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Versicherung für Schwertransport und Kranvermietung

Ob Sie für einen Schaden mit 8.33 Rechnungseinheiten je Kilogramm oder unbegrenzt haften, entscheidet eine einzige Frage: Welchen Vertragstyp haben Sie geschlossen? Kranmiete, Kranarbeit und Transport führen zu drei völlig verschiedenen Haftungsbildern.

Drei Vertragstypen, drei Haftungen

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundesverbands der Branchenverbände für Schwertransporte und Krane unterscheiden drei Leistungsarten, und diese Unterscheidung ist der wichtigste Punkt dieser Seite.

  • Krangestellung: Sie stellen Gerät und Personal, die Leitung des Einsatzes liegt beim Auftraggeber. Rechtlich ist das Miete
  • Kranarbeit: Sie führen den Hub in eigener Verantwortung aus. Rechtlich wird das als Frachtvertrag behandelt
  • Transport: die Beförderung des Gutes selbst, ebenfalls Frachtvertrag

Für die beiden Frachtvertragsfälle greift die Haftungsbegrenzung aus Ziffer 15.1 der Bedingungen: 8.33 Rechnungseinheiten je Kilogramm des beschädigten Gutes. Ziffer 15.2 sieht eine erweiterte Haftung vor, in der Praxis mit 600.000 Euro je Schadenereignis für Güterschäden und 125.000 Euro für sonstige Schäden.

Bei der Krangestellung gilt diese Begrenzung nicht. Dort gibt es kein Frachtrecht, das die Haftung deckelt, sondern Mietrecht und daneben die allgemeine Haftung aus § 823 BGB. Wer also glaubt, er haftet begrenzt, weil er einen Kran gestellt hat, hat die Logik genau umgedreht. Die Grundzüge der Verkehrshaftung finden Sie unter Logistik und Transport.

Warum Gerichte den Vertragstyp umdeuten

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat im Verfahren 5 U 48/19 einen Fall um einen Raupenkran entschieden, in dem ein Schaden von rund 2.5 Millionen Euro im Streit stand. Das Gericht hat die Vereinbarung nicht als Miete, sondern als Werkvertrag eingeordnet.

Das ist der Kern des Risikos: Was Sie in der Auftragsbestätigung Krangestellung nennen, kann im Prozess als Werk- oder Frachtvertrag gelesen werden, wenn die tatsächliche Durchführung dafür spricht. Maßgeblich ist, wer den Einsatz geplant, berechnet und geleitet hat. Deshalb gehört die Vertragsart nicht nur in die Rechnung, sondern in die Risikobeschreibung Ihrer Police.

Die Frage, mit der wir anfangen Welche der drei Leistungsarten nennt Ihre Police, und in welchem Verhältnis? Wir sehen regelmäßig Policen, die den Betrieb als Kranvermietung beschreiben, während der Umsatz überwiegend aus Kranarbeit stammt. Oder umgekehrt. Beides ist gefährlich, aber unterschiedlich. Eine fehlende Haftpflichtdeckung für Krangestellung trifft Sie bei unbegrenzter Haftung. Eine fehlende Frachtführerdeckung für Kranarbeit trifft Sie beim Güterschaden. Wir gleichen die Umsatzaufteilung mit der Risikobeschreibung ab, bevor wir verhandeln. Zum Ablauf siehe wie eine Ausschreibung abläuft.

Die Hakenlast und was sie nicht deckt

Die Hakenlastversicherung deckt Schäden an dem Gut, das am Haken hängt. Marktüblich sind 1 Million Euro für Güterschäden und 125.000 Euro für sonstige Schäden. Das ist der Baustein, den fast jeder Betrieb kennt.

Der teurere Schaden hängt oft nicht am Haken. Er entsteht darunter oder daneben: am Dach, über das der Ausleger schwenkt, an der Tiefgaragendecke, auf der der Kran steht, an der Leitung, die der Transport mitnimmt, am Bodenbelag, in den die Abstützplatten einsinken.

Diese Schäden sind Tätigkeitsschäden im Sinne von Ziffer 7.7 der Allgemeinen Haftpflichtbedingungen und damit in der Grunddeckung ausgeschlossen, soweit die Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit lagen. Was Ziffer 7.7 im Einzelnen regelt, steht unter Tätigkeitsschäden, die Logik der Betriebshaftpflicht dahinter ebenfalls.

Personenschäden: gesamtschuldnerisch mit allen Beteiligten

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat im Verfahren 29 U 50/24 einen Fall mit Todesfolge entschieden, bei dem ein Montagefehler zu einem Unglück führte. Die Beteiligten hafteten gesamtschuldnerisch.

