Inhaltsversicherung für Gewerbe und Industrie
Betriebseinrichtung, Waren und Vorräte liegen nach dem GDV-Musterwerk in einer Position. Wer die Vorräte zu niedrig ansetzt, erzeugt damit eine Unterversicherung, die im Schadenfall auch die Entschädigung für die Maschinen quotal kürzt. Das ist der am häufigsten unterschätzte Mechanismus der ganzen Sparte.
Was zum Inhalt gehört, und was dort gerade nicht liegt
Die Inhaltsversicherung versichert nicht den Betrieb. Sie versichert eine Liste von Sachen gegen eine Liste von Gefahren, und beide Listen sind im Ausgangspunkt leer.
Das ist keine Zuspitzung, sondern steht so im Mustertext. Die VSG 2010, Allgemeine Bedingungen für die Verbundene Sach-Gewerbeversicherung, GDV-Nummer 1800, regelt den Inhalt in Teil B. Dort beginnt § 4 Nr. 1 mit dem Satz: Jede der folgenden Gefahren ist nur versichert, wenn dies vereinbart ist. Danach folgen vierzehn Gefahren, von Feuer über Einbruchdiebstahl und Leitungswasser bis zu Transportgefahren. Auf der Sachebene wiederholt sich dasselbe Muster: § 1 Nr. 5 beginnt mit den Worten, nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
Für die Beratung heißt das: Was im Schein nicht steht, ist nicht versichert. Wir lesen deshalb bei jeder Prüfung zuerst den Gefahrenkatalog Ihres Vertrags, nicht die Summen. Für die Gebäudeseite gilt ein eigener Teil derselben Bedingungen, dazu die Seite zur Gebäudeversicherung für Gewerbeobjekte.
Einordnung, die zu einer seriösen Darstellung gehört: Der GDV bezeichnet die VSG 2010 selbst als unverbindliche Bekanntgabe zur fakultativen Verwendung, abweichende Vereinbarungen sind möglich. Alles, was auf dieser Seite aus dem Mustertext zitiert wird, ist also Marktstandard, nicht geltendes Recht. Maßgeblich ist immer das Bedingungswerk Ihres Vertrags.
Die summarische Position, und warum sie so gefährlich ist
Teil B § 1 Satz 1 bestimmt, dass Sachen, Daten und Programme nach Nr. 1 bis Nr. 3 summarisch, also in einer Position versichert sind. In dieser einen Position liegen die kaufmännische Betriebseinrichtung, die technische Betriebseinrichtung einschließlich ihrer Fundamente und Einmauerungen sowie Waren und Vorräte.
Daneben stellt § 19 Nr. 5 b klar, dass eine Unterversicherung für jede vereinbarte Position gesondert festzustellen ist. Beides zusammengelesen ergibt den Mechanismus, der im Schadenfall das meiste Geld kostet: Wer die Vorräte um dreißig Prozent zu niedrig ansetzt, bekommt auch den Maschinenschaden um dreißig Prozent gekürzt, weil beides in derselben Position liegt. Was Unterversicherung konkret kostet, lässt sich mit unserem Unterversicherungsrechner in einer Minute nachrechnen.
Die Grenze zum Gebäude verläuft anders als erwartet
Nach Teil C § 1 Nr. 1 b gehören die technischen Gebäudebestandteile zum Gebäude, und die Aufzählung ist überraschend lang: Heizungsanlagen, Klimaanlagen, Gas-, Elektro- und Fernsprechanlagen, Klingelanlagen, Aufzüge, Raumbelüftungsanlagen, Antennenanlagen und Einbruchmeldeanlagen. Bei der Fernsprechanlage steht ausdrücklich in Klammern: ohne Endgeräte. Die Anlage ist also Gebäude, die Telefone darauf sind Inhalt. So fein ist die Grenze.
Eine Korrektur, die auf vielen Portalseiten fällig wäre: Der Begriff Betriebsvorrichtungen kommt in der VSG 2010 nicht ein einziges Mal vor, auch nicht in den GDV-Musterklauseln und nicht in den AFB 2010 für die Feuerversicherung. Wir haben alle drei Volltexte durchsucht, null Treffer. Es ist ein Begriff des Bewertungsrechts, nicht des Versicherungsrechts. Wer mit ihm die Zuordnung begründet, zitiert ein Wort, das das Bedingungswerk nicht kennt.
Die beiden Kriterien, die die Bedingungen tatsächlich liefern, reichen aus. Erstens die Selbständigkeit: Gebäudebestandteil ist nur, was durch feste Verbindung seine Selbständigkeit verloren hat, und nicht, was nur zu einem vorübergehenden Zweck verbunden ist. Zweitens die Funktionszuordnung: Was dem Betrieb dient, ist technische Betriebseinrichtung und damit Inhalt, und zwar ausdrücklich einschließlich Fundamenten und Einmauerungen. Was dem Gebäude dient, ist Gebäude.
Die fest verschraubte Produktionsanlage ist deshalb Inhalt, nicht Gebäude. Streitig wird es bei der Lackierkabine, deren Absauganlage sich als Raumbelüftungsanlage lesen lässt, bei der raumbildend eingebauten Kühlzelle und beim selbsttragenden Hochregallager in Silobauweise. Diese drei Fälle klären wir im Schein, nicht im Schaden. Siehe dazu die Seiten für Lackier- und Pulverbeschichtungsbetriebe und Tiefkühlhäuser und Kühllogistik.
