Versicherung für Gefahrgutspeditionen
Sobald ADR-Güter auf Ihrem Fahrzeug liegen, verzehnfacht das Gesetz Ihre Haftungsgrenzen. Die Pflichtdeckung von 600.000 Euro aus dem Güterkraftverkehrsgesetz bleibt davon unberührt. Zwischen diesen beiden Zahlen liegt die Lücke, um die es hier geht.
Drei Haftungsebenen, die nebeneinander laufen
Eine Gefahrgutspedition haftet nicht aus einer Rechtsgrundlage, sondern aus drei gleichzeitig. Jede hat eine andere Grenze, und die Versicherung muss alle drei abbilden.
- Frachtführerhaftung nach § 431 HGB: begrenzt auf 8.33 Rechnungseinheiten je Kilogramm Rohgewicht der Sendung. Für eine Tonne Chemie sind das rund 9.000 bis 10.000 Euro, je nach Kurs des Sonderziehungsrechts
- Pflichtversicherung nach § 7a GüKG: mindestens 600.000 Euro je Schadenereignis, und der Nachweis ist im Fahrzeug mitzuführen
- Halterhaftung nach § 12a StVG: bei der Beförderung gefährlicher Güter steigen die Höchstbeträge auf das Zehnfache, also auf je 10 Millionen Euro statt 1 Million Euro Sachschaden nach § 12 StVG
Die dritte Ebene ist die, die in der Praxis übersehen wird. Die Frachtführerhaftung nach dem Handelsgesetzbuch betrifft die Ware. Die Halterhaftung nach dem Straßenverkehrsgesetz betrifft alles andere: Fahrbahn, Brücke, Bankett, Nachbargrundstück, Gewässer, Gebäude. Und genau dort greift die Verzehnfachung. Die Grundzüge der Verkehrshaftung haben wir unter Versicherung für Logistik und Transport beschrieben, die Deckung des Warenwerts selbst unter Transportversicherung.
Was die Durchbrechung bedeutet
§ 435 HGB hebt die Haftungsbegrenzungen auf, wenn der Schaden vorsätzlich oder leichtfertig und im Bewusstsein verursacht wurde, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Bei Gefahrgut ist dieser Vorwurf leichter zu begründen als in der Stückgutspedition, weil die Sorgfaltspflichten aus dem ADR dokumentiert und prüfbar sind: Ladungssicherung, Zusammenladeverbote, Beförderungspapiere, Ausrüstung, Unterweisung.
Eine fehlende Unterweisung ist dann kein Formfehler mehr, sondern ein Baustein im Verschuldensvorwurf. Wer unbegrenzt haftet, braucht eine Deckung, die nicht an der Begrenzung endet. Zum Zusammenspiel mit Nachunternehmern siehe Haftung für Subunternehmer.
Der Umweltschaden, der kein Warenschaden ist
Läuft ein Tank aus, entsteht der teuerste Teil des Schadens nicht an der Ware, sondern am Boden und am Wasser. Dafür gibt es in der Kraftfahrtversicherung die Kfz-Umweltschadenversicherung, am Markt üblich mit 5 oder 10 Millionen Euro Deckungssumme. Sie deckt die öffentlich-rechtlichen Sanierungspflichten nach dem Umweltschadensgesetz, die von einer klassischen Haftpflichtdeckung nicht erfasst werden.
Daneben steht die betriebliche Umwelthaftpflicht für zivilrechtliche Ansprüche Dritter. Beide Bausteine sind nicht austauschbar, und wir sehen regelmäßig Policen, in denen der eine fehlt, weil der andere vorhanden ist.
Feuerwehrkosten: der Posten, mit dem keiner rechnet
Nach einem Gefahrgutunfall rückt die Feuerwehr aus, und die Kommune stellt die Kosten in Rechnung. Das ist kein Haftpflichtanspruch im üblichen Sinn, sondern ein Gebührenbescheid.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in einem Verfahren zur Aktenzeichen 26 K 284/13 einen Feuerwehrkostenbescheid über rund 11.700 Euro gegen ein Transportunternehmen bestätigt. Der Betrag klingt harmlos, der Mechanismus ist es nicht: Bei einem Großeinsatz mit Sperrung einer Autobahn, Abpumpen, Dekontamination und Entsorgung bewegen sich die Bescheide in einer anderen Größenordnung.
