Betriebsunterbrechung ohne Sachschaden
Stromausfall, Zuliefererinsolvenz, Cyberangriff, Behördenauflage, Streik: Der Betrieb steht, aber nichts ist kaputt. Jedes deutsche Bedingungswerk für die Ertragsausfallversicherung knüpft an einen Sachschaden an, auch das modernste. Was es an echten Deckungen ohne Sachschaden gibt, ist einkaufbar und klein. Diese Seite nennt die Zahlen.
Die Grundregel, und sie ist härter als vermutet
Es gibt am deutschen Markt kein Standardbedingungswerk für die Ertragsausfallversicherung, das auf den Sachschaden verzichtet. Wir haben vier GDV-Mustertexte und mehrere Marktwordings im Volltext geprüft, und alle beginnen mit derselben Formel.
Die FBUB 2010 für die Feuer-Betriebsunterbrechung, Abschnitt A § 1 Nr. 1: Wird der Betrieb infolge eines Sachschadens nach diesem Vertrag unterbrochen oder beeinträchtigt, leistet der Versicherer Entschädigung für den dadurch entstehenden Ertragsausfallschaden. Wortgleich im Kern: die VSG 2010 Teil B § 2 Nr. 1 a für die gewerbliche Verbundpolice, die ECBUB 2010, und die AGiB 2024, das neueste GDV-Musterwerk für die industrielle Betriebsunterbrechung mit Stand 1. November 2024.
Ein praktischer Hinweis dazu, der Ihnen Sucharbeit erspart. Nach der Kommentierung von Morongowski und Reichard im Handbuch des Fachanwalts Versicherungsrecht sind die FBUB 2010 von den Versicherern kaum angenommen worden; viele Verträge orientieren sich im Kern bis heute an den FBUB 56. Es hilft deshalb nicht, in Ihrer Police nach Abschnitt A § 1 Nr. 3 zu suchen. Suchen Sie nach den drei Worten infolge eines Sachschadens. Die stehen in jeder Fassung.
Was als Sachschaden gilt, und wo die Grenze wirklich liegt
Sachschaden ist nach FBUB 2010 Abschnitt A § 2 Nr. 1 die Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhandenkommen einer dem Betrieb dienenden Sache. Eine verbreitete Darstellung lautet, Kontamination ohne Substanzschaden sei nie ein Sachschaden. In dieser Pauschalität ist das falsch.
Die Literatur fasst den Begriff weit. Nach der in der Fachkommentierung zitierten Auslegung gilt als Beschädigung jede Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauches durch physikalische, Strahlungs- oder chemische Einwirkung auf die Sache selbst, und es ist nicht notwendig, dass die Sache in ihrer Substanz verändert oder auch nur angegriffen ist; eine Verschmutzung oder Verseuchung genügt. Entscheidend ist das Merkmal Einwirkung auf die Sache selbst. Daraus ergibt sich eine saubere Dreiteilung:
- Verschmutzung oder Verseuchung mit physischer oder chemischer Einwirkung: Sachschaden möglich. Beispiel: die mikrobiologische Kontamination eines Ringleitungssystems, siehe Dialysezentren.
- Verlust der Nutzbarkeit ohne Einwirkung auf die Sache: kein Sachschaden. Beispiel: eine technisch intakte raumlufttechnische Anlage, die eine Wiederholungsprüfung nicht besteht, siehe ambulante OP-Zentren.
- Rein rechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Verlust der Nutzbarkeit: kein Sachschaden. Beispiel: der Widerruf einer Abrechnungsgenehmigung.
Diese weite Auslegung ist ein Argument in der Regulierung, keine Deckung. In den modernen Allgefahrenwordings steht ihr ein ausdrücklicher Kontaminationsausschluss gegenüber, dazu gleich.
Daten sind keine Sachen
Das steht in der AGiB 2024 unter A1-6.1 wörtlich, in genau diesen vier Worten, und derselbe Satz findet sich in der VSG 2010 und in den AFB 2010. A1-6.2 zieht die Folge: Ertragsausfall durch Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit von Daten wird nur ersetzt, wenn er Folge eines Sachschadens am Datenträger ist. Die FBUB 2010, die VSG 2010 und die AMBUB 2011 sagen in der Sache dasselbe. Nach A1-6.4 gilt es auch für Kryptowerte.
Damit ist die Frage, ob eine Sachpolice einen Ransomwarevorfall abdeckt, bedingungsseitig entschieden. Sie tut es nicht, siehe Inhaltsversicherung und Cyberversicherung.
