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Versicherung für MVZ und Ärztehäuser

Für ein MVZ sind 5 Millionen Euro je Schadensfall Pflicht, nachzuweisen beim Zulassungsausschuss. Fehlt der Nachweis, ruht die Zulassung mit sofortiger Wirkung. Und bei Gruppen gilt das je Zulassung, nicht gebündelt.

§ 95e SGB V: die Zahlen, die Sie nachweisen müssen

Die Pflicht zur Berufshaftpflichtversicherung für die vertragsärztliche Versorgung gilt seit dem 20. Juli 2021. Die Mindestsummen sind gestaffelt:

  • MVZ: 5 Millionen Euro je Versicherungsfall, Jahreshöchstleistung mindestens dreifach, also 15 Millionen Euro
  • Berufsausübungsgemeinschaft mit angestellten Ärzten: ebenfalls 5 Millionen Euro je Fall und 15 Millionen Euro im Jahr
  • Einzelvertragsarzt ohne Angestellte: 3 Millionen Euro je Fall, Jahreshöchstleistung mindestens zweifach
  • Berufsausübungsgemeinschaft ohne Angestellte: 3 Millionen Euro je Fall und 6 Millionen Euro im Jahr je Partner

Der Nachweis ist formgebunden und erfolgt als Versicherungsbescheinigung nach § 113 Abs. 2 VVG gegenüber dem Zulassungsausschuss, bei Antrag auf Zulassung, Ermächtigung oder Anstellungsgenehmigung sowie auf Aufforderung.

Was als Nachweis nicht genügt

Police, Beitragsrechnung, Angebot oder eine vorläufige Deckungszusage reichen nicht. Verlangt wird eine vom Versicherer ausgestellte Bescheinigung in Textform, die Versicherungssumme und Jahreshöchstleistung ausweist und die Konformität mit § 95e SGB V bestätigt. Ein Antrag ohne diese Bescheinigung ist unvollständig.

Hinzu kommt eine Anzeigepflicht: Fehlen, Beendigung oder Beeinträchtigung des Versicherungsschutzes sind unverzüglich anzuzeigen.

Die Folge bei fehlendem Nachweis

Die Zulassung ruht mit sofortiger Wirkung. Wird sie nicht wiederhergestellt, kann sie nach zwei Jahren entzogen werden. Es handelt sich also nicht um ein Ordnungswidrigkeitsrisiko, sondern um ein Betriebsstillstandsrisiko, und zwar ohne Übergangsfrist.

Der häufigste Konstruktionsfehler bei Gruppen Jedes zugelassene MVZ ist ein eigener Leistungserbringer. Die Mindestsummen sind deshalb je MVZ gesondert nachzuweisen und nicht gebündelt über die Trägergesellschaft. Eine Police über 5 Millionen Euro, die drei Zulassungen gemeinsam trägt, erfüllt die Anforderung nicht ohne Weiteres. Dazu kommt die Jahreshöchstleistung. Wenn mehrere Zulassungen auf eine gemeinsame Maximierung zugreifen, kann ein Schaden bei einem Standort die Deckung der anderen aufbrauchen. Bei MVZ-Gruppen prüfen wir deshalb zuerst, wie viele Zulassungen bestehen und wie die Summen darauf verteilt sind. Mehr dazu unter mehrere Gesellschaften versichern.

Wer haftet im MVZ

Vertragspartner des Behandlungsvertrags nach § 630a BGB ist die Trägergesellschaft, nicht der behandelnde Arzt. Daraus ergibt sich eine mehrfache Haftungslage:

  • Vertragliche Haftung des MVZ gegenüber dem Patienten
  • Zurechnung des Behandlers als Erfüllungsgehilfe über § 278 BGB
  • Deliktische Eigenhaftung des angestellten Arztes nach § 823 BGB
  • Organisationshaftung des Trägers nach § 831 BGB

Für die Police heißt das: Träger und namentlich alle angestellten Ärzte sowie das nichtärztliche Personal müssen erfasst sein. Eine Deckung, die nur die Gesellschaft nennt, lässt den Arzt mit seiner persönlichen Haftung allein, und eine Deckung, die nur Ärzte nennt, lässt die Organisationshaftung offen.

Die 30 Jahre, an die niemand denkt

Behandlungsfehleransprüche verjähren nach der Regelfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstand und Kenntnis bestand. Kenntnis erfordert Wissen um Schaden und Pflichtverletzung, was den Beginn in der Arzthaftung oft um Jahre verschiebt.

Die absolute Höchstfrist beträgt 30 Jahre ab der Verletzung (§ 199 Abs. 2 BGB). Der Direktanspruch gegen den Versicherer verjährt in zehn Jahren nach § 115 VVG.