Bei der Photovoltaikanlage ist die Antwort unbequem und ehrlich: Die Musterbedingungen ordnen sie weder dem Gebäude noch dem Inhalt zu. Sie erwähnen Photovoltaikanlagen in beiden Teilen ausschließlich als Glasbruchausschluss. In der Aufzählung der technischen Gebäudebestandteile fehlt sie, obwohl Heizung, Klima, Aufzüge und Antennen dort stehen. Die Zuordnung muss also ausdrücklich vereinbart werden, sonst liegt die Anlage zwischen zwei Policen. Mehr dazu auf der Seite zur Photovoltaikversicherung.
Mietereinbauten, und die Lücke, die beide Seiten übersehen
Hier liegt nach unserer Einschätzung der stärkste einzelne Beratungspunkt der Sparte, und er ergibt sich aus dem Vergleich zweier Stellen. Teil B § 1 Nr. 1 nimmt in die Betriebseinrichtung des Mieters die in das Gebäude eingefügten Sachen auf, die er auf seine Kosten angeschafft oder übernommen hat. Teil C § 1 Nr. 6 a nimmt dieselben Sachen aus dem Gebäude heraus, dort aber mit einem Einschub: eingefügte, nicht aber ausgetauschte Sachen.
Die Folge: Eine neu eingebaute Theke, eine zusätzliche Trennwand, eine neue Ladeneinrichtung gehört zum Inhalt des Mieters. Erneuert der Mieter dagegen die vorhandenen Fenster, den Bodenbelag oder die Heizung, bleibt die Investition Gebäude. Sie landet in der Versicherungssumme des Eigentümers, die niemand angepasst hat, und im Schadenfall steht die Entschädigung dem Eigentümer zu, obwohl der Mieter bezahlt hat.
Es entstehen also gleichzeitig eine Unterversicherung beim Eigentümer und ein unversichertes Investitionsinteresse beim Mieter, und keine der beiden Seiten bemerkt es, weil beide eine Police haben. Wer gerade eine Fläche umbaut oder bezieht, findet die passende Reihenfolge unter Betriebsumzug.
Die Versicherungssumme, vier Regime in einem Vertrag
Der häufigste Beratungsfehler bei der Summe besteht nicht darin, sie zu niedrig zu wählen. Er besteht darin, vier völlig verschiedene Bewertungsregeln zu vermischen.
Teil B § 17 unterscheidet sie klar. Für die Betriebseinrichtung gilt nach Nr. 1 a der Neuwert, definiert als der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder neu herzustellen, wobei der niedrigere Betrag maßgebend ist. Eine wertvolle und selten erwähnte Feinheit steht im zweiten Absatz: Aufwendungen aus Technologiefortschritt sind Bestandteil des Neuwertes, wenn die Wiederbeschaffung in derselben Art und Güte nicht möglich oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand möglich wäre. Die zehn Jahre alte Steuerung muss also nicht gebraucht beschafft werden.
Nach Nr. 1 b kippt die Entschädigung auf den Zeitwert, wenn dieser weniger als einen bestimmten Prozentsatz des Neuwertes beträgt, den Zeitwertvorbehalt. Der GDV-Mustertext lässt diesen Prozentsatz leer. In der Praxis liegt er häufig bei 40 Prozent des Neuwertes, und wir haben für einen konkreten, gerichtlich behandelten deutschen Vertrag genau diesen Wert belegt gefunden. Als Standard dürfen wir ihn deshalb nicht bezeichnen. Prüfen Sie den Wert in Ihrem Vertrag, er steht dort.
Für Waren und Vorräte gilt nach § 17 Nr. 2 kein Neuwert. Der Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungs- oder Herstellungsbetrag, und der entscheidende Satz lautet: Der Versicherungswert ist begrenzt durch den erzielbaren Verkaufspreis, bei nicht fertiggestellten eigenen Erzeugnissen durch den erzielbaren Verkaufspreis der fertigen Erzeugnisse. Für Saison- und Modeware ist das hart. Abverkaufsware wird nicht zum Einkaufswert ersetzt.
Und § 17 Nr. 4 b ist der Punkt, der in jeder zweiten Police steht und niemandem auffällt: Geleaste Sachen ohne Kaufoption, oder mit einer bei Schadeneintritt abgelaufenen Kaufoption, werden nur zum Zeitwert oder gemeinen Wert ersetzt. Der Leasingvertrag verlangt dagegen regelmäßig eine Absicherung zum Neuwert. Wer Maschinen, Flurförderzeuge oder IT im Operate Leasing hat, trägt die Differenz selbst. Dasselbe Regime trifft nach Nr. 4 a Anschauungsmodelle, Prototypen, Ausstellungsstücke und typengebundene, nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen.
Die Neuwertspitze ist an eine Frist gebunden
Nach Teil B § 19 Nr. 3 erwirbt der Betrieb den Anspruch auf den Neuwertanteil nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach dem Versicherungsfall sichergestellt hat, dass er die Entschädigung zur Wiederbeschaffung verwendet. Das ist die gesetzliche Wiederherstellungsklausel des § 93 VVG in Vertragsform. Ein Betrieb, der nach einem Großschaden den Standort aufgibt, erhält nur den Zeitwert. In der Nachfolgefrage ist das eine harte Zahl, siehe Betrieb übergeben und Versicherung nach einem Großschaden.
Die Klausel enthält aber auch eine Öffnung, die bei langen Lieferzeiten wertvoll ist: Nach vorheriger Zustimmung des Versicherers genügt die Wiederbeschaffung gebrauchter Sachen, und anstelle von Maschinen und Geräten können Maschinen und Geräte beliebiger Art beschafft werden, wenn deren Betriebszweck derselbe ist.