Und die Allgefahrendeckung schließt genau die fünf Fälle aus, um die es hier geht
Die AGiB 2024 enthält mit A2-14 ein Modul für Unbenannte Gefahren. Es klingt nach der Lösung und ist sie nicht. A2-14.1.1 verlangt weiterhin eine unvorhergesehene Zerstörung oder Beschädigung einer dem Betrieb dienenden Sache. Es ist also ein Allgefahren-Gefahrenmodul, keine Allgefahren-Auslöserdeckung.
Die Ausschlussliste A2-14.2.1 beweist das, jeweils ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen. Ausgeschlossen sind unter anderem
- Buchstabe c: Kontamination, Verseuchung, Vergiftung, Verrußung, Beaufschlagung, Verstaubung, Rückausnahme nur bei einem Sachschaden auf dem Versicherungsgrundstück;
- Buchstabe f: Tiere, Pflanzen, Pilze, Prionen oder Mikroorganismen wie Bakterien oder Viren;
- Buchstabe j: der Ausfall von fremdbezogenen Versorgungsleistungen oder die mangelhafte Versorgung damit;
- Buchstabe l: Verfügung von hoher Hand;
- Buchstabe m: Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit von Daten.
Kontamination, Mikroorganismen, Versorgungsausfall, Behördenanordnung, Datenverlust. Das sind exakt die fünf Ursachen, um die es auf dieser Seite geht, und die angebliche Allgefahrendeckung nimmt sie alle fünf heraus. Mehr zum Begriff unter Allgefahrendeckung.
Die Erweiterungen verschieben den Sachschaden, sie schaffen ihn nicht ab
Für jede der klassischen Lücken gibt es einen Baustein. Nur lohnt es sich, genau zu lesen, wo der Sachschaden nach diesen Bausteinen eintreten muss.
Rückwirkungsschaden: Sachschaden beim Dritten
Die GDV-Klauseln SK 8403 für Zulieferer und SK 8404 für Abnehmer erweitern den Ort des Sachschadens auf das Betriebsgrundstück eines Unternehmens, mit dem Sie in laufender Geschäftsverbindung stehen, ohne andere Vereinbarung nur innerhalb Deutschlands. Beide verweisen ausdrücklich auf den Sachschaden nach Abschnitt A § 2 FBUB 2010.
Und hier liegt eine Asymmetrie, die in der Praxis sehr häufig übersehen wird: Der Abnehmer muss im Versicherungsschein dokumentiert sein, der Zulieferer nicht. Wer einen Großkunden hat, dessen Ausfall ihn trifft, muss diesen Kunden also namentlich in die Police bringen. Die modernere Fassung AGiB 2024 A3-5.1.1 ist in drei Punkten besser: Zulieferer und Abnehmer in einer Klausel, Einbeziehung von Dienstleistungen, und keine Dokumentationspflicht für den Abnehmer. Ein Marktwording erweitert zusätzlich auf Grundstücke innerhalb Europas, bei einer Entschädigungsbegrenzung von 1.000.000 Euro und 5.000 Euro Selbstbehalt.
Weil aber alle diese Klauseln einen Sachschaden beim Dritten verlangen, gilt eine klare Negativaussage: Insolvenz eines Zulieferers, Lieferengpass, Exportverbot, Sanktion, Preisexplosion, Qualitätsproblem, Werkschließung aus betriebswirtschaftlichen Gründen, Streik beim Zulieferer, Hafensperrung und Cyberangriff beim Zulieferer lösen in keinem Fall die Rückwirkungsschadendeckung aus.
Das bestätigt die Rückversicherungsseite. Die Hannover Rück schreibt in ihrem Beitrag zu Lieferkettenrisiken, zahlreiche Störereignisse könnten zu Betriebsunterbrechungen ohne verursachenden Sachschaden führen, während die klassischen Deckungen in der Regel nur Störungen abdecken, die sich aus einem physischen Verlust ergeben. Als Grund für die zögerliche Produktentwicklung nennt sie begrenzte Kapazität, hohe Preise, hohe Anforderungen an die Risikodaten und das Thema Risikoakkumulation. Und sie beziffert die Größenordnung: Unterbrechungsschäden machen in der Regel 50 bis 70 Prozent der Katastrophenschäden aus. Siehe Anforderungen an die Lieferkette und Logistik und Transport.
Versorgungsausfall: Sachschaden vor der Grenzstelle
Für Strom, Gas, Wärme und Wasser gibt es in der Technischen Versicherung die Klausel TK 4980 aus der GDV-Klauselsammlung zur Betriebsunterbrechungsversicherung mit Stand 2018. Sie verlangt einen Sachschaden an den Einrichtungen der öffentlichen Versorgung, und die definiert sie als alle Sachen, die sich vor der Grenzstelle im Bereich der öffentlichen Versorgung befinden. Die Grenzstelle ist die Stelle, ab der nach dem Netzanschlussvertrag die Gefahrtragung auf Sie übergeht, und sie ist im Versicherungsvertrag ausdrücklich zu bezeichnen.