Für die Police heißt das: Öffentlich-rechtliche Kostenbescheide müssen ausdrücklich eingeschlossen sein. Fehlt der Einschluss, zahlt die Haftpflicht den Schaden des Dritten und Sie zahlen den Einsatz. Verwandte Fragen behandeln wir unter wenn ein Anspruch gegen Sie erhoben wird.
Kontamination schlägt Verlust
Der internationale Transportversicherer TT Club berichtet, dass rund die Hälfte aller gemeldeten Tankcontainerschäden auf Kontamination zurückgeht, nicht auf Verlust oder Beschädigung des Gefäßes. Ursachen sind unzureichende Reinigung, Restmengen aus der Vorladung und fehlende Reinigungsnachweise.
Wirtschaftlich ist das der härtere Fall. Ein beschädigter Container ist ein Sachschaden mit bekannter Höhe. Eine kontaminierte Charge beim Empfänger löst Produktionsstillstand, Entsorgung und unter Umständen einen Rückruf aus. Dafür braucht es nicht nur die Verkehrshaftung, sondern eine Produkthaftpflichtdeckung mit erweiterten Bausteinen und je nach Konstellation eine Rückrufkostendeckung. Wer für Dritte abfüllt oder umfüllt, findet die Parallele unter Lohnabfüllung und Lohnherstellung.
Der Sicherungsplan nach ADR 1.10
Für Beförderungen besonders gefährlicher Güter verlangt Kapitel 1.10 des ADR einen Sicherungsplan. Er umfasst Zuständigkeiten, Schulung, Betriebsabläufe, Ausrüstung, Meldewege und Maßnahmen zur Verringerung der Risiken.
Versicherungstechnisch ist dieser Plan Gold wert, und zwar aus einem Grund, der nichts mit Vorschriften zu tun hat: Er ist das einzige Dokument, mit dem ein Betrieb einem Risikoträger belegen kann, dass Diebstahl- und Missbrauchsrisiken organisiert bearbeitet werden. Wer ihn hat, verhandelt anders. Wer ihn zusagt und nicht umsetzt, hat ein Obliegenheitsproblem, siehe Gefahrerhöhung melden.
Was in eine Police für Gefahrgut gehört
- Verkehrshaftung für Frachtführer, Spediteur und Lagerhalter, mit Einschluss der Durchbrechung nach § 435 HGB
- Nachweis nach § 7a GüKG mit mindestens 600.000 Euro je Schadenereignis, dokumentiert im Fahrzeug, siehe Versicherungsnachweis
- Kfz-Haftpflicht mit erhöhter Deckungssumme, weil § 12a StVG die Grenzen verzehnfacht
- Kfz-Umweltschadenversicherung, marktüblich 5 oder 10 Millionen Euro
- Umwelthaftpflicht und Gewässerschaden für die stationäre Seite, also Umschlag, Zwischenlager und Betriebstankstelle
- Öffentlich-rechtliche Kostenbescheide einschließlich Feuerwehr, Bergung und Dekontamination
- Ladungsschäden am Fahrzeug selbst und an Wechselbehältern, Tanks und Aufliegern, siehe Maschinen- und Elektronikversicherung
- Betriebsunterbrechung, wenn ein Tankfahrzeug mit langer Lieferzeit ausfällt, dazu Betriebsunterbrechung und Haftzeit richtig bemessen
- Und die Abgrenzung zur Betriebshaftpflicht, damit zwischen Betriebshaftpflicht und Verkehrshaftung keine Lücke klafft
Wonach Versicherer bei Ihnen fragen
Die Fragen sind in diesem Segment konkreter als in der allgemeinen Spedition. Was regelmäßig abgefragt wird:
- Klassen, UN-Nummern und Verpackungsgruppen im Jahresdurchschnitt
- Gefäßarten: Tankfahrzeug, Tankcontainer, IBC, Fass, Stückgut
- Anteil Kesselwagen- und Containerverkehr am Umsatz
- Reinigungsnachweise und Vorladungsdokumentation
- Gefahrgutbeauftragter, Unterweisungsturnus, ADR-Bescheinigungen
- Sicherungsplan nach ADR 1.10 und Telematik
- Eigene Lager- und Umschlagflächen mit Rückhaltung
- Nachunternehmerquote und deren Nachweise
- Und die Schadenhistorie der letzten fünf Jahre, nach Ursache getrennt
- Deckt Ihre Kfz-Haftpflicht die verzehnfachten Grenzen des § 12a StVG?