Unterversicherung: der Vertrag ist strenger als das Gesetz
§ 75 VVG verlangt für die quotale Kürzung eine erhebliche Unterdeckung. Die VSG 2010 verzichtet in Teil B § 19 Nr. 5 a auf dieses Merkmal und kürzt bei jeder Unterdeckung. Wer schreibt, Unterversicherung greife erst ab einer erheblichen Abweichung, beschreibt das Gesetz und nicht den Vertrag. In der Gewerbeversicherung ist § 75 VVG abdingbar, und er wird abbedungen.
Drei weitere Feinheiten desselben Paragrafen werden in Schadenverhandlungen regelmäßig falsch gerechnet:
- Nr. 5 c: Selbstbehalt und Entschädigungsgrenzen werden im Anschluss an die Unterversicherungskürzung angewandt, nicht davor. Die Reihenfolge entscheidet über erhebliche Beträge, siehe Selbstbeteiligung.
- Nr. 5 d: Die außerhalb des Versicherungsortes versicherten Sachen der abhängigen Außenversicherung sind bei der Berechnung mitzuzählen. Die Außenversicherung erhöht damit den Versicherungswert und kann selbst eine Unterversicherung erzeugen.
- Nr. 6: Ist eine Position auf Erstes Risiko vereinbart, bleibt eine Unterversicherung dort unberücksichtigt. Das ist der einzige wirklich saubere Weg um die Quote herum.
Der Unterversicherungsverzicht der GDV-Klausel VSG / B 190501 / 10 hilft weniger, als sein Name verspricht. Er greift nur, wenn der Schaden einen bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrages der Versicherungssummen nicht übersteigt und nicht mehr als einen vereinbarten Betrag beträgt. Er ist also ein Kleinschadenverzicht. Genau im Großschaden, wo die Quote wirklich weh tut, greift er nicht. Zudem gilt er nicht für Waren und Vorräte mit Stichtagsversicherung und nicht für die selbständige Außenversicherung.
Quadratmeterbezogene Verzichte, wie man sie aus pauschalierten Gewerbetarifen kennt, stehen in den GDV-Musterbedingungen nicht. Wir haben in beiden Volltexten gesucht, null Treffer. Sie sind Hausgestaltungen einzelner Versicherer, und die Werte unterscheiden sich erheblich. Deshalb nennen wir hier keine Zahl, sondern prüfen den in Ihrem Vertrag vereinbarten Wert gegen Ihre tatsächlichen Werte.
Wo die Deckung örtlich endet
Teil B § 15 Nr. 1 a besteht aus einem Satz: Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Dieser eine Satz erledigt in der Praxis mehr Schäden als alle Ausschlüsse zusammen.
Versicherungsort sind nach Nr. 2 a die im Vertrag bezeichneten Gebäude oder Räume sowie Schaukästen und Vitrinen auf dem bezeichneten Grundstück und in dessen unmittelbarer Umgebung. Vier Kanten davon treffen Betriebe besonders häufig.
Erstens: das Homeoffice
Teil B § 15 Nr. 2 b ist eindeutig: Für Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen besteht in den Wohnräumen der Betriebsangehörigen kein Versicherungsschutz. Für betriebseigene Geräte greift die abhängige Außenversicherung, aber mit allen Schranken, die unten stehen. Die Musterklausel VSG / B 150302 / 10 erweitert die Außenversicherung ausdrücklich nur für Heimarbeiter, nicht allgemein für mobiles Arbeiten.
Bei Dienstleistern, IT-Unternehmen, Agenturen und Kanzleien mit verbreiteter Telearbeit ist das eine strukturelle Lücke, die wir fast immer offen finden. Dazu passt die Seite zu Homeoffice und mobilem Arbeiten sowie, für die Betriebe selbst, IT-Dienstleistung und Kanzleien und Beratung.
Zweitens: die Baustelle
Teil B § 15 Nr. 3 Satz 3 lautet: Sachen, die auf Baustellen gelagert werden, sind nicht versichert. Ohne die Musterklausel VSG / B 150301 / 10, die diese Lücke in Erweiterung der Grundregel bis zu einer vereinbarten Entschädigungsgrenze schließt, ist das Werkzeug auf der Baustelle schlicht nicht versichert.
Das trifft Bauunternehmen, Dachdecker und Zimmereien, SHK-Betriebe, Elektrotechnik und Tiefbau unmittelbar. Für die Bauphase selbst gibt es ein eigenes Werk, siehe Bauleistungs- und Montageversicherung.
Drittens: die abhängige Außenversicherung und ihre fünf Schranken
Teil B § 15 Nr. 3 klingt zunächst großzügig und ist es nicht. Versicherungsschutz besteht auch für versicherte Sachen, die sich vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes innerhalb Deutschlands befinden. Dann folgen die Einschränkungen:
- räumlich nur innerhalb Deutschlands, erweiterbar über die Klausel VSG / B 150401 / 10 auf namentlich benannte Staaten;
- zeitlich nur vorübergehend, wobei die Monatsgrenze im Mustertext offen bleibt;
- für Einbruchdiebstahl sowie Sturm und Hagel nur, wenn sich die Sachen in Gebäuden befinden;
- Schäden durch Weitere Elementargefahren sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen vollständig ausgeschlossen;
- die Entschädigung ist auf einen vereinbarten Betrag begrenzt.
Die Ware im Lkw über Nacht auf dem Hof, das Vorführgerät beim Kunden, das Außenlager: Jeder dieser Fälle scheitert an einer anderen dieser fünf Schranken. Für Waren unterwegs ist das richtige Werk ohnehin die Transportversicherung, nicht die Außenversicherung.