Zwei Punkte, die man kennen muss. Erstens: Strom ist der Grundbaustein, Gas, Wärme und Wasser sind nur versichert, wenn das besonders vereinbart ist. Zweitens: Es gilt eine vereinbarte Mindestzeit, die der Mustertext offen lässt, und die Haftzeit beginnt abweichend bereits mit dem Ausfall der Versorgung.
Die AGiB 2024 kennt dafür eine dreistufige Staffel. A3-5.2 deckt den Ausfall infolge von Sachschäden auf dem Grundstück eines Versorgers des Versicherungsnehmers. A3-5.3 geht deutlich weiter und lässt Sachschäden irgendwo in Deutschland genügen, die zu einem Ausfall bei Ihnen führen. Der Mastbruch einer Leitung, die nicht Ihrem eigenen Versorger gehört, ist damit erfasst. Beide Stufen bleiben sachschadengebunden und haben Selbstbehalt und Entschädigungsgrenze. Für Betreiber eigener Übergabestationen gibt es zusätzlich TK 4981 für Gaseinspeisestation und Umspannwerk, allerdings nur, wenn diese besonders bezeichnet sind, siehe Biogasanlagen und Stadtwerke und Energieversorger.
Zugangsbeschränkung: Sachschaden in der Nachbarschaft
Die AGiB 2024 enthält mit A3-6 eine echte Zugangsklausel. Versichert ist der Ertragsausfall, der entsteht, weil der Versicherungsort nicht mehr betreten oder die Betriebsanlagen nicht mehr genutzt werden können. Voraussetzung ist aber ein Sachschaden in der Nachbarschaft.
Gedeckt ist damit der Großbrand beim Nachbarn, die Explosion im Nachbarwerk, der Gebäudeeinsturz nebenan. Nicht gedeckt sind eine Polizeiabsperrung ohne Sachschaden, ein Bombenfund mit Evakuierung, eine Hochwasserevakuierung vor Eintritt eines Schadens, eine Demonstration oder Blockade, eine Straßensperrung wegen einer Baustelle und eine Räumung aufgrund einer Gefährdungslage.
Der Begriff Nachbarschaft ist im Mustertext nicht definiert. Genau hier muss im Wording nachgeschärft werden, und ein Marktwording zeigt, wie: Es verzichtet ausdrücklich darauf, dass ein Sachschaden beim Versicherungsnehmer vorliegt, verlangt aber weiter eine dem Grunde nach versicherte Gefahr und zieht einen Umkreis von 1.500 Metern zur Betriebsstelle. Die Beratungsfrage daraus ist konkret: Steht in Ihrer Police ein Radius, und wenn ja, welcher? 1.500 Meter sind in einem Industriegebiet weit und in einer Innenstadt wenig.
Und eine Differenzierung, die für Gewerbekunden entscheidend ist
Die GDV-Klauselsammlung zur Verbundenen Sach-Gewerbeversicherung enthält im Bereich Ertragsausfall nur zwei Klauseln: eine für Rückwirkungsschäden beim Zulieferer und eine für die Höchstentschädigung. Eine Klausel für Zugangs- oder Nutzungsbeschränkungen fehlt dort, und eine für den Versorgungsausfall ebenfalls.
Diese Bausteine sind im GDV-Mustertextwerk also nur im industriellen Bedingungswerk AGiB 2024 und in der Technischen Versicherung vorgesehen. Wer eine gewerbliche Standardverbundpolice hat, hat sie nicht einmal als Option im Klauselkatalog. Das ist einer der häufigsten Gründe, warum wir bei wachsenden Mittelständlern den Wechsel ins industrielle Wording prüfen, siehe Industrieversicherung.
Cyber: die Fuge zwischen zwei Policen
Die Cyberpolice ist die einzige Sparte, in der ein Ertragsausfall ohne Sachschaden strukturell vorgesehen ist. Auslöser ist nach den GDV-Musterbedingungen AVB Cyber, Stand Februar 2024, unter A1-2.1 eine Informationssicherheitsverletzung, also eine Beeinträchtigung der Verfügbarkeit, Integrität oder Vertraulichkeit elektronischer Daten oder informationsverarbeitender Systeme. Ein Sachschaden ist dafür nicht erforderlich.
Drei Einschränkungen muss man aber kennen, und jede kostet im Ernstfall Geld.