- Ist die Kfz-Umweltschadenversicherung eingeschlossen, und mit welcher Summe?
- Sind Feuerwehr- und Bergungskostenbescheide gedeckt?
- Greift die Verkehrshaftung auch bei Durchbrechung nach § 435 HGB?
- Ist der Nachweis nach § 7a GüKG aktuell und im Fahrzeug?
- Wie ist Kontamination beim Empfänger abgebildet?
- Sind Tanks, Aufbauten und Wechselbehälter eigenständig versichert?
- Und stimmt die Risikobeschreibung mit dem überein, was Sie wirklich fahren?
Wo Gefahrgut an andere Risiken grenzt
Kaum ein Betrieb in diesem Segment fährt nur. Meist kommt mindestens eines dazu, und jedes davon ist versicherungstechnisch ein eigenes Thema.
- Eigenes Gefahrstofflager mit Zusammenlagerungsregeln und Löschwasserrückhaltung, dazu Chemiehandel und Gefahrstofflager
- Umschlag im Hafen oder am Terminal, dazu Hafenbetriebe und Umschlag
- Abfalltransporte mit Erlaubnis nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, dazu Versicherung für Entsorgungsfachbetriebe und Recycling und Entsorgung
- Temperaturgeführte Ladung mit eigener Haftungsfrage, dazu Tiefkühlhäuser und Kühllogistik
- Letzte Meile mit Subunternehmern, dazu Kurier- und Zustelldienste
- Labor- und Probenlogistik mit Kleinmengen in vielen Klassen, dazu Labore
- Arznei- und Gefahrstoffbelieferung an Apotheken, dazu Apotheken
- Lösemittel in der Textilreinigung als wiederkehrende Belieferung, dazu Textilreinigung und Wäscherei
Wenn mehrere dieser Tätigkeiten in getrennten Gesellschaften liegen, kommt die Strukturfrage hinzu. Dazu mehrere Gesellschaften versichern.
Was wir in diesem Segment am Markt beobachten
Gefahrgut ist für Risikoträger ein selektives Geschäft. Die Zahl der Anbieter, die Tankverkehre mit Klasse 3 und Klasse 8 in größerem Umfang zeichnen, ist überschaubar, und sie prüfen genauer als im Stückgut. Das ist eine Einschätzung aus der Verhandlungspraxis, keine Statistik.
Was sich daraus praktisch ergibt: Ein gut aufbereitetes Risiko bekommt in diesem Segment deutlich mehr Angebote als ein schlecht aufbereitetes, und der Abstand ist größer als in weniger exponierten Branchen. Wer kurz vor der Hauptfälligkeit anfängt, verhandelt unter Zeitdruck. Mehr dazu unter die Marktphase nutzen und Zweitmeinung zur Erneuerung.
Was uns Gefahrgutspeditionen fragen
Welche Versicherung ist für Gefahrguttransporte gesetzlich vorgeschrieben?
Vorgeschrieben ist die Haftpflichtversicherung nach § 7a GüKG mit mindestens 600.000 Euro je Schadenereignis für die gesetzliche Haftung aus der Güterbeförderung. Der Nachweis ist im Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Dazu kommt die Kfz-Haftpflichtversicherung nach dem Pflichtversicherungsgesetz.
Diese Mindestsummen sind für Gefahrgut regelmäßig zu niedrig, weil § 12a StVG die Haftungshöchstbeträge bei der Beförderung gefährlicher Güter auf das Zehnfache anhebt. Die gesetzliche Pflicht und der tatsächliche Bedarf fallen hier deutlich auseinander.
Was bedeutet § 12a StVG für unsere Deckungssumme?
§ 12 StVG begrenzt die Haftung des Halters bei Sachschäden grundsätzlich auf 1 Million Euro. § 12a StVG erhöht diese Höchstbeträge bei der Beförderung gefährlicher Güter auf das Zehnfache, also auf 10 Millionen Euro.
Praktisch heißt das: Wer ADR-Güter fährt und seine Kfz-Haftpflicht mit einer Summe abgeschlossen hat, die für den normalen Güterverkehr kalkuliert wurde, trägt die Differenz selbst. Diese Summe sollte zum Risiko passen und nicht zum Standardtarif.
