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Versicherung für Heizkraftwerke und Fernwärmenetze

Die typischen Kesselschäden sind korrosions- und ablagerungsbedingt. Genau das steht in der Maschinenversicherung im Ausschlusskatalog. Dort entscheidet sich, ob Ihre Police etwas wert ist.

Der Ausschluss, der Ihren häufigsten Schaden trifft

Die Maschinenversicherung deckt die unvorhergesehene plötzliche Beschädigung, etwa durch Bedienungsfehler, Material- und Herstellungsfehler nach Ablauf der Gewährleistung, Wassermangel oder das Versagen von Mess- und Sicherheitseinrichtungen.

Die Ausschlussliste der marktüblichen Bedingungen liest sich allerdings wie eine Beschreibung des Kesselalltags: Verschleiß als jede Art von auch vorzeitiger Abnutzung und Alterung, Korrosion und Ablagerungen, sowie dauernde chemische, thermische, mechanische oder witterungsbedingte Einflüsse.

Kesselrohrreißer entstehen durch Korrosion, Erosion und Ablagerungen. Materialermüdung entsteht durch Lastwechsel, die bei volatiler Fahrweise zunehmen. Beides fällt ohne Zusatzvereinbarung in den Standardausschluss.

  • Prüfpunkt eins: Gibt es eine Kesselrohr- oder Rohrreißerdeckung?
  • Prüfpunkt zwei: Ist der Verschleißausschluss modifiziert, etwa auf das unmittelbar betroffene Bauteil begrenzt?
  • Prüfpunkt drei: Wie wirkt die Zeitwertregel? Liegt der Zeitwert unter 40 Prozent des Wiederbeschaffungspreises, wird nach marktüblichen Bedingungen höchstens der Zeitwert ersetzt. Bei einem dreißig Jahre alten Kessel ist das die entscheidende Zahl

Die hier genannten Formulierungen stammen aus Musterbedingungen. Maßgeblich ist immer Ihre konkrete Police, und genau deshalb lesen wir sie.

Haftzeit gegen Lieferzeit

Die Betriebsunterbrechungsversicherung sieht standardmäßig zwölf Monate Haftzeit vor, vereinbar sind meist sechs bis vierundzwanzig Monate.

Dem stehen Lieferzeiten gegenüber, die sich dramatisch verlängert haben. Für Gasturbinen werden international Wartezeiten von drei bis sieben Jahren berichtet, für Transformatoren bis zu vier Jahre. Wie lange ein Turbinenläufer, ein Generator oder ein Kesselteil in Ihrem Segment tatsächlich braucht, lässt sich nicht aus einer öffentlichen Quelle ableiten. Das klären wir vor der Erneuerung mit dem Hersteller und dem Risikoträger, statt eine Zahl zu schätzen.

Die Saisonfalle Ein Schaden im Sommer erzeugt kaum Ertragsausfall. Derselbe Schaden im Januar erzeugt den Maximalausfall. Daraus entsteht eine Konstellation, die man in der Police nicht sieht: Ein Schaden im Spätwinter wird innerhalb der Haftzeit repariert, der wirtschaftliche Ausfall entsteht aber erst in der folgenden Heizperiode, die dann außerhalb der Haftzeit liegt. Die Haftzeit muss deshalb nicht nur lang genug sein, sondern die nächste vollständige Heizperiode einschließen. Das ist der Grund, warum wir bei Wärmeerzeugern regelmäßig 24 Monate und mehr empfehlen. Mehr zur Systematik unter Haftzeit richtig bemessen.

Die Versorgungspflicht erzeugt Kosten, die keine Ertragsausfalldeckung trägt

§ 5 Abs. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme verpflichtet das Versorgungsunternehmen, Wärme im vereinbarten Umfang jederzeit an der Übergabestelle zur Verfügung zu stellen, vorbehaltlich vertraglicher Beschränkungen und höherer Gewalt. Bei nicht nur kurzer Unterbrechung besteht zudem eine Unterrichtungspflicht.

Mobile Heizzentralen, Mietkessel, Fremdbezug und der Mehrverbrauch im Spitzenlastkessel sind damit keine Kulanz, sondern Erfüllung einer Verordnungspflicht. Versicherungstechnisch sind das Schadenminderungskosten und Mehrkosten, nicht Ertragsausfall.

Die Bedingungen sehen dafür ausdrücklich Positionen vor: Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens, auch erfolglose, soweit sie geboten waren, sowie Mehrkosten wie Vertragsstrafen, Standgelder und sonstige Maßnahmen zur Minderung der Betriebsunterbrechung.

