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Versicherung für Dialysezentren

Die Qualitätssicherungsvereinbarung verpflichtet Ihr Zentrum, jederzeit Notfalldialysen durchführen zu können, auch im Urlaubs- und Krankheitsfall. Sie verlangt dafür aber kein einziges Reservegerät und keine Notstromversorgung. Diese Lücke zwischen Leistungspflicht und apparativer Vorgabe entscheidet darüber, was Ihre Betriebsunterbrechungsversicherung leisten muss.

Die Vorhaltepflicht ist funktional, nicht apparativ

Das ist der Satz, auf den es bei einem Dialysezentrum versicherungstechnisch ankommt, und er ergibt sich aus dem Vergleich zweier Paragrafen derselben Vereinbarung.

Die Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren nach § 135 Absatz 2 SGB V ist Anlage 3 des Bundesmantelvertrags Ärzte, nicht Anlage 9.1. Anlage 9.1 regelt den Versorgungsauftrag, das ist ein anderes Regelwerk. Die QS-Vereinbarung wurde mit Wirkung zum 1. April 2026 geändert, der Stand ist also frisch.

§ 5 der Vereinbarung verlangt viel. Alle Dialyseverfahren und Dialyseformen müssen angeboten werden, selbst oder nachweisbar in Kooperation mit benachbarten Einrichtungen. Die ärztliche Präsenz und die Rufbereitschaft sind auch im Urlaubs- und Krankheitsfall zu gewährleisten, einschließlich eines 24-stündigen pflegerischen Bereitschaftsdienstes, damit jederzeit ambulante Notfalldialysen durchgeführt werden können. Bei zentralisierter Heimdialyse muss der Dialysearzt bei Komplikationen innerhalb von 30 Minuten zur Verfügung stehen. Für die Hämodialyse von Erwachsenen müssen mindestens zehn Behandlungsplätze vorhanden und nachgewiesen sein. Und der Arzt-Patienten-Schlüssel fordert ab mehr als 30 Patienten pro Jahr einen zweiten Arzt, ab mehr als 100 Patienten und je weiteren 50 Patienten jeweils einen weiteren.

§ 6 derselben Vereinbarung, die apparative Seite, verlangt dagegen nur Volumenbilanzierung, High-Flux-Verfahren, Bikarbonat, mindestens eine Umkehrosmose und eine medizinische Notfallausstattung. Keine Reservegeräte, keine Redundanz, keine Notstromversorgung.

Daraus folgt die praktische Konsequenz: Ihre Leistungspflicht ist durchgehend, Ihre gesetzlich geforderte Technik ist es nicht. Wenn die Umkehrosmose ausfällt, bleibt die Pflicht bestehen, Notfalldialysen zu ermöglichen. Die Patienten müssen in Kooperationszentren behandelt werden, und die daraus entstehenden Mehrkosten sind genau der Punkt, an dem eine Betriebsunterbrechungsversicherung ohne Mehrkostenbaustein nicht leistet.

Der Schaden, den keine Sachversicherung kennt

Ein Dialysezentrum kann Umsatz verlieren, ohne dass etwas kaputt geht und ohne dass ein Patient geschädigt wird. Das ist die wirtschaftlich gefährlichste Konstellation dieser Betriebsart, und sie ist in keiner Standardpolice erfasst.

Die Dialyse-Qualitätssicherung läuft heute nicht mehr über die Qualitätssicherungs-Richtlinie Dialyse. Diese Richtlinie ist seit dem 1. Januar 2020 nicht mehr in Kraft und in der Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung aufgegangen, wo die Dialyse als Verfahren 4 geführt wird. Wer in einem Ausschreibungsdokument noch die alte Richtlinie zitiert, arbeitet mit einem Rechtsstand von vor 2020.

Der entscheidende Mechanismus steht in Teil 1 der geltenden Richtlinie: Bei unzureichender Qualität sieht sie Vergütungsabschläge oder die Entziehung der Abrechnungsmöglichkeit vor. Und sie stellt klar, dass bereits nicht dokumentierte, aber dokumentationspflichtige Datensätze diese Maßnahme auslösen können. Es braucht also keinen Behandlungsfehler und keinen Schaden, es genügt eine Lücke in der Dokumentation.

