Versicherung für Werkzeug- und Formenbau
Ihr Abnehmer verlangt im Werkzeugvertrag, dass Sie sein Werkzeug gegen alle versicherbaren Risiken zu seinen Gunsten versichern. Eine normale Inhaltsversicherung mit benannten Gefahren erfüllt diese Zusage nicht.
Die Klausel, die der Einkauf schreibt
Wir haben die veröffentlichten Werkzeugeinkaufsbedingungen mehrerer Abnehmer durchgesehen. Die Formulierung ist auffallend einheitlich.
- Ein Automobilzulieferer verpflichtet den Lieferanten, das Werkzeug, soweit es zu Produktionszwecken bei ihm verbleibt, industrieüblich gegen alle versicherbaren Risiken zu Gunsten des Abnehmers zu versichern
- Ein weiteres Unternehmen verwendet in seinen internationalen Werkzeugeinkaufsbedingungen eine wortgleiche Verpflichtung
- Ein Industriekonzern formuliert enger und nennt die Gefahren konkret: Der Auftragnehmer hat beigestelltes Material auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Katastrophen zu versichern
Zwei Wörter aus der ersten Variante machen die Arbeit: alle versicherbaren Risiken und zu Gunsten. Das erste verlangt eine Allgefahrendeckung statt einer Police mit benannten Gefahren, das zweite eine Begünstigtenstellung des Abnehmers. Beides steht in einer Standard-Inhaltspolice nicht. Zur Systematik siehe Allgefahrendeckung.
Fremdeigentum muss in der Summe stecken
In den marktüblichen Inhaltsbedingungen sind bewegliche Sachen nur versichert, soweit der Versicherungsnehmer Eigentümer ist, sie unter Eigentumsvorbehalt erworben, mit Kaufoption geleast oder sicherungshalber übereignet hat. Darüber hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde.
Fremdeigentum ist also grundsätzlich mitversicherbar. Es muss aber in der Versicherungssumme enthalten sein. Werkzeugwerte von mehreren Millionen Euro, die nie in die Summe eingerechnet wurden, führen zur Unterversicherung über den gesamten Vertrag, nicht nur für das Fremdeigentum. Mehr dazu unter Unterversicherung und Rechner Unterversicherung.
Der Baustein, der Ihnen gerade nicht hilft
In den Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft gibt es einen Baustein für Tätigkeitsschäden an zur Verfügung gestelltem Fremdmaterial. Er klingt, als sei er für Ihren Fall gemacht. Er ist es nicht.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass sowohl der Ein-, Auf- oder Zusammenbau als auch der Eintritt des Tätigkeitsschadens außerhalb des Betriebsgrundstücks des Versicherungsnehmers erfolgen. Zusätzlich ausgeschlossen sind Schäden an Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung oder zur Reparatur befinden, sowie die daraus folgenden Vermögensschäden.
Für einen Betrieb, der Kundenwerkzeuge in der eigenen Halle einfährt, abmustert oder in Serie fährt, scheitert dieser Baustein also doppelt: am Ort und an der Lohnbearbeitung. Die Lösung liegt deshalb nicht im Standardbaustein, sondern in einer individuell verhandelten Obhuts- und Bearbeitungserweiterung. Die Grundlogik der Ausschlüsse beschreiben wir unter Tätigkeitsschäden und Betriebshaftpflicht.
Ein Hinweis zur Nummerierung
Die Ziffern 7.6 und 7.7 für Miet- und Tätigkeitsschäden stehen so in den klassischen Allgemeinen Haftpflichtbedingungen. In den Musterbedingungen mit Stand November 2025 stehen dieselben Regelungen unter A1-6.6 und A1-6.7, der Fremdmaterialbaustein unter A1-6.7.3. Maßgeblich ist immer das Bedingungswerk Ihres Vertrags, und genau dort sehen wir nach, statt auf eine Ziffer zu verweisen, die vielleicht gar nicht Ihre ist.
Vertragsstrafen sind nicht versichert
Die Haftpflichtversicherung deckt Ansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. Eine Vertragsstrafe ist kein gesetzlicher Haftpflichtanspruch, sondern eine vertraglich vereinbarte Sanktion. Sie ist damit im Grundsatz nicht gedeckt, und daran ändert auch eine noch so hohe Deckungssumme nichts.
Ausgeschlossen sind außerdem Ansprüche auf Erfüllung, Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz statt der Leistung, Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können, sowie Ansprüche wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder des Ausbleibens des geschuldeten Erfolges.
