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GPSR-Verstöße sind seit Februar 2026 bußgeldbewehrt

Bis in das Jahr 2025 hinein galt: Die EU-Produktsicherheitsverordnung gilt zwar, Deutschland hat die Sanktionen aber nicht geregelt. Das ist seit dem 19. Februar 2026 überholt. Der neue § 28 Absatz 2 Produktsicherheitsgesetz enthält 32 Bußgeldtatbestände, der Rahmen reicht bis 100.000 Euro. Viele Fachbeiträge im Netz sagen bis heute das Gegenteil.

Was sich am 19. Februar 2026 geändert hat

Die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit, kurz GPSR, gilt seit dem 13. Dezember 2024 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Ihr Artikel 44 überlässt die Sanktionen den Mitgliedstaaten. Deutschland hatte zunächst nicht geliefert, ein erster Gesetzentwurf fiel im März 2025 der Diskontinuität anheim.

Das Gesetz zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften vom 3. Februar 2026 hat die Lücke geschlossen. Es wurde im Bundesgesetzblatt Teil I Jahrgang 2026 Nr. 29, ausgegeben am 5. Februar 2026, verkündet und ist am 19. Februar 2026 in Kraft getreten.

Das Gesetz fügt in § 28 Produktsicherheitsgesetz einen neuen Absatz 2 ein, der 32 Ordnungswidrigkeitentatbestände schafft. Jeder einzelne knüpft unmittelbar an einen GPSR-Artikel an.

Der Bußgeldrahmen, im Wortlaut

§ 28 Absatz 3 Produktsicherheitsgesetz bestimmt, dass die Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 7 und 19 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden kann.

Nummer 7 und Nummer 19 betreffen beide dasselbe: die unterlassene Korrekturmaßnahme bei einem gefährlichen Produkt, einmal für den Hersteller nach Artikel 9 Absatz 8 GPSR, einmal für den Einführer nach Artikel 11 Absatz 8 GPSR.

Darüber hinaus gibt es eine Strafvorschrift. Nach § 29 Produktsicherheitsgesetz wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine dieser beiden vorsätzlichen Handlungen beharrlich wiederholt oder dadurch Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

Die Tatbestände, die Onlinehändler treffen

Von den 32 Tatbeständen sind für den Handel im Netz vor allem diese relevant.

§ 28 Abs. 2 ProdSGVerstoß gegenKurz gesagt
Nr. 4Art. 9 Abs. 5 GPSRfehlende Identifikationsnummer oder Angaben auf Verpackung
Nr. 5Art. 9 Abs. 6, Art. 11 Abs. 3 GPSRfehlende Hersteller- oder Einführerangaben
Nr. 7Art. 9 Abs. 8 GPSRunterlassene Korrekturmaßnahme, bis 100.000 Euro
Nr. 16Art. 11 Abs. 2 GPSRInverkehrbringen trotz Nichtkonformität
Nr. 19Art. 11 Abs. 8 GPSREinführer sichert Korrekturmaßnahme nicht, bis 100.000 Euro
Nr. 21Art. 12 Abs. 3 GPSRHändler stellt trotz Kenntnis bereit
Nr. 24, 25Art. 16 Abs. 2, 3 GPSRverantwortliche Person in der EU fehlt oder wird nicht angegeben
Nr. 26Art. 19 lit. a bis d GPSRFernabsatzangaben im Onlineangebot fehlen
Nr. 27Art. 20 GPSRunterlassene Unfallmeldung
Nr. 28 bis 32Art. 22 GPSRPflichten der Marktplatzbetreiber

Nummer 26 ist die, die am häufigsten greifen dürfte. Artikel 19 GPSR verlangt, dass ein Onlineangebot gut sichtbar Name oder Marke des Herstellers, Postanschrift und elektronische Kontaktmöglichkeit enthält, dazu gegebenenfalls die Daten der verantwortlichen Person nach Artikel 16, eine Produktidentifikation mit Abbildung sowie Warnhinweise und Sicherheitsinformationen.

