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Versicherung für Wasserversorger und Abwasserbetriebe

Ihre Haftung ist im Vertragsverhältnis begrenzt, gegenüber Dritten aber nicht. Und die teuersten Pflichten entstehen nicht aus Schadensersatz, sondern aus dem Umweltschadensgesetz gegenüber der Behörde.

Trinkwasser: wo die Haftungsbegrenzung endet

§ 6 AVBWasserV regelt die Haftung bei Unterbrechungen und Unregelmäßigkeiten der Versorgung, ausdrücklich auch bei Abweichungen der Wasserbeschaffenheit. Die Regelung ist dreistufig aufgebaut:

  • Personenschäden werden grundsätzlich ersetzt, es sei denn, weder das Unternehmen noch seine Hilfspersonen haben die Störung zu vertreten. Praktisch wirkt das wie eine Beweislastumkehr zu Ihren Lasten
  • Sachschäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
  • Vermögensschäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitenden Angestellten
  • Bagatellgrenze 15 Euro, mit Anzeigepflicht des Kunden
  • Weitergabe an Dritte, etwa an Mieter, löst dieselbe Haftung aus

Der entscheidende Punkt wird oft übersehen: Diese Privilegierung gilt im Vertragsverhältnis. Nicht privilegiert sind Dritte ohne Versorgungsvertrag, deliktische Ansprüche und die Kosten, die bei Behörden und Sozialversicherungs- trägern anfallen. Bei einem Abkochgebot mit Erkrankungsfällen kommen genau diese Ansprüche auf Sie zu.

Die Gefährdungshaftung und ihre Grenze

§ 2 HaftPflG begründet eine verschuldensunabhängige Haftung des Inhabers einer Rohrleitungsanlage für Personen- und Sachschäden. Entscheidend ist der Ausschluss in Absatz 3: Schäden innerhalb eines Gebäudes lösen keine Gefährdungshaftung aus.

Der Bundesgerichtshof hat das bestätigt (Urteil vom 11. September 2014, III ZR 490/13): Risse im Hausanschlussabschnitt innerhalb des Gebäudes begründen keine Gefährdungshaftung, weil es genügt, dass der schadenstiftende Anlagenteil im Gebäude liegt. Für die Risikoeinschätzung heißt das: Ihre Gefährdungshaftung beginnt an der Grundstücksgrenze und endet an der Gebäudewand.

Abkochgebote sind der Regelfall, nicht die Ausnahme Allein für das Jahr 2025 sind mehrere Fälle öffentlich dokumentiert: coliforme Bakterien im Raum Dachau, Bergkirchen und Karlsfeld im Oktober, coliforme Keime und E. coli nach Leitungsarbeiten in Kusel, weitere Fälle in Heppenheim, Bad Homburg und im Landkreis Birkenfeld. Die Kosten eines solchen Ereignisses entstehen nicht im Schadensersatz, sondern in der Reaktion: Spülung und Desinfektion des Netzes, Beprobung über Wochen, Ersatzversorgung, Information der Verbraucher, Personaleinsatz und oft externe Gutachter. Eine Betriebshaftpflicht erfasst davon nur den Teil, der Schadensersatz an Dritte ist. Der große Rest sind eigene Kosten. Deshalb prüfen wir bei Versorgern immer, ob Rückruf- und Kontaminationskosten sowie Rettungs- und Sanierungskosten als eigene Positionen vereinbart sind.

Umweltschaden ist etwas anderes als Umwelthaftpflicht

Diese Unterscheidung ist bei Ihnen keine Spitzfindigkeit, sondern der häufigste Grund für eine echte Deckungslücke.

§ 89 WHG begründet eine Haftung auf Schadensersatz: Wer Stoffe in ein Gewässer einbringt oder einleitet oder es sonst so beeinflusst, dass die Wasserbeschaffenheit nachteilig verändert wird, haftet, bei mehreren als Gesamtschuldner. Absatz 2 erweitert das auf Anlagen zum Herstellen, Verarbeiten, Lagern oder Befördern von Stoffen, auch ohne direktes Einbringen, mit Ausnahme der höheren Gewalt.

Das Umweltschadensgesetz begründet dagegen keine Schadensersatzpflicht gegenüber einem Dritten, sondern öffentlich-rechtliche Vermeidungs-, Sanierungs- und Informationspflichten gegenüber der Behörde, bei Schäden an Gewässern, Böden und geschützten Arten und Lebensräumen.

Die Betriebshaftpflicht deckt Schadensersatz wegen Personen-, Sach- und daraus folgender Vermögensschäden Dritter. Sanierungspflichten gegenüber der Behörde sind davon nicht erfasst, insbesondere beim Biodiversitätsschaden und beim Schaden an herrenlosem Gut wie einem Gewässer. Dafür braucht es eine eigenständige Umweltschadenversicherung neben der Gewässerschaden-Haftpflicht. Mehr unter Umwelthaftpflicht.

