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Mehrere Gesellschaften unter einem Dach versichern

Wenn aus einem Betrieb eine Gruppe geworden ist, entsteht ein Risiko, das in keiner einzelnen Police steht: Schäden zwischen den eigenen Gesellschaften sind in der Standarddeckung ausgeschlossen.

Die Antwort zuerst

Für eine Gruppe mit mehreren Gesellschaften gibt es vier gängige Strukturen. Keine ist grundsätzlich richtig. Welche passt, entscheidet sich an drei Fragen: Schädigen sich die Gesellschaften gegenseitig? Soll eine Gesellschaft verkäuflich bleiben? Und wie unterschiedlich sind die Risiken?

Ein Vertrag, Holding als Versicherungsnehmerin

Die Töchter sind mitversichert. Rechtlich ist das eine Versicherung für fremde Rechnung nach den §§ 43 ff. VVG. Vorteil: eine Prämie, ein Bedingungswerk, keine Deckungsbrüche durch unterschiedliche Vertragsstände. Nachteil: eine gemeinsame Jahreshöchstleistung, und ein Obliegenheitsverstoß einer Gesellschaft kann gegen alle wirken.

Mehrere Versicherungsnehmer in einem Vertrag

Jede Gesellschaft ist Versicherungsnehmerin derselben Police. Das löst die Frage, wer Rechte ausüben darf. Es löst nicht das Problem der Ansprüche untereinander.

Rahmenvertrag mit Einzelpolicen

Einheitlich verhandelte Bedingungen, aber je Gesellschaft ein eigener Vertrag mit eigener Summe. Vorteil: klare Zurechnung, eigene Limits, eine Gesellschaft ist verkäuflich, ohne das Gesamtkonstrukt anzufassen. Nachteil: mehr Verwaltung und in der Regel ein Prämienaufschlag.

Masterpolice mit lokalen Policen

Bei Auslandstöchtern ist das nicht Geschmackssache, sondern notwendig. Ein in dem jeweiligen Land nicht zugelassener Versicherer darf dort keinen Versicherungsschutz anbieten. Lokale Policen werden vom Masterversicherer rückversichert, Unterschiede im Umfang werden über die Masterpolice ausgeglichen.

Der Satz, der die meisten Gruppen überrascht In den Musterbedingungen des Gesamtverbands der Versicherer für die Betriebs- und Berufshaftpflicht heißt es unter A1-7.3, ausgeschlossen sind Ansprüche zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, und zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags. Im Klartext: Schädigt Ihre Gesellschaft A die Schwestergesellschaft B, und beide stehen in derselben Police, greift der Ausschluss. Es macht keinen Unterschied, ob sie dort als Versicherungsnehmer oder als Mitversicherte geführt werden. Dogmatisch fehlt es am geschädigten Dritten. Wirtschaftlich fehlt es an Geld, wenn der Lkw der Logistikgesellschaft die Halle der Besitzgesellschaft beschädigt.

Der Wiedereinschluss, und wo er endet

Gute Bedingungswerke schließen Ansprüche der Versicherungsnehmer untereinander wieder ein, teilweise auch die der mitversicherten Personen, oft mit einer Bagatellgrenze. Das ist die gute Nachricht.

Die schlechte steht ein paar Ziffern weiter. Mehrere Deckungserweiterungen nehmen Konzernansprüche gezielt wieder heraus. Formulierungen wie Ansprüche von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einheitlicher unternehmerischer Leitung stehen, finden sich etwa bei Tätigkeitsschäden.

Das Ergebnis ist tückisch: Der Wiedereinschluss gilt für die Grunddeckung, aber ausgerechnet nicht für die Erweiterungen, die im Alltag am häufigsten greifen. Tätigkeitsschäden, Bearbeitungsschäden, Mietsachschäden und Produkthaftung sind genau die Fälle, die zwischen verbundenen Gesellschaften vorkommen.

Die vier Fragen, die wir an jedes Bedingungswerk stellen

  • Sind Ansprüche der Versicherungsnehmer untereinander eingeschlossen?
  • Gilt das auch für mitversicherte Personen untereinander?
  • Und gilt es auch in den Erweiterungen, also bei Tätigkeits-, Bearbeitungs- und Mietsachschäden?
  • Gibt es eine Bagatellgrenze, und wie hoch ist sie?

