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Versicherung für Elektronikfertigung und EMS-Dienstleister

Ihre Baugruppe ist im Gerät des Kunden verbaut. Fällt sie aus, muss das Gerät zerlegt werden. Die Kosten dafür heißen Aus- und Einbaukosten, und sie sind in der Produkthaftpflicht nur gedeckt, wenn ein eigener Baustein vereinbart wurde.

Aus- und Einbaukosten: der Baustein, um den alles kreist

Die Grunddeckung der Produkthaftpflicht erfasst Personen- und Sachschäden. Wenn Ihre Baugruppe ausfällt und das Endgerät deshalb geöffnet, die Baugruppe entfernt und eine neue eingesetzt werden muss, entsteht beim Kunden kein Sachschaden, sondern ein Vermögensschaden. Dafür braucht es die erweiterte Produkthaftpflicht, und die gilt in den Musterbedingungen durchgängig nur bei besonderer Vereinbarung.

Der einschlägige Baustein deckt das Ausbauen, Abnehmen, Freilegen und Entfernen mangelhafter Erzeugnisse sowie das Einbauen mangelfreier, dazu die Transportkosten für die Ersatzlieferung. Die Nach- und Neulieferung selbst bleibt ausgenommen, denn das ist Gewährleistung.

Zwei Einschränkungen treffen EMS-Dienstleister besonders hart:

  • Der Austausch einzelner Bauteile ist nicht enthalten. Gedeckt ist der Austausch des mangelhaften Erzeugnisses, nicht der seiner Einzelteile. Wer ein defektes Bauelement auf einer eingebauten Baugruppe tauschen muss, braucht dafür einen eigenen Zusatzbaustein
  • Teile für Kraft-, Schienen- und Wasserfahrzeuge sind ausgeschlossen, soweit sie bei Auslieferung ersichtlich dafür bestimmt waren. Für Automotive-Elektronik ist der wichtigste Baustein der erweiterten Produkthaftpflicht damit ausgerechnet nicht anwendbar

Erst der Zusatzbaustein für den Einzelteileaustausch deckt auch die Reparatur im eingebauten Zustand und, bemerkenswert aktuell, die Kosten für das Flashen von Erzeugnissen mit digitalen Elementen oder eine andere ihre Software betreffende Mangelbeseitigungsmaßnahme im eingebauten Zustand. Die ursprünglich geschuldeten Aktualisierungen bleiben ausgenommen. Grundlagen dazu unter Produkthaftpflicht und Betriebshaftpflicht.

Die Frage, mit der wir anfangen Welche Bausteine der erweiterten Produkthaftpflicht sind in Ihrer Police wirklich vereinbart? Auf dem Versicherungsschein steht häufig nur Produkthaftpflicht mit einer Summe. Die entscheidende Information steht im Nachtrag: welche der Bausteine für Verbindungs- und Verarbeitungsschäden, Aus- und Einbaukosten, Einzelteileaustausch, Prüf- und Sortierkosten und Ausfallschäden vereinbart sind, und mit welchen Sublimits. Ohne diese Vereinbarung besteht kein Schutz. Die Bausteine sind sämtlich fakultativ, nicht Teil der Grunddeckung. Wir lesen den Nachtrag und nicht das Deckblatt. Warum das ein Unterschied ist, steht unter einen guten Versicherungsmakler erkennen.

Der Serienschaden wirkt bei Ihnen anders als anderswo

Die Serienschadenklausel fasst mehrere Versicherungsfälle zu einem zusammen, wenn sie aus der gleichen Ursache stammen, etwa aus demselben Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler, oder wenn sie aus Lieferungen solcher Erzeugnisse stammen, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind. Alle gelten als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Fall eingetreten ist.

Die zweite Variante beschreibt den EMS-Normalfall exakt. Eine fehlerhafte Rolle, ein falsches Lotprofil, ein Firmware-Fehler oder ein elektrostatisch geschädigtes Los wirkt systematisch auf jede Baugruppe der Charge. Das hat zwei Seiten:

  • Zu Ihren Gunsten: Für die gesamte Serie fällt nur ein einziger Selbstbehalt an, auch bei zehntausenden betroffenen Geräten
  • Zu Ihren Lasten: Für die gesamte Serie steht auch nur eine einzige Versicherungssumme zur Verfügung

Dazu kommt der Zeitpunkt. Bei den Aus- und Einbaukosten tritt der Versicherungsfall im Zeitpunkt des Einbaus beim Kunden ein, nicht bei Ihrer Lieferung. In Verbindung mit der Serienschadenklausel wird eine ganze Serie damit auf den ersten Einbauzeitpunkt zurückdatiert. Das kann in ein früheres Versicherungsjahr mit niedrigerer Summe fallen oder sogar zu einem Vorversicherer. Genau deshalb ist ein Versichererwechsel in diesem Gewerk kein Formalakt. Dazu Serienschaden, Nachhaftung und Deckungssumme erhöhen.