Dazu kommt die Personalseite. Fällt ein Arzt aus und sinkt die Einrichtung unter den Arzt-Patienten-Schlüssel des § 5 der QS-Vereinbarung, läuft eine Ersatzfrist. Wird sie nicht gehalten, ist die Abrechnungsvoraussetzung berührt. Auch dieser Fall ist kein Sachschaden. Was in einer solchen Lage zu tun ist, haben wir unter wenn der Inhaber ausfällt beschrieben.

Ein Hinweis zur Aktualität, den wir offen benennen

Die geltende Richtlinie verpflichtete den Gemeinsamen Bundesausschuss, zum 30. Juni 2026 über den weiteren Fortgang des Dialyseverfahrens zu entscheiden, einschließlich der Frage, ob es ab dem Erfassungsjahr 2027 außer Kraft zu setzen ist. Das zuständige Institut war bereits im November 2025 mit der Weiterentwicklung beauftragt. Wie diese Entscheidung ausgefallen ist, können wir an dieser Stelle nicht belastbar sagen, und wir behaupten es deshalb nicht.

Für Ihre Versicherungsarchitektur folgt daraus eine einfache Regel: Sie darf nicht an einer bestimmten Richtlinienfassung hängen. Verträge, die auf eine konkrete QS-Regelung verweisen, sind beim nächsten Wechsel nachzuziehen. Das gehört zu den Punkten, die wir bei der Zweitmeinung zur Erneuerung mitprüfen.

Was ein Gericht von Ihrer Überwachung verlangt, und was nicht

Für die Dialyse gibt es eine Entscheidung, die mit konkreten Zahlen arbeitet und deshalb für die Beratung wertvoller ist als jede allgemeine Haftungsbetrachtung.

Das Oberlandesgericht Hamm hat am 16. Februar 2016 unter dem Aktenzeichen 26 U 18/15 über den Tod eines 67-jährigen, infolge seiner Diabeteserkrankung erblindeten Patienten entschieden. Während der Hämodialyse löste sich die im Oberarm fixierte Nadel, der Patient verblutete und verstarb am Folgetag. Die Vorinstanz hatte die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht gab ihr überwiegend statt.

Die Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen, der selbst ein Dialysezentrum betreibt, sind der eigentliche Wert dieser Entscheidung:

  • Bei einem Umsatz von 330 Millilitern pro Minute kommt es in drei Minuten zu einem Blutverlust von einem Liter, der bereits für eine Kreislaufinstabilität ausreicht.
  • Reagiert der Arzt nicht innerhalb von einer bis zwei Minuten, kann der Eintritt in kürzester Zeit zum Tod führen.
  • Bei einer nativen Fistel erfasst die Überwachung durch die Druckabfallmessung nach aktueller Literatur nur etwa 50 Prozent der Dislokationen. Das Risiko lässt sich durch die Alarmfunktion des Geräts also nicht sicher beherrschen, auch bei technisch einwandfreier Maschine.
  • Verbindliche Standards für die Kontrollfrequenz existieren nicht. Ein stündlicher Kontrollrhythmus ist in den meisten Einrichtungen üblich und genügt generell auch bei Patienten mit Einschränkungen.
  • Eine dauerhafte Überwachung per Sitzwache oder Video kann nicht verlangt werden, weil der finanzielle und personelle Aufwand unvertretbar wäre.

Weil das Gericht genau deshalb ein voll beherrschbares Risiko verneinte, läuft die Haftung nicht über die Technik, sondern über Organisation und Aufklärung. Geschuldet war nach Auffassung des Senats die Fixierung des Arms oder zumindest eine Sicherungsaufklärung mit dem konkreten Hinweis, dass eine Dislokation tödlich enden kann und durch eine einfache Fixierung nahezu ausgeschlossen wird. Eine allgemeine Risikoaufklärung über Blutungen genügt dafür ausdrücklich nicht. Und das Gericht formuliert die Patientengruppe weit: Eine Fixierung muss bei gelähmten, blinden oder dementen Patienten immer in Betracht gezogen werden.

Das ist keine Randgruppe. Diabetiker mit Retinopathie, Patienten mit Polyneuropathie und hochaltrige Patienten mit kognitiven Einschränkungen sind in jedem Zentrum überrepräsentiert.

Bemerkenswert ist zugleich die Höhe: zugesprochen wurden rund 5 000 Euro Schmerzensgeld und etwa 2 700 Euro Beerdigungskosten. Nicht jeder Dialyse-Haftungsfall ist ein Millionenschaden. Die wirtschaftliche Gefahr dieser Betriebsart liegt nicht im Einzelfall, sondern in der Serie. Dazu der nächste Abschnitt.