Trotzdem ist der häufigste Fehler, den wir sehen, eine reine Ertragsausfalldeckung ohne ausreichendes Mehrkostenlimit. Wer im Januar drei mobile Heizzentralen anmietet, braucht nicht Ertragsersatz, sondern Geld für die Anmietung.

Rückwirkung: wenn der Abnehmer ausfällt

Die Bedingungen zur Betriebsunterbrechung sehen Versicherungsschutz auch dann vor, wenn sich der Sachschaden auf einer Betriebsstelle eines Zuliefer- oder Abnehmerunternehmens an dessen Sachen ereignet hat.

Für ein Heizkraftwerk mit ein oder zwei dominierenden Industrieabnehmern ist das existenziell. Brennt der Abnehmer ab, bricht Ihr Wärmeabsatz weg, ohne dass bei Ihnen ein Sachschaden eingetreten ist. Nur eine ausdrückliche Rückwirkungsdeckung greift, und die ist typischerweise sublimitiert und oft auf namentlich benannte Betriebe begrenzt.

Prüfen Sie deshalb zweierlei: Sind Ihre größten Abnehmer namentlich benannt, und reicht das Sublimit für den Ausfall des größten von ihnen?

Die Haftung läuft in beide Richtungen § 6 AVBFernwärmeV beschränkt Ihre Haftung gegenüber Kunden erheblich: Sachschäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, reine Vermögensschäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Organe, Bagatellgrenze 15 Euro. Die Haftung gilt auch gegenüber Dritten, an die der Kunde Wärme weitergeleitet hat, und der Kunde muss den Schaden unverzüglich anzeigen. Zwei Folgerungen: Ihre Abnehmer dürfen sich nicht auf einen Regress gegen Sie verlassen, sondern brauchen eigene Rückwirkungsdeckung. Und Sie sollten prüfen, ob Ihr Haftungsprivileg in individuell verhandelten Industrieverträgen überhaupt greift. Genau an dieser Stelle weichen Großkundenverträge regelmäßig von der Verordnung ab, meist zu Ihren Lasten.

Das Leitungsnetz ist ein eigenes Haftungsthema

Für Rohrleitungsanlagen begründet § 2 HaftPflG eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Inhabers für Tötung, Verletzung und Sachbeschädigung durch Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten, mit Ausnahmen bei höherer Gewalt und bei Schäden innerhalb eigener Gebäude und Grundstücke.

Daneben kann der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch greifen. Der Bundesgerichtshof hat in einem Fall zum Rohrbruch einer Wasserleitung unter der Straße (Urteil vom 30. Mai 2003, V ZR 37/02) einen Anspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB bejaht, mit vollem Ersatz einschließlich entgangenem Gewinn und ohne Rückgriff auf die Haftungshöchstbeträge des Haftpflichtgesetzes. Die Übertragung auf Fernwärmeleitungen liegt nahe, der entschiedene Fall betraf aber eine Wasserleitung. Wir kennzeichnen das als naheliegende Auslegung, nicht als entschiedene Rechtslage.

Drei dokumentierte Fälle als Maßstab

  • Wien-Simmering, November 2025: Gebrechen an einer unterirdischen Fernwärmeleitung, 25.000 Haushalte betroffen, Wiederversorgung über Netzumleitungen, volle Wärmeleistung wegen der Trägheit des Wärmetransports erst deutlich später
  • München, August 2023: defekter Wasserabscheider an einer Hausübergabestation, unkontrollierter Dampfaustritt aus Kellerräumen, Einsatzkräfte trotz Schutzausrüstung nur kurzzeitig vor Verbrühungen geschützt
  • Stuttgart, Oktober 2024: Rohrschaden im Fernwärmekanal am Marktplatz, vermutlich durch externe Tiefbauarbeiten, mehrwöchige Arbeiten im Platzbelag bei durchgehender Versorgung

Die drei Fälle zeigen drei verschiedene Mechanismen: Netzausfall mit großer Betroffenenzahl, Personengefährdung durch austretenden Dampf und Fremdeinwirkung Dritter. Für die Deckung heißt das: Betriebs- und Umwelthaftpflicht müssen das Leitungsnetzrisiko ausdrücklich nennen, einschließlich Senkungs- und Erdrutschschäden, Allmählichkeitsschäden und Tätigkeitsschäden an fremdem Eigentum.

