Versicherung für Stadtwerke und Energieversorger
Ihre Haftung aus einer Versorgungsstörung ist gesetzlich begrenzt, aber die Grenze liegt je nach Netzgröße zwischen 2.5 und 40 Millionen Euro. Viele Deckungssummen sind an dieser Zahl nie ausgerichtet worden.
§ 18 NAV: die Zahl, an der sich Ihre Deckungssumme ausrichten muss
Die Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung regelt § 18 NAV für Strom und inhaltsgleich § 18 NDAV für Gas. Die Norm begrenzt die Haftung, aber sie begrenzt sie nicht auf einen kleinen Betrag.
- Je Anschlussnutzer sind nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Sachschäden auf 5.000 Euro begrenzt
- Je Schadensereignis gilt eine nach Netzgröße gestaffelte Obergrenze: bis 25.000 Anschlussnutzer 2.5 Millionen Euro, bis 100.000 zehn Millionen, bis 200.000 zwanzig Millionen, bis eine Million dreißig Millionen, darüber 40 Millionen Euro
- Gegenüber vorgelagerten Netzbetreibern gilt das Dreifache des jeweiligen Höchstbetrages, bei Netzbetreibern ohne eigene Anschlussnutzer höchstens 200 Millionen Euro
- Grob fahrlässig verursachte Vermögensschäden: 5.000 Euro je Anschlussnutzer, insgesamt 20 Prozent der genannten Beträge
- Ein Freibetrag von 30 Euro bleibt außer Ansatz, und Überschreitungen führen zur anteiligen Kürzung
Daraus folgt eine schlichte Rechnung, die selten jemand macht: Ein Netz mit 150.000 Anschlussnutzern ist bis zu zwanzig Millionen Euro je Schadensereignis exponiert. Eine pauschale Deckungssumme von zehn Millionen Euro, wie sie in vielen Betriebshaftpflichtverträgen steht, deckt dieses Ereignis nicht.
Eine verbreitete Verwechslung
§ 32 EnWG wird in diesem Zusammenhang häufig zitiert, regelt aber etwas anderes, nämlich Unterlassungsanspruch und Schadensersatzpflicht bei Verstößen gegen Vorschriften des EnWG und gegen Regulierungsentscheidungen. Für Versorgungsstörungen ist § 18 NAV die einschlägige Norm. Für Störungen der Offshore-Netzanbindung gilt gesondert § 17h EnWG.
Der Querverbund macht die Police kompliziert
Der steuerliche Querverbund verrechnet Gewinne der Versorgungssparten mit Dauerverlusten aus Bädern und Verkehrsbetrieben, entweder unmittelbar über § 4 Abs. 6 KStG oder über eine ertragsteuerliche Organschaft. Voraussetzung ist eine dokumentierte technisch-wirtschaftliche Verflechtung, klassisch über ein Blockheizkraftwerk, zunehmend auch über Wärmepumpen und Fernwärmelösungen.
Versicherungstechnisch entsteht daraus eine Besonderheit, die wir bei Stadtwerken regelmäßig finden: Die Verflechtungsanlage ist doppelt kritisch. Sie trägt die Steuerstruktur und versorgt gleichzeitig zwei Sparten. Ein Maschinenschaden am Blockheizkraftwerk erzeugt deshalb Sachschaden, Betriebsunterbrechung und einen Rückwirkungsschaden im Bad.
Drei weitere Punkte, die aus der Struktur folgen
- Mehrere Gesellschaften, ein Risiko. Netz, Vertrieb, Bäder, Verkehr. Ohne eine Haftpflicht, die Ansprüche verbundener Unternehmen einschließt, fallen genau die Innenfälle aus, die in einem Querverbund entstehen. Einzelheiten unter mehrere Gesellschaften versichern
- Sehr unterschiedliche Risikoarten in einem Programm: Netz, Erzeugung, Personenbeförderung, Badebetrieb mit Aufsichtspflicht und Legionellen, Parkhäuser
- Betrauungsakte und Beihilferecht verlangen, dass Prämien und Kosten spartenscharf zugeordnet werden können
Zwei Befunde aus der Prüfpraxis
Zwei Punkte kommen bei Stadtwerken so häufig vor, dass sie in der Fachliteratur ausdrücklich benannt werden.
Erstens die Ausfallziffer beim Blockheizkraftwerk. Bei vier Motoren entspricht der Ausfall eines Motors 25 Prozent, ein Totalausfall 100 Prozent. Auch ein kurzer Ausfall erzeugt einen hohen Schaden, weil neben dem zeitabhängigen Ertragsausfall Mehrkosten für Ersatzbeschaffung anfallen.
Zweitens die Anlagenverzeichnisse. Häufig sind technische Anlagen versichert, die es seit Jahren nicht mehr gibt, während neue Anlagen unversichert bleiben. Bei Beständen dieser Größe ist der Abgleich zwischen Anlagenbuchhaltung und Police kein Formalakt, sondern der wirksamste einzelne Prüfschritt.
