Gebäudeversicherung für Gewerbe- und Industrieobjekte
Für gewerbliche Gebäude gibt es ein eigenes GDV-Bedingungswerk, die VSG 2010. Sein Unterversicherungsverzicht ist deutlich härter als der in der Wohngebäudeversicherung: Er entfällt, sobald wertsteigernde bauliche Maßnahmen durchgeführt wurden, und ein Widerspruch gegen die jährliche Indexerhöhung beendet ihn ebenfalls.
Welches Bedingungswerk bei Ihnen eigentlich gilt
Die meisten Betriebe wissen nicht, nach welchen Bedingungen ihre Halle versichert ist, und das ist der Anfang fast jeder Überraschung im Schadenfall.
Für gewerbliche Objekte gibt es ein eigenes Musterwerk des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft: die VSG 2010, Allgemeine Bedingungen für die Verbundene Sach-Gewerbeversicherung, geführt unter der GDV-Nummer 1800. Sie besteht aus drei Teilen: Teil A der allgemeine Teil, Teil B die Inhaltsversicherung, Teil C die Gebäudeversicherung. Danach richtet sich, was bei Ihnen Gebäude ist und was nicht.
Wichtig für die Einordnung: Der GDV bezeichnet diese Bedingungen selbst als unverbindliche Bekanntgabe zur fakultativen Verwendung, abweichende Vereinbarungen sind möglich. Alles, was wir hier aus dem Mustertext zitieren, ist also Marktstandard, nicht geltendes Recht. Maßgeblich ist immer das Bedingungswerk Ihres Vertrags. Genau dort sehen wir nach.
Die Alternative dazu sind die VGB, und die gelten für Wohngebäude. Bei gemischt genutzten Objekten entscheidet die Annahmepolitik des Versicherers, ab welchem Gewerbeanteil er auf gewerbliches Wording umstellt. Eine feste Grenze dafür haben wir trotz gezielter Suche nicht gefunden, und wir nennen deshalb keine.
Was zum Gebäude gehört, und was nicht
Nach Teil C § 1 gehören die technischen Gebäudebestandteile zum Gebäude: Heizung, Klima, Elektroinstallation, Aufzüge, Raumbelüftung, Einbruchmeldeanlage. Das überrascht viele, die diese Anlagen in der Inhaltsversicherung vermuten.
Umgekehrt sind Hofbefestigungen, Überdachungen, Masten und Werbeanlagen nach § 1 Nr. 3 nur mitversichert, soweit das vereinbart ist. Bei einem Logistikobjekt mit großer Hoffläche, Toranlagen und Beleuchtungsmasten ist das regelmäßig ein sechs- bis siebenstelliger blinder Fleck, über den niemand spricht, bis der Sturm durch ist.
Und eine Klausel mit einer sehr feinen Unterscheidung, Teil C § 1 Nr. 6 a: Nicht zum Gebäude gehören Sachen, die ein Mieter auf seine Kosten nachträglich eingefügt, nicht aber ausgetauscht hat. Wer als Mieter eine vorhandene Anlage ersetzt, investiert damit in das Gebäude des Eigentümers, dessen Versicherungssumme dafür niemand anpasst, und im Schadenfall steht die Entschädigung dem Eigentümer zu.
Der Unterversicherungsverzicht, der leiser verschwindet als er kam
Das ist der wichtigste Abschnitt dieser Seite, weil hier der Unterschied zwischen der Wohngebäude- und der Gewerbewelt am größten ist.
Teil C § 17 Nr. 4 d der VSG 2010 nennt drei Wege, auf denen ein Versicherer den Unterversicherungsverzicht gewährt: ein Gutachten eines Bausachverständigen, die Umrechnung eines Neuwerts durch den Versicherer, oder die Summenermittlung durch den Versicherer anhand von Antragsfragen zu Größe, Ausbau und Ausstattung. Und dann folgt der Satz, der in der Praxis zählt: Der Unterversicherungsverzicht gilt nicht, wenn nachträglich wertsteigernde bauliche Maßnahmen durchgeführt wurden.
