Versicherung für Apparatebau und Druckbehälterbau
Birst Ihr Behälter beim Kunden und zerstört dessen Anlage, hilft das Produkthaftungsgesetz nicht weiter. Es ersetzt Sachschäden nur an Sachen, die gewöhnlich privat genutzt werden. Die Anlage eines Industriekunden gehört nicht dazu.
Die Lücke im Produkthaftungsgesetz
§ 1 Absatz 1 Satz 2 ProdHaftG begrenzt die Haftung bei Sachbeschädigung auf Sachen, die ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Gebrauch oder Verbrauch bestimmt sind und vom Geschädigten hauptsächlich so verwendet wurden.
Für Ihre Zielgruppe heißt das: Die zerstörte Produktionsanlage eines Industriekunden ist über das Produkthaftungsgesetz nicht ersatzfähig. Der Geschädigte muss den Weg über § 823 BGB und das Vertragsrecht gehen, und genau dort entscheidet sich Ihre Haftung.
Zwei weitere Grenzen des Gesetzes gehören dazu: Der Haftungshöchstbetrag für Personenschäden liegt bei 85 Millionen Euro, und Ansprüche erlöschen zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen des Produkts. Mit der Richtlinie (EU) 2024/2853, die bis zum 9. Dezember 2026 umzusetzen ist und für danach in Verkehr gebrachte Produkte gilt, entfallen nationale Haftungsobergrenzen. Das ist ein konkreter, datierter Anlass, die Deckungssummen vorher anzusehen, siehe Deckungssumme erhöhen und Produkthaftpflicht.
Was die Haftpflicht dagegen deckt, und was nicht
Hier liegt eine Unterscheidung, die über die gesamte Police entscheidet:
- Der Behälter birst und zerstört die Anlage des Kunden. Das ist ein Sachschaden, die Betriebsunterbrechung des Kunden ist der daraus folgende Vermögensschaden. Beides fällt in die Grunddeckung der Produkthaftpflicht
- Der Apparat fällt nur funktional aus, ohne etwas zu beschädigen. Dann entsteht beim Kunden ausschließlich ein Vermögensschaden, und der ist nur über die ausdrücklich vereinbarten Bausteine der erweiterten Produkthaftpflicht gedeckt
Diese zweite Lage ist im Apparatebau der Regelfall, und sie ist die teurere. Der einschlägige Baustein für Schäden durch mangelhafte Maschinen erfasst ausdrücklich auch montierte oder gewartete Maschinen und deckt unter anderem die dem Abnehmer unmittelbar entstandenen Kosten infolge eines Produktionsausfalls. Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden Ausfallschadens sind ausgeschlossen. Für den Fall, dass der Apparat von Anfang an nicht verwendbar war, gibt es einen eigenen Baustein, der allerdings nur Schäden beim ersten produzierenden Abnehmer erfasst.
Und der Behälter selbst ist nie versichert. Schäden an den vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen sind ausgeschlossen, auch wenn die Ursache in einem mangelhaften Einzelteil liegt und auch dann, wenn Dritte im Auftrag gefertigt haben. Die Nacharbeit am eigenen Apparat ist Gewährleistung, kein Versicherungsfall.
Druckgeräterichtlinie: Ihre Pflichten sind nicht delegierbar
Die Richtlinie 2014/68/EU ist in Deutschland über die 14. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz umgesetzt. Die Herstellerpflichten sind dort präzise gefasst:
- Entwurf und Herstellung nach den wesentlichen Sicherheitsanforderungen des Anhangs I, unterhalb der Schwellen nach guter Ingenieurpraxis
- Konformitätsbewertung vor dem Inverkehrbringen, danach EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung
- Unterlagen zehn Jahre bereithalten
- Stichproben, Rückrufverzeichnis, Korrekturmaßnahmen und Rückruf bei Nichtkonformität
- Identifikationsnummer, Name und Postanschrift am Gerät, dazu Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache
- Die Einstufung nimmt der Hersteller selbst vor, nach Fluidgruppe, maximal zulässigem Druck, Volumen und Nennweite
Zwei Punkte, die selten im Bewusstsein sind: Entwurf, Herstellung und die technischen Unterlagen darf der Hersteller nicht an einen Bevollmächtigten delegieren. Und Geräte, deren Konformität eine Betreiberprüfstelle festgestellt hat, dürfen keine CE-Kennzeichnung tragen.