Viertens: Sachen im Freien, und die Halle, die kein Gebäude ist
Nach Teil B § 15 Nr. 2 e sind Sachen auf dem Grundstück außerhalb von Gebäuden nur versichert, soweit das vereinbart ist. Eine eigene Regelung für Sachen im Freien mit fester Entschädigungsgrenze enthalten die Musterbedingungen nicht, und eine Leichtbauhallenklausel gibt es dort ebenfalls nicht. Volltextsuche in VSG 2010, GDV-Musterklauseln und AFB 2010: null Treffer.
Belegbar ist dagegen, dass Teil C § 1 Nr. 6 b Baubuden, Zelte und Traglufthallen aus dem Gebäudebegriff herausnimmt, und die AFB 2010 tun dasselbe. Ein Zelt oder eine Traglufthalle ist nach beiden Werken also kein versichertes Gebäude. Ob eine Leichtbauhalle in Stahl- und Trapezblechkonstruktion Gebäudequalität hat, regeln die Musterbedingungen nicht.
Für Recycling und Entsorgung, Schrotthandel, Baustoffhandel, Sägewerke und Fahrzeughandel ist dieser Punkt existenziell, weil dort der wirtschaftlich größte Teil der Werte außerhalb der Gebäude liegt.
Und eine Obliegenheit, die Handwerksbetriebe regelmäßig verletzen
Für die Transportgefahren verlangt Teil B § 16 Nr. 2 i ff, dass das Transportmittel zur Vermeidung eines Diebstahls während der Nachtzeit von 22.00 bis 6.00 Uhr in einer verschlossenen Einzelgarage, einer bewachten oder abgeschlossenen Sammelgarage, auf einem bewachten Parkplatz oder in Ermangelung solcher Gelegenheiten auf einem umfriedeten Hof eines bewohnten Grundstücks oder einer Fabrik steht oder dauernd beaufsichtigt wird.
Der beladene Montagewagen vor dem Wohnhaus des Monteurs erfüllt das nicht. Das ist nach unserer Erfahrung die praktisch schärfste Regel der ganzen Inhaltsversicherung, siehe auch Versicherungsmakler für Handwerksbetriebe.
Obliegenheiten, und was der BGH 2024 daran geändert hat
Die wichtigste Obliegenheit der Sparte steht nicht im Inhaltsteil, sondern im allgemeinen Teil, und sie ist eine Blankettverweisung. Teil A § 8 Nr. 1 a aa verlangt die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften.
Über genau diese Klausel hat der Bundesgerichtshof am 25. September 2024 entschieden, Aktenzeichen IV ZR 350/22. Das Ergebnis geht in beide Richtungen, und deshalb ist es für die Beratung so brauchbar.
Gegen den Betrieb: Die Klausel ist wirksam. Sie verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Zwei vorher viel zitierte Entscheidungen, die sie für intransparent hielten, sind damit überholt. Es genügt also nicht, die im Bedingungswerk ausdrücklich aufgelisteten Vorschriften einzuhalten. Der Betrieb schuldet auch die Einhaltung von Auflagen aus der Baugenehmigung, brandschutzrechtlichen Anordnungen der Bauaufsicht und Anordnungen zum Umgang mit Gefahrstoffen.
Für den Betrieb, und das ist die eigentliche Verteidigungslinie: Der Versicherer kann sich nicht auf jede Normverletzung berufen. Die verletzte Vorschrift muss
- eine rechtlich verbindliche Anordnung sein, keine Empfehlung und kein Ratschlag,
- dem Versicherungsnehmer eine Handlungs- oder Unterlassungspflicht auferlegen,
- gerade das versicherte Risiko vor einer versicherten Gefahr schützen sollen,
- bei abstrakter Betrachtung geeignet sein, den Versicherungsfall mindestens zu erschweren, und
- in einem inneren Schutzzweckzusammenhang mit dem eingetretenen Schaden stehen.
Das ist ein Prüfraster, das wir in der Schadenverhandlung tatsächlich einsetzen. Eine Arbeitsschutzvorschrift, die Personen und nicht Sachen schützt, taugt nicht. Eine Hygiene- oder Umweltvorschrift ohne Bezug zur Brand- oder Diebstahlgefahr taugt nicht. Eine Herstellerempfehlung ohne verbindlichen Charakter taugt nicht. Und eine Norm, die vor einer Gefahr schützt, die der Vertrag gar nicht eingekauft hat, taugt ebenfalls nicht. Wenn Ihr Versicherer den Schaden mit einer Normverletzung ablehnt, gehen wir diese fünf Punkte durch, siehe Schaden abgelehnt.
Zwei Klauseln, die die Position des Betriebs deutlich verbessern
Die Klausel VSG / B 160301 / 10 verlangt lediglich, die Brandverhütungsvorschriften für Fabriken und gewerbliche Anlagen im Betrieb ordnungsgemäß bekanntzumachen. Ist das geschehen, ist der Versicherungsnehmer nicht verantwortlich für Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften, die ohne sein Wissen und ohne Wissen seiner gesetzlichen Vertreter oder Repräsentanten begangen werden.
In Verbindung mit der BGH-Entscheidung ist das ein außerordentlich wertvoller Baustein: Die Blankettobliegenheit bleibt wirksam, aber die Zurechnung von Verstößen einzelner Mitarbeiter wird begrenzt, und zwar gegen eine einmalige Handlung bei nahezu null Kosten. Für Produktionsbetriebe mit vielen Beschäftigten prüfen wir das zuerst.