Frage drei entscheidet. Sie wird in Angeboten fast nie beantwortet, weil sie in den Besonderen Bedingungen steht und nicht im Deckungsblatt.

Wer darf eigentlich verhandeln?

Die Musterbedingungen sind auch hier eindeutig: Die Rechte aus dem Vertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen gleichermaßen verantwortlich.

Die Rechte liegen also oben, die Pflichten unten. Für den Alltag bedeutet das: Die mitversicherte Tochter ist materiell versichert, kann aber im Schadenfall nicht selbst entscheiden. Besonders unangenehm wird das bei einer verkauften Gesellschaft, deren Altschaden weiterhin über die Police der Verkäuferin läuft.

Wenn die Summe schon weg ist Die Jahreshöchstleistung begrenzt alle Versicherungsfälle eines Jahres zusammen. Die Serienschadenklausel knüpft an die Ursache an, nicht an die Gesellschaft. Mehrere Fälle gelten als ein Fall, wenn sie auf derselben Ursache oder auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang beruhen. Eine Serie läuft damit quer über alle Gesellschaften gegen ein Limit. In der D&O ist das noch deutlicher: Ist die Summe bei einem Tochterunternehmen verbraucht, steht den anderen nur der Rest zur Verfügung. Lösungswege: höhere Jahresmaximierung, Sublimits je Gesellschaft, ein Excess-Layer, oder eine eigene Police für die risikoträchtigste Einheit.

Betriebsaufspaltung: vier Fehler, die wir regelmäßig sehen

Die häufigste Gruppenstruktur im Mittelstand ist die einfachste: Eine Besitzgesellschaft hält die Immobilie, eine Betriebsgesellschaft betreibt das Geschäft. Steuerlich gut begründet, versicherungstechnisch eine Fehlerquelle.

  • Die Gebäudeversicherung läuft auf der Betriebsgesellschaft. Eigentümerin ist aber die Besitzgesellschaft. Im Schadenfall ist die Anspruchsberechtigung dann ungeklärt.
  • Mietsachschäden sind limitiert, und niemand liest das Limit. Für Schäden aus Feuer und Leitungswasser stehen oft Millionenbeträge zur Verfügung, für sonstige Ursachen dagegen Sublimits im unteren sechsstelligen Bereich. Kommt der Ausschluss für Ansprüche untereinander hinzu, bleibt nichts.
  • Mietausfall ist nicht Betriebsunterbrechung. Der Mietverlust gehört zur Besitzgesellschaft, die Betriebsunterbrechung zur Betriebsgesellschaft. Fehlt der Mietverlust, steht die Besitzgesellschaft bei laufendem Kapitaldienst ohne Ertrag da.
  • Rückwirkungsschäden zwischen Schwestern fehlen. Produziert Gesellschaft A für Gesellschaft B, ist der Ausfall bei B nur gedeckt, wenn Rückwirkungsschäden ausdrücklich eingeschlossen sind.

Mehr zu den Einzelthemen unter Tätigkeitsschäden und Betriebsunterbrechung.

Was bei Zukauf, Gründung und Verkauf passiert

Hier entstehen die Lücken, die erst im Schadenfall auffallen, weil der Vertrag sich nicht automatisch mit Ihrer Struktur weiterentwickelt.

Neue Gesellschaft

Die Vorsorgeversicherung der Haftpflicht stellt neue Risiken zunächst sofort unter Deckung, verlangt aber die Anzeige nach Aufforderung des Versicherers, in den Musterbedingungen binnen eines Monats, in manchen Bedingungswerken binnen drei Monaten. Der entscheidende Punkt wird dabei oft überlesen: Die Vorsorgeversicherung erfasst neue Risiken des Versicherungsnehmers, nicht automatisch eine neue juristische Person.

In der D&O ist es ausdrücklich geregelt. Neu erworbene und neu gegründete Tochtergesellschaften sind erfasst ab dem Zeitpunkt, zu dem Erwerb oder Gründung dem Versicherer in Textform angezeigt werden. Eine Rückwirkung gibt es nicht.

Verkauf

In der Sachversicherung regeln die §§ 95 bis 97 VVG die Veräußerung versicherter Sachen. Die Versicherung geht auf den Erwerber über, Erwerber und Versicherer haben je ein Kündigungsrecht, und Veräußerer und Erwerber müssen die Veräußerung unverzüglich anzeigen. Wird das versäumt, ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem maßgeblichen Zeitpunkt eintritt.