Das Inverkehrbringen ohne durchgeführtes Konformitätsbewertungsverfahren ist eine Ordnungswidrigkeit. Versicherungstechnisch ist das formale Defizit allein aber kein Versicherungsfall, denn die Haftpflicht knüpft an einen Personen- oder Sachschaden an, und Bußgelder sind kein Schadenersatz. Erst wenn aus der fehlerhaften Bewertung ein Schaden folgt, wird es eine Deckungsfrage. Dazu gewerblicher Rechtsschutz.
Betreiberpflichten sind nicht Ihre Pflichten
Die Betriebssicherheitsverordnung richtet sich an den Betreiber, nicht an den Hersteller. Für Sie gibt es trotzdem zwei Berührungspunkte, die Beratungsgelegenheiten sind.
Erstens die Schnittstelle: Prüfinhalte, die im Konformitätsbewertungsverfahren geprüft und dokumentiert wurden, müssen nicht erneut geprüft werden. Eine saubere Dokumentation Ihrerseits spart dem Kunden also Prüfaufwand und ist ein Verkaufsargument.
Zweitens der Eingriff: Als prüfpflichtige Änderung gilt jede Maßnahme, durch die die Sicherheit eines Arbeitsmittels beeinflusst wird, und ausdrücklich können auch Instandsetzungsarbeiten solche Maßnahmen sein. Jeder Umbau und jede Reparatur an einer bestehenden Anlage löst damit beim Betreiber eine Prüfung aus.
Die Höchstfristen für die Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle sind in Anhang 2 festgelegt und ein guter Anlass für ein Gespräch mit Ihren Kunden. Mehr zur Betreiberseite unter Projektierung und Anlagenbau, Chemiehandel und Gefahrstofflager und Fernwärme und Heizkraftwerke.
Montage beim Kunden: wo die meisten Policen dünn werden
Apparatebauer montieren in laufenden Anlagen. Damit greifen die Tätigkeitsschadenausschlüsse: Schäden an fremden Sachen, an denen gearbeitet wird, die als Werkzeug, Hilfsmittel oder Materialablagefläche benutzt werden oder die sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befinden. Für die dritte Variante gibt es eine Ausnahme, wenn offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen getroffen wurden. Die Beweislast dafür liegt bei Ihnen. Mehr unter Tätigkeitsschäden.
Der Standardbaustein für Fremdmaterial hilft nur begrenzt, weil er voraussetzt, dass Einbau und Schadeneintritt außerhalb des eigenen Betriebsgrundstücks erfolgen, und Sachen ausnimmt, die sich in Ihrer Verfügungsgewalt befinden.
Feuerarbeiten sind in den Haftpflichtbedingungen gar nicht geregelt
Wir haben die Musterbedingungen daraufhin durchsucht. Die Begriffe Feuerarbeit, Schweißen, Löten, Brennschneiden und Heißarbeit kommen dort nicht vor. Mittelbar relevant sind nur die Ausschlüsse für brennbare und explosible Stoffe, und die sind personenbezogen formuliert: Sie treffen Ansprüche derjenigen, die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang verursacht haben.
Geregelt wird das Thema an anderer Stelle, nämlich über die Sicherheitsvorschriften der Sachversicherer und den Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten. Die praktische Folge ist nach unserer Einschätzung nicht der Verlust Ihres Haftpflichtschutzes, sondern eine Leistungskürzung beim Sachversicherer des Kunden und anschließender Regress gegen Sie. Der Erlaubnisschein ist deshalb keine Formalie, sondern Ihr bestes Beweismittel. Verwandtes unter Metallbau und Schlosserei und Sanitär, Heizung, Klima.
Montageversicherung: fremde Sachen sind nicht versichert
Die marktüblichen Bedingungen für die Montageversicherung enthalten einen Satz, den man gelesen haben muss: Fremde Sachen sind nicht versichert, und ist der Besteller Versicherungsnehmer oder Mitversicherter, so gelten seine Sachen trotzdem als fremde Sachen.
Für den Apparatebau heißt das: Selbst wenn Ihr Kunde die Montageversicherung stellt, ist seine bestehende Anlage, in die Sie einbinden, nicht automatisch mitversichert. Es braucht dafür die entsprechenden Zusatzklauseln für fremde Sachen. Ebenso ist das Hersteller- und Händlerrisiko gesondert zu vereinbaren, weil die Grundbedingungen Konstruktions-, Guss-, Material- und Werkstättenfehler ausnehmen, soweit ein Dritter einzutreten hat.
