Das neue Produkthaftungsgesetz ab Dezember 2026
Der Bundestag hat am 8. Oktober 2026 beschlossen. Das Gesetz soll am 9. Dezember 2026 in Kraft treten. Es ändert, wer haftet, wie lange gehaftet wird und wer im Prozess was beweisen muss. Für Händler, Importeure und Fulfillment-Dienstleister ist es die größte Änderung seit 1989. Diese Seite sagt, was feststeht und was noch nicht.
Der Stand am 17. Oktober 2026, präzise
Wir schreiben das bewusst genau, weil im Netz bereits Seiten stehen, die behaupten, das Gesetz gelte schon. Das stimmt nicht.
Die Richtlinie (EU) 2024/2853 über die Haftung für fehlerhafte Produkte wurde am 23. Oktober 2024 beschlossen und am 18. November 2024 im Amtsblatt veröffentlicht. Ihr Artikel 22 Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Umsetzung bis zum 9. Dezember 2026 in Kraft zu setzen. Der deutsche Entwurf liegt als Bundestags-Drucksache 21/4297 vom 25. Februar 2026 vor. Der Bundestag hat das Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts am 8. Oktober 2026 beschlossen, auf Grundlage der Beschlussempfehlung BT-Drs. 21/8429.
Das Gesetz ist nicht zustimmungsbedürftig. Verkündet ist es zum heutigen Tag nicht. Eine Suche im Bundesgesetzblatt Teil I für das Jahr 2026 ergibt keinen Treffer zum Produkthaftungsrecht. Ausfertigung und Verkündung stehen aus.
Für Sie heißt das: Planen Sie mit dem 9. Dezember 2026, aber unterschreiben Sie nichts, was ein bereits geltendes Gesetz voraussetzt. Wir beobachten die Verkündung und sagen Ihnen Bescheid, wenn sie erfolgt ist.
Die drei Daten, die Sie sich merken müssen
- 8. Dezember 2026. Alles, was bis einschließlich zu diesem Tag in Verkehr gebracht wird, bleibt dauerhaft im alten Recht von 1989.
- 9. Dezember 2026. Ab diesem Tag gilt für neu in Verkehr gebrachte Produkte das neue Recht.
- 25 Jahre. So lange kann die Haftung künftig reichen, wenn eine Körperverletzung mit Latenzzeit auftritt.
Die neue Haftungskaskade
Das Kernstück ist Artikel 8 der Richtlinie, den das deutsche Gesetz in die Paragrafen 3 bis 13 übernimmt. Die Haftung läuft in Stufen. Greift eine Stufe nicht, rückt die nächste nach.
| Stufe | Wer haftet | Norm im neuen PHG |
|---|---|---|
| 1 | Hersteller des Produkts | § 3 |
| 1 | Hersteller einer fehlerhaften Komponente | § 4 |
| 1 | Wer das Produkt wesentlich verändert | § 5 |
| 2 | Importeur bei Hersteller außerhalb der EU | § 10 |
| 2 | Bevollmächtigter des Herstellers | § 10 |
| 3 | Fulfillment-Dienstleister, wenn Stufe 2 fehlt | § 11 |
| 4 | Lieferant, also der Händler | § 12 |
| 4 | Anbieter einer Online-Plattform | § 13 |
Neu an dieser Kaskade sind vor allem die Stufen 3 und 4. Bisher war der Händler in der Produkthaftung weit hinten. Künftig rückt er nach vorn, sobald kein in der EU ansässiger Wirtschaftsakteur greifbar ist.
Die Monatsfrist, an der es scheitert
Nach § 12 haftet der Händler, wenn er nach Aufforderung der geschädigten Person nicht binnen eines Monats einen in der EU ansässigen Wirtschaftsakteur oder seinen eigenen Lieferanten benennt.