Die Nachhaftung für verkaufte Gesellschaften ist dagegen nicht gesetzlich geregelt, sondern Verhandlungssache, typischerweise als Abwicklungsdeckung für Altfälle vor dem Closing. Dazu passend: Versicherungen in der Due Diligence und Nachhaftung.

Was wir mit Ihnen durchgehen
  • Welche Gesellschaften gehören heute zur Gruppe, und seit wann?
  • Wer ist Versicherungsnehmer, wer ist mitversichert?
  • Sind Ansprüche untereinander eingeschlossen, auch in den Erweiterungen?
  • Gilt die Deckungssumme je Gesellschaft oder für die Gruppe?
  • Wem gehören die Immobilien, und wer versichert sie?
  • Gibt es Leistungsbeziehungen zwischen den Gesellschaften?
  • Wurde jede Neugründung angezeigt, und in welcher Form?
  • Und wer führt im Schadenfall die Verhandlung?
Frage sieben ist die unauffälligste und wird am häufigsten mit ja beantwortet, obwohl die Antwort nein lautet. Eine Erwähnung im Jahresgespräch ist keine Anzeige in Textform. Alle genannten Klauseln stammen aus Muster- oder Anbieterbedingungen. Im Einzelfall gilt ausschließlich Ihre konkrete Police. Genau deshalb lesen wir sie.

D&O in der Gruppe

Versicherte Personen sind die Organe des Versicherungsnehmers und seiner Tochtergesellschaften, wobei die Musterbedingungen den Tochterbegriff über die §§ 290 und 271 HGB bestimmen. Wer in mehreren Gesellschaften der Gruppe Geschäftsführer ist, braucht also nicht automatisch mehrere Policen, aber eine Police, die alle diese Gesellschaften kennt.

Die Lücke liegt außerhalb der Gruppe. Ausgeschlossen sind Pflichtverletzungen bei einer anderen als der versicherten Tätigkeit, also beispielsweise bei der Tätigkeit für ein anderes Unternehmen. Beiratsmandate, Aufsichtsratsposten und Organfunktionen in Joint Ventures oder Minderheitsbeteiligungen fallen damit heraus, wenn sie nicht ausdrücklich eingeschlossen sind.

Eine verbreitete Annahme sei hier korrigiert: Einen Ausschluss für Ansprüche der Versicherten gegeneinander nach amerikanischem Muster kennen die deutschen Musterbedingungen nicht. Der praktische Hauptfall der deutschen D&O ist gerade die Innenhaftung, also die Gesellschaft nimmt den eigenen Geschäftsführer in Anspruch. Mehr dazu unter persönliche Haftung der Geschäftsführung.

Was eine Gruppenstruktur sonst noch auslöst

Die Risikobegrenzungen des Vertrags gelten für alle. Liegen die Voraussetzungen einer Risikobegrenzung in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vor, entfällt der Versicherungsschutz für alle Beteiligten.

Das ist das stärkste Argument für eine eigene Police bei stark abweichenden Risiken. Wenn eine Gesellschaft der Gruppe eine Tätigkeit aufnimmt, die der Vertrag nicht abdeckt, gefährdet das nicht nur ihre eigene Deckung.

Die vier Strukturen im Vergleich
Ein Vertrag, Holding als VNgünstig und einheitlich, gemeinsames Limit, Ausschluss untereinander prüfen
Mehrere VN in einem Vertragklärt die Anspruchsberechtigung, nicht das Innenverhältnis
Rahmenvertrag, Einzelpoliceneigene Limits, verkäufliche Einheiten, mehr Aufwand
Master mit lokalen Policenbei Auslandstöchtern zwingend
Wenn in Ihrer Gruppe eine Gesellschaft verkauft werden soll, spricht viel für die dritte Variante, auch wenn sie in der Prämie teurer aussieht.
Häufige Fragen

Was uns Geschäftsführer von Gruppen fragen

Braucht jede GmbH eine eigene Betriebshaftpflicht?

Nicht zwingend. Eine Gruppe kann über einen Vertrag versichert werden, in dem die Holding Versicherungsnehmerin ist und die Töchter mitversichert sind. Rechtlich ist das eine Versicherung für fremde Rechnung nach den §§ 43 ff. VVG.