Erstens: der Auslöserkatalog ist geschlossen
Nach A1-2.4 muss die Informationssicherheitsverletzung durch eines von fünf Ereignissen ausgelöst werden: Angriffe auf Daten oder Systeme, unberechtigte Zugriffe, Eingriffe in Systeme, eine Handlung oder Unterlassung mit datenschutzrechtlicher Verletzung, oder Schadprogramme. Ein rein technischer Ausfall, ein Konfigurationsfehler, ein fehlgeschlagenes Update ohne Sicherheitsbezug oder ein Hardwaredefekt fallen nicht darunter.
Zweitens: der Cloudausfall ist ausgeschlossen
A1-2.2 Satz 1 wirkt wie eine Einbeziehung der Cloud: Es sei unerheblich, ob sich die Daten im unmittelbaren Verfügungsbereich befinden oder ob sich der Versicherungsnehmer eines externen Dienstleisters bedient. Satz 2 nimmt dann den praktisch wichtigsten Cloudfall wieder heraus: Bedient sich der Versicherungsnehmer eines externen Dienstleisters, besteht kein Versicherungsschutz für Schäden infolge des Ausfalls, der Unterbrechung oder Störung der Dienstleistung. Der Angriff auf Ihre Daten in der Cloud bleibt also erfasst, der Ausfall der Cloud selbst nicht. Ein Marktwording bestätigt das noch deutlicher, indem es die Cyber-Betriebsunterbrechung ausdrücklich auf On-Premises beschränkt, also auf Daten und Systeme in der alleinigen Herrschaftsgewalt des Versicherten. Für Betriebe, deren Kerngeschäft in fremden Rechenzentren läuft, ist das die wichtigste Zeile ihres Vertrags, siehe Rechenzentren und Colocation und Software und SaaS.
Drittens: die Cyberpolice endet, wo ein Sachschaden hinzukommt
Nach A4-1.3.1 Satz 2 leistet der Cyberversicherer keine Entschädigung, soweit die Dauer des Unterbrechungsschadens verlängert wird durch außergewöhnliche hinzutretende Ereignisse, behördliche Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen, fehlende finanzielle Mittel, Verbesserungen aus dem Anlass heraus, oder, Buchstabe e, durch einen Sach- oder Personenschaden.
Daraus ergibt sich eine echte Deckungsfuge. Die Sachpolice endet, wo kein Sachschaden vorliegt. Die Cyberpolice endet, wo ein Sachschaden hinzukommt. Ein Angriff auf eine speicherprogrammierbare Steuerung, der eine Anlage physisch beschädigt und dadurch den Stillstand verlängert, trifft genau in diese Fuge: Der Sachversicherer verweist auf den Cyberauslöser, der Cyberversicherer auf A4-1.3.1 Buchstabe e. Diese Fuge zu schließen ist Wordingarbeit und einer der Gründe, warum wir Sach- und Cyberdeckung nie getrennt ausschreiben. Siehe Cyberangriff im Unternehmen und Sondermaschinenbau und Robotik.
Und die Rechenweise ist eine andere
Nach A4-1.3.1 leistet der Cyberversicherer Entschädigung in Höhe des im Versicherungsschein genannten Tagessatzes, solange ein Unterbrechungsschaden vorliegt. Das ist eine Summenversicherung, keine konkrete Deckungsbeitragsrechnung wie in der Sach-Betriebsunterbrechung. Der Tagessatz zahlt schnell und deckelt gleichzeitig. Auch die Haftzeit ist nicht vorgegeben, sie ist der im Versicherungsschein vereinbarte Zeitraum.
Ein konkretes Marktbeispiel zeigt, wie eng das werden kann. Ein veröffentlichter Sideletter eines Versicherers setzt den Deckungsbeginn an einen Nutzungsausfall eines wesentlichen Teils des IT-Systems und definiert diesen so: mindestens 25 Prozent der IT-Geräte, die zum Zeitpunkt des Ereignisses mit dem System verbunden waren, müssen vollständig und nicht nur vorübergehend nicht nutzbar sein. Zu den IT-Geräten zählen dort Computer, physische und virtuelle Server, virtuelle Maschinen, Mobile Devices, IoT-Geräte und speicherprogrammierbare Steuerungen. Dieselbe Vereinbarung nennt für die konkrete Alternativberechnung eine Haftzeit von 180 Tagen.
Daraus ergeben sich drei Fragen, die wir in jeder Cyberprüfung stellen. Wie viele IT-Geräte haben Sie, und wie viele müssen ausfallen, bis die Deckung beginnt? Ein Angriff, der gezielt den Produktionsserver und die Leitstandrechner verschlüsselt, kann den Betrieb vollständig stilllegen und dennoch unter 25 Prozent der Geräte betreffen. Wie lang ist Ihre Cyber-Haftzeit? 180 Tage statt zwölf Monate wäre in der Sachwelt undenkbar und ist in der Cyberwelt verbreitet. Und rechnen Sie mit Tagessatz oder mit konkretem Schaden? Siehe was eine Cyberversicherung kostet und NIS2 und Haftung.