Kein Anzeigemechanismus, kein Rettungsanker, keine Schonfrist für die laufende Periode. In der Wohngebäudeversicherung nach den aktuellen VGB gibt es dafür eine Regelung, die dem Versicherungsnehmer eine Anzeigemöglichkeit lässt. Im gewerblichen Mustertext gibt es sie nicht.
Praktisch heißt das: Jeder Anbau, jede neue Produktionsfläche, jede aufwendige energetische Sanierung kann den Verzicht beenden, ohne dass jemand etwas gekündigt oder geändert hätte. Was dann im Schadenfall passiert, rechnen wir unter Unterversicherung durch, und überschlägig geht das auch mit dem Rechner.
Die zweite Falle steckt in der Indexanpassung
Jedes Jahr erhöht der Versicherer die Versicherungssumme über einen Anpassungsfaktor, und damit die Prämie. Viele Betriebe widersprechen dem, weil sie die Erhöhung für überzogen halten. Teil C § 16 Nr. 2 c regelt die Folge: In diesem Fall gilt ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht nicht mehr.
Der Widerspruch spart also ein paar hundert Euro Prämie und kostet im Großschaden einen sechs- oder siebenstelligen Betrag. Das ist eine der teuersten Unterschriften, die ein Geschäftsführer leisten kann, und sie fühlt sich beim Leisten günstig an.
Zur Mechanik: Die Summe wird im Wert 1914 geführt und mit dem Anpassungsfaktor multipliziert. Der Faktor stützt sich nach dem Mustertext zu 80 Prozent auf den Baupreisindex für Wohngebäude und zu 20 Prozent auf den Tariflohnindex des Baugewerbes. Für 2025 lag er bei 26.51, für 2026 bei 27.63, also 4.22 Prozent höher. Ein Wert für 2027 ist noch nicht veröffentlicht, und wir nennen deshalb keinen.
Einen Punkt dazu machen wir, weil ihn sonst niemand macht: Das Statistische Bundesamt weist gewerbliche Betriebsgebäude gesondert aus, der Anpassungsfaktor stützt sich bedingungsseitig aber ausschließlich auf den Baupreisindex für Wohngebäude. Derzeit laufen beide Reihen fast parallel, im Mai 2026 bei plus 5.0 Prozent. Ein Naturgesetz ist das nicht. Laufen sie auseinander, trägt die Differenz der gewerbliche Versicherungsnehmer.
Neuwert, Zeitwert und die Grenze dazwischen
Die Entschädigung erfolgt grundsätzlich zum Neuwert. Teil C § 15 Nr. 1 c sieht aber eine Zeitwertgrenze vor, und zwar mit einem leeren Prozentfeld: Unterschreitet der Zeitwert einen vereinbarten Anteil des Neuwerts, wird nur der Zeitwert ersetzt. Marktüblich sind 40 Prozent, und wir haben das an einem konkreten Versichererwording belegt, nicht am Mustertext. In Ihrem Vertrag steht eine Zahl. Lesen Sie sie nach.
Hinzu kommt die Wiederherstellungsklausel: Den Teil der Entschädigung, der über dem Zeitwert liegt, erhalten Sie erst, wenn die Wiederherstellung gesichert ist. Für einen Betrieb, der nach einem Totalschaden am selben Standort nicht wieder aufbauen will, ist das die entscheidende Vertragsstelle, und sie gehört vor den Schaden geprüft, nicht danach. Was in dieser Lage sonst noch zusammenkommt, steht unter nach einem Großschaden.
Warum Ihre Halle schlechter eingestuft ist, als sie aussieht
Ein Gebäude kann baurechtlich einwandfrei genehmigt und versicherungstechnisch trotzdem ein Problemfall sein. Das ist der Punkt, an dem die meisten Gespräche kippen, und er lässt sich mit Zahlen belegen.
Die Versicherungswirtschaft arbeitet mit Bauartklassen. Im Lehrtarif der Deutschen Versicherungsakademie, Stand 15. Januar 2025, reicht die Spanne von einem Rabatt von 10 Prozent in der besten Klasse bis zu einem Zuschlag von mindestens 20 Prozent in der schlechtesten. Die ganz normale eingeschossige Gewerbehalle mit Stahltragwerk und Sandwichelementen mit Polystyrolkern landet in der schlechtesten Bauartklasse, allein wegen der Bauweise. Und eine weiche Bedachung führt dazu, dass es überhaupt keinen Tarifsatz mehr gibt, sondern eine Einzelanfrage beim Versicherer.