Die Klausel VSG / B 160204 / 10 betrifft die Bauphase. Vorübergehende Abweichungen von Sicherheits- und Betriebsvorschriften bei Bau-, Umbau- und Reparaturarbeiten gelten nicht als Vertragsverletzung und nicht als Gefahrerhöhung, soweit sie durch zwingende technische Gründe veranlasst sind und die gebotene erhöhte Sorgfalt beachtet wird. Die Tagesgrenze, ab der eine Abweichung nicht mehr vorübergehend ist, bleibt im Mustertext offen. Wer umbaut oder erweitert, sollte sie kennen, siehe neue Halle bauen.
Vier Obliegenheiten, die im Alltag am häufigsten verletzt werden
- Die Kasse. Teil B § 16 Nr. 2 d dd verlangt, Registrierkassen und elektronische Kassen nach Geschäftsschluss zu entleeren und offen zu lassen. Dazu passt § 15 Nr. 6: Kassen gelten nicht als Behältnis, Bargeld ist dort nur versichert, solange sie geöffnet sind. Die Kasse abends zu verschließen ist die intuitive Handlung und genau die falsche.
- Das Backup. § 16 Nr. 2 b verlangt mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen, sofern nicht in der Branche kürzere Fristen üblich sind, und zwar aufbewahrt so, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört werden. Der Backupserver im gleichen Technikraum verletzt die Obliegenheit. Immerhin ist nach § 15 Nr. 2 f auch das Gebäude Versicherungsort, in das Sicherungsdaten ausgelagert sind.
- Die Einbruchmeldeanlage. Ist eine EMA vereinbart, treten über die Klausel VSG / B 160209 / 10 acht Obliegenheiten hinzu, darunter die Wartung gestaffelt nach Klasse, nämlich Klasse A jährlich, Klasse B halbjährlich, Klasse C vierteljährlich. Und, besonders hart, Buchstabe e: Während jeder Störung oder Gebrauchsunfähigkeit der Anlage sind die Räume durch einen dort ununterbrochen anwesenden Wächter bewachen zu lassen. Diese Pflicht greift sofort und ohne Toleranz.
- Der Leerstand im Nachbarobjekt. Nach § 16 Nr. 1 liegt eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung insbesondere vor, wenn Räumlichkeiten, die oben, unten oder seitlich an den Versicherungsort angrenzen, dauernd oder vorübergehend nicht mehr benutzt werden. Für Betriebe in Gewerbehöfen und Mehrparteienobjekten ist das eine konkrete und meist unbekannte Pflicht, siehe Gefahrerhöhung melden.
Die Rechtsfolge steht in § 28 VVG. Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer leistungsfrei, bei grob fahrlässiger darf er in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt nach § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG der Betrieb. Der Kausalitätsgegenbeweis nach Abs. 3 bleibt ihm offen, und bei Auskunftsobliegenheiten nach dem Schaden setzt die Leistungsfreiheit nach Abs. 4 eine gesonderte Mitteilung in Textform voraus. Das ist ein formeller Angriffspunkt, den wir in jeder Regulierung prüfen. Eine belastbare, in Prozentstufen gestaffelte Quotentabelle der Rechtsprechung gibt es dagegen nicht, und wir nennen deshalb keine.
Die drei Lücken, die wir am häufigsten finden
Wenn wir bestehende Inhaltsverträge prüfen, kommen drei Befunde immer wieder vor. Sie haben nichts mit der Höhe der Summe zu tun, und genau deshalb fallen sie beim Prämienvergleich nicht auf.
Erstens: fremdes Eigentum im Betrieb
Teil B § 1 Nr. 3 b versichert fremdes Eigentum nur, soweit vier Merkmale zusammentreffen. Die Sache muss ihrer Art nach zu den versicherten Sachen gehören, sie muss dem Betrieb zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben worden sein, es darf nicht nachweislich vereinbart sein, dass der Betrieb sie nicht zu versichern braucht, und für die Höhe des Versicherungswertes ist nur das Interesse des Eigentümers maßgebend.
Wichtig, und oft falsch dargestellt: Fremdes Eigentum ist in der VSG 2010 keine eigene Position. Es liegt in derselben summarischen Position wie der eigene Inhalt. Die Kundenware im Betrieb erhöht damit den Versicherungswert der Gesamtposition und erzeugt eine Unterversicherung für den eigenen Inhalt, wenn die Summe nicht entsprechend gebildet wurde. Ein Lohnfertiger, dessen Halle zur Hälfte mit Kundenmaterial steht, hat regelmäßig genau dieses Problem, siehe Lohnabfüllung und Lohnherstellung.
Ein Obhutszweck fehlt im Katalog, und das ist der schärfste einzelne Punkt: Ausstellungsware. Die Worte zur Ausstellung stehen dort nicht. Die Musterklausel VSG / B 010303 / 10 erweitert die Deckung ausdrücklich in Erweiterung von § 1 Nr. 3 b auf Ausstellungsware in fremdem Eigentum, und genau dieses Wort beweist, dass die Grunddeckung sie nicht erfasst. Für Möbelhäuser, Küchenstudios, Autohäuser, Maschinenhändler und Messebauer ist das ein konkretes Risiko.
Und eine Klausel dreht die ganze Logik um: Nach VSG / B 010302 / 10 ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es nachweislich aufgrund einer Vereinbarung mit dem Eigentümer durch den Versicherungsnehmer zu versichern ist. Statt der Vermutung der Deckung gilt dann die Vermutung der Nichtdeckung. Diese Klausel im Schein zu überlesen ist ein Kunstfehler. Für Lagerhalter und Spediteure gelten mit VSG / B 010307 / 10 und VSG / B 010308 / 10 eigene Regelungen, bei Lagerhaltern mit Bindung an ein Lagerverzeichnis, siehe Logistik und Transport.