Ein zweites Detail entscheidet über das Ende der Deckung: Die Bedingungen definieren den Deckungsschluss anlagenspezifisch. Bei Silos, Tanks und Rohrleitungen ist es das erste Befüllen, bei Pipelines die erste Druckprobe. Wer danach noch arbeitet, arbeitet ohne Montagedeckung. Mehr unter Bauleistung und Montage.
Der Rückwirkungsschaden löst Ihr Problem nicht
Die Klauseln für Rückwirkungsschäden erweitern den Versicherungsort der Betriebsunterbrechung so, dass sich der Sachschaden auch bei einem Zulieferer oder Abnehmer ereignen kann. Zwei Voraussetzungen werden dabei regelmäßig übersehen.
Erstens schützen diese Klauseln die eigene Betriebsunterbrechung des Versicherungsnehmers, nicht den Ausfall beim Kunden. Zweitens setzen sie einen Sachschaden im Sinne der Feuerbedingungen voraus, also Brand, Blitzschlag, Explosion oder Anprall beziehungsweise Absturz eines Luftfahrzeugs. Dazu kommt die Begrenzung auf Grundstücke innerhalb Deutschlands.
Der Fall, dass ein Wärmetauscher mangelbedingt ausfällt und die Anlage des Kunden steht, wird davon also nicht erfasst. Er läuft haftungsseitig über die Bausteine der erweiterten Produkthaftpflicht. In der Gegenrichtung bleiben die Klauseln wichtig: Brennt es beim Vorlieferanten von Grobblech oder Flanschen oder beim Hauptabnehmer, greift Ihre eigene Ertragsausfallversicherung nur mit ihnen. Dazu Betriebsunterbrechung und Haftzeit richtig bemessen.
- Ist der Baustein für Schäden durch mangelhafte Maschinen vereinbart?
- Sind Ausfallschäden bei fehlender Verwendbarkeit eingeschlossen?
- Wie sind Tätigkeitsschäden bei Montage in laufenden Anlagen geregelt?
- Sind die bestehenden Anlagen Ihres Kunden in der Montagedeckung erfasst?
- Wann endet die Montagedeckung, beim ersten Befüllen oder bei Abnahme?
- Ist das Hersteller- und Händlerrisiko gesondert vereinbart?
- Wie wirkt die Serienschadenklausel bei einem Fehler über eine Baureihe?
- Was passiert mit Altlieferungen beim Wechsel des Versicherers?
- Und wie ist Ihr Avalrahmen für Bürgschaften aufgestellt?
Schweißnahtfehler sind Spätschäden
Poren, Schlackeeinschlüsse, Bindefehler und Risse senken die Festigkeit zunächst nicht unter das Betriebsniveau. Erst zyklische Belastung, Temperaturwechsel, Korrosion und Spannungsrisskorrosion lassen den Fehler wachsen, bis Leckage oder Bruch eintreten. Deshalb fällt ein Fertigungsfehler im Apparatebau typischerweise nicht bei der Abnahme auf, sondern Jahre später.
Für die Versicherung folgen daraus drei Fragen, die zusammengehören:
- Die Serienschadenklausel. Mehrere Versicherungsfälle gelten als einer, eingetreten im Zeitpunkt des ersten, wenn sie auf derselben Ursache oder auf gleichen Ursachen mit innerem Zusammenhang beruhen. Eine fehlerhafte Schweißanweisung über eine ganze Baureihe ist genau das: eine Versicherungssumme, eine Selbstbeteiligung, und die Zurechnung in ein möglicherweise schwächer gedecktes früheres Jahr. Dazu Serienschaden
- Die Nachhaftung. Sie greift in den Musterbedingungen nur bei vollständigem und dauerhaftem Wegfall des versicherten Risikos wegen Berufsaufgabe, Betriebs-, Produktions- oder Liefereinstellung, ausdrücklich nicht aus anderen Gründen wie einer Änderung der Rechtsform
- Die Verjährung. § 634a BGB sieht zwei Jahre vor bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, und fünf Jahre bei einem Bauwerk. Ob ein fest eingebauter Apparat ein Bauwerk ist, ist eine Einzelfallfrage, zu der wir keine belastbare Entscheidung zitieren können. In Geschäftsverträgen verdrängen zudem häufig eigene Fristen die gesetzlichen
Die Qualifikation der Fertigung ist in diesem Zusammenhang kein Qualitätsthema, sondern ein Haftungsthema: Schweißaufsicht, Schweißerprüfungen, die Anforderungen an Qualitätsanforderungen beim Schmelzschweißen und die zerstörungsfreie Prüfung sind das, was Sie Jahre später vorlegen müssen. Dazu Risikomanagement und Prüfdienstleister und Sachverständige.