Besonders bemerkenswert ist ein Zuschlagstatbestand aus demselben Tarif: behördlich genehmigte Abweichungen von bau- oder gewerbeaufsichtlichen Vorschriften rechtfertigen einen Zuschlag von 5 bis 30 Prozent. Die Genehmigung schützt Sie also vor der Behörde, nicht vor dem Prämiensatz.
Wichtig zur Einordnung: Das ist ein Lehrtarif aus der Ausbildung technischer Underwriter, kein Marktstandard. Einzelne Versicherer kalkulieren abweichend. Als Größenordnung dafür, worüber in einer Ausschreibung tatsächlich verhandelt wird, ist er aber belastbar und deutlich konkreter als alles, was sonst öffentlich zugänglich ist.
Was Brandschutz wirklich bringt, und was nicht
Aus demselben Tarif lassen sich die Hebel beziffern, und das Ergebnis ist kontraintuitiv:
- Sprinkleranlage: bis zu 60 Prozent Rabatt, allerdings nur bei zwei unabhängigen Wasserversorgungen. Mit nur einer sind es höchstens 40 Prozent.
- Brandmeldeanlage: bis zu 20 Prozent. Der entscheidende Unterschied liegt nicht in der Anlage, sondern in der Aufschaltung: ein rein örtlicher Alarm bringt etwa 2 Prozent, die Aufschaltung zu einer ständig besetzten Stelle 15 bis 20 Prozent. Das ist eine Organisationsmaßnahme, keine Investition.
- Rauch- und Wärmeabzug: nur 2 bis 4 Prozent. Baurechtlich wichtig, prämienseitig fast bedeutungslos.
Und eine Ernüchterung, die ein Industriemakler öffentlich formuliert hat: Bei brennbaren Baustoffen in Fassade und Dachkonstruktion liegt der Brand außerhalb des Wirkungsbereichs von Löschanlagen, Sprinkler sind dort stark eingeschränkt bis unwirksam, und ein Totalschaden ist nicht selten unausweichlich. Wer also glaubt, mit einer Sprinkleranlage sei die Bauartfrage erledigt, irrt in genau der Konstellation, auf die es ankommt.
Die Schadenhistorie wirkt daneben ebenfalls, und auch dafür gibt es im Lehrtarif Zahlen: Ein Schadenaufwand von 150 Prozent der Prämie über fünf Jahre führt zu mindestens 10 Prozent Zuschlag, unter 50 Prozent gibt es 10 Prozent Rabatt, unter 20 Prozent sogar 15 Prozent. Maßgeblich ist der Aufwand im Verhältnis zur Prämie, nicht die Zahl der Schäden. Was Sie tun können, wenn die Prämie trotzdem springt, steht unter Prämienerhöhung.
Vermietete Gewerbeimmobilien: der Regress, den es nicht gibt
Wenn ein Mieter das Gebäude beschädigt, liegt der Gedanke nahe, dass der Gebäudeversicherer sich das Geld beim Mieter zurückholt. Genau das tut er in aller Regel nicht, und die Rechtsprechung dazu ist gefestigt.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 8. November 2000, IV ZR 298/99, veröffentlicht in BGHZ 145, 393, einen stillschweigenden Regressverzicht des Gebäudeversicherers gegenüber dem Mieter bei einfacher Fahrlässigkeit entwickelt. Hintergrund ist, dass der Mieter über die Nebenkosten anteilig die Prämie trägt und deshalb nicht schlechter stehen soll als ein Versicherter.
Und der Punkt, den fast jede Darstellung im Netz auslässt: Das gilt auch für die gewerbliche Miete. Der Bundesgerichtshof hat das mit Beschluss vom 12. Dezember 2001, XII ZR 153/99, ausdrücklich für die Gewerberaummiete entschieden und in den Entscheidungen vom 13. September 2006, unter anderem IV ZR 273/05, bestätigt. Die Beweislast dafür, dass der Mieter grob fahrlässig gehandelt hat, liegt beim Versicherer, siehe BGH vom 3. November 2004, VIII ZR 28/04. Und soweit der Mieter selbst haftpflichtversichert ist, besteht ein Ausgleichsanspruch gegen dessen Versicherer, nach BGH vom 18. Juni 2008, IV ZR 108/06, in Höhe des hälftigen Haftpflichtschadens.