Das ist keine juristische, sondern eine operative Hürde. Ein Onlinehändler mit mehreren tausend Artikeln aus Dutzenden Quellen muss im Ernstfall binnen vier Wochen sagen können, von wem genau diese eine Charge stammt. Wer das nicht kann, wird behandelt wie der Hersteller. Prüfen Sie deshalb nicht Ihre Police zuerst, sondern Ihre Lieferantenstammdaten.
Für Großhändler und Einzelhändler gilt dasselbe, nur mit größeren Mengen.
Zwei Haftungsregime im selben Lager
Die Übergangsregelung steht in § 23 und ist der Punkt, den fast alle übersehen. Maßgeblich ist das Inverkehrbringen, nicht der Verkaufszeitpunkt.
Wer heute Ware importiert und sie erst 2028 verkauft, bleibt mit dieser Ware im alten Recht. Wer im Januar 2027 nachbestellt, hat für diese Charge neues Recht. Beides liegt dann im selben Regal.
Praktisch bedeutet das: Ab Dezember 2026 wächst in jedem Lager über Monate hinweg ein Mischbestand heran. Im Schadenfall entscheidet die Frage, wann genau diese eine Einheit in Verkehr gebracht wurde, über Selbstbeteiligung, Haftungshöchstgrenze, Verjährung und Beweislast. Wer seine Chargen nicht datieren kann, kann diese Frage nicht beantworten.
Eine wesentliche Veränderung kann ein neues Inverkehrbringen auslösen. Wer umpackt, umetikettiert, Sets bildet oder Software aktualisiert, sollte das prüfen lassen. Für Lohnabfüller und Lohnhersteller ist dieser Punkt besonders relevant.
Eigenmarken sind voll betroffen
Wer seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen auf dem Produkt anbringt, gilt nach § 3 als Hersteller. Das ist nicht neu, trifft aber den Private-Label-Handel vollständig.
Daneben steht die deliktische Haftung. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21. März 2023, Az. VI ZR 1369/20, entschieden, dass ein Händler, der eine als Abfall übernommene Flüssigkeit als Düngemittel bezeichnet und mit eigener Produktinformation vertreibt, ein neues Erzeugnis schafft und wie ein Hersteller nach § 823 Abs. 1 BGB haftet. Eine physische Veränderung war dafür nicht erforderlich.
Für Importeure und Eigenmarkenhändler heißt das: Schon das Umetikettieren und Neupositionieren eines zugekauften Produkts kann die volle Herstellerhaftung auslösen.
Was sich materiell ändert
Die folgenden Punkte stehen im beschlossenen Gesetzestext beziehungsweise in der Richtlinie, die er umsetzt.
- Die Selbstbeteiligung von 500 Euro bei Sachschäden entfällt. Bisher war sie eine faktische Bagatellgrenze.
- Die Gesamthöchstgrenze von 85 Mio. Euro für Personenschäden aus einem Produktfehler entfällt ersatzlos.
- Software gilt als Produkt, unabhängig von ihrer Verkörperung. Das umfasst KI-Systeme und Cloud-Software. Reine Informationen und Quellcode fallen nicht darunter, freie Software außerhalb einer Geschäftstätigkeit ebenfalls nicht.
- Hersteller können für Fehler haften, die nach dem Inverkehrbringen entstehen, etwa durch ein fehlerhaftes Update oder durch ein unterlassenes Sicherheitsupdate. Cybersicherheitslücken können einen Produktfehler begründen.
- Ersatzfähig sind künftig auch Schäden an nicht beruflich genutzten Daten sowie anerkannte psychische Beeinträchtigungen.
- Das Erlöschen tritt grundsätzlich zehn Jahre nach Inverkehrbringen ein. Bei Latenzzeit einer Körperverletzung verlängert sich die Frist auf 25 Jahre.
- Ein Haftungsausschluss gegenüber Geschädigten ist unzulässig. Die Risikoverteilung zwischen Unternehmen bleibt vertraglich gestaltbar.