Bürgschaften begrenzen Ihre Angebotsfähigkeit
Im Anlagenbau werden Vertragserfüllungs-, Anzahlungs- und Gewährleistungsbürgschaften verlangt. Jede davon belastet Ihre Bankkreditlinie und damit die Materialvorfinanzierung für den nächsten Auftrag.
Eine belastbare Grenze hat der Bundesgerichtshof gezogen: Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Gewährleistungsbürgschaft von 7 Prozent der Auftragssumme ist unwirksam, weil Mängelansprüche damit doppelt gesichert würden. Als Grenze für Gewährleistungssicherheiten nach Abnahme gelten seither etwa 5 Prozent. Das ist Baurechtsrechtsprechung, die Übertragbarkeit auf Anlagenbauverträge ist im Einzelfall zu prüfen.
Marktübliche Höhen für Vertragserfüllungs- und Anzahlungsbürgschaften nennen wir hier bewusst nicht, weil wir dafür keine belastbare Quelle haben. Was wir tun, ist den Avalrahmen anzusehen: Eine Kautionsversicherung stellt Bürgschaften bereit, ohne Ihre Bankkreditlinie zu belasten. In einem Gewerk, in dem Bürgschaftslinien direkt über die Angebotsfähigkeit entscheiden, ist das mehr als eine Finanzierungsfrage.
Was uns Apparate- und Behälterbauer fragen
Zahlt die Versicherung, wenn unser Druckbehälter beim Kunden birst?
Für die Folgen beim Kunden grundsätzlich ja. Zerstört der geborstene Behälter die Anlage des Kunden oder verletzt er Personen, ist das ein Sach- beziehungsweise Personenschaden, und die daraus folgende Betriebsunterbrechung des Kunden ist ein Vermögensfolgeschaden. Beides fällt in die Grunddeckung der Produkthaftpflicht.
Nicht gedeckt ist der Behälter selbst. Schäden an den vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen sind ausgeschlossen, auch wenn die Ursache in einem mangelhaften Einzelteil liegt. Wichtig ist außerdem die Abgrenzung: Fällt der Apparat nur funktional aus, ohne etwas zu beschädigen, greift die Grunddeckung nicht, weil dann ausschließlich ein Vermögensschaden entsteht.
Deckt das Produkthaftungsgesetz die zerstörte Anlage eines Industriekunden?
Nein. § 1 Absatz 1 Satz 2 ProdHaftG begrenzt die Haftung bei Sachbeschädigung auf Sachen, die ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Gebrauch oder Verbrauch bestimmt sind und vom Geschädigten hauptsächlich so verwendet wurden. Eine Produktionsanlage erfüllt das nicht.
Der geschädigte Industriekunde muss den Weg über § 823 BGB und das Vertragsrecht gehen. Für Sie als Hersteller heißt das: Die Haftung entsteht trotzdem, nur eben auf anderer Rechtsgrundlage. Hinzu kommt, dass Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz zehn Jahre nach Inverkehrbringen erlöschen, während die deliktische und vertragliche Haftung eigenen Fristen folgt.
Ersetzt die Versicherung den Produktionsausfall unseres Kunden?
Nur in Teilen und nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Ohne Sachschaden greift die Grunddeckung nicht, denn dann liegt ein reiner Vermögensschaden vor. Der einschlägige fakultative Baustein für Schäden durch mangelhafte Maschinen erfasst ausdrücklich auch montierte oder gewartete Maschinen und deckt unter anderem die dem Abnehmer unmittelbar entstandenen Kosten infolge eines Produktionsausfalls.
Die Grenze steht im selben Baustein: Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden Schadens durch den Produktionsausfall sind nicht versichert. Für den Fall, dass der Apparat von Anfang an nicht verwendbar war, gibt es einen eigenen Baustein für Ausfallschäden, der allerdings nur Schäden beim ersten produzierenden Abnehmer erfasst.
Ist die bestehende Anlage unseres Kunden in der Montageversicherung mitversichert?