Was daraus für Arztwechsel und Versichererwechsel folgt

§ 117 VVG lässt den Versicherer nach Vertragsende weiter haften, erlaubt ihm aber, die Frist auf einen Monat zu begrenzen, wenn er das Vertragsende dem Zulassungsausschuss anzeigt.

Bei einer Höchstfrist von 30 Jahren entsteht damit eine echte Lücke, wenn beim Ausscheiden eines Arztes oder beim Wechsel des Versicherers keine Nachmeldefrist und keine Rückwärtsdeckung vereinbart sind. Das ist der Punkt, an dem eine Prämieneinsparung beim Wechsel teuer werden kann. Siehe auch Nachhaftung.

Wo Fehler tatsächlich entstehen Die Behandlungsfehlerstatistik 2024 der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen weist 7.607 Anträge und 4.163 Sachentscheidungen aus, mit 1.134 festgestellten Behandlungsfehlern, davon 928 kausal und 70 mit Todesfolge. Im niedergelassenen Bereich standen 1.167 Antragsgegner 269 bestätigten Fehlern gegenüber. Die häufigsten ambulanten Fachgebiete: Orthopädie und Unfallchirurgie mit 271, Hausärzte mit 137, Augenheilkunde mit 105. Der Medizinische Dienst bestätigte 2024 bei 12.304 Gutachten 30.3 Prozent der Vorwürfe. Haupttypen: Unterlassung indizierter Maßnahmen 41.3 Prozent, fehlerhafte Durchführung 40.0 Prozent, Indikationsfehler 9.5 Prozent, zeitliche Verzögerung 9.2 Prozent. Beide Stellen weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Daten nicht repräsentativ sind, weil nur begutachtete Vorwürfe erfasst werden.

Cyber ist für MVZ ein Zulassungsrisiko

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat im Juli 2026 gewarnt, dass Praxen das Risiko unterschätzen, und nennt unbefugte Zugriffe, Datenverluste und Ransomware mit Betriebsstillstand.

Neu ist die Verbindlichkeit: Die IT-Sicherheitsrichtlinie nach § 390 SGB V ist seit Oktober 2025 für die ärztliche Versorgung verbindlich und fordert Basissicherheit, Updates, Datensicherung, Zugriffsschutz, E-Mail-Sicherheit und die Prüfung von Cloud-Diensten. Das ist ein überprüfbarer Pflichtenkatalog und damit auch ein Haftungsmaßstab.

Zur Größenordnung bei Datenschutzverstößen: Gegen eine Universitätsklinik in Mainz wurde ein Bußgeld von 105.000 Euro verhängt, wegen einer Patientenverwechslung und eines mangelhaften Patientenmanagements. Gegen eine Arztpraxis in Hessen wurden 2.500 Euro verhängt, weil Patientenakten im Homeoffice lagen und per Messenger versandt wurden.

Für ein MVZ mit mehreren Standorten ist aber nicht das Einzelbußgeld das Großrisiko. Es ist der Serienschaden aus einem Vorfall im Praxisverwaltungssystem: alle Standorte betroffen, Behandlungsbetrieb gestört, Ansprüche auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO bei Massenbetroffenheit. Siehe Cyberversicherung und Cyberangriff: was tun.

Die Bürgschaft, die kaum jemand auf dem Schirm hat

§ 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V verlangt von MVZ in der Rechtsform der GmbH eine selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung oder eine andere Sicherheit nach § 232 BGB für Forderungen der Kassenärztlichen Vereinigung und der Krankenkassen.

Das ist kein Versicherungsthema im engeren Sinn, sondern ein Kautionsthema. Eine Kautionsversicherung kann hier die Alternative zur Bankbürgschaft sein und entlastet die Kreditlinie. Mehr unter Kautionsversicherung.

Was Sie neben der Berufshaftpflicht brauchen

  • Betriebshaftpflicht für Gebäude, Wege und Arbeitgeberhaftung, abgegrenzt von der Berufshaftpflicht
  • Praxisinhalt und Sachversicherung mit Mehrstandortklausel
  • Elektronik auf Allgefahrenbasis für bildgebende Geräte, OP- und Laborausstattung, einschließlich Software und Datenträger
  • Betriebsunterbrechung betriebsbezogen, nicht personenbezogen wie beim Einzelarzt
  • D&O für die Geschäftsführung der Träger-GmbH nach § 43 GmbHG und für den ärztlichen Leiter
  • Vertrauensschaden und Strafrechtsschutz wegen Abrechnungsvorwürfen und der §§ 299a und 299b StGB
  • Rechtsschutz mit Sozial-, Zulassungs- und Arbeitsrecht
  • Gruppenunfall für die Belegschaft

Punkt fünf wird regelmäßig übersehen. Der ärztliche Leiter ist nach § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V in medizinischen Fragen weisungsfrei und trägt gleichzeitig Verantwortung. Diese Kombination ist genau die Lage, für die eine D&O gedacht ist.