Serie und Hygiene: wo Haftung und Deckungslücke zusammenfallen

Ein Dialysezentrum ist strukturell auf Gleichzeitigkeit gebaut. Ein Ringleitungssystem, eine Umkehrosmose, mindestens zehn Plätze, drei Behandlungen pro Woche und Patient. Jeder Patient hat je Jahr Kontakt mit einer fünfstelligen Litermenge aufbereiteten Wassers. Was in der Wasseraufbereitung schiefgeht, geht deshalb nicht bei einem Patienten schief.

Versicherungstechnisch greift dann die Serienschadenklausel. Nach den GDV-Musterbedingungen für die Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung, Stand November 2025, gelten unter A1-5.3 mehrere Schäden aus derselben Ursache oder aus gleichen Ursachen mit innerem Zusammenhang als ein Versicherungsfall, eingetreten im Zeitpunkt des ersten. Die gesetzliche Mindestsumme von 5 Millionen Euro ist dann nicht die Summe je Patient, sondern die Summe für den gesamten Vorgang. Auf 60 Betroffene verteilt bleiben davon rund 83 000 Euro pro Person. Zum Vergleich: In einem anderen Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm, 26 U 104/14, wurden allein 200 000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen. Was die Klausel genau bewirkt, erklären wir unter Serienschaden, und die Konsequenz für die Summe unter Deckungssumme erhöhen.

Der Ausschluss, den fast niemand kennt

Die Musterbedingungen enthalten unter A1-7.11 einen Ausschluss für Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit einer natürlichen versicherten Person resultieren, es sei denn, diese Person beweist, dass sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

Das trifft genau die Konstellation, die der Bundesgerichtshof in der Entscheidung VI ZR 158/06 zur keimtragenden Arzthelferin behandelt hat. Haftungsrechtlich greift dort die Beweislastumkehr, deckungsrechtlich möglicherweise der Ausschluss. Haftung und Deckungslücke fallen zusammen. Ob Ihr Heilwesenkonzept den Ausschluss wieder einschließt, steht nicht in den Musterbedingungen, sondern in Ihrem Vertrag. Genau diese Stelle lesen wir.

Hygiene ist nicht pauschal ein voll beherrschbares Risiko

Hier wird im Netz viel verkürzt. Die Rechtsprechung differenziert nach der Infektionsquelle. Steht sie fest, bejaht der Bundesgerichtshof die Beweislastumkehr, und der Entlastungsbeweis gelingt nur über den Nachweis aller organisatorischen und technischen Vorkehrungen (VI ZR 158/06). Ist die Quelle ungeklärt, verneint er sie (VI ZR 634/15). Stattdessen arbeitet er mit einer sekundären Darlegungslast der Behandlungsseite (VI ZR 280/19), für die ausdrücklich Desinfektions- und Reinigungspläne sowie der Hygieneplan vorzulegen sind. Eine Beweiserleichterung folgt daraus nicht, das sagt die Entscheidung selbst.

Das ist die bessere Nachricht, als sie zunächst klingt, weil sie zu einer Handlungsanweisung führt: Der Hygieneplan nach § 23 Absatz 5 IfSG ist genau das Dokument, dessen Vorlage im Haftpflichtprozess verlangt wird. Es erfüllt damit drei Zwecke gleichzeitig: Entlastungsbeweis, sekundäre Darlegungslast und Unterlage für die Ausschreibung. Wie so ein Verfahren abläuft, steht unter wie eine Ausschreibung abläuft, und was ein Versicherer bei der Besichtigung sehen will unter Betriebsbesichtigung.

Technik, Fahrdienst und die Zeit bis zur Freigabe

Dialysegeräte stehen in Anlage 1 Nummer 1.4 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung, weil sie Flüssigkeit unter Druckaufbau in den Blutkreislauf einbringen und mit der Entnahmefunktion direkt gekoppelt sind. Damit unterliegen sie der sicherheitstechnischen Kontrolle nach § 12 MPBetreibV, spätestens alle zwei Jahre mit Ablauf des Monats, und die Kontrolle schließt die Messfunktionen ein. Nach § 12 Absatz 1 Satz 5 MPBetreibV gilt das entsprechend für verbundene Gegenstände, worunter die ortsfeste Wasseraufbereitung fällt.

