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Versicherung für Asbest- und Schadstoffsanierung

In den marktüblichen Haftpflichtbedingungen steht ein Satz, der Ihr Kerngeschäft ausschließt: Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest zurückzuführen sind, sind nicht versichert. Ohne Rückerweiterung arbeiten Sie ohne Deckung für genau das, womit Sie Ihr Geld verdienen.

Der Ausschluss, der Ihr Kerngeschäft trifft

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Betriebs- und Berufshaftpflicht in der Fassung 2020 enthalten unter Teil A1 Ziffer 7.7 den folgenden Satz:

Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.

Der Ausschluss ist nicht auf Personenschäden begrenzt und nicht auf eigene Tätigkeit. Er erfasst jeden Anspruch, bei dem Asbest in der Kausalkette steht. Für einen Sanierungsbetrieb heißt das: Die gewöhnliche Betriebshaftpflicht deckt die Haupttätigkeit nicht.

Lösbar ist das nur über eine ausdrücklich verhandelte Rückerweiterung. Die ist am Markt erhältlich, aber praktisch immer mit einem eigenen Sublimit versehen. Was wir in Bedingungswerken und Konzepten gesehen haben, liegt zwischen 100.000 Euro und 1 Million Euro, bei einzelnen Anbietern bei 250.000 Euro. Dieses Sublimit ist die eigentliche Verhandlungsgröße, nicht die Gesamtdeckungssumme der Police.

Warum die Summe so wichtig ist

Bei einem Asbestfall ist nicht die Sanierung selbst der Kostentreiber, sondern die Kontamination des Umfelds. Wird während der Arbeiten Faserstaub in ein bewohntes Gebäude, eine Produktionshalle oder ein Nachbargebäude getragen, entstehen Räumungs-, Nutzungsausfall- und Nachsanierungskosten, die ein Sublimit von 100.000 Euro in kurzer Zeit verbrauchen. Zur Erhöhung siehe Deckungssumme erhöhen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat im Verfahren 5 U 124/13 einen Fall entschieden, in dem ein Betrag von rund 57.600 Euro im Streit stand. Das ist die Größenordnung eines einzelnen überschaubaren Objekts, nicht die eines Gewerbebaus mit Produktionsunterbrechung beim Auftraggeber.

Die Frage, mit der wir anfangen Steht in Ihrer Police eine Asbest-Rückerweiterung, und mit welchem Sublimit? Fast jeder Betrieb, der zu uns kommt, hat eine Betriebshaftpflicht mit auskömmlicher Grunddeckungssumme. Die Frage ist nicht, wie hoch die Police insgesamt ist, sondern welche Zahl neben dem Wort Asbest steht. Wenn dort keine Zahl steht, steht dort der Ausschluss. Dann ist die Tätigkeit nicht nur gering gedeckt, sondern gar nicht. Wir lesen das Bedingungswerk und nicht das Angebotsblatt. Warum das ein Unterschied ist, steht unter einen guten Versicherungsmakler erkennen.

Die neue Gefahrstoffverordnung verschiebt die Pflichten

Die Gefahrstoffverordnung ist seit dem 5. Dezember 2024 in novellierter Fassung in Kraft und wurde im Dezember 2025 noch einmal geändert. Für Sanierungsbetriebe sind drei Punkte entscheidend.

  • Der Stichtag: Bei Gebäuden mit Baubeginn vor dem 31. Oktober 1993 ist von einer Asbestbelastung auszugehen, solange nichts anderes belegt ist
  • Das Dreistufenmodell: Tätigkeiten werden in Stufen mit aufsteigenden Anforderungen eingeteilt, von emissionsarmen Verfahren bis zu Arbeiten, die eine behördliche Genehmigung brauchen
  • § 5a GefStoffV: Der Veranlasser, also typischerweise der Bauherr, muss vor Beginn der Arbeiten die verfügbaren Informationen zur Asbesthaltigkeit bereitstellen

Dazu kommen die Grenzwerte. Die Akzeptanzkonzentration liegt bei 0.01 Fasern je Kubikzentimeter und wird für Arbeiten der höheren Stufen ab 2029 auf 0.002 Fasern je Kubikzentimeter abgesenkt. Genehmigungen nach der neuen Lage sind bis zum 20. Dezember 2026 einzuholen.

Versicherungstechnisch ist § 5a GefStoffV der interessanteste Punkt. Er verschiebt einen Teil der Verantwortung auf den Auftraggeber. Wer die Informationsbereitstellung dokumentiert einfordert und das Ergebnis schriftlich festhält, hat im Streitfall eine andere Position als ein Betrieb, der mündlich gefragt hat. Das ist dieselbe Mechanik wie bei der Freistellungserklärung, nur umgekehrt: Hier arbeitet die Vorschrift für Sie.

