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Versicherung für Solarparkbetreiber

Ihre Police muss zwei Dinge gleichzeitig erfüllen: den Kreditvertrag und den tatsächlichen Betrieb. Die am Markt verbreiteten Photovoltaik-Tarife erfüllen beides nicht.

Warum Standardtarife für Parks nicht taugen

Der Photovoltaik-Versicherungsmarkt in Deutschland ist auf Dachanlagen zugeschnitten. Das sieht man an den Eckwerten der verbreiteten Konzepte.

  • Versicherungssummen sind häufig bei einer Million Euro gedeckelt
  • Haftzeiten von sechs Monaten sind im Dachgeschäft üblich
  • Der Ertragsausfall wird pauschaliert, etwa mit einem festen Betrag je Kilowattpeak und Tag
  • Freiflächen und Betreiberhaftpflicht kommen in diesen Bedingungswerken teils gar nicht vor

Für einen Park mit mehreren Megawatt ist jede dieser vier Positionen falsch. Eine Pauschale je Kilowattpeak bildet Direktvermarktungserlöse nicht ab, und sechs Monate Haftzeit reichen nicht, wenn ein Transformator oder Wechselrichter mit langer Lieferzeit betroffen ist.

Die Bemessungsgrundlage ist eine andere

Bei einer gewerblichen Betriebsunterbrechung wird der Betriebsgewinn plus fortlaufende Kosten versichert. Bei einem Solarpark besteht der wirtschaftliche Schaden aus entgangenen Vermarktungserlösen und dem weiterlaufenden Schuldendienst.

Das ist kein Detail. Wer den Park nach dem gewerblichen Schema bewertet, versichert systematisch zu niedrig, weil der Kapitaldienst in der Rechnung fehlt. Mehr zur Technikdeckung auf Dächern unter Photovoltaikversicherung im Gewerbe.

Was die finanzierende Bank verlangt

Bei Projektfinanzierungen gehören Versicherungen zu den Auszahlungsvoraussetzungen. International haben sich vier Bausteine etabliert: eine Bauleistungs- und Montagedeckung für die Errichtung, eine Deckung für verzögerte Inbetriebnahme, eine Transportdeckung für die Komponenten und im Betrieb eine Allgefahrendeckung mit Betriebsunterbrechung.

Dazu kommen zwei formale Punkte, an denen es in der Praxis hakt: die Abtretung der Versicherungsansprüche an den Kreditgeber und dessen Benennung als Zahlungsempfänger im Schadenfall. Beides muss in der Police stehen und nicht nur im Kreditvertrag.

Seit der Verhärtung des Marktes haben Versicherer die Selbstbehalte deutlich angehoben. Das führt regelmäßig dazu, dass bei einer Verlängerung die im Kreditvertrag zugesagten Selbstbehalte nicht mehr darstellbar sind und nachverhandelt werden müssen. Wer das erst bei der Erneuerung merkt, verhandelt unter Zeitdruck.

Die Frage, mit der wir anfangen Was genau verlangt Ihr Kreditvertrag? In den Finanzierungsverträgen stehen Mindestdeckungen, Haftzeiten, Höchstselbstbehalte, Nachweispflichten und Kündigungsvorankündigungen an die Bank. Diese Auflagen sind individuell verhandelt und stehen in keinem Standardtarif. Wir legen Ihre Police neben die Auflagen und zeigen Zeile für Zeile, wo sie auseinanderlaufen. Das ist die Arbeit, die kein Vergleichsportal leisten kann, weil die Auflagen nicht öffentlich sind. Der sinnvollste Zeitpunkt dafür ist nicht der Schadenfall, sondern die Refinanzierung oder die nächste Hauptfälligkeit.

Abregelung: der Unterschied, der über Geld entscheidet

Ein Park steht nicht nur still, wenn etwas kaputt ist. Er steht auch still, wenn abgeregelt wird. Und dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden, die wirtschaftlich völlig verschieden ausgehen.

  • Netzbedingte Abregelung durch den Netzbetreiber, heute über Redispatch abgewickelt: Dafür besteht grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch gegenüber dem Netzbetreiber
  • Marktbedingte Abregelung bei negativen Preisen: Hier greift § 51 EEG, und es gibt keine Entschädigung

Mit dem sogenannten Solarspitzengesetz vom Februar 2025 wurde das verschärft. Für Neuanlagen entfällt die Vergütung in Zeiten negativer Preise, und Übertragungsnetzbetreiber dürfen nicht vermarktete Mengen aus steuerbaren Anlagen abregeln, ohne dass Neuanlagen dafür entschädigt werden.

