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Versicherung für Kitas, Schulen und soziale Träger

Ein Personenschaden bei einem Fünfjährigen wird nicht über Jahre gerechnet, sondern über Jahrzehnte. Das verändert alles an der Bemessung.

Die Aufsichtspflicht ist Ihr Kernrisiko

Sie übernehmen die Verantwortung für Menschen, die sie für sich selbst noch nicht tragen können. Daraus folgt eine Pflicht, die anders funktioniert als jede Verkehrssicherung in einem Gewerbebetrieb.

Ihr Umfang ist nicht festgelegt. Er richtet sich nach Alter, Entwicklungsstand und der Gefährlichkeit der jeweiligen Situation. Was bei Zwölfjährigen im Klassenraum genügt, genügt bei Dreijährigen am Wasser nicht.

Deshalb lässt sich die Frage, ob die Aufsicht ausreichend war, immer erst im Nachhinein beantworten, und zwar von jemandem, der den Ausgang kennt.

Was Ihre Position bestimmt

Nicht das Ergebnis, sondern die Organisation davor:

  • Wie viele Betreuende waren für wie viele Kinder zuständig
  • Welche Regelungen gab es für diese Situation, und waren sie bekannt
  • Welche Qualifikation hatten die Beteiligten
  • Was war dokumentiert, etwa Belehrungen, Einweisungen, Elterninformationen
  • Und wurde auf bekannte Gefahren reagiert

Der letzte Punkt ist der entscheidende. Wenn ein Mangel gemeldet war und nichts geschah, ist das der klassische Fall grober Fahrlässigkeit.

Die gesetzliche Unfallversicherung entlastet Sie

Kinder in Kita und Schule stehen bei Unfällen während der Betreuung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das ist eine erhebliche Entlastung, weil die Leistungen dort erbracht werden.

Aber der Regress bleibt. Wurde der Unfall grob fahrlässig herbeigeführt, kann der Unfallversicherungsträger sich das Geld beim Verantwortlichen zurückholen.

Und bei einem Kind mit dauerhafter Schädigung geht es um Leistungen über ein ganzes Leben. Das ist die Größenordnung, an der sich Ihre Absicherung messen muss.

Warum die Summe hier anders bemessen wird Bei einem Erwerbstätigen wird ein Personenschaden bis zum Ruhestand gerechnet. Bei einem Kind über die gesamte Lebenserwartung. Dazu kommen Pflegebedarf, Betreuungsaufwand, Umbauten, Hilfsmittel und der entgangene Erwerb eines Lebens, das noch nicht begonnen hat. Deckungssummen, die für einen Gewerbebetrieb ausreichen, reichen hier nicht. Das ist der Punkt, den wir bei Trägern am häufigsten korrigieren. Nicht die Bausteine fehlen, sondern die Höhe passt nicht zum Risiko.
Die Bausteine

Was ein Träger braucht

Haftpflicht mit hoher Summe Bemessen am Personenschaden bei einem Kind, nicht am Budget der Einrichtung.
Alle Betreuenden erfasst Auch Ehrenamtliche, Praktikanten, Aushilfen und begleitende Eltern.
Ausflüge und Fahrten Auch mehrtägige, auch im Ausland. Ausdrücklich benannt.
Vertrauensschaden Für vorsätzliche Handlungen von Mitarbeitern. Über die Haftpflicht ausgeschlossen.
Vorstand und Leitung Bei Vereinen und gemeinnützigen Trägern haften Verantwortliche persönlich.
Gebäude und Inhalt Oft ältere Bausubstanz, oft gemietet. Und die Frage, wer was versichert.
Spielgeräte Deren Prüfung ist Pflicht und dokumentationsbedürftig.
Schließung bei Infektionen Eine behördliche Schließung ist kein Sachschaden. Eigener Baustein nötig.
Rechtsschutz Arbeitsrecht und Auseinandersetzungen mit Behörden gehören zum Alltag.

Drei Punkte aus der Praxis

Die Helfer, an die niemand denkt

Eltern, die einen Ausflug begleiten. Ehrenamtliche beim Sommerfest. Praktikanten, die eine Gruppe mitbetreuen. Schüler im freiwilligen Jahr.

Alle sind für Ihre Einrichtung tätig, und alle sollten in Ihrer Haftpflicht erfasst sein. Prüfen Sie, ob Ihre Police das ausdrücklich regelt oder ob sie nur von Beschäftigten spricht.

Und klären Sie die Unfallabsicherung dieser Personen. Ehrenamtliche stehen häufig unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, aber nicht in jeder Konstellation.

Die Spielgeräte

Spielplätze und Geräte unterliegen einer regelmäßigen Prüfpflicht, und die ist zu dokumentieren.

Nach einem Unfall ist das die erste Frage: Wann wurde zuletzt geprüft, von wem, und was wurde festgestellt. Ein Protokollbuch mit Datum ist hier so wichtig wie in einem Industriebetrieb die Wartungsakte.