Die Klausel, die bei Allokation gefährlich wird

In den Ausschlüssen der Produkthaftpflicht steht ein Satz, der in der Elektronikfertigung besondere Sprengkraft hat: Ausgeschlossen sind Schäden, die durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers verursacht wurden. Dieser Ausschluss gilt ausdrücklich nur, wenn die erweiterte Produkthaftpflicht überhaupt vereinbart ist.

Bei Bauteileknappheit ist die Versuchung groß, ein Bauteil zu substituieren, um die Linie am Laufen zu halten. Ohne dokumentierte schriftliche Freigabe des Kunden kann genau das die gesamte erweiterte Deckung kosten. Das ist kein theoretisches Risiko, sondern der betriebliche Alltag in Allokationsphasen. Verwandtes unter Gefahrerhöhung melden und Anforderungen aus der Lieferkette.

Vier Zahlen zur Einordnung
Elektroindustrie Deutschland 2025rund 226 Milliarden Euro Umsatz, rund 877.000 Beschäftigte
Europäischer Marktanteil2 Prozent bei Leiterplatten, 10 Prozent in der Elektronikfertigung
EMS-Umsatz DACH 202521.5 Prozent des europäischen Volumens, minus 6.9 Prozent
Meldungen im EU-Schnellwarnsystem 20254.671, davon 11 Prozent elektrische Geräte
Quellen: Jahresauftakt 2026 des Zentralverbands Elektrotechnik- und Elektronikindustrie; Marktauswertungen zum europäischen EMS-Markt für 2025; Safety-Gate-Bericht der Europäischen Kommission für 2025.

Rückruf: zwei Bedingungswerke, die sich gegenseitig ausschließen

Rückrufkosten sind in der Produkthaftpflicht ausdrücklich ausgeschlossen. Der Ausschluss greift genau dort, wo es wehtut: bei den Aus- und Einbaukosten, den Nachbearbeitungskosten, den Prüf- und Sortierkosten und den Beseitigungs- und Vernichtungskosten, soweit sie im Zusammenhang mit einem Rückruf geltend gemacht werden. Es braucht daher eine eigene Rückrufkostenversicherung.

Und hier liegt ein Befund, den wir auf keiner Wettbewerbsseite gefunden haben. Es gibt am Markt zwei getrennte Musterbedingungswerke für Rückrufkosten, und sie schließen sich gegenseitig aus:

  • Das Werk für Hersteller- und Handelsbetriebe nimmt Kraft-, Luft- und Raumfahrzeuge sowie ersichtlich dafür bestimmte Teile, Zubehör und Einrichtungen ausdrücklich aus
  • Das Werk für Kfz-Teile-Zulieferer deckt umgekehrt ausschließlich Erzeugnisse, die an Kraftfahrzeughersteller oder deren Zulieferer ausgeliefert und zum Einbau in Kraftfahrzeuge bestimmt sind

Ein EMS-Dienstleister mit gemischtem Kundenstamm aus Automotive, Industrie und Medizintechnik braucht deshalb beide Deckungen. Fehlt eine, ist ein ganzer Kundenblock unversichert, ohne dass das auf dem Versicherungsschein sichtbar wäre.

Der Leistungsumfang reicht von der Benachrichtigung einschließlich Medienaufrufen über Vorsortieren, Transport, Überprüfung und Zwischenlagerung bis zu Austausch, Reparatur, Nachrüstung, Vernichtung und Erfolgskontrolle. Als Rückruf gilt auch die Warnung, soweit eine Warnung gesetzlich ausreicht. Die Nach- und Neulieferung mangelfreier Ware bleibt durchgehend ausgenommen.

Beigestelltes Material und Konsignationsbestand

EMS-Dienstleister arbeiten mit Material, das der Kunde beistellt. Haftpflichtseitig ist dieser Bestand über die Standardbausteine praktisch nicht zu fassen. Der Baustein für Tätigkeitsschäden an zur Verfügung gestelltem Fremdmaterial verlangt ausdrücklich, dass sowohl der Einbau als auch der Schadeneintritt außerhalb des eigenen Betriebsgrundstücks erfolgen, und schließt zusätzlich Sachen aus, die sich zur Lohnbe- oder -verarbeitung im Betrieb befinden.