Für die Versicherung heißt das zweierlei. Erstens ist keiner dieser beiden Fälle ein Versicherungsfall, weil kein Sachschaden vorliegt. Zweitens verändert er die Ertragsbasis, auf der Ihre Versicherungssumme beruht. Wer die Summe vor drei Jahren berechnet hat, rechnet heute mit Erlösen, die so nicht mehr anfallen.

Und der Netzanschluss

Eine Deckung für verzögerte Inbetriebnahme knüpft nach den marktüblichen Bedingungen an einen versicherten Sachschaden an. Ein Netzanschluss, der sich ohne Sachschaden verzögert, ist damit regelmäßig nicht gedeckt. Das ist eine der häufigsten Fehlannahmen bei Projektgesellschaften und sollte vor Vertragsschluss geklärt sein, nicht danach.

Diebstahl ist kein Randrisiko Das Landeskriminalamt Sachsen hat für das erste Halbjahr 2022 in seiner Auswertung zu Solaranlagen 34 Fälle erfasst, davon sechs Versuche, mit einem Gesamtschaden von 252.922 Euro. Im Vorjahreszeitraum waren es 27 Fälle mit 375.631 Euro. Entwendet werden Module, Wechselrichter, Kabel und Batteriespeicher. Die Täter arbeiten arbeitsteilig, nachts und mit Transportern. Die polizeilichen Empfehlungen sind faktisch die Obliegenheiten, die Versicherer spiegeln: Doppelstabgittermattenzaun von 2.50 Metern mit Übersteigschutz, Einbruchmeldeanlage, Videoüberwachung und Individualkennzeichnung der Module. Wer diese Maßnahmen hat, bekommt bessere Konditionen. Wer sie zusagt und nicht umsetzt, riskiert im Schadenfall die Leistungskürzung.

Batteriespeicher am Park: ein eigenes Risiko

Immer mehr Parks bekommen einen Großspeicher. Versicherungstechnisch ist das kein Zubehör, sondern ein neues Risiko mit eigener Prüfung.

Die Leitlinie des Bundesverbands Energiespeicher Systeme zum Brandschutz bei Lithium-Ionen-Großspeichern nennt die maßgeblichen Punkte:

  • Abstand: nach aktuellem Kenntnisstand werden 5 bis 10 Meter zu anderen Objekten als ausreichend erachtet, stets einzelfallbezogen
  • Energiefreisetzung: die beim thermischen Durchgehen frei werdende Wärme liegt beim 4- bis 11-fachen der elektrochemisch speicherbaren Nennenergie, bei fehlenden Daten ist der höchste Wert anzusetzen
  • Löschmittel: Wasser, Wassernebel und Inertgase; Handfeuerlöscher sind bei Zellbränden unwirksam
  • Und das Brandschutzkonzept mit Brandschutznachweis ist Teil der Baugenehmigung, nicht eine freiwillige Beigabe

Weitere Anforderungen betreffen automatische Brandmeldung, Druckentlastung, Löschwasserrückhaltung und die gekennzeichnete Zugänglichkeit für Einsatzkräfte. Verwandtes Risiko unter Batterielager und Lithium-Ionen-Speicher.

Rückbau: die Verpflichtung, die 30 Jahre läuft

Bei privilegierten Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB ist eine Rückbauverpflichtung abzugeben. Die Sicherheit kann in den Formen des § 232 BGB erbracht werden, Art und Höhe sind nicht bundeseinheitlich standardisiert.

Die Spannen, die in der Praxis genannt werden, liegen weit auseinander: Ein Forschungsprojekt nennt 75 bis 100 Euro je Kilowatt, Bebauungsplanverträge liegen vielfach bei 5 bis 31 Euro je Kilowatt, ein bayerischer Planungsleitfaden bei 10.000 Euro je Hektar. In Pachtverträgen sind 5.000 bis 10.000 Euro je Hektar verbreitet.

Zwei Punkte sind dabei wichtiger als die Höhe. Die Sicherheit muss insolvenzfest sein, weshalb eine unbedingte Bürgschaft verlangt wird. Und sie sollte bei Laufzeiten bis zu 30 Jahren periodisch angepasst werden. Eine gegenüber der Behörde gestellte Sicherheit ist auf die Pachtsicherheit in der Regel anrechenbar. Als Alternative zur Bankbürgschaft kommt eine Kautionsversicherung in Betracht, die Ihre Kreditlinie nicht belastet.