Für einen Kranbetrieb ist das die wirtschaftlich relevanteste Konstellation überhaupt. Gesamtschuldnerische Haftung bedeutet, dass der Geschädigte sich aussuchen kann, wen er in Anspruch nimmt, und das ist regelmäßig der Beteiligte mit der besten Deckung. Der Innenausgleich mit den anderen kommt später und ist ein eigener Prozess. Dazu Haftung für Subunternehmer und wenn ein Anspruch gegen Sie erhoben wird.

Eine Deckungssumme, die für Sachschäden ausreicht, reicht für diesen Fall nicht. Zur Systematik siehe Deckungssumme erhöhen, zum Rechtsschutz im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren gewerblicher Rechtsschutz.

Vier Eckwerte
Haftungsbegrenzung Frachtvertrag8.33 Rechnungseinheiten je Kilogramm
Erweiterte Haftung nach den Branchenbedingungen600.000 Euro Güterschaden, 125.000 Euro sonstige
Hakenlast marktüblich1 Million Euro plus 125.000 Euro
Kranvermieter in Deutschlandrund 1.000 Betriebe, über 90 Prozent klein oder kleinst
Quellen: Allgemeine Geschäftsbedingungen des Branchenverbands für Schwertransporte und Krane, Ziffern 15.1 und 15.2, sowie Verbandsangaben zur Betriebsgrößenstruktur.

Die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Die Branchenbedingungen legen dem Auftraggeber in den Ziffern 18 und 20 eine Reihe von Pflichten auf. Dazu gehören Angaben zu Gewicht, Schwerpunkt und Anschlagpunkten des Gutes, die Tragfähigkeit der Aufstell- und Fahrflächen, der Verlauf von Leitungen und Hohlräumen im Untergrund und die Zugänglichkeit.

Diese Pflichten sind Ihr wirksamster Haftungsschutz, aber nur, wenn Sie sie dokumentieren. Eine mündliche Zusage, die Hoffläche trage den Kran, ist im Prozess nichts wert. Eine unterschriebene Flächenbestätigung mit Lastangaben ist sehr viel wert.

Dasselbe gilt für Leitungen im Untergrund. Die Erkundigungspflicht liegt zwar grundsätzlich beim Ausführenden, und die Rechtsprechung legt sie streng aus. Wer sie aber nachweisbar erfüllt und die Auskunft des Auftraggebers dokumentiert, verschiebt die Quote. Wie Gerichte diese Pflicht im Erdbau beurteilen, steht unter Versicherung für Tiefbau und Erdarbeiten.

Genehmigungen und das Risiko, das daraus entsteht

Großraum- und Schwertransporte brauchen Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen, typischerweise nach § 29 Absatz 3 der Straßenverkehrsordnung, § 46 StVO und § 70 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Beantragt wird über das Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte, kurz VEMAGS.

Versicherungstechnisch ergeben sich daraus zwei Punkte, die mit Technik nichts zu tun haben:

  • Fahren ohne oder außerhalb der Genehmigung ist eine Obliegenheitsverletzung und kann im Schadenfall zur Leistungskürzung führen. Dazu Gefahrerhöhung melden
  • Verzögerte Genehmigungen erzeugen Stillstandskosten und Vertragsstrafen gegenüber dem Auftraggeber. Das ist ein Vermögensschaden und in der Sachdeckung nicht enthalten, siehe Vermögensschadenhaftpflicht

Für 2026 steht eine Neufassung der einschlägigen Richtlinien für Großraum- und Schwertransporte an. Wer langfristige Rahmenverträge abschließt, sollte die Genehmigungsrisiken dort vertraglich zuordnen, statt sie offen zu lassen.

