Was sind Tätigkeitsschäden?
Ein Handwerker bohrt in eine Wand und trifft eine Leitung. Das ist kein normaler Haftpflichtfall, sondern ein Tätigkeitsschaden. Und der ist im Grundvertrag ausgeschlossen.
Der Unterschied in einem Beispiel
Ein Maler streicht ein Wohnzimmer.
Fall eins: Er stößt die Leiter um, sie fällt auf den Fernseher. Der Fernseher hat mit seiner Arbeit nichts zu tun. Das ist ein klassischer Fall für die Betriebshaftpflicht.
Fall zwei: Beim Streichen läuft Farbe über das Parkett, an dem er die Fußleisten lackiert hat. Er hat an der Sache gearbeitet, die beschädigt wurde. Das ist ein Tätigkeitsschaden.
Beide Schäden sind gleich hoch. Der erste ist gedeckt, der zweite nur, wenn Ihre Police es ausdrücklich vorsieht.
Warum es diesen Ausschluss gibt
Das erscheint zunächst willkürlich, hat aber einen Grund.
Eine Haftpflichtversicherung ist für Schäden gedacht, die neben der eigentlichen Arbeit passieren. Schäden an dem, woran gearbeitet wird, liegen näher an der Qualität der Leistung, und die ist Sache der Gewährleistung, nicht der Versicherung.
Der Ausschluss soll also verhindern, dass die Haftpflicht zur Gewährleistungsversicherung wird.
Das Problem ist nur: Bei Handwerks- und Montagebetrieben ist genau das der häufigste Schadenfall. Man arbeitet nun einmal an fremden Sachen, und wenn dabei etwas passiert, betrifft es meist genau diese Sache.
Deshalb ist der Einschluss so wichtig
Ohne ihn deckt Ihre Betriebshaftpflicht das ab, was selten vorkommt, und lässt genau das aus, was Ihr Alltagsrisiko ist.
Wir sehen regelmäßig Policen, die auf dem Papier gut aussehen und in denen dieser Punkt fehlt. Das ist der häufigste Fund bei unseren Prüfungen im Handwerk.
Wo die Grenze im Einzelfall verläuft
Sechs Fälle, wie sie täglich vorkommen, und die jeweilige Einordnung.
Die Abgrenzung ist im Einzelfall nicht immer eindeutig, und genau darüber wird im Schadenfall gestritten. Wer beide Bausteine eingeschlossen hat, muss diese Diskussion nicht führen.
Worauf Sie beim Einschluss achten sollten
Es genügt nicht, dass „Tätigkeitsschäden" irgendwo im Vertrag steht. Drei Punkte entscheiden über den tatsächlichen Wert.
Die Summe
Tätigkeitsschäden sind häufig auf einen Teilbetrag begrenzt, deutlich unter der allgemeinen Deckungssumme. Fünfzigtausend bei einer Gesamtsumme von fünf Millionen ist keine Seltenheit.
Rechnen Sie an Ihrem größten Auftrag. Wer in einem Hotel arbeitet, kann mit einem Wasserschaden mehrere Etagen betreffen.
Der Selbstbehalt
Bei diesem Baustein ist ein Selbstbehalt üblich, oft im dreistelligen Bereich je Schaden. Das ist vertretbar, sollte aber bekannt sein.
Und die Ausnahmen im Einschluss
Der wichtigste Punkt. Auch ein Einschluss hat Grenzen, und die stehen im Kleingedruckten.
Häufig ausgenommen sind: Schäden durch Schweiß-, Löt- und Trennarbeiten, Schäden an Leitungen bei fehlender Erkundigung nach dem Leitungsverlauf, und Schäden an Sachen, die Sie zur Bearbeitung übernommen haben.
Der erste Punkt betrifft viele Metall- und Bauberufe unmittelbar. Wenn Sie mit Feuer arbeiten, muss das ausdrücklich mitversichert sein.