Für einen Lohnfertiger ist dieser Baustein damit strukturell wertlos. Er scheitert am Ort und an der Lohnbearbeitung. Derselbe Ausschluss wiederholt sich an zwei weiteren Stellen der Bedingungen.

Die Lösung ist zweigleisig: sachversicherungsseitig muss das beigestellte Material ausdrücklich zu den versicherten Sachen gehören und in der Vorratssumme stecken, haftpflichtseitig braucht es eine individuell vereinbarte Obhuts- oder Bearbeitungserweiterung jenseits des Musterwortlauts. Dazu Feuer und Sach und Unterversicherung.

Eine Besonderheit kommt hinzu: In den marktüblichen Elektronikbedingungen sind Anlagen und Geräte erst versichert, sobald sie betriebsfertig sind, und Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel sind ausgenommen. Das Material in der Maschine ist über die Elektronikversicherung also nicht gedeckt.

Was wir mit Ihnen durchgehen
  • Welche Bausteine der erweiterten Produkthaftpflicht sind vereinbart?
  • Ist der Einzelteileaustausch im eingebauten Zustand eingeschlossen?
  • Sind Softwaremaßnahmen und Flashen beim Kunden erfasst?
  • Wie wirkt der Ausschluss für Kfz-Teile auf Ihren Automotive-Anteil?
  • Haben Sie beide Rückrufkostendeckungen oder nur eine?
  • Wie hoch ist die Summe im Serienschaden, und aus welchem Jahr?
  • Steht beigestelltes Material in der Vorratssumme?
  • Wie dokumentieren Sie Bauteilsubstitutionen gegenüber dem Kunden?
  • Und reicht die Haftzeit, wenn Material und Anlage gleichzeitig fehlen?
Frage fünf ist die, bei der wir am häufigsten eine halbe Deckung finden. Ein Werk für Hersteller und Handel ist vorhanden, der Automotive-Anteil des Kundenstamms steht ohne. Wenn ein Versicherer nach einem Serienschaden gekündigt hat, führt der Weg über Versicherung nach einem Großschaden und schwer versicherbare Risiken.

Bauteileknappheit und Haftzeit

Nach einem Brand- oder Löschwasserschaden bestimmt in der Elektronikfertigung nicht die Maschine den Wiederanlauf, sondern das Material. Wenn der Bauteilebestand zerstört ist, beginnt die Beschaffung von vorn, und sie läuft nicht parallel zum Wiederaufbau, sondern danach.

Eine Marktbeobachtung eines Anbieters nennt für Halbleiter im März 2026 40 Wochen Lieferzeit, passive Bauelemente liegen demnach seit Oktober 2025 stabil bei rund 20 Wochen. Das ist eine Anbieterbeobachtung, keine amtliche Statistik, und sie schwankt. Die Richtung ist trotzdem eindeutig: Eine Haftzeit von zwölf Monaten ist in diesem Gewerk rechnerisch knapp. Dazu Haftzeit richtig bemessen und Betriebsunterbrechung.

Was der Rückwirkungsschaden nicht abdeckt

Die Klausel für Rückwirkungsschäden erweitert den Versicherungsort so, dass sich der Sachschaden auch auf dem Betriebsgrundstück eines Zulieferers ereignen kann. Zwei Punkte werden dabei regelmäßig falsch erwartet:

  • Ein Sachschaden ist Voraussetzung. Allokation, Abkündigung, Exportkontrolle oder die Insolvenz eines Zulieferers sind keine Rückwirkungsschäden
  • Die Klausel gilt in der Grundfassung nur für Grundstücke innerhalb Deutschlands, soweit nichts anderes vereinbart ist. Für Lieferketten mit Halbleiterwerken in Asien greift sie damit nicht

Beides lässt sich verhandeln, aber nur, wenn man es vorher gelesen hat. Verwandte Lagen unter wenn ein Kunde insolvent wird und erstmals ins Ausland.

ESD: aus Vorschrift wird Deckungsargument

Die Norm DIN EN IEC 61340-5-1 in der Ausgabe 2025-06 regelt den Schutz elektronischer Bauelemente gegen elektrostatische Phänomene. Sie gilt für Organisationen, die Bauteile mit Standfestigkeiten von mindestens 100 Volt nach dem Human Body Model und 200 Volt nach dem Charged Device Model handhaben, und verlangt den Schutz vor isolierten Leitern durch Begrenzung der Spannung auf unter 35 Volt.

