Versicherung für Aufzugsbau und Wartung
Ihre Anlagen befördern Menschen. Und wer sie prüft, haftet nicht nur für die eigene Arbeit, sondern für das Ergebnis der Prüfung.
Zwei Risiken, die zusammenkommen
In den meisten technischen Gewerken gibt es entweder hohe Personenschadengefahr oder hohe Prüfverantwortung. Bei Ihnen beides.
Die Personen
Ein Aufzug befördert Menschen, darunter regelmäßig ältere und in ihrer Beweglichkeit eingeschränkte. Ein Unfall führt hier schneller zu dauerhaften Folgen als in anderen Zusammenhängen.
Und ein Personenschaden mit Dauerfolge bewegt sich nicht im vierstelligen Bereich. Behandlung, Reha, Verdienstausfall und Rente über Jahrzehnte summieren sich auf Beträge, für die eine Standarddeckung nicht gebaut ist.
Deshalb ist die Deckungssumme in Ihrer Branche keine Formalie. Sie sollte sich am Personenschaden orientieren, nicht am Auftragsvolumen.
Die Prüfung
Wenn Sie eine Anlage warten und dabei einen Mangel nicht erkennen, der erkennbar gewesen wäre, haften Sie für die Folgen. Auch wenn Sie die Anlage nicht gebaut haben und nicht betreiben.
Das ist die Besonderheit: Sie übernehmen mit der Wartung ein Stück Verantwortung, das vorher beim Betreiber lag.
Wie weit dieses Stück reicht, entscheidet Ihr Vertrag. Und genau dort steht es häufig nicht präzise genug.
Ein stehender Aufzug kostet Geld, ohne dass etwas kaputt ist
Wenn eine Anlage länger stillsteht, entstehen Schäden, die mit Technik nichts zu tun haben.
- Ein Bürogebäude, in dem obere Etagen nicht erreichbar sind
- Ein Hotel, das Zimmer nicht belegen kann
- Eine Klinik oder ein Pflegeheim, in dem Abläufe zusammenbrechen
- Ein Handelsbetrieb, dessen Warenanlieferung stockt
- Eine Wohnanlage, in der Mieter die Miete mindern
In all diesen Fällen ist nichts beschädigt und niemand verletzt. Es entsteht ein wirtschaftlicher Nachteil.
Das ist ein reiner Vermögensschaden, und dafür ist eine Betriebshaftpflicht nicht gebaut. Sie deckt Personen- und Sachschäden.
Wenn Sie Verfügbarkeiten oder Reaktionszeiten zusagen, kommt hinzu: Solche Zusagen gehen über die gesetzliche Haftung hinaus und sind in praktisch jeder Police ausgeschlossen.
Prüfen Sie deshalb zwei Dinge: ob reine Vermögensschäden in Ihrer Deckung erfasst sind, und welche Zusagen in Ihren Wartungsverträgen stehen. Beides sollte zusammenpassen.
- Hohe Deckungssumme, am Personenschaden bemessen
- Tätigkeits- und Bearbeitungsschäden an Anlage und Gebäude
- Reine Vermögensschäden aus Stillstand
- Prüf- und Wartungstätigkeit ausdrücklich benannt
- Obhut über die betreuten Anlagen
- Mietsachschäden in fremden Gebäuden
- Schlüssel und Zugangsmittel
- Unfallversicherung für Arbeiten im Schacht
- Rechtsschutz, auch für Strafverfahren nach Unfällen
Was Ihre Position im Schadenfall bestimmt
Nach einem Unfall an einer Anlage, die Sie betreuen, wird eines geprüft: ob Sie Ihre Arbeit ordnungsgemäß gemacht haben. Das können Sie nur mit Unterlagen beantworten.
Wartungsprotokolle mit Substanz
Nicht nur, dass gewartet wurde, sondern was geprüft und was festgestellt wurde. Messwerte, Zustandsbeschreibungen, ausgetauschte Teile.
Ein Protokoll, auf dem nur ein Haken steht, ist im Streitfall wenig wert. Eines mit konkreten Angaben zeigt, in welchem Zustand die Anlage war.
Die Meldungen an den Betreiber
Schriftlich, mit Datum, und idealerweise mit einer Einschätzung der Dringlichkeit. Das ist Ihr wichtigstes Beweismittel, wenn ein gemeldeter Mangel nicht behoben wurde.