Die 25 Jahre sind das versicherungstechnisch schwierigste Thema
Produkthaftpflichtverträge laufen nach dem Verstoßprinzip oder dem Schadenereignisprinzip. Ein Schaden, der im Jahr 2050 aus einem 2027 verkauften Produkt entsteht, trifft einen Vertrag, den es dann möglicherweise nicht mehr gibt, oder ein Unternehmen, das längst verkauft wurde.
Wer einen Verkauf seines Unternehmens plant, sollte das früh klären. Wir haben dazu eine eigene Seite zu Versicherungen beim Unternehmensverkauf und eine zur Nachhaftung. Für Software- und Digitalanbieter ist zusätzlich Software und SaaS relevant, für vernetzte Produkte unsere Seite zu KI-Risiken im Unternehmen.
Was das für Ihre Police bedeutet
Eine Produkthaftpflichtversicherung deckt die gesetzliche Haftung. Wenn sich die gesetzliche Haftung ausweitet, weitet sich die Deckung nicht automatisch mit. Entscheidend sind der Tätigkeitsbereich im Vertrag, die Deckungssumme, der Geltungsbereich und die Frage, welche Kostenarten eingeschlossen sind.
Die Punkte, die wir bei bestehenden Verträgen am häufigsten offen finden:
- Der Tätigkeitsbereich ist zu eng beschrieben. Wer vom reinen Handel zur Eigenmarke übergegangen ist, ist häufig noch als Händler versichert.
- Geltungsbereich. Export in die USA und nach Kanada ist in Standarddeckungen regelmäßig ausgeschlossen oder nur gegen Zuschlag eingeschlossen.
- Aus- und Einbaukosten sowie Weiterverarbeitungsschäden fehlen in der Grunddeckung regelmäßig.
- Rückrufkosten sind praktisch nie Teil der Grunddeckung. Dafür braucht es eine eigene Rückrufversicherung.
- Software als Produkt. Ob die Police Schäden erfasst, die aus einer Pflichtverletzung nach dem Inverkehrbringen resultieren, ist eine Bedingungsfrage, die sich nur am konkreten Wortlaut beantworten lässt.
Angrenzende Themen, die im selben Gespräch regelmäßig auftauchen: die Betriebshaftpflicht als Grunddeckung, die Cyberversicherung bei vernetzten Produkten, die Transportversicherung für den Warenweg und die Verpackungsverordnung samt Lieferkettenanforderungen. Für Hersteller regulierter Produkte kommen Medizintechnik und Arzneimittelhersteller mit eigenen Sonderregeln hinzu.
Was Unternehmen zum neuen Produkthaftungsgesetz fragen
Gilt das neue Produkthaftungsgesetz schon?
Nein. Der Bundestag hat es am 8. Oktober 2026 beschlossen, auf Grundlage der Beschlussempfehlung BT-Drs. 21/8429. Das Gesetz ist nicht zustimmungsbedürftig, aber Ausfertigung und Verkündung im Bundesgesetzblatt stehen zum 17. Oktober 2026 noch aus. Vorgesehen ist das Inkrafttreten am 9. Dezember 2026, weil Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/2853 dieses Datum als Umsetzungsfrist vorgibt.
Muss ich meine Lagerware ab Dezember 2026 anders behandeln?
Rechtlich ändert sich an bestehender Lagerware nichts. Nach § 23 bleibt alles, was bis einschließlich 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht wurde, dauerhaft im Recht von 1989, auch wenn Sie es erst Jahre später verkaufen.
Praktisch entsteht aber ein Mischbestand: Ab Dezember liegt im selben Regal Ware unter altem und unter neuem Recht. Im Schadenfall entscheidet das Datum des Inverkehrbringens über Selbstbeteiligung, Verjährung und Beweislast. Wer Chargen nicht datieren kann, kann im Ernstfall nicht belegen, welches Recht gilt.
Haftet mein Fulfillment-Dienstleister künftig für meine Produkte?