Nicht automatisch, und zwar auch dann nicht, wenn der Kunde die Police stellt. Die marktüblichen Montagebedingungen bestimmen, dass fremde Sachen nicht versichert sind, und stellen ausdrücklich klar: Ist der Besteller Versicherungsnehmer oder Mitversicherter, gelten seine Sachen trotzdem als fremde Sachen.
Für das Einbinden in eine laufende Anlage braucht es deshalb die entsprechenden Zusatzklauseln für fremde Sachen, in der Regel auf Erstes Risiko. Ebenso gesondert zu vereinbaren ist das Hersteller- und Händlerrisiko, weil die Grundbedingungen Konstruktions-, Guss-, Material- und Werkstättenfehler ausnehmen, soweit ein Dritter einzutreten hat.
Wann endet die Montageversicherung?
Anlagenspezifisch und früher, als viele erwarten. Die marktüblichen Bedingungen definieren das Deckungsende unter anderem so: bei Silos, Tanks und Rohrleitungen das erste Befüllen, bei Pipelines die erste Druckprobe.
Wer danach noch arbeitet, etwa bei Nacharbeiten, Einstellungen oder der Begleitung des Probebetriebs, arbeitet ohne Montagedeckung. Für den Probebetrieb gibt es eine eigene Zusatzklausel zur verlängerten Erprobung. Das ist einer der Punkte, die in der Praxis regelmäßig zu Streit führen, weil die technische Fertigstellung und das vertragliche Deckungsende auseinanderfallen.
Was gilt, wenn beim Schweißen in einer laufenden Anlage ein Brand entsteht?
Interessanterweise sagen die Haftpflicht-Musterbedingungen dazu nichts. Wir haben sie durchsucht: Die Begriffe Feuerarbeit, Schweißen, Löten, Brennschneiden und Heißarbeit kommen dort nicht vor. Mittelbar relevant sind nur die Ausschlüsse für brennbare und explosible Stoffe, und die sind personenbezogen formuliert und treffen den bewusst pflichtwidrigen Umgang.
Geregelt wird das Thema über die Sicherheitsvorschriften der Sachversicherer und den Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten. Die praktische Folge einer Verletzung ist nach unserer Einschätzung nicht der Verlust Ihres Haftpflichtschutzes, sondern eine Leistungskürzung beim Sachversicherer des Kunden und anschließender Regress gegen Sie. Der ausgefüllte Erlaubnisschein ist deshalb Ihr wichtigstes Beweismittel.
Wie lange haften wir für einen Behälter, den wir vor acht Jahren geliefert haben?
Das hängt von der Anspruchsgrundlage ab. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz erlöschen zehn Jahre nach Inverkehrbringen. Die vertraglichen Mängelansprüche verjähren nach § 634a BGB in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, und in fünf Jahren bei einem Bauwerk.
Ob ein fest eingebauter Apparat ein Bauwerk ist, ist eine Einzelfallfrage, zu der wir keine belastbare Entscheidung zitieren können. In Geschäftsverträgen verdrängen außerdem häufig eigene Fristen die gesetzlichen. Versicherungsseitig ist zusätzlich zu beachten, dass Ansprüche aus der erweiterten Produkthaftpflicht nur gedeckt sind, wenn sie nicht später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags gemeldet werden.
Was passiert mit Altlieferungen beim Wechsel des Versicherers?
Das ist der kritischste Punkt bei jedem Wechsel in diesem Gewerk. Die Musterbedingungen sehen vor, dass für Erzeugnisse, die vor Beginn des Versicherungsvertrags ausgeliefert wurden, nur bei besonderer Vereinbarung Versicherungsschutz besteht.
Ohne diese Vereinbarung fallen alle Apparate aus Ihrer gesamten bisherigen Lieferhistorie aus der Deckung, und das trifft gerade im Apparatebau, wo Schweißnahtfehler typischerweise Jahre später auffallen. Die Nachhaftung im alten Vertrag hilft nur begrenzt, weil sie in den Musterbedingungen an den vollständigen und dauerhaften Wegfall des versicherten Risikos geknüpft ist, also an Betriebs- oder Produktionseinstellung, ausdrücklich nicht an eine bloße Änderung der Rechtsform.
Was passiert mit Ihren Altlieferungen, wenn Sie wechseln?
Wir prüfen Rückwärtsdeckung, Nachhaftung und die Bausteine, die Ihren Produktionsausfall beim Kunden erfassen.