Der Regress der Berufsgenossenschaft

Wird ein Mitarbeiter geschädigt, ist der Unternehmer nach § 104 SGB VII von der Haftung grundsätzlich freigestellt, solange kein Vorsatz und keine Wegeunfallkonstellation vorliegt. Diese Freistellung hat eine Kehrseite: § 110 SGB VII gibt dem Unfallversicherungsträger einen eigenen Regressanspruch, wenn der Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

Bei Asbest fällt dieser Vorwurf leichter als sonst, weil die Schutzmaßnahmen normiert, dokumentationspflichtig und prüfbar sind. Eine fehlende Unterweisung, eine nicht dichte Schwarz-Weiß-Anlage oder eine unterlassene Freimessung sind dann keine Formalien. Grundsätzliches dazu unter Arbeitsunfall im Betrieb.

Und dann ist da die Zeitachse. Die mittlere Latenzzeit zwischen Exposition und Erkrankung liegt bei rund 38 Jahren. Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft weist für 2025 291 Todesfälle durch Asbestfolgen aus. Ein Regress kann also Jahrzehnte nach der Tätigkeit kommen, und maßgeblich ist dann der Versicherungsschutz, der damals bestand. Deshalb gehören Nachhaftung und Serienschadenklausel in diesem Segment zu den wichtigsten Bedingungsfragen überhaupt.

Vier Zahlen zur Einordnung
Stichtag Baubeginnvor dem 31. Oktober 1993
Akzeptanzkonzentration0.01 Fasern je Kubikzentimeter
Absenkung ab 20290.002 Fasern je Kubikzentimeter
Mittlere Latenzzeitrund 38 Jahre
Quellen: Gefahrstoffverordnung in der Fassung ab 5. Dezember 2024 mit Änderung vom Dezember 2025, Veröffentlichungen der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft für 2025.

Was Versicherer vor der Zeichnung abfragen

Für Schadstoffsanierung gibt es bei mehreren Risikoträgern eigene Risikofragebögen. Die Fragen wiederholen sich, und sie entscheiden über Annahme, Sublimit und Prämie.

  • Welche Stoffe: Asbest, künstliche Mineralfasern, PCB, PAK, Schimmel, Taubenkot, Holzschutzmittel, Brandschadensanierung
  • Welche Verfahren und in welcher Stufe nach der neuen Gefahrstoffverordnung
  • Sachkundenachweise nach TRGS 519 Anlage 3 und 4, mit Anzahl und Gültigkeit
  • Behördliche Anzeigen und Genehmigungen, Historie der Beanstandungen
  • Arbeiten in genutzten Gebäuden: Anteil am Umsatz, Trennung zu Nutzungsbereichen
  • Freimessungen: eigenes Personal oder externes Labor, Dokumentation
  • Entsorgungsweg und Nachweise, siehe Versicherung für Entsorgungsfachbetriebe
  • Nachunternehmerquote, deren Sachkunde und Deckungsnachweise, dazu Haftung für Subunternehmer
  • Und die Schadenhistorie getrennt nach Personen-, Sach- und Kontaminationsschäden

Was in eine Police für Schadstoffsanierung gehört

  • Asbest-Rückerweiterung mit einem Sublimit, das zum größten Objekt passt, das Sie realistisch bearbeiten
  • Tätigkeits- und Bearbeitungsschäden, weil Sie an fremder Bausubstanz arbeiten, dazu Tätigkeitsschäden
  • Mietsachschäden an Räumen, die Sie zur Einrichtung von Schleusen und Lagern nutzen
  • Umwelthaftpflicht und Umweltschadendeckung für Boden- und Grundwasserbelastungen, dazu Umwelthaftpflicht
  • Erweiterte Produkthaftpflicht, wenn Sie Beschichtungen, Verfestigungen oder Einkapselungen ausführen, dazu Produkthaftpflicht
  • Nachhaftung und Serienschadenregelung mit Blick auf die lange Latenzzeit
  • Geräte- und Maschinendeckung für Unterdruckhaltung, Absauganlagen und Messtechnik, dazu Maschinen- und Elektronikversicherung
  • Rechtsschutz für Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren, dazu gewerblicher Rechtsschutz
  • Und die Gruppenunfalldeckung für die eigene Belegschaft, dazu Gruppenunfallversicherung

Wo Schadstoffsanierung an andere Gewerke grenzt

Sanierung kommt selten allein. Die Abgrenzung im Vertrag entscheidet darüber, wer im Schadenfall einsteht.