Und die Schließung

Wenn eine Einrichtung wegen eines Infektionsgeschehens geschlossen wird, ist das kein Sachschaden. Eine gewöhnliche Betriebsunterbrechungsdeckung greift dann nicht.

Dafür gibt es eigene Bausteine. Prüfen Sie, ob Ihre Police so etwas enthält und was ausgeschlossen ist, denn dieser Bereich hat sich in den letzten Jahren stark verändert.

Bei Vereinen als Träger

Viele Einrichtungen werden von Vereinen oder gemeinnützigen Gesellschaften getragen, und die Leitung liegt bei Menschen, die das teils ehrenamtlich machen.

An den Pflichten ändert das nichts. Und der Vorstand kann persönlich in Anspruch genommen werden, wenn Organisationspflichten verletzt wurden.

Eine Absicherung der Verantwortlichen gehört deshalb zur Grundausstattung. Sie erleichtert es zugleich, Menschen für diese Aufgabe zu gewinnen. Mehr unter Vereine und Veranstalter.

Was wir mit Ihnen durchgehen
  • Passt die Summe zu einem Personenschaden bei einem Kind?
  • Sind Ehrenamtliche und Praktikanten erfasst?
  • Sind Ausflüge und Fahrten ausdrücklich eingeschlossen?
  • Ist der Vorstand persönlich abgesichert?
  • Was gilt bei einer behördlichen Schließung?
  • Wie sind Spielgeräte und deren Prüfung dokumentiert?
  • Wer versichert das Gebäude, Sie oder der Vermieter?
  • Besteht eine Deckung für vorsätzliche Handlungen von Mitarbeitern?
Punkt eins ist bei fast jedem Träger, den wir prüfen, zu niedrig angesetzt. Meist stammt die Summe aus einer Zeit, in der niemand über diese Größenordnungen nachgedacht hat.
Häufige Fragen

Was Träger uns fragen

Wie hoch sollte die Deckungssumme sein?

Deutlich höher als bei einem Gewerbebetrieb vergleichbarer Größe. Maßgeblich ist nicht Ihr Budget, sondern der mögliche Personenschaden.

Bei einem Kind mit dauerhafter Schädigung geht es um Leistungen über die gesamte Lebenserwartung, dazu Pflege, Hilfsmittel, Umbauten und entgangenen Erwerb. Das ist die Rechnung, an der sich die Summe orientieren muss.

Die Kinder sind doch gesetzlich unfallversichert.

Ja, und das entlastet Sie erheblich, weil die Leistungen dort erbracht werden.

Der Unfallversicherungsträger kann sich das Geld aber beim Verantwortlichen zurückholen, wenn der Unfall grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Bei lebenslangen Leistungen ist das ein existenzielles Risiko für den Träger.

Sind Eltern versichert, die einen Ausflug begleiten?

Nur wenn Ihre Police das vorsieht. Viele Verträge sprechen von Beschäftigten, und begleitende Eltern sind keine.

Prüfen Sie deshalb, ob Ehrenamtliche, Praktikanten und Helfer ausdrücklich erfasst sind. Und klären Sie deren eigene Unfallabsicherung, die nicht in jeder Konstellation über die gesetzliche Unfallversicherung läuft.

Was gilt bei einer behördlichen Schließung?

Eine gewöhnliche Betriebsunterbrechungsversicherung greift nicht, weil sie einen Sachschaden voraussetzt. Eine Schließung wegen eines Infektionsgeschehens ist keiner.

Dafür gibt es eigene Bausteine. Prüfen Sie, ob Ihre Police so etwas enthält und welche Ausschlüsse gelten, denn dieser Bereich hat sich in den letzten Jahren erheblich verändert.

Haftet unser Vorstand persönlich?

Bei Verletzung von Organisationspflichten kann das der Fall sein, unabhängig davon, ob die Tätigkeit ehrenamtlich ausgeübt wird.

Eine Absicherung der Verantwortlichen gehört deshalb zur Grundausstattung. Sie schützt nicht nur die Personen, sondern erleichtert es auch, geeignete Menschen für diese Aufgabe zu gewinnen.

Was ist mit vorsätzlichen Handlungen von Mitarbeitern?

Vorsatz ist über jede Haftpflichtversicherung ausgeschlossen. Für Schäden aus solchen Handlungen gibt es die Vertrauensschadenversicherung.

Für Träger ist das ein Baustein, der ausdrücklich geprüft werden sollte. Er ersetzt keine Präventions- und Schutzkonzepte, sondern deckt die wirtschaftlichen Folgen ab, wenn trotz aller Vorkehrungen etwas geschieht.

Wann wurde Ihre Deckungssumme zuletzt geprüft?

Bei Trägern ist sie fast immer zu niedrig. Wir sehen es uns an, kostenlos.