passiert.
- Berufshaftpflicht für Behandlungsfehler, mit Deckung passend zu Ihrem Patientengut
- Obhutsschäden für Tiere in Ihrer Verwahrung
- Vermögensschäden, besonders bei Bestandsbetreuung und Wartezeiten
- Praxisinhalt mit Geräten, Labor und Medikamentenlager
- Kühlgutversicherung für den Verderb bei Kühlausfall
- Betriebsunterbrechung für Sachschäden und für Ihren persönlichen Ausfall
- Gruppenunfall für Mitarbeiter, weil Bissverletzungen zum Alltag gehören
Was bei Ihnen besonders zu klären ist
Der Notdienst
Notdienst bedeutet Behandlung unter Zeitdruck, oft ohne Vorgeschichte des Tieres und ohne die gewohnte Ausstattung. Das erhöht das Fehlerrisiko.
Klären Sie, ob Notdiensttätigkeit erfasst ist, auch wenn sie außerhalb Ihrer Praxisräume stattfindet.
Fahrten und mobile Praxis
Wer im Bestand arbeitet, hat ein rollendes Behandlungszimmer. Geräte, Medikamente und Kühlbox im Fahrzeug sind über die Kfz-Versicherung nicht gedeckt.
Und bei Arbeiten im fremden Stall entstehen Tätigkeitsschäden an Einrichtung und Anlagen.
Angestellte Tierärzte
Sie haften für Ihre Angestellten. Prüfen Sie, ob alle behandelnden Personen von der Police erfasst sind, einschließlich Vertretungen und Assistenzkräften.
Und die Praxisübergabe
Behandlungsfehler zeigen sich manchmal erst später. Wer die Praxis abgibt, sollte eine Nachhaftung vereinbaren, solange der Vertrag noch läuft.
Mehr unter Nachhaftung.
- Welche Tierarten behandeln Sie tatsächlich?
- Betreuen Sie Bestände oder Zuchtbetriebe?
- Sind Vermögensschäden aus Wartezeiten gedeckt?
- Sind Obhutsschäden ausdrücklich eingeschlossen?
- Was gilt bei Verderb durch Kühlausfall?
- Sind alle behandelnden Personen erfasst?
- Wie ist Ihr eigener Ausfall abgesichert?
- Und was passiert bei einer Praxisübergabe?
Was uns Tierärzte fragen
Was ist der Unterschied zwischen Behandlungs- und Obhutsschaden?
Beim Behandlungsfehler haften Sie für Ihre berufliche Leistung am Tier. Beim Obhutsschaden befindet sich das Tier in Ihrer Verwahrung, ohne dass Sie gerade daran arbeiten, etwa auf Station oder in der Aufwachphase.
Beides sind unterschiedliche Deckungsbereiche, und Obhutsschäden sind im Grundvertrag ausgeschlossen. Sie sollten ausdrücklich eingeschlossen sein.
Wie hoch sollte die Deckungssumme sein?
Das hängt an Ihrem Patientengut. Eine reine Kleintierpraxis braucht eine andere Summe als eine Pferdepraxis, wo Werte im fünf- bis sechsstelligen Bereich normal sind.
Bei Bestandsbetreuung kommt hinzu, dass ein Fehler viele Tiere gleichzeitig betrifft. Dort bemisst sich das Risiko nicht am Einzeltier, sondern am Bestand.
Was passiert bei einem Wartezeitverstoß?
Milch oder Fleisch sind dann nicht verkehrsfähig, unabhängig davon, ob den Tieren etwas fehlt. Beim Landwirt entsteht ein reiner Vermögensschaden.
Dieser ist im Grundvertrag ausgeschlossen. Wenn Sie Nutztierpraxis betreiben, gehört der Einschluss ausdrücklich in Ihre Police, weil dies der Fall mit der höchsten Schadensumme ist.
Sind unsere Medikamente bei Kühlausfall versichert?
Nur bei ausdrücklicher Regelung. Der Bestand ist äußerlich unverändert, weshalb die klassische Sachversicherung nicht ohne Weiteres greift.
Prüfen Sie zusätzlich, ob eine Temperaturüberwachung Voraussetzung für die Deckung ist. Bei vielen Bedingungen ist sie es, und ohne sie wird nicht reguliert.
Sind angestellte Tierärzte mitversichert?
In der Regel ja, aber prüfen Sie, ob alle behandelnden Personen erfasst sind, einschließlich Vertretungen und Assistenzkräften.
Melden Sie Veränderungen im Team. Eine Police, die auf zwei Behandler ausgelegt ist, während inzwischen fünf tätig sind, führt im Schadenfall zu Diskussionen.
Wir arbeiten mobil im Bestand.
Dann sind zwei Dinge zu klären. Geräte, Medikamente und Kühlbox im Fahrzeug sind über die Kfz-Versicherung nicht gedeckt und brauchen eine eigene Regelung.
Und bei Arbeiten im fremden Stall entstehen Tätigkeitsschäden an Einrichtung und Anlagen, die ebenfalls gesondert eingeschlossen sein müssen.
Kennt Ihre Police die Tiere, die Sie heute behandeln?
Praxen entwickeln sich, Verträge selten mit. Wir sehen nach.