Rückstau: die Rechtsprechung arbeitet für Sie

Wenn aus der Kanalisation Wasser in Keller gedrückt wird, ist die Rechtslage für Abwasserbetriebe günstiger, als die meisten Betroffenen annehmen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden (Urteil vom 19. November 2020, III ZR 134/19): Verlangt die Entwässerungssatzung eine Rückstausicherung, liegt der Rückstauschaden außerhalb des Schutzbereichs der Amtspflicht. Es kommt nicht darauf an, ob der Rückstau durch dauerhafte Unterdimensionierung oder durch vorübergehende Bauarbeiten entstand. Der Netzbetreiber darf darauf vertrauen, dass die Pflicht erfüllt ist, und muss bei Bauarbeiten nicht gesondert warnen. Einbaukosten von rund 11.000 Euro wurden als zumutbar bewertet.

Dazu kommt die Bemessungsfrage. Kanalnetze werden nach dem technischen Regelwerk auf definierte Überstauhäufigkeiten bemessen, nicht auf Katastrophenregen. Die Rechtsprechung hat bei einer Wiederkehrzeit von 100 Jahren ein ungewöhnliches und seltenes Ereignis angenommen, bei einer Wiederkehr von maximal alle 14 Jahre dagegen höhere Gewalt verneint.

Für Sie folgt daraus nicht Entwarnung, sondern eine Aufgabe: Satzung, Bemessungsnachweis und Betriebsdokumentation müssen so vorliegen, dass Sie diese Argumentation im Streitfall auch führen können.

Ein Ereignis, drei Deckungen Am 17. Januar 2023 havarierte im Klärwerk Ohligs in Solingen ein Faulbehälter. Ursache war der Kollaps korrodierter Bewehrungsstähle, die innerhalb der zylindrischen Betonwand vorgespannt waren. Der Faulbehälter zerbarst, rund 500 Kubikmeter Faulschlamm traten aus und flossen in die Itter. Es kam zu einem Fischsterben durch Sauerstoffmangel. Dieses eine Ereignis berührt drei Deckungen gleichzeitig: die Sachversicherung für das Bauwerk, die Betriebsunterbrechung der Schlammbehandlung und den Gewässerschaden mit den Sanierungspflichten nach dem Umweltschadensgesetz. Genau deshalb reicht es nicht, die drei Sparten zu haben. Sie müssen aufeinander abgestimmt sein, sonst beginnt der Streit über die Zuordnung.

Wer ist beim Zweckverband eigentlich versichert?

Zweckverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, Mitglieder sind Gemeinden oder Landkreise. Versicherungsnehmer ist der Verband, nicht die Mitgliedsgemeinde.

Daraus folgen Fragen, die in Verbandspolicen regelmäßig ungeklärt sind:

  • Sind die Mitgliedsgemeinden mitversichert, wenn sie wegen einer Verbandstätigkeit in Anspruch genommen werden?
  • Sind die Verbandsorgane erfasst, also Verbandsversammlung und Verbandsvorsteher, und zwar auch in der Organhaftung?
  • Was ist mit der Betriebsführungsgesellschaft, wenn der Betrieb ausgelagert ist?
  • Und was gilt bei Betriebsführung für Dritte, etwa wenn Sie die Anlage einer Nachbargemeinde mitbetreuen?

Die letzte Frage ist die gefährlichste, weil sie eine Tätigkeit beschreibt, die in der Betriebsbeschreibung oft gar nicht auftaucht. Wenn mehrere Gesellschaften und Körperschaften zusammenwirken, lohnt der Blick auf mehrere Gesellschaften versichern.

Was Versicherer bei Ihnen ansehen

  • Netzzustand: Alter, Inspektionsquote, Sanierungsrate, Kamerabefahrung
  • Faulbehälter und Gasspeicher: Bauwerksprüfung, Zustand der Spannglieder, Explosionsschutzdokument
  • Blockheizkraftwerk: Wartung, Betriebsstunden, Ausfallkonzept
  • Prozessleittechnik: Alter, Ersatzteile, Trennung von Büro-IT
  • Chemikalienlager und Rückhaltung
  • Hochwasserexposition der Anlagen, die naturgemäß am Gewässer liegen
  • Und die Satzungslage zur Rückstausicherung

Punkt zwei ist nach dem Solinger Fall zu einem Standardthema geworden. Wer für seine Faulbehälter keine aktuelle Bauwerksprüfung vorlegen kann, verhandelt schlechter.

Die Vergabe bestimmt den Zeitplan

Versicherungen sind Dienstleistungsaufträge. Für Sektorenauftraggeber im Bereich Wasser liegt die Schwelle für Liefer- und Dienstleistungen in den Jahren 2026 und 2027 bei 432.000 Euro, für Bauaufträge bei 5.404.000 Euro.