Was es nicht gibt, und was stattdessen hilft
Diese Seite wäre unredlich, wenn sie für jede Lücke ein Produkt nennen würde. Für zwei der wichtigsten gibt es keines.
Der Verlust einer Zulassung ist nicht versicherbar
Wir haben gezielt nach einer deutschen Deckung für den Ertragsausfall aus dem Verlust, dem Widerruf, der Rücknahme, dem Ruhen oder der Einschränkung einer behördlichen Erlaubnis gesucht: Approbation, kassenärztliche Zulassung, Abrechnungsgenehmigung, Gewerbeerlaubnis, Anlagenzulassung, Zertifizierung. Wir haben kein Produkt gefunden.
Die bedingungsseitige Begründung ist mehrfach belegt. Es fehlt der Sachschaden. Der Fall ist in den Allgefahrenbedingungen zusätzlich unter A2-14.2.1 l als Verfügung von hoher Hand ausdrücklich ausgeschlossen. Er ist in den Schadenvergrößerungsausschlüssen erfasst. Die dafür vorgesehenen Rückausnahmen greifen nicht, weil sie alle einen Sachschadenbezug verlangen; AGiB 2024 A1-7.2 Satz 2 sagt das ausdrücklich. Und alle diese Rückausnahmen schließen zeitlich vorgelagerte Anordnungen aus: Wer bereits eine Nutzungsuntersagung hat und dann einen Brand erleidet, bekommt auch darüber nichts.
Nach unserer Einschätzung wird sich das nicht ändern, weil der Entzug einer Erlaubnis in der Regel verhaltensabhängig ist. Er setzt eine Pflichtverletzung, eine Dokumentationslücke, eine Qualitätsauffälligkeit, einen Personalengpass oder einen Abrechnungsfehler voraus. Damit fehlt die Zufälligkeit, die ein versicherbares Risiko kennzeichnet.
Was bleibt, ist zweierlei, und beides ist konkret. Erstens die Wahrscheinlichkeit senken, das ist Organisationsarbeit, siehe Risikomanagement. Zweitens die Haftzeit so bemessen, dass sie ein Wiederzulassungsverfahren mit abdeckt, das ist Vertragsarbeit. Dazu passt ein zitierfähiges Argument aus der Fachkommentierung: Der Ausschluss behördlicher Beschränkungen bezieht sich nur auf endgültige Anforderungen. Verzögerungen durch das Warten auf eine Genehmigung für den Wiederaufbau, durch Bearbeitungszeiten weiterer Behörden oder dadurch, dass eine Genehmigung erst durch Widerspruch oder Klage erstritten werden muss, sind vom Ausschluss nicht erfasst. In regulierten Branchen ist die Haftzeit deshalb keine technische, sondern eine administrative Größe, siehe Radiologie und Nuklearmedizin.
Was es gibt und was es nicht leistet: Eine Rechtsschutzversicherung trägt die Kosten des Rechtsbehelfs, nicht den Ertragsausfall. Eine Vermögensschadenhaftpflicht greift bei Haftungsansprüchen gegen Berater, nicht bei eigenem Ertragsausfall.
Streik: nur der Sachschaden daraus, nicht der Streik selbst
Die VSG 2010 Teil B § 10 Nr. 3 versichert Schäden durch Zerstörung oder Beschädigung unmittelbar durch Streik oder Aussperrung sowie das Abhandenkommen im unmittelbaren Zusammenhang damit. Die ECBUB 2010 sagt es im Abschnitt zum Sachschaden genauso und verlangt zusätzlich, dass das Ereignis am Versicherungsort oder einem Nachbargrundstück eingetreten ist.
Ein Streik im eigenen Betrieb, der zu Vandalismus an einer Maschine führt, erzeugt also einen versicherten Sachschaden und damit einen versicherten Ertragsausfall. Ein Streik im eigenen Betrieb ohne Sachschaden, ein Streik beim Zulieferer, im Hafen, im Schienenverkehr oder bei einem Logistikdienstleister erzeugt keinen Versicherungsfall. TK 4980 Nr. 5 c schließt Streik und Aussperrung zusätzlich ausdrücklich aus.
Der Ausfall einer Schlüsselperson ist eine eigene Sparte
Diese Deckung gibt es, nur nicht in der Sach-Betriebsunterbrechung. Sie heißt im Markt Betriebsausfallversicherung, in Heilberufen Praxisausfallversicherung, und ihr Auslöser ist ein Personenereignis: Krankheit, Unfall, teilweise Quarantäne. Erstattet werden fortlaufende Betriebskosten und entgangener Gewinn nach einer vereinbarten Karenzzeit. Siehe wenn der Inhaber ausfällt.