Das ist eine Angabe, die auf jeder einzelnen Produktseite stehen muss. Wer einige tausend Artikel führt, hat hier eine Fläche, die sich nicht nebenbei kontrollieren lässt.

Das größere Risiko ist derzeit die Abmahnung

Die Marktüberwachung ist Ländersache. Eine systematische Bußgeldpraxis nach erst acht Monaten Geltung ist unwahrscheinlich, und veröffentlichte Bußgeldbescheide haben wir nicht gefunden. Das heißt nicht, dass nichts passiert. Es passiert nur über einen anderen Kanal.

Das Landgericht Hechingen hat mit Urteil vom 23. April 2026, Az. 5 O 37/25 KfH, über einen Fall entschieden, der für Marktplatzhändler unangenehm ist. Ein klagebefugter Wirtschaftsverband beanstandete fehlende Grundpreisangaben und einen Verstoß gegen Artikel 19 GPSR, weil auf den Produktseiten Name beziehungsweise Marke des Herstellers, Postanschrift und E-Mail-Adresse fehlten.

Der Händler verteidigte sich mit dem Argument, er habe sich lediglich an ein bestehendes Marktplatzangebot eines anderen Verkäufers angehängt und auf dessen Inhalt keinen Einfluss. Das Gericht ließ das nicht gelten:

  • Fehlende Herstellerangaben auf der Produktseite sind ein objektiver GPSR-Verstoß.
  • Die Speicherung der Daten im Backend und die Anzeige nur in einer englischsprachigen Ansicht genügen nicht, wenn sich das Angebot an deutsche Verbraucher richtet.
  • Es liegt zugleich ein Vorenthalten wesentlicher Informationen nach §§ 5a, 5b UWG und damit ein spürbarer Wettbewerbsverstoß vor.
  • Technische Fehler des Marktplatzes entlasten den Händler nicht.
  • Der Unterlassungstenor untersagt das Fehlen der GPSR-Angaben im Fernabsatz allgemein, nicht nur für die beanstandeten Produkte.

Genau an diesem Punkt wähnen sich Amazon-Händler häufig sicher: Das Listing gehört mir nicht, dafür hafte ich nicht. Nach diesem Urteil trägt das nicht.

Die Verbindung zur Produkthaftung

Hier liegt der Punkt, der in der Diskussion über GPSR fast immer fehlt. Ein Compliance-Verstoß bleibt nicht im Ordnungswidrigkeitenrecht. Er wirkt in den Haftungsprozess hinein.

Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2024/2853 bestimmt, dass die Fehlerhaftigkeit eines Produkts vermutet wird, wenn der Kläger nachweist, dass das Produkt verbindlichen Produktsicherheitsanforderungen nicht entspricht. Diese Richtlinie wird durch das neue Produkthaftungsgesetz umgesetzt, das am 9. Dezember 2026 in Kraft treten soll.

Damit gilt ab Dezember: Wer die Herstellerangabe im Angebot vergisst, riskiert nicht nur ein Bußgeld und eine Abmahnung. Er erleichtert im Schadenfall auch die Klage gegen sich selbst, weil der Geschädigte die Fehlerhaftigkeit nicht mehr beweisen muss.

Das ist die stärkste Verbindung zwischen Produktsicherheit und Versicherung, die es derzeit gibt. Sie betrifft jeden, der importiert, jeden, der unter Eigenmarke verkauft, und über § 11 des neuen Gesetzes auch Fulfillment-Dienstleister.

Was bei einem Rückruf konkret zu tun ist

Artikel 35 GPSR verlangt, dass bei einem Rückruf oder einer Sicherheitswarnung alle ermittelbaren betroffenen Verbraucher direkt informiert werden, zusätzlich über Website, Social Media, Newsletter und Verkaufsstellen. Artikel 36 regelt die Form der Rückrufanzeige: verständliche Sprache, klare Produktbeschreibung, Gefahrenangabe ohne verharmlosende Formulierungen, Aufforderung zur sofortigen Nutzungseinstellung, Abhilfemaßnahmen, gebührenfreie Telefonnummer oder Online-Dienst.