Wir nennen auf dieser Seite bewusst keine Zahl für die Kosten eines Bandstillstands je Minute. Für Deutschland gibt es dafür keine belastbare Quelle, und Ihre Einkäufer wissen das. Was zählt, ist der konkrete Haftungsabschnitt in Ihrem Liefervertrag, nicht eine kursierende Zahl. Mehr dazu unter wenn Sie einen Großauftrag erhalten.
Ihr Werkzeug ist versicherungstechnisch eine Maschine
Das ist der Punkt, an dem die meisten Policen zu kurz greifen. Ein Werkzeugbauer liefert kein Endprodukt, sondern ein Produktionsmittel. Geht es kaputt oder produziert es Ausschuss, entsteht beim Abnehmer kein Sachschaden, sondern ein Vermögensschaden. Und reine Vermögensschäden sind in der Produkthaftpflicht nur über ausdrücklich vereinbarte Bausteine gedeckt.
Die Musterbedingungen helfen dabei an einer Stelle unerwartet deutlich. In dem fakultativen Baustein für Schäden durch mangelhafte Maschinen heißt es ausdrücklich: Als Maschinen gelten auch Werkzeuge an Maschinen und Erzeugnisse der Steuer-, Mess- und Regeltechnik sowie Formen.
Gedeckt sind dann die Beschädigung oder Vernichtung der mit dem Werkzeug hergestellten Produkte, andere nutzlos aufgewendete Herstellkosten, die Kosten einer rechtlich gebotenen und wirtschaftlich zumutbaren Nachbearbeitung, weitere Vermögensnachteile wie entgangener Gewinn sowie die dem Abnehmer unmittelbar entstandenen Kosten infolge eines Produktionsausfalls.
Die Grenze steht im selben Satz: Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden Schadens durch den Produktionsausfall sind nicht versichert. Der Produktionsausfall ist also nur in Höhe der unmittelbaren Kosten gedeckt, nicht als vollständiger Ausfallschaden.
Und wenn das Werkzeug gar nicht erst läuft
Für den Fall, dass das Werkzeug von Anfang an nicht bestimmungsgemäß verwendbar war, gibt es einen eigenen Baustein für Ausfallschäden durch fehlende Verwendbarkeit. Gedeckt sind entgangener Gewinn, erhöhter Personal- oder Sachaufwand, die Anmietung von Ersatz und vergebliche Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung. Auch hier gilt die Gleichstellung von Werkzeugen und Formen mit Maschinen.
Die Begrenzungen sind allerdings scharf: Die Schäden müssen beim ersten produzierenden Abnehmer entstanden sein, Schäden bei sonstigen Dritten sind nicht versichert, und die Kosten der Nacherfüllung bleiben ausgeschlossen, auch wenn durch sie der Produktionsausfall entfällt.
Das Werkzeug selbst ist nie versichert
Schäden an den vom Versicherungsnehmer selbst hergestellten oder gelieferten Sachen sind in der Produkthaftpflicht ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil liegt oder Dritte im Auftrag gefertigt haben. Das Werkzeug, das Sie gebaut haben, ist damit nie Gegenstand Ihrer Produkthaftpflicht. Die Nacharbeit daran ist Gewährleistung, nicht Versicherungsfall. Verwandte Fragen unter Produkthaftpflicht und Serienschaden.
- Welche Versicherungszusage steht in Ihren Werkzeugverträgen?
- Sind Kundenwerkzeuge in der Versicherungssumme der Inhaltspolice enthalten?
- Deckt die Police alle Gefahren oder nur benannte?
- Ist der Abnehmer als Begünstigter oder Mitversicherter benannt?
- Sind Obhuts- und Bearbeitungsschäden auf dem eigenen Grundstück erfasst?
- Ist der Baustein für Schäden durch mangelhafte Maschinen vereinbart?
- Ist der Ausfallschaden bei fehlender Verwendbarkeit eingeschlossen?
- Passt die Haftzeit zur Wiederbeschaffungszeit Ihrer Schlüsselmaschine?
- Und mit welchem Betrag ist der Rückwirkungsschaden begrenzt?
Maschinenpark und Haftzeit
Die Haftzeit ist der Zeitraum, für den Versicherungsschutz für den Unterbrechungsschaden besteht. Ist sie nach Monaten bemessen, gelten in den marktüblichen Bedingungen 30 Kalendertage als ein Monat. Entschädigt werden fortlaufende Kosten und Betriebsgewinn, die innerhalb des Unterbrechungszeitraums, längstens der Haftzeit, nicht erwirtschaftet werden können.