Zweitens: Daten
Teil B § 1 Nr. 2 beginnt mit fünf Worten, die alles entscheiden: Daten und Programme sind keine Sachen. Dieselbe Aussage steht im Gebäudeteil und in den AFB 2010.
Versichert sind Daten gleichwohl, aber eng. Im Rahmen der Betriebseinrichtung nur die für die Grundfunktion notwendigen Daten und Programme, und zwar ausdrücklich nur Systemprogrammdaten aus Betriebssystemen oder damit gleichzusetzende Daten. Die Betriebsdaten eines Unternehmens, also ERP, CRM, Konstruktionsdaten und Buchhaltung, fallen also nicht darunter. Sie laufen ausschließlich über die Kostenposition Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen nach § 3 Nr. 4 d, die auf zwei Jahre nach dem Versicherungsfall befristet ist und eine eigene Versicherungssumme braucht.
Darüber steht die Bedingung, die in der Praxis fast alles erledigt. § 4 Nr. 2 leistet für Daten nur, wenn der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden am Datenträger verursacht wurde. Ohne physischen Schaden am Datenträger gibt es keine Datenentschädigung. Ransomware, eine Fehlkonfiguration, ein Löschfehler, ein Cloudausfall erfüllen das nicht. Für die ergänzenden Gefahren wiederholt § 13 Nr. 3 h denselben Ausschluss noch einmal ausdrücklich für Schadprogramme und für unberechtigte Handlungen nach Eindringen in Computersysteme.
Daraus folgt der klarste Satz, den man über Cyber und Sachversicherung sagen kann: Die Inhaltsversicherung deckt Cybervorfälle strukturell nicht. Dafür braucht es eine Cyberversicherung, und im Ernstfall einen Plan, siehe Cyberangriff im Unternehmen. Ergänzend schließt § 1 Nr. 5 c Kosten aus, die zusätzlich dadurch entstehen, dass Daten durch Kopier- oder Zugriffsschutz gesichert sind, ausdrücklich etwa Kosten für einen neuerlichen Lizenzerwerb. Bei lizenzintensiven Betrieben wie Architektur- und Ingenieurbüros ist das ein erheblicher und meist unbekannter Posten.
Drittens: der Ertragsausfall, der gar nicht vereinbart ist
Teil B § 2 Nr. 1 Satz 1 lautet: Ertragsausfallschäden sind nur versichert, soweit dies vereinbart ist. Die Inhaltsversicherung ersetzt nach § 19 Nr. 1 a bei zerstörten Sachen den Versicherungswert und bei beschädigten die Reparaturkosten. Den Gewinn und die fortlaufenden Kosten der Stillstandszeit ersetzt sie in keiner Variante.
Wer den Ertragsausfall vereinbart hat, sollte zwei Mechanismen kennen. Erstens die Haftzeit: Sie beträgt nach Nr. 3 ohne abweichende Vereinbarung zwölf Monate, gerechnet ab Eintritt des Sachschadens, nicht ab Beginn der Unterbrechung. Bei langen Wiederbeschaffungszeiten für Sondermaschinen ist das die eigentliche Risikoquelle, siehe Haftzeit: warum zwölf Monate selten reichen und Betriebsunterbrechungsversicherung.
Zweitens, und das ist bedingungstechnisch ungewöhnlich: Nach § 17 Nr. 5 entspricht der Versicherungswert des Ertragsausfalles der Summe der Versicherungswerte der versicherten Sachen. Der Ertragsausfall wird also nicht über einen Rohertrag bemessen, sondern über die Sachwerte. Wer die Sachsummen zu niedrig ansetzt, erzeugt damit automatisch auch eine Unterversicherung des Ertragsausfalls. Die beiden Fehler potenzieren sich.
Erfreulich ist dagegen § 2 Nr. 1 b: Der Ertragsausfall wird auch ersetzt, wenn der Sachschaden Gebäude oder bewegliche Sachen betrifft, die dem Betrieb dienen, aber durch diesen Vertrag nicht versichert sind. Der Schaden am fremden Gebäude des Vermieters löst also den eigenen Ertragsausfall aus. Umgekehrt verlangt Nr. 1 d für Leitungswasser, Sturm, Hagel und die weiteren benannten Gefahren, dass die Gefahr auf dem eigenen oder einem Nachbargrundstück eingetreten ist. Unterbrechungen, deren Ursache weiter entfernt liegt, sind damit nicht gedeckt. Wo gar kein Sachschaden vorliegt, greift ohnehin ein anderes Thema, siehe Betriebsunterbrechung ohne Sachschaden.
Und eine Falle in den ergänzenden Gefahren
Teil B § 13 baut klassische Maschinenversicherungsdeckung in die Sach-Gewerbeversicherung ein, also den inneren Betriebsschaden durch Bedienungsfehler, Konstruktionsfehler, Kurzschluss, Überspannung, Wassermangel oder Zerreißen infolge Fliehkraft. Nur enthält § 13 Nr. 3 a ein einzelnes Wort mit großer Wirkung: Die Deckung erstreckt sich nicht auf Schäden, die nach § 4 Nr. 1 a bis h versicherbar sind. Nicht versichert, sondern versicherbar.
