Versicherung für Sicherheits- und Bewachungsdienste
In fast jeder Branche haftet man für das, was man falsch gemacht hat. In Ihrer haftet man für das, was nicht passiert ist: den Einbruch, den Sie nicht verhindert haben.
Haftung aus Unterlassen
Ein Handwerker haftet, wenn er etwas beschädigt. Ein Berater, wenn er falsch berät. In beiden Fällen ist der Vorwurf ein Tun.
Bei Ihnen ist es umgekehrt. Sie werden in Anspruch genommen, weil etwas geschehen ist, das nicht hätte geschehen dürfen. Der Vorwurf lautet nicht, Sie hätten etwas falsch gemacht, sondern Sie hätten es verhindern müssen.
Das verändert alles: die Beweislage, die Art der Schäden und die Anforderungen an Ihre Police.
Und es sind fast immer Vermögensschäden
Wenn in einem bewachten Lager eingebrochen wird, ist an Ihrer Leistung nichts beschädigt. Es fehlt Ware. Der Kunde beziffert seinen Schaden und wendet sich an Sie.
Das ist ein reiner Vermögensschaden, und dafür ist eine Betriebshaftpflicht nicht gebaut. Sie deckt Personen- und Sachschäden.
Deshalb ist die Vermögensschadenhaftpflicht in Ihrer Branche der Kern und nicht die Ergänzung. Eine Police ohne diesen Baustein deckt genau den Fall nicht ab, der bei Ihnen am häufigsten vorkommt.
Die zweite Seite: Eingriffe
Wo Ihre Leute einschreiten, entstehen Personenschäden. Beim Festhalten, beim Platzverweis, beim Durchsetzen des Hausrechts.
Diese Fälle sind seltener, aber die Folgen reichen weiter. Neben dem Haftungsanspruch steht regelmäßig ein Verfahren gegen den Mitarbeiter im Raum, und damit die Frage, wer die Verteidigung bezahlt.
Ein Rechtsschutz, der Strafverfahren gegen Mitarbeiter einschließt, gehört in Ihrer Branche zur Grundausstattung. Ohne ihn steht der Mitarbeiter allein da, und das wirkt sich darauf aus, wie Ihre Leute im Ernstfall handeln.
Was in Ihre Police gehört
Was Ihre Position im Schadenfall bestimmt
Weil der Vorwurf immer lautet, Sie hätten etwas verhindern müssen, entscheidet eines: Können Sie belegen, dass Sie Ihre Leistung erbracht haben?
Die Dokumentation der Kontrollgänge
Wann wurde kontrolliert, welche Punkte wurden abgegangen, was wurde festgestellt. Systeme mit Kontrollpunkten und Zeitstempel sind hier Standard, und sie sind im Streitfall der Unterschied zwischen Aussage und Beweis.
Die Meldungen
Der häufigste Fall in der Praxis ist nicht der verschlafene Rundgang. Es ist die gemeldete Schwachstelle, die niemand behoben hat. Ein defektes Schloss, eine ausgefallene Kamera, ein Tor, das nicht schließt.
Wenn Sie schriftlich hingewiesen haben, verschiebt sich die Verantwortung dorthin, wo sie hingehört. Ohne Nachweis stehen Sie allein da.
Die Vereinbarung selbst
Je genauer beschrieben ist, was Sie schulden, desto klarer Ihre Grenze. Wie viele Rundgänge, in welchem Umfang, mit welcher Reaktionszeit bei Alarm.
Unbestimmte Formulierungen wie Bewachung des Objekts wirken im Streitfall gegen den Dienstleister, weil sie Erwartungen offen lassen, die im Nachhinein definiert werden.
- Sind reine Vermögensschäden gedeckt, und mit welcher Summe?
- Ist Obhut über bewachte Objekte eingeschlossen?
- Wie ist Schlüsselverlust geregelt?
- Deckt der Rechtsschutz Strafverfahren gegen Mitarbeiter?
- Sind Diensthunde erfasst, falls Sie welche einsetzen?
- Passen die Haftungsgrenzen in Ihren Verträgen zur Deckung?
- Sind alle Leistungsarten abgebildet, auch neu hinzugekommene?
- Wie sind Subunternehmer und Aushilfen erfasst?
Was Sicherheitsdienste uns fragen
In einem bewachten Objekt wurde eingebrochen. Haften wir?
Das hängt davon ab, ob Sie Ihre vertraglich geschuldete Leistung erbracht haben. Sie schulden keinen Erfolg, sondern eine Tätigkeit in vereinbartem Umfang.
Entscheidend ist deshalb der Nachweis: Wurden die Rundgänge gemacht, wurden Auffälligkeiten gemeldet, wurde bei Alarm in vereinbarter Zeit reagiert. Wer das dokumentiert hat, steht gut da. Wer es nur behaupten kann, nicht.
Warum reicht eine Betriebshaftpflicht nicht?
Weil sie Personen- und Sachschäden deckt, Ihr typischer Fall aber keiner von beiden ist. Wenn Ware gestohlen wird, ist nichts beschädigt und niemand verletzt. Es fehlt etwas.
Das ist ein reiner Vermögensschaden. Ohne eine entsprechende Deckung ist genau der Fall nicht abgesichert, der bei Ihnen am häufigsten vorkommt.
Unser Mitarbeiter wird nach einem Eingriff angezeigt.
Das kommt vor, und es sollte abgesichert sein. Ein Strafverfahren gegen einen Mitarbeiter, der in Ausübung seiner Tätigkeit gehandelt hat, gehört in den Rechtsschutz eingeschlossen.
Das ist nicht nur eine Kostenfrage. Es wirkt darauf, wie Ihre Leute handeln. Wer weiß, dass er im Ernstfall nicht allein dasteht, agiert besonnener als jemand, der um seine Existenz fürchtet.
Wir setzen Diensthunde ein. Was ist dabei zu beachten?
Der Einsatz muss ausdrücklich in der Police erfasst sein. Für Tierhalter gilt eine Haftung, die kein Verschulden voraussetzt, und das ist ein anderes Risiko als das übrige Geschäft.
Prüfen Sie außerdem, ob auch Hunde von Subunternehmern oder von Mitarbeitern erfasst sind, die eigene Tiere mitbringen. Das ist häufiger als gedacht und regelmäßig nicht abgedeckt.
Reichen die Haftungsbegrenzungen in unseren Verträgen?
Sie helfen, sind aber kein vollständiger Schutz. Ob eine Begrenzung im Einzelfall wirksam ist, hängt von ihrer Ausgestaltung ab, und bei grober Fahrlässigkeit greifen solche Klauseln regelmäßig nicht.
Wichtig ist außerdem, dass Vertragsgrenze und Deckungssumme zusammenpassen. Wer im Vertrag für fünfzigtausend einsteht und nur zwanzigtausend versichert hat, trägt die Differenz selbst.
Was passiert, wenn unsere Erlaubnis in Frage steht?
Das Bewachungsgewerbe ist erlaubnispflichtig, und der Nachweis einer Haftpflichtversicherung gehört zu den Voraussetzungen.
Praktisch bedeutet das: Der Versicherungsschutz muss lückenlos bestehen. Bei einem Wechsel stimmen wir die Termine ab, bevor gekündigt wird, damit kein Tag ohne Deckung entsteht.
Sind Vermögensschäden in Ihrer Police gedeckt?
Das ist Ihr häufigster Fall. Wir sehen nach, kostenlos und unverbindlich.