Häufig übersehen wird die zweite Liste: Blutdruckmessgeräte stehen in Anlage 2 Nummer 1.3 und unterliegen damit der messtechnischen Kontrolle nach § 15 MPBetreibV mit einer Frist von zwei Jahren. Dialysegeräte stehen dort nicht.

Ein Hinweis zur Fundstelle, weil fast jeder Online-Ratgeber hier falsch liegt: Die Verordnung wurde am 14. Februar 2025 neu gefasst. Die sicherheitstechnischen Kontrollen stehen jetzt in § 12, nicht mehr in § 11, die messtechnischen in § 15, nicht mehr in § 14. Neu hinzugekommen ist § 17 Absatz 3 MPBetreibV: Für Medizinproduktesoftware der Klassen IIb und III sind IT-Sicherheitsüberprüfungen mindestens alle zwei Jahre mit Protokoll durchzuführen, anwendbar seit dem 1. August 2025. Das betrifft Therapiedatenmanagement und Dokumentationssysteme und ist zugleich ein Anlass, die Cyberversicherung gegen diese Pflicht zu lesen.

Notstrom ist keine Vorgabe der QS-Vereinbarung

Die QS-Vereinbarung verlangt keine Sicherheitsstromversorgung. Die Anforderungen an medizinisch genutzte Bereiche folgen aus DIN VDE 0100-710 in der Ausgabe 2012-10. Konkrete Umschaltzeiten nennen wir hier nicht, weil die Norm kostenpflichtig ist und wir die Werte nicht aus einer Primärquelle belegen können. Was wir sagen können: Ein Stromausfall mitten in der Behandlung ist ein organisatorisches Szenario mit Notfallkonzept, Handkurbel und Blutrückgabe, und er gehört in dieselbe Prüfung wie der Ausfall der Wasseraufbereitung.

Die Haftzeit muss bis zur mikrobiologischen Freigabe reichen

Nach einem Wasserschaden, einem Brand oder einer Kontamination des Ringleitungssystems ist die Reparatur der kleinere Teil. Danach folgen Desinfektion, Probenahme erst 24 Stunden später, mikrobiologische Auswertung, Endotoxinbestimmung, zwei Proben je Ring und die Revalidierung. Bei Eingriffen in die Trinkwasserinstallation kommen Voranzeige und behördliche Freigabe hinzu. Eine belastbare Gesamtdauer in Tagen nennen wir nicht, weil wir sie nicht belegen können. Die Konsequenz für die Haftzeit ist aber eindeutig: Sie muss die Freigabe umfassen, nicht die Instandsetzung.

Der eigene Fahrdienst ist ein eigenes Risiko

Hier gibt es eine Besonderheit, die sich aus zwei Entscheidungen zusammensetzt. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 25. Januar 2017, I R 74/14, festgestellt, dass Dialysezentren weder stationäre noch teilstationäre Leistungen erbringen. Daraus folgt einerseits, dass keine Konzession nach § 30 GewO erforderlich ist. Andererseits können sich Dialysezentren für den eigenen Fahrdienst nicht auf die Freistellung berufen, die nur Krankenhäuser und Heilanstalten erfasst.

Es bleibt also entweder die Grenze von 0.30 Euro je Kilometer aus § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b PBefG in Verbindung mit dem Bundesreisekostengesetz, oder eine Genehmigung nach §§ 2 und 49 PBefG mit Rückkehrpflicht zum Betriebssitz. Versicherungsseitig entscheidet das über die Abgrenzung zwischen Kraftfahrtversicherung und Betriebshaftpflicht, insbesondere bei Stürzen beim Ein- und Aussteigen und bei Hilfsmitteln der Patienten.

Häufige Fragen

Was uns Dialysezentren fragen

Reichen bei uns 3 Millionen Euro Deckungssumme?

In der Praxis fast nie, und zwar aus einem strukturellen Grund. § 95e SGB V verlangt vom einzelnen Vertragsarzt 3 Millionen Euro je Versicherungsfall mit mindestens doppelter Jahresleistung. Für ein medizinisches Versorgungszentrum und für eine Berufsausübungsgemeinschaft mit angestellten Ärzten sind es 5 Millionen Euro je Versicherungsfall, mit einer Jahresleistung, die höchstens auf das Dreifache begrenzt werden darf.