Maßgeblich ist der Auftragswert über die Laufzeit, bei unbefristeten Verträgen üblicherweise auf 48 Monate gerechnet. Damit ist das Versicherungsprogramm eines größeren Verbands regelmäßig ausschreibungspflichtig. Dass dieser Markt real ist, zeigen die laufenden europaweiten Bekanntmachungen für Versicherungsdienstleistungen in der Wasserwirtschaft.

Für den Vorlauf rechnen wir mit sechs bis neun Monaten vor Hauptfälligkeit. Das ist eine Einschätzung aus der Verfahrenspraxis. Siehe wie eine Ausschreibung abläuft.

Was wir mit Ihnen durchgehen
  • Wer ist Versicherungsnehmer, und wer ist mitversichert?
  • Sind Verbandsorgane und Mitgliedsgemeinden ausdrücklich erfasst?
  • Besteht eine Umweltschadendeckung neben der Gewässerschadenhaftpflicht?
  • Sind Kontaminations- und Spülkosten als eigene Position vereinbart?
  • Verlangt Ihre Satzung eine Rückstausicherung, und ist das dokumentiert?
  • Wie alt sind Faulbehälter und Gasspeicher, und wann wurden sie geprüft?
  • Ist die Prozessleittechnik als Elektronikrisiko erfasst?
  • Und wann läuft Ihr Programm aus, mit Blick auf die Vergabefrist?
Frage drei beantworten die meisten Betriebe mit ja, obwohl nur eine Gewässerschadenhaftpflicht besteht. Das ist nicht dasselbe. Bei Verbänden mit eigener Schlammverwertung kommt der Entsorgungsteil hinzu. Dazu Klärschlamm und Abwasserbehandlung.

PFAS und die vierte Reinigungsstufe

Zwei regulatorische Entwicklungen verändern Ihre Risikolage in den nächsten Jahren grundlegend.

Beim Trinkwasser gilt seit dem 12. Januar 2026 ein Grenzwert von 0.1 Mikrogramm je Liter für die Summe von zwanzig PFAS, ab dem 12. Januar 2028 ein Wert von 0.02 Mikrogramm je Liter für vier besonders relevante Verbindungen. Über tausend Belastungsflächen aus Industrie, Löschschaum, Deponien und Flugplätzen sind bekannt. Aufbereitung über Aktivkohle, Ionenaustauscher und Membranen ist wirksam, aber kapital- und betriebskostenintensiv. Offen ist die Frage nach Kostenverteilung und Regress gegen die Hersteller. Mehr unter PFAS und Versicherung.

Beim Abwasser verlangt die novellierte EU-Kommunalabwasserrichtlinie bis Ende 2045 eine vierte Reinigungsstufe für Anlagen über 150.000 Einwohnerwerte, mittlere Anlagen risikobasiert ebenfalls, mit Einstieg ab 2033. Dazu kommen verschärfte Nährstoffgrenzwerte, Energieaudits alle vier Jahre und integrierte Bewirtschaftungspläne. Die Umsetzung in nationales Recht ist bis Ende Juli 2027 vorgesehen.

Versicherungstechnisch bedeutet das einen mehrjährigen Bauzyklus auf laufenden Anlagen. Bauleistung, Montage, Feuerrohbau und Betriebsunterbrechung während der Bauphase werden zum Dauerthema, und die Wiederherstellungswerte Ihrer Anlagen steigen erheblich. Eine Police, die nur indexiert wird, bildet das nicht ab.

Die Branche in Zahlen

Nach dem Branchenbild der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft gibt es rund 5.600 öffentliche Wasserversorgungsunternehmen und rund 6.600 Abwasserentsorgungsbetriebe, überwiegend kleine kommunale Betriebe und Zweckverbände. Zusammen betreiben sie mehr als 1.1 Millionen Kilometer Netz, bei über 10 Milliarden Euro Investitionen jährlich.

Das öffentliche Abwassernetz umfasst rund 600.000 Kilometer mit einem Wiederbeschaffungswert in der Größenordnung von 1.000 Milliarden Euro. Nach einer Umfrage der Vereinigung weist etwa ein Fünftel große Schäden auf, nur 27 Prozent sind ohne Mängel, bei einer Sanierungsrate von rund einem Prozent pro Jahr. Beim Trinkwasser liegen über 530.000 Kilometer Leitungen, die Wasserverluste liegen bei rund 6 Prozent.