Versicherungstechnisch ist das dokumentierte ESD-Programm mehr als eine Qualitätsmaßnahme. Es ist der Nachweis, dass kein bewusstes Abweichen von Vorschriften oder Kundenanweisungen vorliegt. Und es betrifft genau die Schadenart, die am teuersten wird: Latente ESD-Schäden zeigen sich erst als Feldausfall Monate später, wirken systematisch und laufen damit direkt in die Serienschadenklausel.

Eine Reinraumklasse für die allgemeine Leiterplattenbestückung gibt es nicht. Wo Reinraumanforderungen bestehen, kommen sie aus Kundenvorgaben in Medizintechnik, Luftfahrt und Optoelektronik. Dazu Medizintechnik und Luftfahrtzulieferer.

Und die Technik selbst

Bestückungsautomaten, Reflow-Öfen, AOI- und Röntgenprüfanlagen laufen über die Maschinen- und Elektronikversicherung. Dort steht eine Klausel, die man kennen sollte: Entschädigung für elektronische Bauelemente der versicherten Sache wird nur geleistet, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit oder auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat; ist dieser Beweis nicht zu erbringen, genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit. Die Beweislast beim Elektronikschaden liegt damit bei Ihnen. Mehr unter Maschinen- und Elektronikversicherung.

Wo Elektronikfertigung an andere Risiken grenzt Liegen Fertigung, Entwicklung und Vertrieb in getrennten Gesellschaften, kommt die Strukturfrage hinzu. Dazu mehrere Gesellschaften versichern. Ansprüche verbundener Unternehmen sind in der erweiterten Produkthaftpflicht ausdrücklich ausgeschlossen.
Häufige Fragen

Was uns Elektronikfertiger fragen

Wer zahlt, wenn unsere Baugruppe im Gerät des Kunden ausfällt?

Für den Ausbau des defekten und den Einbau eines mangelfreien Erzeugnisses gibt es in der erweiterten Produkthaftpflicht einen eigenen Baustein. Er umfasst Ausbauen, Abnehmen, Freilegen und Entfernen sowie das Einbauen und die Transportkosten der Ersatzlieferung. Die Nach- oder Neulieferung selbst ist ausgenommen, denn das ist Gewährleistung.

Entscheidend ist, dass dieser Baustein fakultativ ist. Ohne ausdrückliche Vereinbarung besteht kein Schutz. Zwei Einschränkungen kommen hinzu: Der Austausch einzelner Bauteile eines eingebauten Erzeugnisses ist nicht enthalten, und Teile für Kraft-, Schienen- oder Wasserfahrzeuge sind ausgeschlossen, wenn sie bei Auslieferung ersichtlich dafür bestimmt waren.

Sind die Kosten für ein Firmware-Update beim Kunden versichert?

Nur über den Zusatzbaustein für den Einzelteileaustausch und Reparaturkosten. Dieser deckt ausdrücklich die Kosten für das Flashen von Erzeugnissen mit digitalen Elementen oder eine andere ihre Software betreffende Mangelbeseitigungsmaßnahme im eingebauten Zustand, einschließlich der Erstellung der notwendigen Software.

Nicht gedeckt sind die ursprünglich geschuldeten Aktualisierungen. Relevant ist außerdem, dass die Musterbedingungen die Verletzung einer Aktualisierungspflicht bei Erzeugnissen mit digitalen Elementen einem Herstellungsmangel gleichstellen. Wer Firmware liefert, hat damit eine eigene Haftungsquelle, die mit dem Lieferdatum der Hardware nichts zu tun hat.

Eine fehlerhafte Bauteilcharge steckt in zehntausenden Geräten. Wie viele Versicherungsfälle sind das?

Versicherungsrechtlich einer. Die Serienschadenklausel fasst mehrere Fälle zusammen, wenn sie aus der gleichen Ursache stammen oder aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind. Alle gelten als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Fall eingetreten ist.

Das hat zwei Seiten. Zu Ihren Gunsten fällt nur ein Selbstbehalt für die gesamte Serie an. Zu Ihren Lasten steht auch nur eine Versicherungssumme zur Verfügung. Kritisch wird die Rückdatierung: Bei den Aus- und Einbaukosten tritt der Versicherungsfall im Zeitpunkt des Einbaus beim Kunden ein, sodass eine Serie in ein früheres Versicherungsjahr oder sogar zu einem Vorversicherer fallen kann.