Er kann es, aber nur nachrangig. Nach § 11 haftet der Fulfillment-Dienstleister wie ein Hersteller, wenn es keinen Importeur in der EU und keinen Bevollmächtigten gibt. Als Fulfillment-Dienstleister gilt nach Artikel 4 Nummer 13 der Richtlinie, wer mindestens zwei von vier Leistungen erbringt: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung, Versand.
Wenn Sie als deutscher Händler selbst importieren, sind Sie der Importeur und stehen vor ihm in der Kaskade. Die Regel zielt auf Konstellationen, in denen der Verkäufer außerhalb der EU sitzt und kein greifbarer EU-Akteur existiert.
Was passiert, wenn ich meinen Lieferanten nicht benennen kann?
Dann haften Sie selbst. Nach § 12 haftet der Händler, wenn er nach Aufforderung der geschädigten Person nicht binnen eines Monats einen in der EU ansässigen Wirtschaftsakteur oder seinen eigenen Lieferanten benennt.
Diese Frist ist kurz, und sie läuft, wenn der Schaden bereits eingetreten ist. Deshalb ist die Zuordenbarkeit Ihrer Lieferantenstammdaten eine Haftungsfrage und keine Frage der Ordnung im Backoffice.
Ist Software künftig wirklich ein Produkt im Sinne der Produkthaftung?
Ja. Nach § 2 gilt Software unabhängig von ihrer Verkörperung als Produkt. Das umfasst KI-Systeme, Cloud-Software und digitale Konstruktionsunterlagen. Nicht erfasst sind reine Informationen und Quellcode sowie freie und Open-Source-Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird.
Wichtig ist die Folge: Ein fehlerhaftes Update oder ein unterlassenes Sicherheitsupdate kann einen Produktfehler begründen. Damit wird die Produktbeobachtungspflicht von einer theoretischen zu einer operativen Pflicht.
Warum ist die Fehlervermutung bei Verstoß gegen Produktsicherheitsrecht so wichtig?
Weil sie Compliance und Haftung verbindet. Nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie wird die Fehlerhaftigkeit vermutet, wenn der Kläger nachweist, dass das Produkt verbindlichen Produktsicherheitsanforderungen nicht entspricht.
Eine fehlende Herstellerangabe im Angebot ist damit nicht mehr nur eine Ordnungswidrigkeit und ein Abmahnrisiko, sondern ein Baustein im Haftungsprozess. Die Vermutung ist widerlegbar, aber Sie müssen sie widerlegen.
Deckt meine bestehende Produkthaftpflicht das neue Recht automatisch ab?
Die Deckung folgt der gesetzlichen Haftung, aber nur innerhalb dessen, was im Vertrag steht. Entscheidend sind vier Punkte: der beschriebene Tätigkeitsbereich, die Deckungssumme, der räumliche Geltungsbereich und die eingeschlossenen Kostenarten.
Am häufigsten finden wir einen zu eng beschriebenen Tätigkeitsbereich, etwa wenn ein Händler inzwischen Eigenmarken führt, im Vertrag aber noch als reiner Händler geführt wird. Aus- und Einbaukosten sowie Rückrufkosten fehlen ebenfalls regelmäßig.
Was bedeutet die 25-Jahre-Frist für einen geplanten Unternehmensverkauf?
Sie verlängert den Zeitraum, in dem Ansprüche aus heute verkauften Produkten auftauchen können, erheblich. Nach Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie gilt die verlängerte Frist, wenn sich eine Körperverletzung erst nach Latenzzeit zeigt.
Bei einem Unternehmensverkauf ist deshalb zu klären, wer diese Spätschäden trägt und ob eine Nachhaftungs- oder Run-off-Deckung erforderlich ist. Das gehört in die Vertragsverhandlung und nicht erst in die Zeit danach.
Steht Ihr Tätigkeitsbereich noch richtig im Vertrag?
Wir gleichen ab, was Sie heute tatsächlich tun, mit dem, was Ihre Police beschreibt, und sagen Ihnen vor Dezember, ob Handlungsbedarf besteht.