Die Abgrenzung zur wiederkehrenden Prüfung
Neben Ihrer Wartung stehen bei Aufzugsanlagen regelmäßige Prüfungen durch dafür zugelassene Stellen. Das sind unterschiedliche Vorgänge mit unterschiedlicher Verantwortung.
Halten Sie im Vertrag fest, was davon Sie übernehmen und was nicht. Wenn ein Betreiber annimmt, mit Ihrem Wartungsvertrag seien alle Pflichten erledigt, ist das ein Missverständnis, das im Ernstfall Ihnen zur Last gelegt wird.
- Passt die Deckungssumme zu einem Personenschaden mit Dauerfolge?
- Sind Prüf- und Wartungstätigkeiten ausdrücklich benannt?
- Sind reine Vermögensschäden aus Stillstand gedeckt?
- Welche Zusagen stehen in Ihren Wartungsverträgen?
- Sind Schäden an Gebäudeteilen beim Ein- und Ausbau erfasst?
- Deckt der Rechtsschutz Strafverfahren gegen Mitarbeiter?
- Wie ist die Abgrenzung zu den wiederkehrenden Prüfungen geregelt?
- Sind Anlagen erfasst, die Sie vermieten oder verleasen?
Was Aufzugsbetriebe uns fragen
Haften wir für einen Unfall an einer Anlage, die wir nur warten?
Wenn die Ursache in Ihrer Wartung liegt oder ein erkennbarer Mangel übersehen wurde, ja. Dass Sie die Anlage nicht gebaut haben, entlastet Sie nicht.
Entscheidend ist, was Sie belegen können: Was wurde geprüft, was wurde festgestellt, was wurde gemeldet. Ohne aussagekräftige Protokolle sind Sie in der schlechteren Position.
Der Betreiber hat einen gemeldeten Mangel nicht beheben lassen.
Dann liegt die Verantwortung bei ihm, vorausgesetzt Sie können die Meldung belegen.
Deshalb gehören Feststellungen ins Protokoll und nicht nur ins Gespräch mit dem Hausmeister. Ein Satz mit Datum und einer Einschätzung der Dringlichkeit entscheidet im Streitfall darüber, wer haftet.
Ein Aufzug stand drei Wochen still. Der Eigentümer fordert Schadensersatz.
Das ist ein reiner Vermögensschaden, wenn nichts beschädigt wurde. Ihre Betriebshaftpflicht deckt das nicht, weil sie auf Personen- und Sachschäden zugeschnitten ist.
Prüfen Sie außerdem, was Sie im Wartungsvertrag zugesagt haben. Wenn dort eine Verfügbarkeit oder Reaktionszeit steht, an die Folgen geknüpft sind, ist das eine Haftungsübernahme über das gesetzliche Maß hinaus. Auch die ist regelmäßig ausgeschlossen.
Wie hoch sollte unsere Deckungssumme sein?
Am Personenschaden bemessen, nicht am Auftragsvolumen. Bei einer dauerhaften Behinderung fallen neben Behandlungskosten Verdienstausfall und Rentenzahlungen über Jahrzehnte an.
In Gewerken mit vergleichbarem Risiko werden Summen im mehrstelligen Millionenbereich als Untergrenze angesehen. Rechnen Sie nicht mit dem, was üblich klingt, sondern mit dem, was ein solcher Fall tatsächlich kostet.
Sind Schäden am Gebäude beim Einbau versichert?
Nur mit dem Einschluss von Tätigkeits- und Bearbeitungsschäden. Im Grundvertrag sind Schäden an der Sache, an der gearbeitet wird, regelmäßig ausgeschlossen.
Bei Ihnen betrifft das nicht nur die Anlage, sondern Schachtwände, Türrahmen, Böden und Wände auf dem Transportweg. Das ist im Bestand ein realer Fall, besonders in Altbauten.
Wir übernehmen auch die Organisation der wiederkehrenden Prüfungen.
Dann sollte das ausdrücklich im Vertrag stehen, mit klarer Abgrenzung, was Sie übernehmen und was beim Betreiber bleibt.
Der Grund: Wenn eine Frist verstreicht und Sie die Organisation übernommen hatten, kann daraus eine Haftung entstehen, ohne dass an der Anlage etwas falsch war. Das ist wiederum ein Vermögensschaden. Wir prüfen, ob Ihre Police diesen Fall kennt.
Was passiert, wenn eine Ihrer Anlagen drei Wochen steht?
Wir prüfen, ob Ihre Deckung das kennt. Kostenlos und unverbindlich.