Die Haftzeit muss also die Wiederbeschaffungszeit Ihrer Schlüsselmaschine abdecken, sonst endet die Entschädigung, bevor die Maschine läuft. Wir nennen dafür bewusst keine Standardzahl: Belastbare Lieferzeiten für Fünfachsbearbeitungszentren, Senk- und Drahterodiermaschinen oder Koordinatenmessmaschinen lassen sich nicht seriös verallgemeinern, und bei aktuell schwachen Auftragseingängen in der Werkzeugmaschinenindustrie wäre jede pauschale Behauptung ohnehin schief.
Was wir stattdessen tun: Wir fragen die Lieferzeit Ihrer kritischen Maschine beim Hersteller ab, rechnen Aufstellung, Einfahren und Requalifizierung dazu und legen das Ergebnis neben die vereinbarte Haftzeit. Dazu Haftzeit richtig bemessen, Maschinen- und Elektronikversicherung und wenn Sie eine neue Maschine angeschafft haben.
Der Rückwirkungsschaden und sein Sublimit
Der Rückwirkungsschaden betrifft die Gegenrichtung: Ihr Betrieb steht, weil bei einem Zulieferer oder Abnehmer ein Sachschaden eingetreten ist. In einem von uns geprüften Bedingungswerk zur Ertragsausfallversicherung ist die Entschädigung in diesen Fällen, soweit nichts anderes vereinbart wurde, auf 1 Prozent der Höchstentschädigung begrenzt.
Bei einer echten Zulieferabhängigkeit ist ein solches Sublimit praktisch wertlos. Es ist einer der Punkte, die bei einer Bestandsprüfung regelmäßig als Erstes auffallen und sich verhandeln lassen. Dazu Betriebsunterbrechung, wenn ein Kunde insolvent wird und Anforderungen aus der Lieferkette.
Wo Werkzeugbau an andere Risiken grenzt
- Kunststoffverarbeitung als Abnehmer und als eigene Fertigungsstufe, dazu Kunststoffverarbeitung
- Metallverarbeitung und Zerspanung, dazu Metallverarbeitung und Metallbau und Schlosserei
- Automobilzulieferung mit eigener Vertragslogik, dazu Automobilzulieferer
- Sondermaschinenbau, wenn Sie komplette Vorrichtungen liefern, dazu Sondermaschinenbau und Robotik
- Härterei und Oberflächentechnik als Vorlieferanten, dazu Härterei und Wärmebehandlung und Galvanik und Oberflächentechnik
- Transport der Werkzeuge zum Abnehmer und zurück, dazu Transportversicherung und Schwertransport und Krane
Was uns Werkzeug- und Formenbauer fragen
Wer versichert ein Werkzeug, das dem Kunden gehört und bei uns steht?
In aller Regel Sie, weil der Werkzeugvertrag es so vorsieht. Die veröffentlichten Werkzeugeinkaufsbedingungen mehrerer Abnehmer verpflichten den Lieferanten, das beim ihm verbleibende Werkzeug industrieüblich gegen alle versicherbaren Risiken zu Gunsten des Abnehmers zu versichern. Andere nennen die Gefahren konkret, etwa Feuer, Wasser, Diebstahl und Katastrophen.
Damit ist die Frage nicht, ob Sie versichern müssen, sondern ob Ihre Police das leistet. Eine Inhaltsversicherung mit benannten Gefahren erfüllt eine All-Risk-Zusage nicht, und ohne ausdrückliche Einbeziehung ist der Abnehmer auch nicht Begünstigter.
Deckt unsere Betriebshaftpflicht Schäden an Kundenwerkzeugen in unserer Halle?
In der Grunddeckung nicht. Es greifen gleich zwei Ausschlüsse: der für Tätigkeitsschäden an Sachen, an denen gearbeitet wird, und der für gemietete, geliehene oder zur Verwahrung übernommene Sachen.
Auch der dafür vorgesehene Standardbaustein für Tätigkeitsschäden an zur Verfügung gestelltem Fremdmaterial hilft nicht. Er setzt ausdrücklich voraus, dass sowohl der Einbau als auch der Schadeneintritt außerhalb des eigenen Betriebsgrundstücks erfolgen, und schließt Sachen aus, die sich zur Lohnbearbeitung oder Reparatur im Betrieb befinden. Für Kundenwerkzeuge in der eigenen Halle braucht es deshalb eine individuell verhandelte Erweiterung.
Sind Kundenwerkzeuge in unserer Inhaltsversicherung automatisch mitversichert?