Den Verbrauchern sind mindestens zwei Abhilfemaßnahmen kostenfrei anzubieten, etwa Reparatur, Ersatz oder Erstattung. Online-Marktplätze müssen Behördenanordnungen innerhalb von zwei Arbeitstagen umsetzen.

Wer schon einmal einen Rückruf abgewickelt hat, weiß, was das kostet. Wer noch keinen hatte, unterschätzt es. Das ist der Grund, warum die Rückrufversicherung für Händler mit Eigenmarken keine Nebensache ist.

Was wir konkret prüfen

GPSR ist zunächst eine Compliance-Aufgabe und keine Versicherungsfrage. Wir sind Versicherungsmakler und keine Rechtsanwälte, deshalb sind wir hier deutlich: Die Prüfung Ihrer Angebotstexte gehört zu einem auf Wettbewerbsrecht spezialisierten Anwalt oder in einen Verband wie den Händlerbund.

Was wir prüfen, ist die Schnittstelle. Nämlich ob Ihre Verträge das abdecken, was nach einem Verstoß passiert:

  • Deckt Ihre Produkthaftpflicht den Tätigkeitsbereich ab, den Sie heute tatsächlich ausüben, oder sind Sie noch als reiner Händler geführt, obwohl Sie inzwischen Eigenmarken verkaufen?
  • Sind Rückrufkosten eingeschlossen, und mit welcher Summe? In der Grunddeckung sind sie praktisch nie enthalten.
  • Deckt Ihr Rechtsschutz wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen ab? In vielen Policen ist genau das ausgeschlossen.
  • Greift die D&O-Deckung, wenn die Behörde persönlich gegen die Geschäftsführung vorgeht?
  • Ist der Geltungsbereich richtig? Wer über Marktplätze ins Ausland verkauft, braucht eine entsprechende Erweiterung.

Angrenzend relevant sind außerdem die Verpackungsverordnung, die Lieferkettenanforderungen und für Händler mit eigenem Lager die Inhaltsversicherung.

Häufige Fragen

Was Händler zu GPSR-Bußgeldern fragen

Stimmt es, dass GPSR-Verstöße in Deutschland nicht sanktioniert werden?

Nein, das ist seit dem 19. Februar 2026 überholt. Das Gesetz zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes vom 3. Februar 2026, verkündet im Bundesgesetzblatt Teil I 2026 Nr. 29 vom 5. Februar 2026, hat 32 Ordnungswidrigkeitentatbestände in § 28 Absatz 2 Produktsicherheitsgesetz eingefügt.

Die Aussage war bis Anfang 2026 richtig und steht deshalb noch in vielen Fachbeiträgen, die seitdem nicht aktualisiert wurden. Prüfen Sie bei jeder Quelle zu diesem Thema das Datum.

Wie hoch kann ein GPSR-Bußgeld ausfallen?

Nach § 28 Absatz 3 Produktsicherheitsgesetz bis zu 100.000 Euro in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 7 und 19, also bei unterlassener Korrekturmaßnahme bei einem gefährlichen Produkt. In allen übrigen Fällen liegt der Rahmen bei bis zu 10.000 Euro.

Hinzu kommt § 29 Produktsicherheitsgesetz: Wer eine dieser Handlungen vorsätzlich und beharrlich wiederholt oder dadurch Leben, Gesundheit oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Kann ich ein GPSR-Bußgeld versichern?

Nein. Bußgelder und Geldstrafen sind nach deutschem Recht nicht versicherbar, und zwar unabhängig vom Anbieter oder vom Tarif.