Und die Mehrkostenversicherung ist nicht die Antwort
Sie wird häufig als Lösung für die Sachschadenfrage angeboten. Das ist falsch. Die GDV-Klausel TK 4940 definiert Mehrkosten als Kosten, die aufgewendet werden, um eine Unterbrechung abzuwenden oder zu verkürzen, weil der frühere betriebsfertige Zustand einer beschädigten Sache wiederhergestellt oder eine zerstörte Sache ersetzt werden muss. Und Nr. 3 a stellt klar: Mehrkosten werden nur ersetzt, soweit ohne ihren Aufwand eine Unterbrechung infolge des Sachschadens eingetreten wäre.
Die Mehrkostenversicherung ändert also, was entschädigt wird, nicht wann. Für Betriebe, die nach einem Schaden mit Geldeinsatz weiterproduzieren können, ist sie oft die wirtschaftlich richtige Deckung, weil ein Ertragsausfall gar nicht entsteht: Rechenzentren mit Ausweichkapazität, lohnfertigungsfähige Produktion, Dienstleister mit mobilen Arbeitsplätzen, Handel mit Ausweichlager. Die Non-Damage-Frage löst sie nicht.
Wo wir ansetzen
Nach dieser Bestandsaufnahme bleiben vier Hebel, und alle vier sind Vertragsarbeit statt Produktkauf:
- Haftzeit verlängern. Die zwölf Monate der Mustertexte sind kein Erfahrungswert, sondern ein Mustertextwert. Die GDV-Klausel SK 8501 erlaubt eine überjährige Haftzeit bis 24 Monate, wobei sich die Versicherungssummen dann einheitlich auf 24 Monate beziehen. Nach der Fachkommentierung ist der Trend zu 18, 24 oder 36 Monaten in der Großindustrie deutlich erkennbar, nicht zuletzt weil der Arbeitgeber die Löhne nach § 615 Satz 3 BGB weiterzahlen muss, selbst wenn ein Brand alle wesentlichen Betriebsteile zerstört. Siehe Haftzeit.
- Die vorhandenen Bausteine tatsächlich einkaufen. Rückwirkungsschaden mit dokumentiertem Abnehmer, Versorgungsausfall einschließlich der Erweiterung ohne Sachschaden, Zugangsbeschränkung mit vernünftigem Radius.
- Die Sublimits gegen den eigenen Tagesdeckungsbeitrag rechnen. Ein Sublimit von 250.000 Euro ist kein Schutz, es ist eine Zahl. Erst im Verhältnis zu Ihrem Tagesdeckungsbeitrag wird daraus eine Aussage über Tage.
- Die Fuge zwischen Sach und Cyber schließen. Gleiche Haftzeiten, gleiche Auslöserdefinitionen, abgestimmte Selbstbehalte, und keine getrennten Ausschreibungen. Siehe Zweitmeinung zur Erneuerung.
Was Unternehmen zur Unterbrechung ohne Sachschaden fragen
Zahlt die Betriebsunterbrechungsversicherung, wenn bei uns der Strom ausfällt?
Im Standard nicht. Die Ertragsausfallversicherung knüpft an einen Sachschaden an, und ein Stromausfall allein ist keiner. In der gewerblichen Verbundpolice nach VSG 2010 gibt es im Klauselkatalog für den Ertragsausfall nicht einmal einen Baustein dafür.
Es gibt zwei Wege. Erstens die Klausel TK 4980 aus der Technischen Versicherung. Sie verlangt einen Sachschaden an den Einrichtungen der öffentlichen Versorgung vor der Grenzstelle, die im Vertrag zu bezeichnen ist, und deckt im Grundbaustein nur Strom; Gas, Wärme und Wasser sind gesondert zu vereinbaren. Zweitens die Erweiterung nach TK 4980 Nr. 5 auf Ausfälle aufgrund sonstiger Ursachen, also ohne Sachschaden. Diese schließt allerdings planmäßige Abschaltungen und ausdrücklich alle Maßnahmen zur Sicherung der Netzstabilität aus, ebenso Streik, Krieg, Kernenergie und cyberbedingte Ausfälle.
Im Markt gibt es auch Wordings, die den Versorgungsausfall ausdrücklich unabhängig von einem Sachschaden beim Lieferanten versichern. Ein veröffentlichtes Beispiel begrenzt diese Deckung auf 250.000 Euro bei 24 Stunden zeitlichem Selbstbehalt. Rechnen Sie diese Zahl gegen Ihren Tagesdeckungsbeitrag, dann wissen Sie, wie viele Tage sie trägt.
Ist der Ausfall eines Zulieferers oder eines Großkunden versichert?