Wer es besonders braucht
Alle Betriebe, die an fremden Sachen arbeiten oder in fremden Räumen tätig sind:
- Ausbaugewerke wie Fliesen, Trockenbau, Maler, Bodenleger
- Haustechnik, weil dort fast jede Arbeit an vorhandener Substanz stattfindet
- Elektro und Anlagenbau, wo ein Fehler die Anlage beschädigt
- Kfz-Betriebe, wo fremde Fahrzeuge sowohl bearbeitet als auch verwahrt werden
- Lohnfertiger jeder Art, weil dort fremdes Material im Prozess ist
- Und alle Montagebetriebe, die beim Kunden aufbauen
- Sind Tätigkeitsschäden überhaupt eingeschlossen?
- Sind Obhutsschäden gesondert erfasst?
- Mit welcher Summe, und passt sie zu Ihren größten Objekten?
- Welcher Selbstbehalt gilt?
- Sind Schweiß- und Trennarbeiten mitversichert?
- Was gilt bei Leitungsschäden?
- Sind Sachen erfasst, die Sie zur Bearbeitung übernehmen?
- Und wie sind Subunternehmer eingebunden?
Was uns dazu gefragt wird
Warum sind Tätigkeitsschäden nicht automatisch versichert?
Weil sie nahe an der Gewährleistung liegen. Eine Haftpflichtversicherung ist für Schäden gedacht, die neben der Arbeit passieren, nicht für die Qualität der Arbeit selbst.
Bei Handwerks- und Montagebetrieben ist das allerdings der häufigste Schadenfall. Deshalb ist der Einschluss dort nicht optional, sondern der Kern einer brauchbaren Police.
Was ist der Unterschied zum Obhutsschaden?
Beim Tätigkeitsschaden arbeiten Sie an der Sache, die beschädigt wird. Beim Obhutsschaden haben Sie sie nur in Verwahrung, etwa ein Kundenfahrzeug, das über Nacht in Ihrer Halle steht.
Beide sind im Grundvertrag ausgeschlossen und sollten gesondert eingeschlossen sein. Bei Kfz-Betrieben und Lohnfertigern kommen regelmäßig beide vor.
Ist unsere eigene mangelhafte Leistung mitversichert?
Nein, und das ändert auch kein Einschluss. Die eigene Leistung nachzubessern ist Gewährleistung und damit Vertragserfüllung.
Versichert sind die Folgen an anderen Sachen. Wenn falsch verlegte Fliesen einen Wasserschaden in der Wohnung darunter verursachen, sind die Fliesen Ihre Sache und der Wasserschaden ein Versicherungsfall.
Bei uns steht, Tätigkeitsschäden seien eingeschlossen. Reicht das?
Nicht unbedingt. Prüfen Sie drei Dinge: die Summe, den Selbstbehalt und die Ausnahmen innerhalb des Einschlusses.
Häufig ist der Baustein auf einen Teilbetrag begrenzt, der deutlich unter der Gesamtdeckungssumme liegt. Und typische Ausnahmen betreffen Schweiß- und Trennarbeiten sowie Leitungsschäden ohne vorherige Erkundigung.
Wir schweißen. Was müssen wir beachten?
Schäden durch Schweiß-, Löt- und Trennarbeiten sind in vielen Einschlüssen ausgenommen. Wenn Sie mit Feuer arbeiten, muss das ausdrücklich mitversichert sein.
Dokumentieren Sie außerdem Ihre Brandschutzmaßnahmen bei Heißarbeiten. Das ist bei der Regulierung ein Punkt, an dem genau hingesehen wird.
Der Versicherer hat mit Verweis auf Tätigkeitsschäden abgelehnt.
Prüfen Sie, wie der Fall eingeordnet wurde. Die Abgrenzung zwischen Tätigkeits-, Obhuts- und Erfüllungsschaden ist im Einzelfall auslegungsfähig.
Nicht jede Ablehnung ist berechtigt, besonders wenn mehrere Schadenanteile zusammenkommen. Schicken Sie uns die Ablehnung, wir sehen sie uns an, auch wenn wir den Vertrag nicht betreuen.
Sind Tätigkeitsschäden in Ihrer Police enthalten?
Und mit welcher Summe? Schicken Sie sie uns, wir sehen nach.