Was wir mit Ihnen durchgehen
  • Wie viele Zulassungen bestehen, und wie sind die Summen verteilt?
  • Liegt für jede Zulassung eine gültige Bescheinigung vor?
  • Sind alle angestellten Ärzte namentlich erfasst?
  • Welche Nachmeldefrist gilt beim Ausscheiden eines Arztes?
  • Gibt es Rückwärtsdeckung für die Zeit vor Vertragsbeginn?
  • Ist die Jahreshöchstleistung je Standort oder gemeinsam?
  • Erfüllt die IT die Anforderungen nach § 390 SGB V?
  • Und besteht eine D&O für Geschäftsführung und ärztliche Leitung?
Frage zwei klingt wie eine Formalie und ist die riskanteste auf dieser Liste. Eine Police kann vorliegen und die Bescheinigung trotzdem fehlen oder formal unzureichend sein. Die Folge trifft die Zulassung, nicht die Deckung. Bei Übernahmen prüfen wir das zuerst. Ein MVZ, dessen Nachweislage unklar ist, hat ein Zulassungsrisiko, das sich im Kaufpreis niederschlägt.

Der Markt wächst, und die Trägerstruktur verschiebt sich

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung weist für 2024 über 5.000 MVZ aus. Erstmals liegen Krankenhäuser als Träger vor den Vertragsärzten. Je MVZ arbeiten im Mittel etwa sechs Ärzte.

Zur Debatte um investorenbetriebene MVZ liegen belastbare Zahlen bislang nur für die Zahnmedizin vor. Ein Bericht der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags vom Juli 2025 nennt für den Stichtag 31. Dezember 2023 einen Anteil von 30 Prozent investorenbetriebener zahnärztlicher MVZ. Von den zahnärztlichen MVZ in Krankenhausträgerschaft waren 96 Prozent investorenbetrieben.

Ein Regulierungsgesetz ist angekündigt, lag im Herbst 2026 aber nicht als Referentenentwurf vor. Für Sie heißt das: Wer Zukäufe plant, sollte die versicherungsrechtliche Seite jeder Transaktion sauber abbilden, weil Struktur und Zulassungen sich ändern können. Siehe Versicherungen in der Due Diligence.

Mehrere Standorte, ein Vertrag, viele Fragen

MVZ-Gruppen haben typischerweise mehrere Zulassungen, mehrere Standorte und oft mehrere Gesellschaften. Drei Punkte entscheiden dann über die Qualität der Deckung:

  • Mindestsummen je Zulassung, nicht gebündelt
  • Maximierung und Serienschaden: ein Vorfall im gemeinsamen Praxisverwaltungssystem oder eine fehlerhafte Standardbehandlung kann alle Standorte betreffen
  • Anzeigepflichten bei Veränderung: neue Standorte, neue Gesellschaften und neue Fachgruppen müssen gemeldet werden, in der Haftpflicht nach Aufforderung, in der D&O in Textform und ohne Rückwirkung

Diese drei Punkte sind der Grund, warum wir bei MVZ-Gruppen die Struktur zuerst aufnehmen und erst danach über Bedingungen sprechen.

Die Pflichtsummen auf einen Blick
MVZ5 Mio. Euro je Fall, mind. 15 Mio. Euro im Jahr
BAG mit Angestellten5 Mio. Euro je Fall, mind. 15 Mio. Euro im Jahr
Einzelarzt ohne Angestellte3 Mio. Euro je Fall, mind. 6 Mio. Euro im Jahr
BAG ohne Angestellte3 Mio. Euro je Fall, 6 Mio. Euro je Partner
Nachweis anZulassungsausschuss, als Bescheinigung nach § 113 Abs. 2 VVG
Folge bei FehlenRuhen der Zulassung mit sofortiger Wirkung
Rechtsgrundlage ist § 95e SGB V, eingefügt durch das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz und in Kraft seit dem 20. Juli 2021.
Häufige Fragen

Was uns MVZ-Träger fragen

Welche Versicherungssumme braucht ein MVZ?

Nach § 95e SGB V mindestens 5 Millionen Euro je Versicherungsfall bei einer Jahreshöchstleistung von mindestens dreifacher Höhe, also 15 Millionen Euro. Dasselbe gilt für Berufsausübungsgemeinschaften mit angestellten Ärzten.