Was Versicherer bei Ihnen ansehen

  • Sicherung: Zaun, Übersteigschutz, Meldeanlage, Kameratechnik, Aufschaltung
  • Module und Wechselrichter: Hersteller, Typ, Alter, Referenzprojekte
  • Hagelklasse der Module und Exposition des Standorts
  • Trafostation und Mittelspannung: Zustand, Wartung, Ersatzteilverfügbarkeit
  • Speicher: Abstände, Brandschutzkonzept, Zellchemie
  • Vegetationsmanagement wegen Brandlast unter den Modulen
  • Und die Erreichbarkeit für Feuerwehr und Instandsetzung
Was wir mit Ihnen durchgehen
  • Welche Versicherungsauflagen stehen in Ihrem Kreditvertrag?
  • Ist die Bank als Zahlungsempfänger benannt?
  • Passt die Haftzeit zur Lieferzeit von Trafo und Wechselrichter?
  • Wie ist der Ertragsausfall bemessen, pauschal oder nach Erlösen?
  • Ist der Schuldendienst in der Versicherungssumme abgebildet?
  • Welche Sicherungsobliegenheiten haben Sie zugesagt?
  • Ist der Batteriespeicher ausdrücklich eingeschlossen?
  • Und wie ist die Rückbausicherheit hinterlegt?
Frage fünf ist die, bei der wir am häufigsten eine Unterdeckung finden. Der Kapitaldienst läuft im Schadenfall weiter, steht aber in vielen Policen nicht in der Bemessungsgrundlage. Wenn mehrere Parks in getrennten Projektgesellschaften liegen, kommt die Frage nach der Struktur hinzu. Dazu mehrere Gesellschaften versichern.

Haftung gegenüber Dritten

Die Betreiberhaftpflicht wird bei Parks oft stiefmütterlich behandelt, weil der Sachwert im Vordergrund steht. Die Risiken sind trotzdem real.

  • Blendwirkung auf Straßen, Schienen, Flugbetrieb und Nachbargrundstücke. Blendgutachten sind in der Bauleitplanung für Freiflächen inzwischen praktisch Standard
  • Verkehrssicherungspflicht auf dem Gelände, einschließlich unbefugt eindringender Personen
  • Rückwirkung auf das Netz und Schäden beim Netzbetreiber
  • Gegenüber dem Verpächter für Flächenschäden, Bodenverdichtung und Altlastenfragen
  • Umweltschaden bei Trafoöl oder Löschwasser

Passend dazu: Umwelthaftpflicht und Betriebshaftpflicht.

Der Markt wächst, und zwar vor allem bei Ihnen

Nach Zahlen der Bundesnetzagentur wurden 2025 rund 16.4 Gigawatt Photovoltaik zugebaut, die installierte Gesamtleistung lag bei etwa 117 Gigawatt. Der Bundesverband Solarwirtschaft weist für 2025 einen Zubau von 17.5 Gigawatt aus, davon rund 8 Gigawatt auf Freiflächen, ein Plus von etwa 25 Prozent, während Dachanlagen rückläufig waren.

Beim Gebotstermin vom 1. Dezember 2025 gingen 634 Gebote über 5.247 Megawatt ein, bezuschlagt wurden 262 Gebote über 2.341 Megawatt, mit Zuschlagswerten zwischen 4.40 und 5.30 Cent je Kilowattstunde.

Die Prämienseite läuft dem entgegen. Versicherer begründen Preisanpassungen mit gestiegenen Modul-, Ersatzteil- und Reparaturkosten sowie Lieferengpässen. Einen belastbaren Prämienindex für Großanlagen gibt es nicht, und wir nennen deshalb keine Prozentzahl. Was wir beobachten: Die Spreizung zwischen gut und schlecht aufbereiteten Risiken wird größer. Das ist eine Einschätzung aus der Verhandlungspraxis, keine Statistik.

Vier Zahlen zur Einordnung
Zubau 2025rund 16 bis 17.5 Gigawatt
Davon Freiflächerund 8 Gigawatt, etwa ein Plus von 25 Prozent
Installiert gesamtrund 117 Gigawatt
Zuschläge Dezember 20252.341 Megawatt, 4.40 bis 5.30 Cent je Kilowattstunde
Quellen: Bundesnetzagentur und Bundesverband Solarwirtschaft, Jahreszahlen 2025, sowie die Ausschreibungsergebnisse zum Gebotstermin 1. Dezember 2025.
Häufige Fragen

Was uns Parkbetreiber fragen

Welche Versicherungen verlangt die finanzierende Bank?

International haben sich vier Bausteine etabliert: eine Bauleistungs- und Montagedeckung für die Errichtung, eine Deckung für verzögerte Inbetriebnahme, eine Transportdeckung für die Komponenten und im Betrieb eine Allgefahrendeckung mit Betriebsunterbrechung.

Dazu kommen formale Anforderungen: Abtretung der Versicherungsansprüche an den Kreditgeber, Benennung der Bank als Zahlungsempfänger und häufig eine Vorankündigungsfrist bei Kündigung. Die konkreten Mindestsummen, Haftzeiten und Höchstselbstbehalte sind individuell verhandelt und stehen in Ihrem Kreditvertrag, nicht in einem Standardtarif.

