Versicherung für Wasserstoffanlagen und Elektrolyseure
Prototypenstatus, Erprobungsfrist und Herstellerhaftungsausschluss fallen beim Elektrolyseur genau dort zusammen, wo das Schadenpotenzial am größten ist: im Probebetrieb.
Drei Schwellen, die regelmäßig verwechselt werden
Für Wasserstoffanlagen gelten drei verschiedene Schwellenwerte, die unterschiedliche Dinge messen. Wer sie vermischt, kommt zu falschen Schlüssen über Genehmigungspflicht und Störfallrecht.
- Elektrische Nennleistung: Unter 5 Megawatt ist keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich, Bau- und Wasserrecht bleiben unberührt. Ab 5 Megawatt greift das vereinfachte Verfahren nach § 19 BImSchG ohne Öffentlichkeitsbeteiligung
- Produktionsmenge: Ab 50 Tonnen Wasserstoff pro Tag gilt das förmliche Verfahren nach § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung
- Vorhandene Menge im Betriebsbereich: Nach der Störfall-Verordnung liegt die untere Klasse bei 5.000 Kilogramm, die obere Klasse bei 50.000 Kilogramm Wasserstoff
Die 5-Tonnen-Schwelle ist die, die in der Praxis überrascht. Sie ist bei Druckspeichern und Trailerbefüllung schneller erreicht, als Betreiber erwarten. Mit dem Erreichen eines Betriebsbereichs ändern sich Pflichtenkreis, behördliche Aufsicht und die Risikoeinschätzung des Versicherers grundlegend.
Dazu kommt der Explosionsschutz: Gefährdungsbeurteilung, Zoneneinteilung und Explosionsschutzdokument nach Gefahrstoff- und Betriebssicherheitsverordnung, konkretisiert über die Technischen Regeln. Druckbehälter und Rohrleitungen unterliegen wiederkehrenden Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen oder befähigte Personen.
Die Prototypenklausel und was sie wirklich bedeutet
In den Musterbedingungen für die Montageversicherung finden sich drei Regelungen, die bei einem Elektrolyseur gleichzeitig greifen und sich gegenseitig verstärken.
- Prototypen oder Erstausführungen sind nur versichert, soweit Schäden als Einwirkung von außen entstanden sind. Ein inneres Versagen der neuen Technik ist damit außen vor
- Eine Erprobungsfrist schließt Schäden aus, die später als eine vereinbarte Zahl von Monaten nach Beginn der ersten Erprobung eintreten und mit einer Erprobung zusammenhängen
- Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen sowie Konstruktions-, Guss- und Materialfehler sind ausgeschlossen, soweit ein Dritter als Hersteller haftet
Der kritische Punkt ist das Ende der Deckung. Die Montageversicherung endet mit der Abnahme beziehungsweise dem Montageende. Genau dazwischen liegt der Probebetrieb mit erster Druckbeaufschlagung, erster Gasberührung und Lastwechseln.
Deshalb muss die Probebetriebsdeckung ausdrücklich vereinbart werden, mit Dauer, Umfang und der Frage, ob kalter und heißer Probebetrieb erfasst sind, und mit einer klaren Regelung zum Prototypenvorbehalt. Wer das nicht regelt, hat in der gefährlichsten Phase des Projekts die schwächste Deckung.
Eine Einschränkung, die wir offen benennen
Die zitierten Formulierungen stammen aus Musterbedingungen des Gesamtverbands der Versicherer. Konkrete Policen weichen ab, teils erheblich. Für Ihr Projekt gilt ausschließlich das vereinbarte Bedingungswerk, und genau dort lesen wir nach.
Verzögerte Inbetriebnahme und Fördermittel
Deckungen für verzögerte Inbetriebnahme ersetzen die wirtschaftlichen Folgen einer Verzögerung, einschließlich gestiegener Finanzierungskosten, typischerweise mit einem zeitlichen Selbstbehalt.
Entscheidend ist der Auslöser: Diese Deckungen setzen einen gedeckten Sachschaden voraus. Ein Förderbescheid mit fester Mittelabruf- oder Fertigstellungsfrist ist für sich genommen kein versicherbares Ereignis. Verzögert sich das Projekt aus Gründen ohne Sachschaden, etwa durch Genehmigung, Lieferkette oder Netzanschluss, greift die Deckung nicht.
Das ist ein Beratungshinweis, keine Rechtsaussage zu Ihrem konkreten Förderbescheid. Es lohnt sich aber, die Fristen des Bescheids und die Versicherungsarchitektur nebeneinanderzulegen, bevor der Bescheid angenommen wird.
Leuna ist der Lehrfall für Rückwirkungsschäden
Der Vorfall in Leuna hat gezeigt, was in dieser Branche das eigentliche Großrisiko ist. Nicht der Sachschaden an der eigenen Anlage, sondern der Ausfall einer Anlage in der Kette.