Ein Feuerschaden an der Maschine ist damit aus § 13 ausgeschlossen, auch wenn die Gefahr Feuer im konkreten Vertrag nie eingekauft wurde. Wer § 13 als Ersatz für eine fehlende Feuerdeckung verkauft, verkauft eine Deckung, die an dieser Stelle leer läuft. Hinzu kommen die Sachausschlüsse des § 1 Nr. 5 h: fahrbare Maschinen, Werkzeuge aller Art, Hilfs- und Betriebsstoffe und noch nicht betriebsfertige Sachen. Wer Stapler, Radlader oder Werkzeuge abgesichert haben will, oder eine Anlage während der Erprobung, braucht dafür eine eigene Maschinen- und Elektronikversicherung. Bei einer Neuinvestition prüfen wir das ohnehin, siehe neue Maschine angeschafft.
Was uns Unternehmen zur Inhaltsversicherung fragen
Was gehört zur Inhaltsversicherung und was zur Gebäudeversicherung?
Zum Inhalt gehören nach dem GDV-Musterwerk VSG 2010 die kaufmännische und die technische Betriebseinrichtung einschließlich ihrer Fundamente und Einmauerungen sowie Waren und Vorräte. Zum Gebäude gehören die technischen Gebäudebestandteile, und diese Liste ist länger als erwartet: Heizung, Klima, Elektro- und Fernsprechanlagen, Klingelanlagen, Aufzüge, Raumbelüftung, Antennen und Einbruchmeldeanlagen. Die Fernsprechanlage ist Gebäude, die Telefone darauf sind Inhalt.
Die beiden Kriterien lauten: Hat die Sache durch feste Verbindung ihre Selbständigkeit verloren, und dient sie dem Gebäude oder dem Betrieb? Die verschraubte Produktionsanlage dient dem Betrieb und ist Inhalt, auch wenn sie im Boden verankert ist.
Streitig bleiben in der Praxis die raumbildend eingebaute Kühlzelle, das selbsttragende Hochregallager und die Absauganlage einer Lackierkabine. Bei der Photovoltaikanlage enthalten die Musterbedingungen gar keine Zuordnung, sie muss ausdrücklich vereinbart werden.
Ist unsere Maschine über die Inhaltsversicherung gegen Maschinenschäden versichert?
Nur wenn die ergänzenden Gefahren für Schäden an technischer Betriebseinrichtung nach Teil B § 13 ausdrücklich vereinbart sind. Dann sind unter anderem Bedienungsfehler, Konstruktions- und Materialfehler, Kurzschluss, Überspannung, Wassermangel, Überdruck und Zerreißen infolge Fliehkraft gedeckt, und zwar als unvorhergesehene Schäden, bei denen nur grobe Fahrlässigkeit schadet.
Drei Grenzen sind wichtig. Erstens schließt § 13 Nr. 3 a alle Schäden aus, die nach dem Gefahrenkatalog versicherbar wären, nicht nur die tatsächlich versicherten. Ein Feuerschaden an der Maschine ist damit aus § 13 heraus, selbst wenn Feuer im Vertrag nicht eingekauft wurde. Zweitens nimmt § 1 Nr. 5 h fahrbare Maschinen, Werkzeuge aller Art, Hilfs- und Betriebsstoffe und noch nicht betriebsfertige Sachen aus. Drittens begrenzt § 19 Nr. 1 e die Entschädigung auf den Zeitwert, wenn serienmäßig erstellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen sind.
Für Stapler, Radlader, Werkzeuge und Anlagen in der Erprobung braucht es deshalb eine eigenständige Maschinen- und Elektronikversicherung.
Was passiert, wenn wir unsere Vorräte zu niedrig angesetzt haben?
Dann wird nicht nur der Vorratsschaden gekürzt, sondern jeder Schaden in derselben Position. Nach Teil B § 1 Satz 1 sind Betriebseinrichtung, Waren und Vorräte summarisch in einer Position versichert, und nach § 19 Nr. 5 b wird die Unterversicherung je Position festgestellt. Dreißig Prozent fehlende Vorratssumme bedeuten also dreißig Prozent weniger Entschädigung auch für die Maschine.
Verschärfend kommt hinzu: Die VSG 2010 kürzt bei jeder Unterdeckung, während § 75 VVG eine erhebliche Abweichung verlangen würde. In der Gewerbeversicherung ist diese gesetzliche Schwelle abdingbar, und sie wird abbedungen.
Für schwankende Bestände ist die Stichtagsversicherung nach Klausel VSG / B 190502 / 10 der richtige Weg. Sie löst die Vorräte aus der Gesamtposition heraus und rechnet die Prämie aus dem Durchschnitt der Meldungen ab. Wichtig ist die Frist: Geht bereits die erste Stichtagsmeldung nicht rechtzeitig zu, sind die Vorräte ab Fristablauf nur mit der Hälfte der Versicherungssumme versichert.
Ist Kundenware in unserem Betrieb über unsere Inhaltsversicherung versichert?
Im Grundsatz ja, aber nur unter vier Bedingungen und mit einer unangenehmen Nebenwirkung. Teil B § 1 Nr. 3 b verlangt, dass die Sache ihrer Art nach zu den versicherten Sachen gehört, dass sie zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde, dass nicht nachweislich etwas anderes mit dem Eigentümer vereinbart ist, und für die Höhe des Versicherungswertes zählt nur das Interesse des Eigentümers.
Die Nebenwirkung: Fremdes Eigentum ist keine eigene Position. Es liegt in derselben summarischen Position wie der eigene Inhalt und erhöht deshalb den Versicherungswert. Wer Kundenmaterial in der Halle hat und die Summe nicht entsprechend gebildet hat, erzeugt damit eine Unterversicherung für seine eigenen Maschinen.