Und nun kommt die Verbindung zur QS-Vereinbarung: Ab mehr als 30 Patienten pro Jahr verlangt § 5 der Vereinbarung einen zweiten Arzt mit den fachlichen Voraussetzungen. Kaum ein Zentrum mit mindestens zehn Behandlungsplätzen bleibt darunter. Damit fällt praktisch jedes Zentrum in die 5-Millionen-Kategorie. Der Nachweis läuft über eine Versicherungsbescheinigung nach § 113 Absatz 2 VVG, und bei Fehlen ruht die Zulassung mit sofortiger Wirkung, nach mehr als zwei Jahren Ruhen muss sie entzogen werden.

Müssen wir Reservegeräte oder eine zweite Umkehrosmose vorhalten?

Die QS-Vereinbarung verlangt das nicht. § 6 fordert Volumenbilanzierung, High-Flux-Verfahren, Bikarbonat, mindestens eine Umkehrosmose und eine medizinische Notfallausstattung. Eine Redundanz ist nicht vorgeschrieben, ebenso keine Notstromversorgung.

Gleichzeitig verlangt § 5 derselben Vereinbarung, dass jederzeit ambulante Notfalldialysen durchgeführt werden können, einschließlich eines 24-stündigen pflegerischen Bereitschaftsdienstes, und zwar auch im Urlaubs- und Krankheitsfall. Der eigene Bereitschaftsdienst kann nur entfallen, wenn bindende Absprachen mit benachbarten Einrichtungen bestehen und nachgewiesen werden.

Diese Absprache ist versicherungstechnisch ein wichtiges Dokument, denn sie belegt, wohin Ihre Patienten im Schadenfall gehen, und damit, welche Mehrkosten entstehen. Ob Ihre Betriebsunterbrechungsversicherung diese Mehrkosten trägt, ist eine eigene Vereinbarung und nicht automatisch Teil der Deckung.

Haften wir, wenn sich eine Nadel während der Behandlung löst?

Nicht automatisch, aber die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Februar 2016, 26 U 18/15, zeigt, wo die Grenze liegt. Das Gericht hat ein voll beherrschbares Risiko ausdrücklich verneint, weil die Druckabfallmessung bei einer nativen Fistel nach aktueller Literatur nur etwa 50 Prozent der Dislokationen erfasst. Auch eine dauerhafte Überwachung per Sitzwache oder Video kann nach Auffassung des Senats nicht verlangt werden. Ein stündlicher Kontrollrhythmus genügt generell.

Die Haftung folgte stattdessen aus zwei anderen Punkten: Bei einem blinden Patienten hätte der Arm fixiert werden müssen, und es hätte eine Sicherungsaufklärung mit dem konkreten Hinweis erfolgen müssen, dass eine Dislokation tödlich enden kann und durch eine Fixierung nahezu ausgeschlossen wird. Eine allgemeine Risikoaufklärung über Blutungen genügt dafür nicht. Das Gericht formuliert die Gruppe weit: Eine Fixierung ist bei gelähmten, blinden oder dementen Patienten immer in Betracht zu ziehen.

Wie viele Patienten kann ein einziger Hygienefehler betreffen?

Rechnerisch alle, die an derselben Ringleitung behandelt werden, und das ist der Grund, warum die Serienschadenklausel bei dieser Betriebsart die wichtigste Klausel des Vertrags ist. Nach A1-5.3 der GDV-Musterbedingungen, Stand November 2025, gelten mehrere Schäden aus derselben Ursache oder aus gleichen Ursachen mit innerem Zusammenhang als ein Versicherungsfall, eingetreten im Zeitpunkt des ersten.

Bei mindestens zehn Behandlungsplätzen, drei Behandlungen je Patient und Woche und mehreren Schichten kommen schnell mehrere Dutzend Betroffene zusammen. Fünf Millionen Euro auf 60 Betroffene verteilt sind rund 83 000 Euro pro Person. In einem anderen Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm, 26 U 104/14, wurden allein 200 000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen. Die Mindestsumme des § 95e SGB V ist deshalb keine Zielgröße, sondern eine Untergrenze mit Sanktionsbezug.

Ist ein Hygieneschaden ein voll beherrschbares Risiko?

Das hängt davon ab, ob die Infektionsquelle feststeht. Steht sie fest, bejaht der Bundesgerichtshof in der Entscheidung VI ZR 158/06 die Beweislastumkehr, und die Behandlungsseite muss alle organisatorischen und technischen Vorkehrungen nachweisen. Eine Erkennbarkeit der Quelle ist dafür nicht erforderlich. Ist die Quelle ungeklärt, verneint der Bundesgerichtshof die Beweislastumkehr, siehe VI ZR 634/15.