Zahlt die Versicherung die Feuerwehrkosten nach einem Gefahrgutunfall?
Nur, wenn öffentlich-rechtliche Kostenbescheide ausdrücklich eingeschlossen sind. Die Kommune stellt die Einsatzkosten über einen Gebührenbescheid in Rechnung, nicht als zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch. Eine Police, die nur Schadenersatzansprüche Dritter deckt, greift dort nicht.
Dass solche Bescheide Bestand haben, zeigt die verwaltungsgerichtliche Praxis. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat im Verfahren 26 K 284/13 einen Bescheid über rund 11.700 Euro gegen ein Transportunternehmen bestätigt. Bei einem Großeinsatz mit Autobahnsperrung, Abpumpen und Dekontamination liegen die Beträge erheblich höher.
Wie hoch ist unsere Haftung für die Ware selbst?
Nach § 431 HGB ist die Haftung des Frachtführers für Verlust oder Beschädigung auf 8.33 Rechnungseinheiten je Kilogramm Rohgewicht der Sendung begrenzt. Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds, der Eurobetrag schwankt daher mit dem Kurs.
Diese Begrenzung fällt nach § 435 HGB weg, wenn der Schaden vorsätzlich oder leichtfertig und im Bewusstsein der Schadenwahrscheinlichkeit verursacht wurde. Bei Gefahrgut ist dieser Vorwurf leichter zu begründen, weil die Pflichten aus dem ADR dokumentiert und prüfbar sind. Die Verkehrshaftungsdeckung sollte den Fall der Durchbrechung deshalb ausdrücklich erfassen.
Was passiert, wenn eine Ladung beim Empfänger kontaminiert ankommt?
Das ist der wirtschaftlich schwerere Fall. Der internationale Transportversicherer TT Club berichtet, dass rund die Hälfte aller gemeldeten Tankcontainerschäden auf Kontamination zurückgeht, meist durch unzureichende Reinigung oder Restmengen aus der Vorladung.
Der Schaden besteht dann nicht im Wert der gelieferten Menge, sondern in der verdorbenen Charge beim Empfänger, dem Produktionsstillstand, der Entsorgung und unter Umständen einem Rückruf. Dafür reicht die Verkehrshaftung in der Regel nicht, es braucht eine erweiterte Produkthaftpflichtdeckung und je nach Konstellation eine Rückrufkostendeckung.
Brauchen wir eine eigene Umwelthaftpflicht, wenn die Kfz-Police eine Umweltschadendeckung hat?
Ja, in der Regel schon, weil beide verschiedene Dinge abdecken. Die Kfz-Umweltschadenversicherung erfasst die öffentlich-rechtlichen Sanierungspflichten nach dem Umweltschadensgesetz, die aus dem Betrieb des Fahrzeugs entstehen. Marktüblich sind 5 oder 10 Millionen Euro.
Die betriebliche Umwelthaftpflicht deckt zivilrechtliche Ansprüche Dritter aus Umwelteinwirkungen und erfasst auch die stationäre Seite: Umschlagfläche, Zwischenlager, Betriebstankstelle, Waschplatz. Wir sehen regelmäßig Policen, in denen der eine Baustein fehlt, weil der andere vorhanden ist.
Was verlangt der Sicherungsplan nach ADR 1.10?
Für die Beförderung besonders gefährlicher Güter verlangt Kapitel 1.10 des ADR einen Sicherungsplan. Er beschreibt Zuständigkeiten, Schulung, Betriebsabläufe, Ausrüstung, Meldewege und Maßnahmen zur Verringerung der Sicherungsrisiken.
Für die Versicherung ist dieser Plan über die Vorschrift hinaus nützlich: Er ist häufig das einzige Dokument, mit dem ein Betrieb einem Risikoträger belegen kann, dass Diebstahl und Missbrauch organisiert bearbeitet werden. Wichtig ist dabei, dass zugesagte Maßnahmen im Betrieb auch gelebt werden, sonst entsteht im Schadenfall ein Obliegenheitsproblem.
Passt Ihre Deckungssumme zu § 12a StVG?
Wir prüfen Ihre Kfz-, Verkehrshaftungs- und Umweltdeckung gegen das, was Sie tatsächlich fahren.