Was in eine Police für Schwertransport und Krane gehört

  • Hakenlastversicherung mit einer Summe, die zum schwersten und wertvollsten Hub passt, nicht zum Durchschnitt
  • Verkehrshaftung für Kranarbeit und Transport, einschließlich der erweiterten Haftung nach den Branchenbedingungen
  • Betriebshaftpflicht mit Rückerweiterung für Tätigkeitsschäden, einschließlich Erd-, Frei- und Oberleitungen
  • Deckung für Krangestellung, wo die frachtrechtliche Begrenzung gerade nicht greift
  • Maschinen- und Montageversicherung für Kran, Zubehör und Hilfsgerät, dazu Maschinen- und Elektronikversicherung und Bauleistung und Montage
  • Kfz-Deckung für Zugmaschinen und Spezialtieflader, dazu Fuhrpark und Flotte
  • Betriebsunterbrechung, wenn ein Großgerät mit langer Lieferzeit ausfällt, dazu Betriebsunterbrechung und Haftzeit richtig bemessen
  • Gruppenunfalldeckung für Kranführer und Montagepersonal, dazu Gruppenunfallversicherung
  • Und die Vertragsstrafen- und Stillstandsfrage, die regelmäßig vergessen wird
Was wir mit Ihnen durchgehen
  • Wie teilt sich Ihr Umsatz auf Krangestellung, Kranarbeit und Transport auf?
  • Steht diese Aufteilung so in der Risikobeschreibung?
  • Ist Krangestellung als eigenes Haftpflichtrisiko benannt?
  • Wie hoch ist die Hakenlastdeckung, und passt sie zum schwersten Hub?
  • Sind Tätigkeitsschäden an Erd-, Frei- und Oberleitungen eingeschlossen?
  • Sind Schäden an Aufstellflächen und Tiefgaragendecken gedeckt?
  • Wie dokumentieren Sie die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers?
  • Und reicht die Deckungssumme für einen Personenschaden mit Todesfolge?
Frage drei ist die folgenschwerste. Bei Krangestellung gibt es keine frachtrechtliche Haftungsbegrenzung, und genau dieser Fall fehlt in vielen Policen als eigener Punkt. Wenn Ihr Versicherer nach einem Großschaden gekündigt hat, führt der Weg über Versicherung nach einem Großschaden und schwer versicherbare Risiken.

Wo Ihre Einsätze an andere Risiken grenzen

Kranbetriebe arbeiten fast immer im Verbund mit anderen Gewerken. Jedes davon bringt eine eigene Haftungsfrage in den Einsatz.

Liegen Gerätepark, Vermietung und Montage in getrennten Gesellschaften, kommt die Strukturfrage hinzu. Dazu mehrere Gesellschaften versichern.

Marktlage: eine Branche aus kleinen Betrieben mit großen Werten

In Deutschland gibt es rund 1.000 Kranvermieter, und über 90 Prozent davon sind Klein- oder Kleinstbetriebe. Diese Struktur erzeugt ein Missverhältnis, das für die Versicherung entscheidend ist: Ein Betrieb mit zehn Mitarbeitern bewegt Werte von mehreren Millionen Euro am Haken und haftet bei Krangestellung unbegrenzt.

Was wir daraus in der Praxis sehen: Die Policen sind häufig über Jahre gewachsen und folgen dem Gerätepark, nicht dem Vertragstypenmix. Wenn ein Betrieb vom Vermieten ins Ausführen gewechselt ist, hat die Police das meist nicht mitbekommen. Das ist eine Einschätzung aus der Verhandlungspraxis, keine Statistik. Wer im Bestand prüfen lassen will, ohne zu wechseln, findet den Weg unter Zweitmeinung zur Erneuerung.

Der Satz, der im Angebot stehen muss Versichert ist die Tätigkeit als Kranvermieter einschließlich Krangestellung, Kranarbeit und Großraum- und Schwertransport. Fehlt eines der drei Wörter, fehlt das dazugehörige Risiko. Und es fehlt dann nicht teilweise, sondern vollständig, weil der Versicherer im Schadenfall auf die Risikobeschreibung verweist. Wenn ein Auftraggeber Ihnen eine Freistellung zur Unterschrift vorlegt, prüfen Sie sie vorher. Dazu Freistellungserklärung unterschreiben und Versicherungsnachweis.
Häufige Fragen

Was uns Kran- und Schwertransportbetriebe fragen

Was ist der Unterschied zwischen Krangestellung und Kranarbeit?

Bei der Krangestellung stellen Sie Gerät und Personal, die Leitung des Einsatzes liegt beim Auftraggeber. Das ist rechtlich Miete. Bei der Kranarbeit führen Sie den Hub in eigener Verantwortung aus, was nach den Branchenbedingungen wie ein Frachtvertrag behandelt wird.

Der Unterschied entscheidet über die Haftung. Für Frachtverträge gilt die Begrenzung aus Ziffer 15.1 der Branchenbedingungen mit 8.33 Rechnungseinheiten je Kilogramm, bei der Krangestellung gibt es diese Begrenzung nicht. Dort haften Sie nach Mietrecht und allgemeinem Deliktsrecht, also grundsätzlich unbegrenzt.

Wie hoch ist unsere Haftung nach den Branchenbedingungen?