Nur wenn beim Dritten ein Sachschaden eingetreten ist. Die Rückwirkungsschadenklauseln SK 8403 für Zulieferer und SK 8404 für Abnehmer verschieben den Ort des Sachschadens auf das Betriebsgrundstück des Dritten, ohne andere Vereinbarung nur innerhalb Deutschlands, mit Selbstbehalt und Entschädigungsgrenze. Die modernere Fassung AGiB 2024 A3-5.1.1 fasst Zulieferer und Abnehmer zusammen und bezieht auch Dienstleistungen ein.
Eine Asymmetrie wird dabei oft übersehen: Der Abnehmer muss im Versicherungsschein dokumentiert sein, der Zulieferer nicht. Wer einen Großkunden hat, dessen Ausfall ihn trifft, muss diesen Kunden namentlich in die Police bringen.
Nicht versichert sind daher Insolvenz, Lieferengpass, Exportverbot, Sanktion, Preisexplosion, Qualitätsproblem, Werkschließung aus betriebswirtschaftlichen Gründen, Streik, Hafensperrung und Cyberangriff beim Zulieferer. In allen diesen Fällen fehlt der Sachschaden beim Dritten.
Zahlt die Betriebsunterbrechungsversicherung bei einem Cyberangriff ohne Hardwareschaden?
Die Sachpolice nicht. Die AGiB 2024 sagt unter A1-6.1 wörtlich, Daten seien keine Sachen, und A1-6.2 ersetzt den Ertragsausfall durch Datenverlust nur als Folge eines Sachschadens am Datenträger. Die FBUB 2010 und die AMBUB 2011 regeln das gleich. Auf der Allgefahrenebene schließt A2-14.2.1 m den Datenverlust noch einmal ausdrücklich aus.
Die Cyberpolice kann das leisten, und zwar ohne Sachschaden. Auslöser ist nach AVB Cyber A1-2.1 eine Informationssicherheitsverletzung. Der Auslöserkatalog in A1-2.4 ist aber geschlossen: Angriffe, unberechtigte Zugriffe, Eingriffe in Systeme, datenschutzrechtliche Verletzungen, Schadprogramme. Ein technischer Ausfall oder ein Konfigurationsfehler fällt nicht darunter. Und A1-2.2 Satz 2 schließt Schäden infolge des Ausfalls eines externen Dienstleisters aus, also den Cloudausfall selbst.
Wichtig ist die Fuge zwischen beiden Policen: Nach A4-1.3.1 leistet der Cyberversicherer nicht, soweit die Unterbrechung durch einen Sach- oder Personenschaden verlängert wird. Ein Angriff, der eine Steuerung physisch beschädigt, fällt damit genau zwischen zwei Verträge. Das gehört ins Wording, nicht in die Schadenverhandlung.
Löst eine Allgefahrendeckung das Problem?
Nein, und das ist ein verbreitetes Missverständnis. Das Modul Unbenannte Gefahren der AGiB 2024 verlangt unter A2-14.1.1 weiterhin eine unvorhergesehene Zerstörung oder Beschädigung einer dem Betrieb dienenden Sache. All Risks bezeichnet hier die Breite der Gefahren, die zum Sachschaden führen, nicht die Breite der Unterbrechungsauslöser.
Die Ausschlussliste A2-14.2.1 zeigt das deutlich. Sie nimmt Kontamination und Verseuchung heraus, Mikroorganismen einschließlich Bakterien und Viren, den Ausfall fremdbezogener Versorgungsleistungen, die Verfügung von hoher Hand und den Datenverlust. Das sind genau die fünf Non-Damage-Ursachen.
Auch Marktprodukte, die als Allgefahrenpolice verkauft werden, formulieren im BU-Abschnitt, dass die Unterbrechung unmittelbar und ausschließlich durch versicherte, am Versicherungsort eingetretene Sachschäden verursacht sein muss. Eine echte Allgefahren-Betriebsunterbrechung im Sinne einer Deckung aller Unterbrechungsursachen gibt es am deutschen Markt nicht.
Was ist versichert, wenn eine Behörde unseren Betrieb schließt?
In der Sach-Betriebsunterbrechung nichts. Behördliche Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen sind ausdrücklich von der Entschädigung ausgenommen, und nach der Fachkommentierung ist dieser Ausschluss in den neueren Bedingungen sogar härter geworden, weil das Wort wesentlich entfallen ist. Die AGiB 2024 nennt die Verfügung von hoher Hand zusätzlich unter den Allgefahrenausschlüssen.