Was wir mit Ihnen durchgehen
  • Steht eine Asbest-Rückerweiterung in der Police, und mit welchem Sublimit?
  • Gilt das Sublimit je Schaden oder je Jahr?
  • Sind Kontaminationsschäden am Umfeld ausdrücklich erfasst?
  • Wie ist die Nachhaftung geregelt, und wie lange?
  • Wie wirkt die Serienschadenklausel bei mehreren Betroffenen?
  • Sind Tätigkeits- und Mietsachschäden eingeschlossen?
  • Welche Stoffe nennt die Risikobeschreibung, und welche fahren Sie wirklich?
  • Und sind die Sachkundenachweise lückenlos dokumentiert?
Frage zwei entscheidet im Großschaden über alles. Ein Sublimit je Jahr ist bei zwei Vorfällen in einer Saison aufgebraucht, ein Sublimit je Schaden nicht. Lehnen Versicherer die Tätigkeit ganz ab, führt der Weg über schwer versicherbare Risiken und eine aufbereitete Ausschreibung.

PFAS: der Ausschluss, der gerade entsteht

Was beim Asbest seit Jahrzehnten gilt, zeichnet sich bei per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen gerade ab. Versicherer nehmen entsprechende Ausschlussklauseln in neue Bedingungswerke auf, bevor die Haftungslage geklärt ist.

Für Sanierungsbetriebe ist das relevant, weil Löschschäume, Beschichtungen und Dichtmassen in Altbeständen PFAS enthalten können. Wer heute eine Rückerweiterung für Asbest verhandelt, sollte die Frage nach PFAS im gleichen Zug stellen, weil die Klausel später schwerer zu öffnen ist als jetzt. Mehr dazu unter PFAS und Versicherung.

Marktlage in diesem Segment

Die Zahl der Risikoträger, die Asbestsanierung mit auskömmlichem Sublimit zeichnen, ist überschaubar. Die Sublimits, die wir in Konzepten und Bedingungswerken gesehen haben, bewegen sich zwischen 100.000 Euro und 1 Million Euro, und die Spreizung erklärt sich nicht aus dem Umsatz des Betriebs, sondern aus der Qualität der Risikoaufbereitung.

Das ist eine Einschätzung aus der Verhandlungspraxis, keine Statistik. Was sie praktisch bedeutet: Ein Betrieb, der Sachkunde, Verfahren, Freimessungen und Schadenhistorie belegbar zusammenstellt, verhandelt in diesem Segment über einen Faktor, nicht über Prozente. Mehr dazu unter die Marktphase nutzen. Wer im Bestand prüfen lassen will, ohne gleich zu wechseln, findet den Weg unter Zweitmeinung zur Erneuerung.

Wenn es passiert ist Bei einer Faserfreisetzung außerhalb des Arbeitsbereichs laufen drei Dinge gleichzeitig: die Räumung und Nachsanierung, die Meldung an die Aufsichtsbehörde und der Anspruch des Gebäudeeigentümers oder Nutzers. Die Reihenfolge ist entscheidend. Wer zuerst zusagt und dann meldet, verschlechtert seine Position in der Deckungsfrage, weil Anerkennungen ohne Zustimmung des Versicherers regelmäßig problematisch sind. Zur Begleitung siehe Schadenmanagement, zum Vorgehen bei Ablehnung Schaden abgelehnt. Nach einem Großschaden kommt häufig die Kündigung, dazu Versicherung nach einem Großschaden.
Häufige Fragen

Was uns Sanierungsbetriebe fragen

Ist Asbest in der Betriebshaftpflicht versichert?

In den marktüblichen Bedingungen nicht. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Betriebs- und Berufshaftpflicht in der Fassung 2020 schließen unter Teil A1 Ziffer 7.7 Ansprüche wegen Schäden aus, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.

Der Ausschluss ist weit gefasst. Er gilt nicht nur für Personenschäden und nicht nur für die eigene Tätigkeit, sondern für jeden Anspruch, in dessen Kausalkette Asbest steht. Für einen Sanierungsbetrieb bedeutet das, dass eine Police ohne ausdrückliche Rückerweiterung die Haupttätigkeit nicht deckt.

Wie hoch sollte das Asbest-Sublimit sein?

