Versicherung für Steinmetz- und Natursteinbetriebe
Ein Grabmal, das umstürzt, ist kein Sachschaden. Und eine Platte, die beim Versetzen bricht, lässt sich oft nicht nachliefern.
Die Standsicherheit von Grabmalen
Ein gesetztes Grabmal wiegt mehrere hundert Kilogramm und steht auf einem Gelände, das öffentlich zugänglich ist. Dort bewegen sich ältere Menschen und Kinder.
Wer setzt, verantwortet die fachgerechte Gründung. Untergrund, Fundament, Verdübelung, Standfestigkeit. Und diese Verantwortung endet nicht mit der Rechnung.
Grabmale werden regelmäßig auf Standsicherheit geprüft, und wenn eines umstürzt, wird die Frage gestellt, wie es gesetzt wurde und was seitdem geschah.
Was Ihre Position bestimmt
Die Dokumentation der Setzung. Welches Fundament, welche Verankerung, welche Prüfung nach dem Setzen, mit Datum.
Das ist Aufwand, der sich nur im Ernstfall auszahlt, und dann vollständig. Nach einem Personenschaden ist die erste Frage, ob fachgerecht gearbeitet wurde, und die zweite, wer das belegen kann.
Und die Abgrenzung zur laufenden Kontrolle. Klären Sie mit Ihren Kunden schriftlich, ob Sie eine wiederkehrende Standsicherheitsprüfung übernehmen oder ob das Sache des Nutzungsberechtigten ist.
Wenn Sie sie übernehmen, ist das ein eigener Dienstleistungsvertrag mit eigener Haftung. Wenn nicht, sollte auch das dokumentiert sein.
Und der Personenschaden ist die Größenordnung
Ein umstürzendes Grabmal verletzt schwer. Bei einem Kind oder einem älteren Menschen können die Folgen erheblich sein.
Deshalb sollte Ihre Deckungssumme nicht an Ihrem Umsatz bemessen sein, sondern an diesem Szenario. Das ist derselbe Maßstab wie bei jedem Betrieb, dessen Arbeit Menschen gefährden kann.
Was in Ihre Police gehört
Die Fassade ist der zweite kritische Punkt
Wer Naturstein an Fassaden bringt, arbeitet an einer Konstruktion, deren Versagen Menschen trifft.
Die Verankerung ist dabei das Thema: Platten hängen an Ankern in der Wand, oft über Gehwegen und Eingängen. Ein Fehler zeigt sich nicht sofort, sondern nach Jahren, wenn Frost, Feuchtigkeit und Bewegung gearbeitet haben.
Dokumentieren Sie deshalb Ausführung und verwendete Systeme, und halten Sie fest, wenn Sie auf einen Untergrund treffen, der nicht geeignet ist.
Wie bei allen Ausbaugewerken gilt: Eine schriftliche Bedenkenanmeldung vor Beginn verschiebt die Verantwortung. Mündlich auf der Baustelle geäußerte Zweifel nicht.
Restaurierung und Denkmal
Ein besonderes Feld mit einem besonderen Risiko: Die Substanz ist unersetzlich.
Wenn bei der Bearbeitung eines historischen Bauteils etwas schiefgeht, gibt es kein Ersatzteil. Der Schaden bemisst sich dann nicht am Materialwert, sondern an dem, was Wiederherstellung kostet, soweit sie überhaupt möglich ist.
Wenn Sie in diesem Bereich arbeiten, sollte das ausdrücklich in der Police stehen, und die Obhutsdeckung sollte zum Wert der Objekte passen, an denen Sie arbeiten.
Und die Arbeitsplatte in der fertigen Küche
Der Fall, der im Alltag am häufigsten vorkommt. Sie liefern und montieren in einen Raum, in dem schon alles fertig ist.
Beschädigte Böden, Türzargen, Fliesenspiegel, Einbaugeräte. Das sind Tätigkeitsschäden und Obhutsschäden, und sie sind im Grundvertrag regelmäßig ausgeschlossen.
- Passt die Summe zu einem schweren Personenschaden?
- Sind Tätigkeitsschäden eingeschlossen?
- Ist Kundenmaterial in Obhut erfasst?
- Arbeiten Sie an Fassaden, und bildet die Police das ab?
- Ist Restaurierung als Tätigkeit benannt?
- Wie lange läuft die Nachhaftung?
- Wer verantwortet die wiederkehrende Standsicherheitsprüfung?
- Ist der Transport von Platten abgesichert?
Was Steinmetzbetriebe uns fragen
Ein Grabmal ist umgestürzt. Wer haftet?
Geprüft wird, ob fachgerecht gesetzt wurde: Fundament, Verankerung, Standfestigkeit nach dem Setzen. Wer das dokumentiert hat, steht deutlich besser da.
Wichtig ist außerdem die Abgrenzung: Haben Sie eine wiederkehrende Prüfung übernommen oder liegt sie beim Nutzungsberechtigten? Das sollte schriftlich geklärt sein, nicht erst im Schadenfall.
Eine Platte ist beim Versetzen gebrochen.
Der eigentliche Schaden ist meist größer als die Platte. Bei Naturstein muss das Material zusammenpassen, und eine Nachlieferung aus demselben Block ist oft nicht möglich.
Dann ist die gesamte Fläche betroffen. Prüfen Sie deshalb, ob Bearbeitungs- und Tätigkeitsschäden gedeckt sind, und ob die Summe zu einer kompletten Objektfläche passt.
Wir montieren in fertigen Räumen.
Dann sind Tätigkeits- und Obhutsschäden Ihr Alltagsrisiko: Böden, Zargen, Fliesenspiegel, Einbaugeräte.
Beides ist im Grundvertrag einer Betriebshaftpflicht regelmäßig ausgeschlossen und muss ausdrücklich eingeschlossen sein. Ohne diesen Einschluss fehlt genau der Teil, der bei Ihnen am häufigsten vorkommt.
Wir arbeiten an denkmalgeschützten Objekten.
Dann sollte das in der Police benannt sein, denn die Substanz ist unersetzlich. Ein Schaden bemisst sich nicht am Materialwert, sondern an den Kosten der Wiederherstellung, soweit sie möglich ist.
Prüfen Sie insbesondere die Obhutsdeckung: Sie sollte zum Wert der Objekte passen, die sich in Ihrer Werkstatt oder unter Ihrer Bearbeitung befinden.
Wie lange können Ansprüche kommen?
Bei Verankerungen und Gründungen deutlich länger als die Gewährleistung. Standsicherheitsprobleme entwickeln sich über Jahre, weil Frost, Feuchtigkeit und Setzungen wirken.
Deshalb ist die Nachhaftung wichtig, besonders bei einem Versichererwechsel oder wenn Sie den Betrieb übergeben. Sie muss vereinbart sein, solange der Vertrag läuft.
Wie hoch sollte die Deckungssumme sein?
Am Personenschaden bemessen. Ein umstürzendes Grabmal oder eine sich lösende Fassadenplatte kann Menschen schwer verletzen, und dann geht es nicht um Materialwerte.
Wer zusätzlich im Objektbau arbeitet, sollte die Folgeschäden einrechnen: Wenn eine Fassade neu gemacht werden muss, kommen Gerüst, Sperrungen und Bauzeit hinzu.
Wie dokumentieren Sie Ihre Setzungen?
Im Ernstfall ist das die entscheidende Frage. Wir gehen es mit Ihnen durch.