NIS2 ist für Sie kein IT-Projekt, sondern Organhaftung
Das NIS2-Umsetzungsgesetz gilt seit dem 6. Dezember 2025. Für die Energiewirtschaft wurden die Anforderungen in neue §§ 5c bis 5e EnWG als sektorspezifische Sonderregelung überführt. Betroffene Energieunternehmen sind damit von den meisten Pflichten des BSI-Gesetzes befreit, bleiben aber unter der Aufsicht der Bundesnetzagentur.
- Erfasst sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen sowie neu auch digitale Energiedienste
- Schwelle: 50 Beschäftigte oder 10 Millionen Euro Jahresumsatz
- Registrierung beim BSI war bis zum 6. März 2026 vorgesehen
- Meldekette: 24 Stunden, 72 Stunden, ein Monat
- Bußgelder bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent des weltweiten Umsatzes bei besonders wichtigen Einrichtungen
- Und eine persönliche Haftung der Geschäftsleitung
Daneben besteht der IT-Sicherheitskatalog nach § 11 Abs. 1a und 1b EnWG mit Zertifizierung auf Basis der Normen 27001, 27002 und 27019 fort, ergänzt um Systeme zur Angriffserkennung. Die Fassung 27019 aus dem Jahr 2020 wird ab Oktober 2026 verbindlich.
Für die Versicherung folgt daraus eine klare Konsequenz. Die persönliche Haftung der Geschäftsleitung macht aus der D&O eine Pflichtsparte. Bußgelder sind in Deutschland regelmäßig nicht versicherbar, Abwehrkosten und Innenhaftung dagegen schon. Und beim Cyber-Underwriting entscheiden Zertifikat, Angriffserkennung und die Trennung von Büro- und Leittechnik über Preis und Kapazität. Mehr unter NIS2 und Haftung und D&O-Versicherung.
Umweltschaden ist nicht Umwelthaftpflicht
Die Betriebshaftpflicht ersetzt Schadensersatz an Dritte. Die Sanierungspflichten nach dem Umweltschadensgesetz sind dagegen eigene öffentlich-rechtliche Pflichten gegenüber der Behörde, insbesondere bei Schäden an Gewässern, Böden und geschützten Arten.
Deshalb braucht es beides: eine Umwelthaftpflicht mit Gewässerschaden- und Anlagenrisiko für die Ansprüche Dritter und eine eigenständige Umweltschadenversicherung für die behördlichen Sanierungspflichten. Bei einem Versorger mit Trafostationen, Gasnetz, Tanklagern und Erzeugungsanlagen ist das keine theoretische Unterscheidung. Mehr unter Umwelthaftpflicht.
- Wie viele Anschlussnutzer hat Ihr Netz, und passt die Deckungssumme dazu?
- Sind Ansprüche zwischen den Gesellschaften des Querverbunds gedeckt?
- Stimmt das Anlagenverzeichnis mit der Anlagenbuchhaltung überein?
- Welche Ausfallziffer liegt der Maschinen-BU zugrunde?
- Besteht eine Umweltschadendeckung neben der Umwelthaftpflicht?
- Deckt die D&O die Haftung nach § 5e EnWG ab?
- Welche Nachweise verlangt der IT-Sicherheitskatalog, und liegen sie vor?
- Und wann läuft Ihr Versicherungsprogramm aus?
Die Vergabe bestimmt Ihren Zeitplan
Versicherungen sind Dienstleistungsaufträge. Weil Netz- und Versorgungstätigkeiten Sie zum Sektorenauftraggeber machen, gilt für Liefer- und Dienstleistungen regelmäßig die höhere Schwelle.
- Sektorenbereich: 432.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen, 5.404.000 Euro für Bauaufträge
- Klassischer Bereich: 216.000 Euro, für oberste Bundesbehörden 140.000 Euro
- Maßgeblich sind die Schwellenwerte für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2027
Der Auftragswert ist die Prämie über die Vertragslaufzeit. Bei unbefristeten Verträgen wird in der Praxis mit 48 Monaten gerechnet. Damit liegt fast jedes Versicherungsprogramm eines Stadtwerks über der Schwelle.
Für den Zeitplan heißt das nach unserer Erfahrung: Ein europaweites offenes Verfahren braucht realistisch sechs bis neun Monate vor der Hauptfälligkeit, von der Risikoanalyse über Leistungsverzeichnis, Bekanntmachung und Angebotsfrist bis zu Wertung, Zuschlag und Informationspflicht. Das ist eine Einschätzung aus der Verfahrenspraxis, keine gesetzliche Frist.
Was wir in einem solchen Verfahren tun
Wir bereiten die Risikoakte auf, formulieren das Leistungsverzeichnis fachlich so, dass es zeichenbare Risiken beschreibt, sprechen die infrage kommenden Risikoträger an und machen die Angebote vergleichbar. Bedingungsunterschiede werden dabei sichtbar gemacht und nicht hinter einer Prämienzahl versteckt.