Für Einzelvertragsärzte ohne Angestellte sind es 3 Millionen Euro je Fall bei mindestens zweifacher Jahreshöchstleistung. Das sind Mindestsummen. Ob sie im Einzelfall ausreichen, hängt von Fachgruppen, Eingriffsspektrum und Patientenzahl ab.

Braucht jedes MVZ einer Gruppe eine eigene Police?

Eine eigene Police nicht zwingend, aber die Mindestsummen sind je zugelassenem MVZ gesondert nachzuweisen und nicht gebündelt über die Trägergesellschaft. Jedes zugelassene MVZ ist ein eigener Leistungserbringer.

Zweiter Punkt ist die Maximierung. Greifen mehrere Zulassungen auf eine gemeinsame Jahreshöchstleistung zu, kann ein Schaden an einem Standort die Deckung der anderen aufbrauchen. In Gruppen arbeiten wir deshalb mit Sublimits je Zulassung oder mit getrennten Verträgen.

Was passiert, wenn der Nachweis fehlt?

Die Zulassung ruht mit sofortiger Wirkung. Wird der Versicherungsschutz nicht wiederhergestellt, kann die Zulassung nach zwei Jahren entzogen werden. Eine Übergangsfrist gibt es nicht.

Wichtig ist die Form: Police, Beitragsrechnung, Angebot oder vorläufige Deckungszusage genügen nicht. Verlangt wird eine Versicherungsbescheinigung nach § 113 Abs. 2 VVG in Textform, die Summe, Jahreshöchstleistung und Konformität mit § 95e SGB V ausweist.

Sind angestellte Ärzte automatisch mitversichert?

Nicht automatisch. Vertragspartner des Behandlungsvertrags ist die Trägergesellschaft, daneben besteht aber die deliktische Eigenhaftung des Arztes nach § 823 BGB. Die Police sollte deshalb Träger, angestellte Ärzte und nichtärztliches Personal ausdrücklich erfassen.

Bei Fachgruppenwechsel, neuen Eingriffsarten oder Neueinstellungen ist zu prüfen, ob der versicherte Personenkreis und das versicherte Tätigkeitsfeld noch stimmen. Das ist der häufigste Grund für Deckungsdiskussionen im ambulanten Bereich.

Wie lange haftet ein MVZ für Behandlungsfehler?

Die Regelverjährung beträgt drei Jahre, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstand und der Patient Kenntnis von Schaden und Pflichtverletzung hatte. Weil diese Kenntnis spät eintreten kann, verschiebt sich der Beginn in der Arzthaftung häufig um Jahre.

Die absolute Höchstfrist beträgt 30 Jahre ab der Verletzung. Deshalb sind beim Ausscheiden eines Arztes und beim Wechsel des Versicherers Nachmeldefristen und Rückwärtsdeckung die entscheidenden Punkte. § 117 VVG erlaubt dem Versicherer, die Nachhaftung auf einen Monat zu begrenzen, wenn er das Vertragsende dem Zulassungsausschuss anzeigt.

Was gilt für ein Ärztehaus, in dem mehrere Praxen Mieter sind?

Dann sind zwei Rollen zu trennen. Als Eigentümer oder Vermieter haften Sie für Gebäude, Wege, Aufzug und Haustechnik, also aus der Verkehrssicherungspflicht. Die Behandlungshaftung bleibt bei den einzelnen Praxen.

Zu klären ist, wer die Gemeinschaftsflächen versichert, wer welche Versicherungsnachweise vorhält und wie Mietsachschäden geregelt sind. Wenn Eigentümer- und Betreibergesellschaft zur selben Gruppe gehören, kommt der Ausschluss für Ansprüche verbundener Unternehmen hinzu, der in vielen Bedingungen steht.

Brauchen wir eine Bürgschaft, und können wir sie versichern?

Für MVZ in der Rechtsform der GmbH verlangt § 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V eine selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung oder eine andere Sicherheit nach § 232 BGB für Forderungen der Kassenärztlichen Vereinigung und der Krankenkassen.

Eine Kautionsversicherung kann die Bankbürgschaft ersetzen und belastet die Kreditlinie der Gesellschaft nicht. Ob der Zulassungsausschuss die konkrete Form akzeptiert, ist vorab zu klären, weil die Anforderungen in der Praxis unterschiedlich gehandhabt werden.

Liegt für jede Ihrer Zulassungen eine gültige Bescheinigung vor?

Diese Frage entscheidet nicht über Ihre Deckung, sondern über Ihre Zulassung.