Warum zahlt die Produkthaftpflicht keinen Rückruf?

Weil die Bedingungen ihn ausdrücklich ausnehmen. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Nachbearbeitungskosten, Aus- und Einbaukosten, Prüf- und Sortierkosten sowie Beseitigungs- und Vernichtungskosten, soweit sie im Zusammenhang mit einem Rückruf geltend gemacht werden.

Ein Rückruf ist dabei die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung an Endverbraucher, Händler oder Werkstätten, Erzeugnisse prüfen und Mängel beheben zu lassen. Versichert wird er über eine eigenständige Rückrufkostenversicherung, und dort gilt auch die Warnung als Rückruf, soweit eine Warnung gesetzlich ausreicht.

Wir liefern auch an Automobilhersteller. Reicht eine Rückrufkostenversicherung?

Nein. Am Markt existieren zwei getrennte Bedingungswerke, die sich gegenseitig ausschließen. Das Werk für Hersteller- und Handelsbetriebe nimmt Kraft-, Luft- und Raumfahrzeuge sowie ersichtlich dafür bestimmte Teile ausdrücklich aus. Das Werk für Kfz-Teile-Zulieferer deckt umgekehrt ausschließlich Erzeugnisse, die an Kraftfahrzeughersteller oder deren Zulieferer ausgeliefert und zum Einbau in Kraftfahrzeuge bestimmt sind.

Ein Betrieb mit gemischtem Kundenstamm braucht deshalb beide Deckungen. Fehlt eine, ist ein ganzer Kundenblock unversichert, und das ist auf dem Versicherungsschein nicht zu erkennen. Dieselbe Trennlinie zieht sich durch die erweiterte Produkthaftpflicht, wo Teile für Kraft-, Schienen- und Wasserfahrzeuge von den Aus- und Einbaukosten ausgenommen sind.

Sind kundenbeigestellte Bauteile und unser Konsignationslager versichert?

Über die Standardbausteine der Haftpflicht nicht. Der Baustein für Tätigkeitsschäden an zur Verfügung gestelltem Fremdmaterial setzt voraus, dass sowohl der Einbau als auch der Schadeneintritt außerhalb des eigenen Betriebsgrundstücks erfolgen, und schließt zusätzlich Sachen aus, die sich zur Lohnbe- oder -verarbeitung im Betrieb befinden. Für einen Lohnfertiger scheitert er damit doppelt.

Die Lösung ist zweigleisig: Das beigestellte Material muss sachversicherungsseitig ausdrücklich zu den versicherten Sachen gehören und in der Vorratssumme stecken, haftpflichtseitig braucht es eine individuell vereinbarte Obhuts- oder Bearbeitungserweiterung. Wichtig ist dabei, dass die Vorratssumme oft nur auf dem eigenen Bestand kalkuliert wurde, während der Anteil kundenbeigestellten Materials bei Allokation stark steigt.

Was passiert, wenn wir bei Bauteileknappheit ohne Kundenfreigabe substituieren?

Dann droht der Verlust der gesamten erweiterten Produkthaftpflichtdeckung. Die Bedingungen schließen Schäden aus, die durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers verursacht wurden.

Praktisch heißt das: Die schriftliche Freigabe des Kunden zur Substitution ist kein Bürokratieschritt, sondern Deckungsvoraussetzung. Dasselbe gilt für Abweichungen vom freigegebenen Prozess. Ein dokumentiertes Änderungsmanagement ist in diesem Gewerk damit unmittelbar versicherungsrelevant.

Ist ein Brand bei unserem Halbleiterlieferanten in Asien mitversichert?

In der Grundfassung der Rückwirkungsschadenklausel nicht. Sie erweitert den Versicherungsort so, dass sich der Sachschaden auch auf dem Betriebsgrundstück eines Zulieferers ereignen kann, gilt aber, soweit nichts anderes vereinbart ist, nur für Grundstücke innerhalb Deutschlands.

Zweite Voraussetzung ist ein Sachschaden. Allokation, Abkündigung, Exportkontrolle oder die Insolvenz eines Zulieferers lösen die Klausel nicht aus. Beides lässt sich verhandeln, der geografische Geltungsbereich ebenso wie die Entschädigungsgrenze. Vorher sollte man wissen, was im eigenen Vertrag steht.

Welche Bausteine stehen wirklich in Ihrem Nachtrag?

Wir lesen das Bedingungswerk und sagen Ihnen, welcher Kundenblock ohne Deckung ist.