Ein Hinweis, der in der Vergabe wichtiger ist als die Prämie: Ein Leistungsverzeichnis, das Risiken nicht sauber beschreibt, führt dazu, dass gute Risikoträger gar nicht erst anbieten. Bei einem Querverbund mit Netz, Erzeugung, Bad und Verkehr ist die Beschreibung die eigentliche Arbeit.
Was uns Versorger fragen
Wie hoch ist die Haftung des Netzbetreibers bei einem Stromausfall?
Nach § 18 NAV sind nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Sachschäden auf 5.000 Euro je Anschlussnutzer begrenzt. Je Schadensereignis gilt eine nach Netzgröße gestaffelte Obergrenze von 2.5 Millionen Euro bei bis zu 25.000 Anschlussnutzern bis zu 40 Millionen Euro bei über einer Million Anschlussnutzern.
Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden gelten 20 Prozent dieser Beträge. Ein Freibetrag von 30 Euro bleibt außer Ansatz, und bei Überschreitung der Höchstsumme werden die Ansprüche anteilig gekürzt. Für Gas gilt § 18 NDAV inhaltsgleich.
Haftet der Netzbetreiber für den Produktionsausfall eines Betriebs?
Ein Produktionsausfall ohne Sachschaden ist ein reiner Vermögensschaden. Für Anschlussnutzer greift § 18 NAV mit der dort geregelten Staffelung, bei einfacher Fahrlässigkeit besteht für Vermögensschäden kein Anspruch.
Gegenüber Dritten ohne Anschlussnutzungsverhältnis gilt das allgemeine Deliktsrecht, das reine Vermögensschäden grundsätzlich nicht ersetzt, solange weder Eigentum noch Person verletzt sind. Praktisch bedeutet das für den Versorger weniger begründete Ansprüche, aber erheblichen Abwehraufwand, der selbst versichert sein sollte.
Welche Versicherungen braucht ein Stadtwerk?
Den Kern bilden Betriebs- und Umwelthaftpflicht mit Versorgungsstörungsdeckung, eine eigenständige Umweltschadenversicherung, Sach- und Maschinenversicherung für Erzeugung und Netze, Elektronik, Betriebsunterbrechung einschließlich Maschinen-BU, Cyber, D&O und Vertrauensschaden sowie die Flotte.
Beim Querverbund kommen die Risiken der Bäder, Parkhäuser und Verkehrsbetriebe hinzu, die versicherungstechnisch wenig mit dem Netzgeschäft zu tun haben und eigene Betrachtung brauchen.
Deckt die Cyberversicherung Bußgelder nach NIS2?
Bußgelder sind in Deutschland regelmäßig nicht versicherbar. Das gilt auch für Bußgelder nach dem NIS2-Umsetzungsgesetz, die bei besonders wichtigen Einrichtungen bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent des weltweiten Umsatzes betragen können.
Versicherbar sind dagegen die Abwehrkosten, die Kosten der Aufarbeitung eines Vorfalls, Betriebsunterbrechung und Haftungsansprüche Dritter. Und weil die §§ 5c bis 5e EnWG eine persönliche Haftung der Geschäftsleitung vorsehen, rückt die D&O in den Mittelpunkt, deren Innenhaftungsdeckung genau diesen Fall betrifft.
Müssen wir unsere Versicherungen europaweit ausschreiben?
In der Regel ja. Versicherungen sind Dienstleistungsaufträge, und Netz- und Versorgungstätigkeiten machen Stadtwerke zu Sektorenauftraggebern. Für den Zeitraum 2026 und 2027 liegt die Schwelle für Liefer- und Dienstleistungen im Sektorenbereich bei 432.000 Euro.
Maßgeblich ist der Auftragswert über die Laufzeit, bei unbefristeten Verträgen üblicherweise gerechnet auf 48 Monate. Damit überschreitet fast jedes Versicherungsprogramm eines Stadtwerks die Schwelle. Für den Zeitplan sollten Sie sechs bis neun Monate vor Hauptfälligkeit einplanen.
Warum reicht die Betriebshaftpflicht bei Umweltschäden nicht?
Weil die Betriebshaftpflicht Schadensersatzansprüche Dritter abdeckt, während das Umweltschadensgesetz öffentlich-rechtliche Vermeidungs- und Sanierungspflichten gegenüber der Behörde begründet. Das sind eigene Pflichten des Betreibers, kein Schadensersatz.
Besonders deutlich wird das beim Biodiversitätsschaden und bei Schäden an herrenlosen Gütern, etwa an einem Gewässer. Dafür braucht es eine eigenständige Umweltschadenversicherung neben der Umwelthaftpflicht mit Gewässerschaden- und Anlagenrisiko.
Passt Ihre Deckungssumme zur Größe Ihres Netzes?
Die Rechnung dauert fünf Minuten und wird überraschend oft nie gemacht.