Wasserwirtschaft in Deutschland
Wasserversorgerrund 5.600 öffentliche Unternehmen
Abwasserbetrieberund 6.600
Netz gesamtüber 1.1 Millionen Kilometer
Abwasserkanälerund 600.000 Kilometer
Zustand Kanalnetzrund ein Fünftel mit großen Schäden
Sanierungsraterund 1 Prozent pro Jahr
PFAS-Grenzwert0.1 Mikrogramm je Liter seit Januar 2026
Quellen: DWA Branchenbild 2025 und DWA-Umfrage zum Kanalzustand, DVGW zum Trinkwassernetz, Trinkwasserverordnung zu den PFAS-Werten.
Häufige Fragen

Was uns Versorger und Verbände fragen

Wie haftet ein Wasserversorger bei verunreinigtem Trinkwasser?

Nach § 6 AVBWasserV dreistufig: Personenschäden grundsätzlich, es sei denn weder das Unternehmen noch seine Hilfspersonen haben die Störung zu vertreten. Sachschäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Vermögensschäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitenden Angestellten.

Die Privilegierung gilt allerdings im Vertragsverhältnis. Gegenüber Dritten ohne Versorgungsvertrag, bei deliktischen Ansprüchen und gegenüber Behörden greift sie nicht. Hinzu kommen die eigenen Kosten der Reaktion, also Spülung, Desinfektion, Beprobung und Ersatzversorgung, die kein Schadensersatz sind.

Haftet der Abwasserbetrieb, wenn Abwasser in einen Keller drückt?

Häufig nicht. Der Bundesgerichtshof hat entschieden (Urteil vom 19. November 2020, III ZR 134/19), dass der Rückstauschaden außerhalb des Schutzbereichs der Amtspflicht liegt, wenn die Entwässerungssatzung eine Rückstausicherung verlangt. Das gilt unabhängig davon, ob der Rückstau durch dauerhafte Unterdimensionierung oder durch vorübergehende Bauarbeiten entstand.

Der Netzbetreiber darf darauf vertrauen, dass die Pflicht erfüllt ist, und muss bei Bauarbeiten nicht gesondert warnen. Voraussetzung ist allerdings, dass Satzungslage und Bemessung des Netzes nachweisbar dokumentiert sind.

Auf welches Regenereignis muss ein Kanalnetz bemessen sein?

Kanalnetze werden nach dem technischen Regelwerk auf definierte Überstauhäufigkeiten bemessen, nicht auf Katastrophenregen. Die Rechtsprechung hat bei einer Wiederkehrzeit von 100 Jahren ein ungewöhnliches und seltenes Ereignis angenommen, bei einer Wiederkehr von maximal alle 14 Jahre dagegen höhere Gewalt verneint.

Praktisch heißt das: Zwischen diesen Polen entscheidet der Einzelfall, und die Beweisführung hängt an Ihrer Dokumentation. Bemessungsnachweis, Niederschlagsdaten und Betriebsaufzeichnungen sind deshalb Teil Ihrer Risikoakte, nicht nur Teil der Technik.

Reicht die Betriebshaftpflicht bei einem Umweltschaden?

Nein. Die Betriebshaftpflicht deckt Schadensersatz wegen Personen-, Sach- und daraus folgender Vermögensschäden Dritter. Das Umweltschadensgesetz begründet dagegen öffentlich-rechtliche Vermeidungs- und Sanierungspflichten gegenüber der Behörde.

Besonders deutlich wird die Lücke beim Biodiversitätsschaden und beim Schaden an herrenlosem Gut, etwa einem Gewässer. Dafür ist eine eigenständige Umweltschadenversicherung erforderlich, zusätzlich zur Gewässerschaden-Haftpflicht, die die Gefährdungshaftung aus § 89 WHG adressiert.

Wer ist bei einem Zweckverband Versicherungsnehmer?

Der Verband selbst, weil er eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit ist. Die Mitgliedsgemeinden sind nicht automatisch mitversichert.

Zu klären ist deshalb ausdrücklich, ob Mitgliedsgemeinden bei Inanspruchnahme wegen einer Verbandstätigkeit erfasst sind, ob die Verbandsorgane auch in der Organhaftung gedeckt sind, wie eine Betriebsführungsgesellschaft eingebunden ist und ob die Betriebsführung für Dritte in der Betriebsbeschreibung steht.

Muss ein Wasserverband seine Versicherungen europaweit ausschreiben?

In der Regel ja, sobald der Auftragswert die Schwelle überschreitet. Für Sektorenauftraggeber im Bereich Wasser liegt sie in den Jahren 2026 und 2027 bei 432.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen.

Maßgeblich ist die Prämie über die Vertragslaufzeit, bei unbefristeten Verträgen üblicherweise gerechnet auf 48 Monate. Für das Verfahren sollten Sie sechs bis neun Monate vor der Hauptfälligkeit einplanen, von der Risikoanalyse über das Leistungsverzeichnis bis zu Wertung und Zuschlag.

Haben Sie neben der Gewässerschadenhaftpflicht auch eine Umweltschadendeckung?

Das sind zwei verschiedene Dinge, und nur eines davon deckt behördliche Sanierungspflichten.