Tankstellenbetreiber standen ohne Wasserstoff da, ohne dass bei ihnen etwas beschädigt war. Abnehmer konnten nicht beliefert werden. Der Lieferant berief sich auf höhere Gewalt.
Versicherungstechnisch ist das ein Rückwirkungsschaden, und der ist nur gedeckt, wenn er ausdrücklich eingeschlossen ist, meist sublimitiert und häufig auf namentlich benannte Zulieferer begrenzt. Bei einer Wasserstoffkette mit wenigen Erzeugern und wenigen Verflüssigern ist die Abhängigkeit erheblich höher als in gewachsenen Industrien.
Für Ihr Projekt heißt das: Prüfen Sie, ob Ihr wichtigster Lieferant und Ihr wichtigster Abnehmer in der Police benannt sind, und ob das Sublimit zum Ausfall passt. Grundlagen unter Betriebsunterbrechung.
Wasserstoffversprödung als eigener Prüfpunkt
Versicherer weisen ausdrücklich auf die Versprödung von Metallen durch Wasserstoff hin. Wasserstoff dringt in Werkstoffe ein und verändert ihre Eigenschaften, was dickere und speziell beschichtete Behälter erforderlich macht. Hinzu kommt, dass austretender Wasserstoff sich bei plötzlicher Freisetzung häufig selbst entzündet.
Für die Deckung sind daraus zwei Fragen abzuleiten: Wie werden Schäden behandelt, die auf allmähliche Werkstoffveränderung zurückgehen, und wie greift der Verschleiß- oder Allmählichkeitsausschluss? Das ist bei neuen Anlagen kein akutes Thema, wird aber mit jedem Betriebsjahr wichtiger.
Was Versicherer bei Ihnen ansehen
- Technologie: alkalisch oder PEM, Hersteller, Referenzanlagen, Zahl bereits betriebener Einheiten
- Explosionsschutzdokument und Zoneneinteilung
- Störfallrelevanz: vorhandene Wasserstoffmenge im Betriebsbereich
- Abstände und bauliche Trennung zu Nachbaranlagen
- Gaswarnanlagen, Notabschaltung und Abblasesysteme
- Prüfkonzept für Druckbehälter und Rohrleitungen
- Redundanz bei Transformator und Stack
- Und die Lieferkette für Ersatzteile mit langer Beschaffungszeit
- Welche der drei Schwellen überschreitet Ihre Anlage?
- Ist der Probebetrieb ausdrücklich gedeckt, und wie lange?
- Wie ist der Prototypenvorbehalt formuliert?
- Gibt es eine Erprobungsfrist, und wie lang ist sie?
- Was passiert bei Mängeln, für die der Hersteller haftet?
- Sind Zulieferer und Abnehmer in der Rückwirkung benannt?
- Welche Versicherungsnachweise verlangen Bank und Förderstelle?
- Und wer haftet, wenn die Inbetriebnahme ohne Sachschaden scheitert?
Der Markt ist kleiner als geplant, und das hat Folgen
Nach einer Auswertung des Energiewirtschaftlichen Instituts an der Universität zu Köln sind in Deutschland rund 181 Megawatt Elektrolyseleistung installiert, weitere 1.3 Gigawatt sind mit Investitionsentscheidung im Bau. Bis Ende 2027 könnten rund 1.5 Gigawatt betriebsbereit sein. Selbst wenn alle angekündigten Projekte realisiert würden, wären bis 2030 höchstens 8.7 Gigawatt erreichbar, bei einem Ziel von zehn Gigawatt.
Nur etwa 30 Prozent der für 2025 geplanten Projekte wurden fristgerecht umgesetzt. Vierzehn Projekte mit zusammen über einem Gigawatt, die für 2026 vorgesehen sind, hatten noch keine Investitionsentscheidung. Einzelne Großvorhaben wurden abgesagt.
Das Wasserstoff-Kernnetz wurde im Oktober 2024 genehmigt, mit einer Zielgröße von rund 8.915 Kilometern bis 2037, etwa 60 Prozent davon umgestellte Erdgasleitungen. Einzelne Stränge sollen zwischen 2027 und 2032 in Betrieb gehen.
Für die Versicherung folgt daraus etwas, das zunächst paradox klingt: Je weniger Anlagen in Betrieb sind, desto dünner ist die Schadenerfahrung, und desto vorsichtiger kalkulieren Risikoträger. Wer heute ein Projekt versichert, verhandelt in einem Markt ohne belastbare Statistik. Umso wichtiger ist, was Sie an Unterlagen vorlegen können.