Ein eigener Prüfpunkt sind erdverlegte Leitungen auf der Sachversicherungsseite. Sie sind dort häufig nur eingeschränkt oder gar nicht gedeckt.

Prüfpflichten sind Obliegenheiten

Dampfkessel sind überwachungsbedürftige Anlagen. Die Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle erfolgt nach den Höchstfristen der Betriebssicherheitsverordnung: äußere Prüfung jährlich, innere Prüfung alle drei Jahre, Festigkeitsprüfung alle neun Jahre. Für Druckbehälter gelten je nach Einstufung andere Fristen.

Versicherungstechnisch sind diese Fristen keine Formalie. Eine versäumte Prüfung ist eine Obliegenheitsverletzung, und sie ist im Schadenfall leicht nachweisbar, weil das Prüfdatum dokumentiert ist. Mehr dazu unter Gefahrerhöhung melden.

Was wir mit Ihnen durchgehen
  • Wie ist der Verschleiß- und Korrosionsausschluss formuliert?
  • Gibt es eine Kesselrohr- oder Rohrreißerdeckung?
  • Greift die Zeitwertregel bei Ihren älteren Komponenten?
  • Schließt die Haftzeit eine vollständige Heizperiode ein?
  • Reicht das Mehrkostenlimit für mobile Heizzentralen?
  • Sind Ihre größten Abnehmer in der Rückwirkungsdeckung benannt?
  • Ist das erdverlegte Leitungsnetz sachversichert?
  • Und sind alle Prüffristen eingehalten und dokumentiert?
Frage fünf ist die, die im Schadenfall zuerst weh tut. Die Anmietung läuft ab Tag eins, die Ertragsausfallzahlung erst nach der Feststellung. Bei kommunalen Betreibern kommt die Vergabe hinzu. Dazu Stadtwerke und Energieversorger.

Die Wärmeplanung ist Ihr größter Beratungsanlass

Das Wärmeplanungsgesetz gilt seit dem 1. Januar 2024. Gemeinden über 100.000 Einwohner mussten den Wärmeplan bis Mitte 2026 vorlegen, kleinere bis Mitte 2028. Für Bestandsnetze ist ein Dekarbonisierungsfahrplan bis Ende 2026 vorgesehen. Neue Wärmenetze müssen seit März 2025 mindestens 65 Prozent erneuerbare Wärme oder Abwärme einsetzen, Bestandsnetze mindestens 30 Prozent bis 2030 und 80 Prozent bis 2040.

Jede dieser Vorgaben bedeutet Bautätigkeit an einem laufenden Betrieb. Daraus folgt Versicherungsbedarf, der mit der heutigen Police meist nicht abgedeckt ist:

  • Bauleistung und Montage für Trassen, Erzeugungsanlagen und Speicher
  • Transportdeckung für Großkomponenten
  • Deckung für verzögerte Inbetriebnahme, wenn Fristen an Förderbescheiden hängen
  • Neue Maschinenrisiken durch Großwärmepumpen, Geothermie und Power-to-Heat
  • Und deutlich veränderte Versicherungssummen, weil Wiederherstellungswerte steigen

Die Branche in Zahlen

Die Trassenlänge der Fernwärme in Deutschland ist von rund 26.600 Kilometern im Jahr 2014 auf rund 36.500 Kilometer im Jahr 2024 gewachsen. Nach einer Auswertung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages gibt es etwa 4.088 Wärmenetze mit rund 34.160 Kilometern, über 92 Prozent davon mit Wasser als Wärmeträger, betrieben von rund 500 Wärmeversorgungsunternehmen, überwiegend Stadtwerken.

Fernwärme deckt derzeit etwa 10 Prozent der Wärmenachfrage und etwa 15 Prozent der Wohnungen. Für 2045 wird eine Verdreifachung angestrebt.

Für Sie heißt das: Die Anlagenbasis, die Sie versichern, wird sich in den nächsten zwanzig Jahren erheblich verändern. Eine Police, die fortgeschrieben statt neu bemessen wird, läuft dieser Entwicklung zwangsläufig hinterher. Siehe Unterversicherung.

Fernwärme in Deutschland
Trassenlänge 2024rund 36.500 Kilometer, vorläufig
Trassenlänge 2014rund 26.600 Kilometer
Wärmenetzerund 4.088
Versorgungsunternehmenrund 500, überwiegend Stadtwerke
Wärmeträger Wasserüber 92 Prozent der Netze
Anteil an der Wärmenachfragerund 10 Prozent
Quellen: AGFW, BDEW und Statistisches Bundesamt zur Trassenlänge, Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages zur Netzstruktur.
Häufige Fragen

Was uns Wärmeversorger fragen

Was zahlt die Maschinenversicherung am Kessel nicht?