Nur teilweise. In den marktüblichen Bedingungen ist fremdes Eigentum versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und Ihnen zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde, und soweit nicht mit dem Eigentümer vereinbart wurde, dass Sie es nicht versichern müssen.
Entscheidend ist die Versicherungssumme. Werkzeugwerte im Millionenbereich, die nie eingerechnet wurden, führen zur Unterversicherung, und die wirkt über den gesamten Vertrag, nicht nur auf das Fremdeigentum. Das ist der häufigste Fund bei unseren Prüfungen in diesem Gewerk.
Wer haftet, wenn beim Abnehmer wegen eines defekten Werkzeugs die Fertigung steht?
Haftungsrechtlich Sie, versicherungsrechtlich kommt es auf die vereinbarten Bausteine an. Da beim Abnehmer kein Sachschaden entsteht, sondern ein Vermögensschaden, greift die Grunddeckung der Produkthaftpflicht nicht.
Es hilft der fakultative Baustein für Schäden durch mangelhafte Maschinen, denn die Musterbedingungen stellen Werkzeuge an Maschinen und Formen ausdrücklich Maschinen gleich. Gedeckt sind dann unter anderem die beschädigten Produkte, nutzlos aufgewendete Herstellkosten, Nachbearbeitung, entgangener Gewinn und die dem Abnehmer unmittelbar entstandenen Kosten aus dem Produktionsausfall. Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden Ausfallschadens sind ausgeschlossen.
Ist eine Vertragsstrafe aus dem Liefervertrag versichert?
Im Grundsatz nicht. Die Haftpflichtversicherung deckt Ansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. Eine Vertragsstrafe ist eine vertraglich vereinbarte Sanktion und damit kein gesetzlicher Haftpflichtanspruch.
Ebenfalls ausgeschlossen sind Erfüllung, Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz statt der Leistung und Ansprüche wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes. Praktisch heißt das: Die Haftungsklauseln Ihres Liefervertrags entscheiden hier mehr als Ihre Police, und beides gehört einmal nebeneinandergelegt.
Sind Schäden an dem von uns gebauten Werkzeug selbst versichert?
Nein. Schäden an den vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen sind in der Produkthaftpflicht ausgeschlossen, auch wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil liegt und auch dann, wenn Dritte im Auftrag gefertigt haben.
Die Nacharbeit am eigenen Werkzeug ist Gewährleistung, kein Versicherungsfall. Versicherbar ist, was das mangelhafte Werkzeug beim Abnehmer anrichtet, nicht das Werkzeug selbst. Diese Trennlinie ist der häufigste Grund für Enttäuschung im Schadenfall.
Welche Haftzeit brauchen wir in der Betriebsunterbrechung?
Eine, die die Wiederbeschaffungszeit Ihrer Schlüsselmaschine abdeckt. Entschädigt werden fortlaufende Kosten und Betriebsgewinn nur innerhalb des Unterbrechungszeitraums, längstens der Haftzeit. Ist die Maschine nach Ablauf noch nicht da, endet die Entschädigung trotzdem.
Wir nennen dafür bewusst keine pauschale Monatszahl, weil belastbare Lieferzeiten für Bearbeitungszentren, Erodiermaschinen und Messtechnik nicht seriös zu verallgemeinern sind. Fragen Sie die Lieferzeit Ihrer kritischen Maschine beim Hersteller ab, rechnen Sie Aufstellung und Einfahren dazu und legen Sie das Ergebnis neben die vereinbarte Haftzeit.
Was ist ein Rückwirkungsschaden und warum ist er oft stark begrenzt?
Ein Rückwirkungsschaden liegt vor, wenn Ihr Betrieb steht, weil sich der Sachschaden bei einem Unternehmen ereignet hat, das mit Ihnen durch Zulieferung oder Abnahme in laufender Geschäftsbeziehung steht. Die Deckung ist also für Zulieferabhängigkeiten gedacht.
In einem von uns geprüften Bedingungswerk ist die Entschädigung in diesen Fällen, soweit nichts anderes vereinbart wurde, auf 1 Prozent der Höchstentschädigung begrenzt. Bei einer echten Abhängigkeit von einem Vorlieferanten ist das praktisch wertlos. Die Entschädigungsgrenze lässt sich verhandeln, und sie gehört zu den Punkten, die bei einer Bestandsprüfung als Erstes auffallen.
Erfüllt Ihre Police die Klausel aus dem Werkzeugvertrag?
Schicken Sie uns die Klausel und Ihre Inhaltspolice. Wir legen beides nebeneinander.