Ziffer 15.1 begrenzt die Haftung bei Güterschäden auf 8.33 Rechnungseinheiten je Kilogramm des beschädigten Gutes. Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Ziffer 15.2 sieht eine erweiterte Haftung vor, in der Praxis mit 600.000 Euro je Schadenereignis für Güterschäden und 125.000 Euro für sonstige Schäden.

Wichtig ist, dass diese Begrenzungen nur greifen, wenn die Bedingungen wirksam einbezogen sind und der Vertrag tatsächlich als Fracht- oder Werkvertrag eingeordnet wird. Beides kann im Prozess anders beurteilt werden, als es in der Auftragsbestätigung steht.

Deckt die Hakenlastversicherung Schäden am Gebäude?

Nein. Die Hakenlastversicherung deckt Schäden an dem Gut, das am Haken hängt, marktüblich mit 1 Million Euro für Güterschäden und 125.000 Euro für sonstige Schäden. Schäden am Gebäude, an der Aufstellfläche, an der Tiefgaragendecke oder an Leitungen sind davon nicht erfasst.

Diese Schäden gehören in die Betriebshaftpflicht, und dort stehen sie unter dem Tätigkeitsschadenausschluss der Ziffer 7.7 der Allgemeinen Haftpflichtbedingungen, soweit die betroffenen Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit lagen. Sie brauchen dafür eine ausdrückliche Rückerweiterung.

Wir haben nur den Kran gestellt. Haften wir trotzdem?

Möglicherweise ja, und zwar ohne Haftungsbegrenzung. Zwei Punkte sind dabei wichtig. Erstens greift bei der Krangestellung die frachtrechtliche Begrenzung nicht, weil kein Frachtvertrag vorliegt.

Zweitens kann ein Gericht die Vereinbarung anders einordnen, als die Parteien sie bezeichnet haben. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat im Verfahren 5 U 48/19 zu einem Raupenkran, bei dem ein Schaden von rund 2.5 Millionen Euro im Streit stand, einen Werkvertrag angenommen. Maßgeblich ist, wer den Einsatz geplant, berechnet und geleitet hat, nicht die Bezeichnung in der Auftragsbestätigung.

Welche Pflichten hat der Auftraggeber, und was nützt uns das?

Die Branchenbedingungen legen dem Auftraggeber in den Ziffern 18 und 20 eine Reihe von Mitwirkungspflichten auf: Angaben zu Gewicht, Schwerpunkt und Anschlagpunkten des Gutes, zur Tragfähigkeit der Aufstell- und Fahrflächen, zum Verlauf von Leitungen und Hohlräumen im Untergrund und zur Zugänglichkeit.

Diese Pflichten helfen Ihnen nur, wenn Sie sie dokumentieren. Eine unterschriebene Flächenbestätigung mit Lastangaben hat im Prozess Gewicht, eine mündliche Zusage praktisch keines. Das ist der günstigste Risikoschutz, den es in diesem Gewerk gibt.

Was passiert bei einem Personenschaden auf der Baustelle?

Bei einem Unglück mit Personenschaden haften die Beteiligten regelmäßig gesamtschuldnerisch. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat im Verfahren 29 U 50/24 einen Fall mit Todesfolge entschieden, bei dem ein Montagefehler zum Unglück führte und die Beteiligten gesamtschuldnerisch hafteten.

Gesamtschuldnerische Haftung bedeutet, dass der Geschädigte sich aussuchen kann, wen er in Anspruch nimmt. Das ist in der Praxis der Beteiligte mit der besten Deckung. Eine Deckungssumme, die für Sachschäden ausreicht, ist für diesen Fall regelmäßig zu niedrig.

Sind Stillstandskosten wegen verzögerter Genehmigung versichert?

In der Regel nicht. Großraum- und Schwertransporte brauchen Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen, typischerweise nach § 29 Absatz 3 und § 46 StVO sowie § 70 StVZO, beantragt über das Verfahrensmanagement VEMAGS. Verzögert sich die Genehmigung, entstehen Stillstandskosten und möglicherweise Vertragsstrafen.

Das ist ein reiner Vermögensschaden ohne Sachschaden und damit in der Haftpflicht- und Sachdeckung nicht enthalten. Praktisch ist das vor allem eine Vertragsfrage: Wer die Genehmigungsrisiken im Rahmenvertrag zuordnet, hat später keine Diskussion. Wer sie offen lässt, trägt sie meist selbst.

Nennt Ihre Police alle drei Leistungsarten?

Krangestellung, Kranarbeit und Transport. Fehlt eine, fehlt das Risiko vollständig.