Nach den marktüblichen Bedingungen sind Verschleiß als jede Art von auch vorzeitiger Abnutzung und Alterung, Korrosion und Ablagerungen sowie dauernde chemische, thermische, mechanische oder witterungsbedingte Einflüsse ausgeschlossen.

Das trifft die typischen Kesselschäden, weil Rohrreißer regelmäßig korrosions-, erosions- oder ablagerungsbedingt sind. Entscheidend sind deshalb eine Kesselrohr- oder Rohrreißerdeckung und ein modifizierter Verschleißausschluss. Hinzu kommt die Zeitwertregel: Liegt der Zeitwert unter 40 Prozent des Wiederbeschaffungspreises, wird höchstens der Zeitwert ersetzt.

Welche Haftzeit braucht ein Heizkraftwerk?

Länger als die standardmäßigen zwölf Monate. Zwei Gründe: Die Lieferzeiten für Großkomponenten haben sich erheblich verlängert, für Gasturbinen werden international drei bis sieben Jahre berichtet, für Transformatoren bis zu vier Jahre. Und die Saisonalität verschiebt den wirtschaftlichen Schaden.

Ein Schaden im Spätwinter wird womöglich innerhalb der Haftzeit repariert, der Ausfall entsteht aber erst in der folgenden Heizperiode. Die Haftzeit sollte deshalb eine vollständige weitere Heizperiode einschließen, praktisch also 24 Monate oder mehr.

Wer zahlt die mobile Heizzentrale im Schadenfall?

Das ist eine Frage der Mehrkosten- und Schadenminderungspositionen, nicht des Ertragsausfalls. Die Bedingungen sehen Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens vor, auch erfolglose, soweit sie geboten waren, sowie Mehrkosten wie Vertragsstrafen und sonstige Maßnahmen zur Minderung der Unterbrechung.

Wichtig ist die Höhe des Limits. Wer wegen der Versorgungspflicht nach § 5 AVBFernwärmeV im Januar mehrere mobile Heizzentralen anmieten muss, braucht ein Mehrkostenlimit in realistischer Größenordnung, nicht eine Position im unteren fünfstelligen Bereich.

Haftet der Fernwärmeversorger bei einem Versorgungsausfall?

Nur eingeschränkt. § 6 AVBFernwärmeV sieht für Sachschäden eine Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vor, für reine Vermögensschäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Organe, mit einer Bagatellgrenze von 15 Euro. Die Regelung gilt auch gegenüber Dritten, an die der Kunde Wärme weitergeleitet hat.

Zwei Einschränkungen sind wichtig: Das Privileg gilt im Rahmen der Verordnung, und individuell verhandelte Industrieverträge weichen davon häufig ab. Und für Personenschäden sowie für Schäden aus der Rohrleitungsanlage greifen eigene Haftungsgrundlagen.

Wer haftet bei Verbrühung durch austretenden Dampf?

Für Rohrleitungsanlagen begründet § 2 HaftPflG eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Inhabers für Tötung, Verletzung und Sachbeschädigung durch Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten. Ausgenommen sind höhere Gewalt und Schäden innerhalb eigener Gebäude und Grundstücke.

Praktisch heißt das: Bei Personenschäden durch austretenden Dampf kommt es nicht darauf an, ob Sie etwas falsch gemacht haben. Die Betriebshaftpflicht muss das Leitungsnetzrisiko deshalb ausdrücklich erfassen, mit einer Summe, die zu Personenschäden passt.

Sind erdverlegte Fernwärmeleitungen sachversicherbar?

Eingeschränkt. In vielen Sachversicherungskonzepten sind erdverlegte Leitungen nur begrenzt oder gar nicht gedeckt. Das ist ein eigener Prüfpunkt, der sich nicht aus der Gesamtpolice erschließt, sondern aus den Positionen des Versicherungsscheins.

Zu klären ist außerdem, wie Schäden durch Fremdeinwirkung Dritter behandelt werden, etwa bei Tiefbauarbeiten eines fremden Unternehmens an Ihrer Trasse. Dort geht es um Regress, Selbstbehalt und die Frage, wer die Reparatur vorfinanziert.

Wie ist der Verschleißausschluss in Ihrer Police formuliert?

Diese eine Klausel entscheidet bei Kesselschäden über alles Weitere.