Ausstellungsware ist in der Grunddeckung dagegen nicht erfasst. Die Worte zur Ausstellung fehlen im Katalog der Obhutszwecke, und die Musterklausel VSG / B 010303 / 10 erweitert die Deckung ausdrücklich darauf. Prüfen Sie außerdem, ob in Ihrem Vertrag die Klausel VSG / B 010302 / 10 steht: Sie dreht die Logik um, dann ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es nach Vereinbarung mit dem Eigentümer zu versichern ist.
Sind Werkzeuge und Material auf der Baustelle über die Inhaltsversicherung versichert?
Ohne gesonderte Vereinbarung nein. Teil B § 15 Nr. 3 Satz 3 sagt in einem Satz: Sachen, die auf Baustellen gelagert werden, sind nicht versichert. Das gilt unabhängig davon, wie hoch die Versicherungssumme ist.
Die Lücke schließt die Musterklausel VSG / B 150301 / 10, die den Versicherungsschutz in Erweiterung der Grundregel auf Sachen auf Baustellen erstreckt, allerdings nur bis zu einer dafür vereinbarten Entschädigungsgrenze. Diese Grenze ist der Punkt, den wir bei Bau- und Handwerksbetrieben zuerst prüfen.
Zusätzlich gilt für beladene Fahrzeuge eine scharfe Obliegenheit: Nach § 16 Nr. 2 i ff muss das Transportmittel während der Nachtzeit von 22.00 bis 6.00 Uhr in einer verschlossenen Garage, auf einem bewachten Parkplatz oder auf einem umfriedeten Hof stehen oder dauernd beaufsichtigt werden. Der Montagewagen in der Wohnstraße erfüllt das nicht.
Zahlt die Inhaltsversicherung bei einem Cyberangriff oder Datenverlust?
Strukturell nicht. Teil B § 1 Nr. 2 beginnt mit dem Satz, Daten und Programme seien keine Sachen. Und § 4 Nr. 2 leistet für Daten nur dann, wenn ihr Verlust, ihre Veränderung oder ihre Nichtverfügbarkeit durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden am Datenträger verursacht wurde.
Ransomware, eine Fehlkonfiguration, ein Löschfehler oder ein Cloudausfall erzeugen keinen physischen Datenträgerschaden und lösen deshalb keine Entschädigung aus. Für die ergänzenden Gefahren wiederholt § 13 Nr. 3 h das noch einmal ausdrücklich und schließt Schäden durch Schadprogramme und durch unberechtigte Handlungen nach Eindringen in Computersysteme aus.
Was die Inhaltsversicherung leistet, ist die Wiederherstellung von Geschäftsunterlagen und Daten nach einem Datenträgerschaden, über eine eigene Kostenposition nach § 3 Nr. 4 d, befristet auf zwei Jahre und mit eigener Versicherungssumme. Kosten für einen neuerlichen Lizenzerwerb sind dabei ausdrücklich ausgeschlossen. Für Cybervorfälle braucht es eine eigene Cyberversicherung.
Müssen wir die Kasse abends verschließen oder offen lassen?
Offen lassen, und das überrascht fast jeden. Teil B § 16 Nr. 2 d dd verlangt ausdrücklich, Registrierkassen, elektrische und elektronische Kassen sowie Rückgeldgeber nach Geschäftsschluss zu entleeren und offen zu lassen.
Der Grund steht in § 15 Nr. 6: Kassen und Automaten mit Geldeinwurf gelten nicht als Behältnis im Sinne der Bedingungen. Bargeld ist in ihnen nur versichert, solange sie geöffnet sind. Eine verschlossene Kasse lädt zum Aufbruch ein und ist versicherungsseitig kein Vorteil.
Darüber hinaus sind Bargeld und Wertsachen nach § 1 Nr. 5 a überhaupt nur versichert, soweit das vereinbart ist, und dann nach § 15 Nr. 5 nur in verschlossenen Räumen oder Behältnissen der im Vertrag bezeichneten Art. Für Raub und bei Handelsbetrieben für betriebstypische Waren gilt das nicht. Für Einzelhandel, Gastronomie und Bäckereien ist dieses Regelwerk in der Praxis das am häufigsten verletzte.
Ist der Firmenlaptop im Homeoffice über die Inhaltsversicherung versichert?
Für Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen schließt Teil B § 15 Nr. 2 b den Versicherungsschutz in deren Wohnräumen ausdrücklich aus. Für betriebseigene Geräte greift die abhängige Außenversicherung nach § 15 Nr. 3, aber mit fünf Schranken: räumlich nur Deutschland, zeitlich nur vorübergehend mit einer im Mustertext offenen Monatsgrenze, für Einbruchdiebstahl sowie Sturm und Hagel nur in Gebäuden, weitere Elementargefahren vollständig ausgeschlossen, und summenmäßig auf einen vereinbarten Betrag begrenzt.
Die Musterklausel VSG / B 150302 / 10 erweitert die Außenversicherung nur für Heimarbeiter, nicht allgemein für mobiles Arbeiten. Bei verbreiteter Telearbeit ist das eine strukturelle Lücke.
Praktisch lösen wir das über eine ausdrückliche Regelung zum mobilen Arbeiten, über eine separate Elektronikdeckung für mobile Geräte oder über eine erweiterte Außenversicherung mit ausreichender Entschädigungsgrenze. Welcher Weg der günstigere ist, hängt von der Anzahl der Geräte und der Nutzung ab.
Liegen Ihre Vorräte und Maschinen in derselben Position?
Wir prüfen Gefahrenkatalog, Positionsaufbau, Versicherungswerte, Versicherungsort und Obliegenheiten gegen den tatsächlichen Zustand Ihres Betriebs.