Für eigene Policen spricht dagegen: stark abweichende Risiken, eigene Deckungssummen, oder die Absicht, eine Gesellschaft später zu verkaufen. Eine eigene Police lässt sich mitverkaufen, eine Mitversicherung nicht.

Zahlt die Haftpflicht, wenn eine Tochter die andere schädigt?

In der Standarddeckung regelmäßig nicht. Die Musterbedingungen schließen Ansprüche zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Vertrags und zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Vertrags aus.

Bessere Bedingungswerke schließen solche Ansprüche wieder ein, häufig mit Bagatellgrenze. Entscheidend ist aber, ob der Wiedereinschluss auch in den Erweiterungen gilt, also bei Tätigkeits-, Bearbeitungs- und Mietsachschäden. Dort nehmen viele Bedingungen Konzernansprüche ausdrücklich wieder heraus.

Gilt die Deckungssumme je Gesellschaft oder für die ganze Gruppe?

Bei einem gemeinsamen Vertrag gilt sie für die Gruppe. Die Jahreshöchstleistung begrenzt alle Versicherungsfälle eines Jahres zusammen, und die Serienschadenklausel knüpft an die Ursache an, nicht an die Gesellschaft. Eine Serie kann also quer über mehrere Gesellschaften gegen ein Limit laufen.

In der D&O ist der Verbrauch ausdrücklich konkurrierend: Ist die Summe bei einem Tochterunternehmen verbraucht, steht den anderen nur noch der Rest zur Verfügung. Abhilfe schaffen höhere Maximierungen, Sublimits je Gesellschaft oder ein Excess-Layer.

Muss ich eine Neugründung melden, und bis wann?

Ja. Die Vorsorgeversicherung stellt neue Risiken zunächst sofort unter Deckung, verlangt aber die Anzeige nach Aufforderung des Versicherers, in den Musterbedingungen binnen eines Monats.

Wichtig ist eine Einschränkung, die häufig überlesen wird: Die Vorsorgeversicherung erfasst neue Risiken des Versicherungsnehmers, nicht automatisch eine neue juristische Person. In der D&O sind neu gegründete und neu erworbene Töchter erst ab Anzeige in Textform erfasst, ohne Rückwirkung.

Was passiert mit dem Versicherungsschutz beim Verkauf einer Tochter?

In der Sachversicherung gehen die §§ 95 bis 97 VVG davon aus, dass die Versicherung auf den Erwerber übergeht. Erwerber und Versicherer haben je ein Kündigungsrecht, und die Veräußerung ist unverzüglich anzuzeigen. Wird das versäumt, ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem maßgeblichen Zeitpunkt eintritt.

Die Behandlung von Altfällen ist dagegen Verhandlungssache und wird typischerweise als Abwicklungsdeckung geregelt. Ohne eine solche Regelung bleibt die verkaufte Gesellschaft bei einem Altschaden von der Police ihrer früheren Muttergesellschaft abhängig, ohne selbst Rechte ausüben zu können.

Ist die Holding automatisch mitversichert?

Nein, automatisch ist in dieser Frage nichts. Welche Gesellschaften erfasst sind, ergibt sich aus der Police und der Betriebsbeschreibung. Eine Holding mit eigener Tätigkeit, etwa in der Vermietung oder in Managementleistungen, hat zudem ein eigenes Risiko, das benannt sein muss.

Hinzu kommt die D&O-Ebene: Die Haftung eines Geschäftsführers der Holding für Entscheidungen, die sich bei einer Tochtergesellschaft auswirken, ist eine eigene Frage und nicht mit der Betriebshaftpflicht erledigt.

Wer darf im Schadenfall mit dem Versicherer verhandeln?

Nach den Musterbedingungen darf die Rechte aus dem Vertrag nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen gleichermaßen verantwortlich.

Die Rechte liegen also bei der Gesellschaft, die den Vertrag hält, die Pflichten treffen alle. In Gruppen mit eigenständig geführten Töchtern lohnt es sich, die Zuständigkeit im Schadenfall vorab schriftlich zu klären.

Wissen Sie, ob Schäden zwischen Ihren Gesellschaften gedeckt sind?

Wir lesen Ihre Bedingungen und sagen Ihnen, was im Ernstfall passiert.