Für infektionsschutzrechtliche Anordnungen gibt es die Betriebsschließungsversicherung. Der GDV-Mustertext BSV 2021 verweist jetzt dynamisch auf die jeweils geltende Fassung des Infektionsschutzgesetzes, verlangt aber eine behördliche Einzelanordnung gegen den konkreten Betrieb und schließt Epidemie, regionale Epidemie, Pandemie sowie Maßnahmen in Form von Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung aus. Das Szenario der Lockdowns wäre nach diesem Mustertext also nicht gedeckt.
Ein nützlicher Punkt aus der Kommentierung für die Haftzeitdiskussion: Der Ausschluss behördlicher Beschränkungen erfasst nur endgültige Anforderungen. Verzögerungen, weil eine Genehmigung für den Wiederaufbau abgewartet oder erst durch Widerspruch oder Klage erstritten werden muss, fallen nicht darunter.
Ist ein Streik versichert?
Nur der Sachschaden daraus, nicht der Streik als Unterbrechungsursache. Die VSG 2010 Teil B § 10 Nr. 3 versichert Zerstörung oder Beschädigung unmittelbar durch Streik oder Aussperrung sowie das Abhandenkommen in unmittelbarem Zusammenhang damit. Die ECBUB 2010 formuliert das gleich und verlangt zusätzlich, dass das Ereignis am Versicherungsort oder einem Nachbargrundstück eingetreten ist.
Ein Streik, der zu Vandalismus an einer Maschine führt, erzeugt also einen versicherten Sachschaden und damit einen versicherten Ertragsausfall. Ein Streik ohne Sachschaden nicht, ebenso wenig ein Streik beim Zulieferer, im Hafen, im Schienenverkehr oder bei einem Logistikdienstleister. Die Versorgungsausfallerweiterung TK 4980 Nr. 5 c schließt Streik und Aussperrung ausdrücklich aus.
Am klarsten sagt es das Formblatt der Branche selbst: Das Summenermittlungsformular VdS 0177 nennt in Ziffer 11 Streiks und Lieferausfälle wörtlich als Beispiele für außergewöhnliche, unversicherte Ertragsausfälle.
Gibt es eine Versicherung für den Verlust unserer Zulassung?
Nein. Wir haben gezielt nach einer deutschen Deckung für den Ertragsausfall aus Verlust, Widerruf, Rücknahme, Ruhen oder Einschränkung einer behördlichen Erlaubnis gesucht, von der Approbation über die Abrechnungsgenehmigung bis zur Anlagenzulassung, und kein Produkt gefunden.
Es fehlt der Sachschaden, die Allgefahrenbedingungen schließen die Verfügung von hoher Hand ausdrücklich aus, und die Rückausnahmen für behördliche Anordnungen verlangen alle einen Sachschadenbezug. Nach unserer Einschätzung wird sich das nicht ändern, weil der Entzug einer Erlaubnis fast immer an eigenes Verhalten anknüpft und damit die Zufälligkeit fehlt, die ein versicherbares Risiko kennzeichnet.
Was bleibt, sind zwei Hebel. Die Wahrscheinlichkeit senken, das ist Organisationsarbeit. Und die Haftzeit so bemessen, dass sie ein Wiederzulassungsverfahren mit abdeckt, das ist Vertragsarbeit. Eine Rechtsschutzversicherung trägt dabei die Kosten des Rechtsbehelfs, nicht den Ertragsausfall.
Ist die Mehrkostenversicherung die Lösung für Unterbrechungen ohne Sachschaden?
Nein. Die GDV-Klausel TK 4940 definiert Mehrkosten als Kosten, die aufgewendet werden, um eine Unterbrechung abzuwenden oder zu verkürzen, weil der frühere betriebsfertige Zustand einer beschädigten Sache wiederhergestellt oder eine zerstörte Sache ersetzt werden muss. Nr. 3 a ergänzt, dass Mehrkosten nur ersetzt werden, soweit ohne ihren Aufwand eine Unterbrechung infolge des Sachschadens eingetreten wäre.
Sie ändert also, was entschädigt wird, nicht wann. Unterschieden wird dabei zwischen zeitabhängigen Mehrkosten, etwa für gemietete Maschinen, die Nutzung anderer Anlagen, Lohnfertigung oder den Bezug von Halbfabrikaten, und zeitunabhängigen, etwa für Umrüstung oder eine einmalige Umprogrammierung.
Für Betriebe, die nach einem Schaden mit Geldeinsatz weiterproduzieren können, ist sie oft die wirtschaftlich richtige Deckung, weil ein Ertragsausfall dann gar nicht entsteht. Die Lücke bei Unterbrechungen ohne Sachschaden schließt sie nicht.
Wie viele Tage Stillstand trägt Ihre Police wirklich?
Wir prüfen Auslöserdefinitionen, Haftzeiten, Sublimits und die Fuge zwischen Sach- und Cyberdeckung gegen Ihren tatsächlichen Tagesdeckungsbeitrag.