In der zweiten Konstellation arbeitet das Gericht mit einer sekundären Darlegungslast, siehe VI ZR 280/19. Vorzulegen sind dort Desinfektions- und Reinigungspläne sowie der Hygieneplan. Wichtig ist die Klarstellung derselben Entscheidung: Eine Beweiserleichterung für den Patienten folgt daraus nicht. Praktisch heißt das: Mit einem vollständigen, aktuellen Hygienedossier schieben Sie die Darlegungslast zurück, ohne es tragen Sie sie.

Unterliegen unsere Dialysegeräte der sicherheitstechnischen Kontrolle?

Ja. Dialysegeräte stehen in Anlage 1 Nummer 1.4 MPBetreibV, weil sie Flüssigkeit unter Druckaufbau in den Blutkreislauf einbringen und mit der Entnahmefunktion direkt gekoppelt sind. Die sicherheitstechnische Kontrolle nach § 12 MPBetreibV ist spätestens alle zwei Jahre mit Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Inbetriebnahme oder die letzte Kontrolle erfolgte, und sie schließt die Messfunktionen ein. Nach § 12 Absatz 1 Satz 5 MPBetreibV gilt das entsprechend für verbundene Gegenstände, also auch für die ortsfeste Wasseraufbereitung.

Häufig übersehen wird die Gegenrichtung: Dialysegeräte stehen nicht in Anlage 2, unterliegen also keiner messtechnischen Kontrolle. Die Blutdruckmessgeräte dagegen stehen dort unter Nummer 1.3 mit einer Frist von zwei Jahren. Und noch ein Hinweis zur Fundstelle: Die Verordnung wurde am 14. Februar 2025 neu gefasst. Wer noch § 11 für die STK oder § 14 für die MTK zitiert, zitiert die außer Kraft getretene Fassung.

Können wir Umsatz verlieren, ohne dass ein Schaden eintritt?

Ja, und das ist die wirtschaftlich gefährlichste Konstellation dieser Branche. Die geltende Qualitätssicherungsrichtlinie sieht bei unzureichender Qualität Vergütungsabschläge oder die Entziehung der Abrechnungsmöglichkeit vor, und sie stellt klar, dass bereits nicht dokumentierte, aber dokumentationspflichtige Datensätze diese Maßnahme auslösen können. Es braucht also keinen Behandlungsfehler.

Dasselbe gilt auf der Personalseite: Sinkt die Einrichtung durch den Ausfall eines Arztes unter den Arzt-Patienten-Schlüssel des § 5 der QS-Vereinbarung, läuft eine Ersatzfrist, deren Verfehlen die Abrechnungsvoraussetzung berührt. Keiner dieser Fälle ist ein Sachschaden, und keiner ist in der klassischen Betriebsunterbrechungsversicherung gedeckt. Das ist der Grund, warum wir bei Dialysezentren immer auch nach der Vertretungsregelung fragen und nicht nur nach den Gebäudewerten.

Brauchen wir für unseren Patientenfahrdienst eine Genehmigung?

Vermutlich ja, und der Grund ist eine Besonderheit, die viele Zentren überrascht. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 25. Januar 2017, I R 74/14, festgestellt, dass Dialysezentren weder stationäre noch teilstationäre Leistungen erbringen. Das erspart Ihnen die Konzession nach § 30 GewO. Es nimmt Ihnen aber auch die Freistellung von der Genehmigungspflicht nach dem Personenbeförderungsrecht, denn die erfasst nur Krankenhäuser und Heilanstalten.

Bleibt es bei einer Entschädigung von höchstens 0.30 Euro je Kilometer nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b PBefG in Verbindung mit dem Bundesreisekostengesetz, liegt keine entgeltliche Personenbeförderung vor. Darüber hinaus braucht es eine Genehmigung nach §§ 2 und 49 PBefG mit Rückkehrpflicht zum Betriebssitz. Versicherungsseitig ist dann zusätzlich zu klären, wer für Stürze beim Ein- und Aussteigen und für Hilfsmittel der Patienten einsteht. Das ist die typische Nahtstelle zwischen Kraftfahrt- und Betriebshaftpflichtversicherung.

Trägt Ihre Police den Ausfall der Wasseraufbereitung?

Wir lesen Berufshaftpflicht, Sach- und Betriebsunterbrechungspolice gegen Ihre Vorhaltepflicht und gegen die Zeit bis zur mikrobiologischen Freigabe.