Zahlt die Versicherung, wenn der Park wegen negativer Strompreise stillsteht?

Nein. Eine Abregelung wegen negativer Preise ist kein Sachschaden und damit kein Versicherungsfall. Seit dem Solarspitzengesetz vom Februar 2025 entfällt für Neuanlagen zudem die Vergütung in Zeiten negativer Preise, ohne Entschädigung.

Zu unterscheiden ist die netzbedingte Abregelung durch den Netzbetreiber, die über Redispatch abgewickelt wird und grundsätzlich einen Entschädigungsanspruch gegen den Netzbetreiber auslöst. Dieser Anspruch ist kein Versicherungsanspruch, sondern er wird gegenüber dem Netzbetreiber geltend gemacht.

Deckt die Versicherung einen verzögerten Netzanschluss?

Regelmäßig nicht. Deckungen für verzögerte Inbetriebnahme knüpfen nach marktüblichen Bedingungen an einen versicherten Sachschaden während der Bauphase an, etwa einen Transportschaden an einem Transformator.

Verzögert sich der Netzanschluss aus anderen Gründen, also ohne Sachschaden, fehlt der Auslöser. Das sollte vor Vertragsschluss geklärt werden, weil viele Projektgesellschaften hier eine Deckung annehmen, die so nicht besteht.

Ist Diebstahl im Solarpark versichert, und was müssen wir dafür tun?

Diebstahl ist versicherbar, aber an Obliegenheiten geknüpft. Die polizeilichen Präventionsempfehlungen decken sich weitgehend mit dem, was Versicherer verlangen: Doppelstabgittermattenzaun von 2.50 Metern mit Übersteigschutz, Einbruchmeldeanlage, Videoüberwachung und Individualkennzeichnung der Module.

Wichtig ist die Konsequenz: Was im Antrag zugesagt wurde, muss im Betrieb auch funktionieren. Eine abgeschaltete Meldeanlage oder eine nie aufgeschaltete Kamera kann im Schadenfall zur Leistungskürzung führen.

Wie lang muss die Haftzeit beim Ertragsausfall sein?

Länger als die im Dachgeschäft üblichen sechs Monate. Maßgeblich ist nicht die Reparaturdauer am Modul, sondern die Wiederbeschaffungszeit der kritischen Komponenten, also Transformator, Mittelspannungsschaltanlage und Wechselrichter. Für Transformatoren werden international Lieferzeiten von mehreren Jahren berichtet.

Zweiter Punkt: Die Haftzeit muss zu den Auflagen Ihres Kreditvertrags passen. Wenn die Bank zwölf oder achtzehn Monate verlangt und die Police sechs bietet, ist das ein Vertragsverstoß, unabhängig davon, ob je ein Schaden eintritt.

Braucht der Batteriespeicher eine eigene Betrachtung?

Ja. Ein Großspeicher ist kein Zubehör zum Park, sondern ein eigenes Risiko mit eigener Prüfung. Die Leitlinie des Bundesverbands Energiespeicher Systeme nennt als Orientierung 5 bis 10 Meter Abstand zu anderen Objekten, stets einzelfallbezogen, und weist darauf hin, dass die beim thermischen Durchgehen freiwerdende Wärme beim 4- bis 11-fachen der elektrochemisch speicherbaren Nennenergie liegt.

Versicherer fragen nach Brandschutzkonzept, Zellchemie, Abständen, Löschwasserrückhaltung und Zugänglichkeit für Einsatzkräfte. Das Brandschutzkonzept ist ohnehin Teil der Baugenehmigung.

Wer haftet für den Rückbau, und wie hoch muss die Sicherheit sein?

Bei privilegierten Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB ist eine Rückbauverpflichtung abzugeben, die Sicherheit kann in den Formen des § 232 BGB erbracht werden. Eine bundeseinheitliche Höhe gibt es nicht.

Die in der Praxis genannten Spannen reichen von 5 bis 31 Euro je Kilowatt in Bebauungsplanverträgen über 10.000 Euro je Hektar in einem bayerischen Planungsleitfaden bis zu 75 bis 100 Euro je Kilowatt in einem Forschungsprojekt. In Pachtverträgen sind 5.000 bis 10.000 Euro je Hektar verbreitet. Wichtiger als die Höhe ist, dass die Sicherheit insolvenzfest ist und bei langen Laufzeiten angepasst wird.

Erfüllt Ihre Police die Auflagen Ihres Kreditvertrags?

Wir legen beides nebeneinander und zeigen Ihnen, wo es auseinanderläuft.