Was wir in diesem Umfeld konkret tun
Bei einem Risiko ohne Marktstatistik entscheidet die Qualität der Risikoakte darüber, ob überhaupt gezeichnet wird. Wir bereiten deshalb auf, was ein Underwriter braucht: Anlagenbeschreibung, Technologiewahl mit Referenzen, Explosionsschutzkonzept, Abstände, Sicherheitstechnik, Prüfkonzept, Lieferketten und den Zeitplan für Bau, Probebetrieb und Übergang in den Dauerbetrieb.
Anschließend sprechen wir die Risikoträger an, die dieses Segment zeichnen, und verhandeln die Punkte, die bei Wasserstoff wirklich zählen: Probebetrieb, Prototypenregelung, Rückwirkung, Haftzeit und Selbstbehalte. Siehe wie eine Ausschreibung abläuft.
Was uns Projektgesellschaften fragen
Ab wann ist ein Elektrolyseur genehmigungspflichtig?
Maßgeblich ist die elektrische Nennleistung. Unter 5 Megawatt ist keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich, Bau- und Wasserrecht bleiben unberührt. Ab 5 Megawatt greift das vereinfachte Verfahren nach § 19 BImSchG ohne Öffentlichkeitsbeteiligung.
Ab einer Produktion von 50 Tonnen Wasserstoff pro Tag gilt das förmliche Verfahren nach § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung. Diese Schwellen sind nicht mit den Mengenschwellen der Störfall-Verordnung zu verwechseln.
Ab welcher Wasserstoffmenge greift die Störfall-Verordnung?
Für Wasserstoff liegt die untere Klasse bei 5.000 Kilogramm und die obere Klasse bei 50.000 Kilogramm vorhandener Menge im Betriebsbereich. Zusätzlich ist gelagerter Sauerstoff zu prüfen.
Die 5-Tonnen-Schwelle wird bei Druckspeichern und Trailerbefüllung schneller erreicht, als viele Betreiber erwarten. Mit dem Erreichen eines Betriebsbereichs ändern sich Pflichtenkreis und behördliche Aufsicht, und auch die Risikoeinschätzung des Versicherers verschiebt sich deutlich.
Was ist eine Prototypenklausel, und warum trifft sie uns?
Nach den Musterbedingungen für die Montageversicherung sind Prototypen und Erstausführungen nur versichert, soweit Schäden als Einwirkung von außen entstanden sind. Ein inneres Versagen der neuen Technik ist damit nicht gedeckt.
Bei Elektrolyseuren fällt das mit zwei weiteren Regelungen zusammen: einer Erprobungsfrist, die Schäden nach Ablauf einer vereinbarten Monatszahl seit Beginn der ersten Erprobung ausschließt, und dem Ausschluss von Mängeln, für die ein Dritter als Hersteller haftet. Diese drei Punkte gehören deshalb ausdrücklich verhandelt.
Was deckt die Montageversicherung im Probebetrieb nicht?
Die Montageversicherung endet nach den Musterbedingungen mit der Abnahme beziehungsweise dem Montageende. Der Probebetrieb mit erster Druckbeaufschlagung, erster Gasberührung und Lastwechseln liegt davor und ist nur gedeckt, wenn er ausdrücklich eingeschlossen ist.
Zu vereinbaren sind Dauer und Umfang, also ob kalter und heißer Probebetrieb erfasst sind, und wie der Prototypenvorbehalt in dieser Phase wirkt. Ohne diese Regelungen besteht in der gefährlichsten Projektphase die schwächste Deckung.
Deckt die Betriebsunterbrechung einen Lieferausfall wie in Leuna 2024?
Nur bei ausdrücklicher Rückwirkungsdeckung. Nach der Explosion in der Wasserstoff-Abfüllanlage in Leuna im August 2024 waren 36 von 82 deutschen Wasserstofftankstellen eingeschränkt, ohne dass bei ihnen ein Sachschaden eingetreten war.
Solche Rückwirkungsdeckungen sind typischerweise sublimitiert und häufig auf namentlich benannte Zulieferer begrenzt. Bei einer Wasserstoffkette mit wenigen Erzeugern ist die Abhängigkeit größer als in etablierten Industrien, weshalb das Sublimit zur tatsächlichen Abhängigkeit passen muss.
Sind Verzögerungen durch Fördermittelfristen versicherbar?
Nicht als solche. Deckungen für verzögerte Inbetriebnahme setzen einen gedeckten Sachschaden voraus und ersetzen dessen wirtschaftliche Folgen, einschließlich gestiegener Finanzierungskosten, meist mit zeitlichem Selbstbehalt.
Verzögert sich das Projekt aus anderen Gründen, etwa durch Genehmigung, Lieferkette oder Netzanschluss, greift die Deckung nicht. Die Fristen eines Förderbescheids und die Versicherungsarchitektur sollten deshalb nebeneinandergelegt werden, bevor der Bescheid angenommen wird.
Ist Ihr Probebetrieb versichert, und für wie lange?
Diese Frage entscheidet bei Wasserstoffprojekten über mehr als jede Prämie.