Es sollte zum größten Objekt passen, das Sie realistisch bearbeiten, nicht zum Durchschnitt. Maßgeblich ist nicht der Preis der Sanierung, sondern der denkbare Folgeschaden: Räumung, Nutzungsausfall und Nachsanierung des Umfelds, wenn Faserstaub in genutzte Bereiche gelangt.

Am Markt sind Sublimits zwischen 100.000 Euro und 1 Million Euro verbreitet. Wichtiger als die Höhe allein ist die Frage, ob das Limit je Schadenereignis oder je Versicherungsjahr gilt. Ein Jahreslimit ist nach zwei Vorfällen aufgebraucht.

Was hat sich mit der neuen Gefahrstoffverordnung geändert?

Die Verordnung ist seit dem 5. Dezember 2024 in novellierter Fassung in Kraft und wurde im Dezember 2025 erneut geändert. Zentral sind drei Punkte: ein Dreistufenmodell mit aufsteigenden Anforderungen an die Verfahren, die Vermutung einer Asbestbelastung bei Gebäuden mit Baubeginn vor dem 31. Oktober 1993 und die Pflicht des Veranlassers nach § 5a GefStoffV, verfügbare Informationen zur Asbesthaltigkeit vor Beginn der Arbeiten bereitzustellen.

Hinzu kommen die Grenzwerte: Die Akzeptanzkonzentration liegt bei 0.01 Fasern je Kubikzentimeter und sinkt für Arbeiten der höheren Stufen ab 2029 auf 0.002 Fasern je Kubikzentimeter. Genehmigungen nach der neuen Lage sind bis zum 20. Dezember 2026 einzuholen.

Was bedeutet § 5a GefStoffV für unsere Haftung?

Die Vorschrift verpflichtet den Veranlasser der Arbeiten, also in der Regel den Bauherrn oder Eigentümer, die verfügbaren Informationen zur Asbesthaltigkeit bereitzustellen. Das verschiebt einen Teil der Verantwortung für die Erkundungsgrundlage auf die Auftraggeberseite.

Praktisch nützt Ihnen das nur, wenn Sie es dokumentieren. Wer die Auskunft schriftlich einfordert und das Ergebnis festhält, hat im Streitfall eine belegbare Position. Wer mündlich fragt, hat nichts in der Hand. Das ist ein Punkt, der nichts kostet und die Haftungslage deutlich verbessert.

Kann die Berufsgenossenschaft bei uns Regress nehmen?

Ja. § 104 SGB VII stellt den Unternehmer von der Haftung gegenüber dem geschädigten Mitarbeiter grundsätzlich frei. § 110 SGB VII gibt dem Unfallversicherungsträger aber einen eigenen Regressanspruch, wenn der Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

Bei Asbest liegt der Vorwurf grober Fahrlässigkeit näher als in anderen Gewerken, weil die Schutzmaßnahmen normiert und dokumentationspflichtig sind. Fehlende Unterweisungen, eine undichte Schwarz-Weiß-Anlage oder eine unterlassene Freimessung sind in diesem Zusammenhang keine Formalien.

Warum ist die Nachhaftung bei Asbest so wichtig?

Weil der Schaden Jahrzehnte nach der Tätigkeit auftritt. Die mittlere Latenzzeit zwischen Exposition und Erkrankung liegt bei rund 38 Jahren. Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft weist für 2025 291 Todesfälle durch Asbestfolgen aus.

Für die Deckung ist dann maßgeblich, welcher Versicherungsschutz zum Zeitpunkt der Tätigkeit bestand und wie lange er nachwirkt. Bei einer Betriebsaufgabe oder einem Verkauf ist das besonders wichtig, weil der Anspruch kommt, wenn der Betrieb längst nicht mehr existiert. Dazu gehört auch die Frage, wie die Serienschadenklausel mehrere Betroffene behandelt.

Sollten wir PFAS jetzt schon mitverhandeln?

Dafür spricht viel. Versicherer nehmen Ausschlussklauseln für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen in neue Bedingungswerke auf, bevor die Haftungslage geklärt ist. Für Sanierungsbetriebe ist das relevant, weil Löschschäume, Beschichtungen und Dichtmassen in Altbeständen PFAS enthalten können.

Eine Klausel, die noch nicht im Vertrag steht, muss man nicht aufbrechen. Eine, die drin steht, schon. Wer ohnehin über eine Asbest-Rückerweiterung verhandelt, sollte die PFAS-Frage im gleichen Gespräch stellen.

Steht neben dem Wort Asbest eine Zahl in Ihrer Police?

Wenn nicht, steht dort der Ausschluss. Wir sehen uns das Bedingungswerk an.