Versicherbar sind die Folgen und die Begleitkosten: die Abwehr unberechtigter Haftungsansprüche über die Produkthaftpflicht, die Kosten eines Rückrufs über eine Rückrufversicherung, die rechtliche Auseinandersetzung über den gewerblichen Rechtsschutz und die persönliche Inanspruchnahme der Geschäftsführung über eine D&O-Deckung.

Hafte ich für ein Marktplatzlisting, das ich nicht selbst erstellt habe?

Nach dem Urteil des Landgerichts Hechingen vom 23. April 2026, Az. 5 O 37/25 KfH, ja. Das Gericht hat entschieden, dass das Anhängen an ein fremdes Marktplatzangebot nicht entlastet. Fehlende Herstellerangaben auf der Produktseite sind ein objektiver GPSR-Verstoß, und technische Fehler des Marktplatzes entlasten den Händler nicht.

Das Gericht sah darin zugleich ein Vorenthalten wesentlicher Informationen nach §§ 5a, 5b UWG und damit einen spürbaren Wettbewerbsverstoß. Der Unterlassungstenor erfasste den Fernabsatz allgemein, nicht nur die beanstandeten Artikel.

Was muss nach Artikel 19 GPSR im Onlineangebot stehen?

Gut sichtbar: Name, Handelsname oder Handelsmarke des Herstellers, dessen Postanschrift und eine elektronische Kontaktmöglichkeit. Gegebenenfalls zusätzlich die Daten der in der EU verantwortlichen Person nach Artikel 16. Dazu eine Produktidentifikation einschließlich Abbildung sowie Warnhinweise und Sicherheitsinformationen.

Entscheidend ist die Sichtbarkeit im Angebot selbst. Daten, die nur im Backend gespeichert sind oder nur in einer englischsprachigen Ansicht erscheinen, genügen bei einem an deutsche Verbraucher gerichteten Angebot nicht.

Gilt die GPSR auch für Ware, die vor Dezember 2024 in Verkehr kam?

Produkte, die vor dem 13. Dezember 2024 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen nach Artikel 51 GPSR grundsätzlich weiter bereitgestellt werden. Für diesen Altbestand greifen die neuen Kennzeichnungspflichten nicht rückwirkend.

In der Praxis ist diese Abgrenzung allerdings schwierig, wenn Sie nicht dokumentieren können, wann eine konkrete Charge in Verkehr gebracht wurde. Dieselbe Frage stellt sich ab Dezember 2026 beim neuen Produkthaftungsgesetz erneut.

Brauche ich eine verantwortliche Person in der EU?

Nach Artikel 16 GPSR darf ein Produkt nur in Verkehr gebracht werden, wenn ein in der EU niedergelassener Wirtschaftsakteur für die Konformität zuständig ist. Dessen Name und Kontaktdaten sind anzugeben.

Wer direkt aus einem Drittland importiert, ist in aller Regel selbst dieser Wirtschaftsakteur und muss seine eigenen Daten angeben. Wer von einem EU-Lieferanten bezieht, sollte sich nachweisen lassen, wer die Rolle übernimmt. Fehlt sie, greifen § 28 Absatz 2 Nummer 24 und 25 Produktsicherheitsgesetz.

Deckt meine Rechtsschutzversicherung eine GPSR-Abmahnung ab?

Das hängt vom Vertrag ab und ist häufiger ausgeschlossen, als Händler erwarten. Wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten sind in vielen gewerblichen Rechtsschutzpolicen nicht oder nur eingeschränkt gedeckt, markenrechtliche oft ebenfalls nicht.

Da nach der Händlerbund-Studie 48 Prozent der realen Abmahnfälle das Wettbewerbsrecht betreffen, lohnt sich ein Blick in genau diesen Ausschlusskatalog. Wir sehen uns das bei Bestandsverträgen regelmäßig an.

Passt Ihre Deckung zu dem, was Sie heute verkaufen?

Wir prüfen Tätigkeitsbeschreibung, Rückrufkosten, Geltungsbereich und die Ausschlüsse im Rechtsschutz gegen Ihr tatsächliches Sortiment.