Daraus folgt eine Konsequenz, die Vermieter selten ziehen: Ohne Gebäudeversicherungsvertrag gibt es auch keinen Vertrag, der ergänzend ausgelegt werden könnte, und damit keinen Regressverzicht. Fällt die Police weg, haftet der Mieter plötzlich auch für leichte Fahrlässigkeit in voller Höhe. Was nach Entlastung des Vermieters aussieht, verlagert das Risiko in das Mietverhältnis.
Für Schleswig-Holstein gibt es dazu eine instruktive Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig vom 6. Februar 2019, 12 U 19/18: Gewerberaummiete, Großbrand durch Schweißarbeiten, Anscheinsbeweis, grobe Fahrlässigkeit, Regressverzicht und Betriebsunterbrechungsschaden in einem Fall. Der Anscheinsbeweis bei Schweißarbeiten greift nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings nur, wenn eine Brandverhütungsvorschrift verletzt wurde. Damit hängt die Beweislage unmittelbar am Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten, dem VdS-Formular 2036.
Mietausfall und Haftzeit
Teil C § 2 Nr. 1 ist eindeutig: Mietausfallschäden sind nur versichert, soweit das vereinbart ist. Der GDV-Mustertext nennt in § 2 Nr. 3 c eine Haftzeit von 12 Monaten, und bei Eigennutzung besteht ein Anspruch auf Nutzungsausfall in Höhe des ortsüblichen Mietwerts.
Zwölf Monate klingen lang. Für den Wiederaufbau einer Produktionshalle mit Genehmigung, Ausschreibung und Bauzeit sind sie es nicht. Wie wir die Haftzeit bemessen, steht unter Haftzeit und Betriebsunterbrechung.
Wo die Deckung im laufenden Betrieb kippt
Drei Situationen erzeugen den weit überwiegenden Teil der Streitfälle, und alle drei sind vermeidbar.
Leerstand
Leerstand ist keine Auslegungsfrage, sondern ein benanntes Regelbeispiel. Teil A § 9 Nr. 1 b der VSG 2010 und die entsprechende Vorschrift der AFB 2010 nennen wörtlich als Gefahrerhöhung, wenn von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewichen wird, Neu- oder Erweiterungsbauten durchgeführt werden, oder ein Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird.
Bei Leerstand greift zusätzlich eine zweite, unabhängige Obliegenheit: Teil C § 14 Nr. 1 c bb verlangt, nicht genutzte wasserführende Anlagen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. Und die Musterklausel zur Betriebsstilllegung fordert eine Begehung aller Räume möglichst täglich, mindestens aber jeden zweiten Tag. Wer eine Halle über den Winter leer stehen lässt und das nicht anzeigt, hat im Frostschaden gleich mehrere Angriffspunkte gegen sich. Mehr dazu unter Leitungswasserschäden im Gewerbe und Gefahrerhöhung melden.
Sicherheitsvorschriften
Die Obliegenheit, alle gesetzlichen, behördlichen und vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften einzuhalten, steht in Teil A § 8. Der Bundesgerichtshof hat diese Klausel mit Urteil vom 25. September 2024, IV ZR 350/22, für wirksam erklärt, sie dabei aber deutlich eingegrenzt: Sicherheitsvorschriften sind allein solche Anordnungen, die gerade das versicherte Risiko vor einer versicherten Gefahr schützen sollen, und es muss ein innerer Schutzzweckzusammenhang zwischen Verletzung und Schaden bestehen.
Das ist eine gute Nachricht und ein Arbeitsauftrag zugleich: Nicht jeder Verstoß gegen irgendeine Vorschrift kostet Deckung, aber die Verteidigung muss geführt werden. Bei Verletzung droht eine quotale Kürzung, und der Kausalitätsgegenbeweis nach § 28 Absatz 3 VVG ist der Rettungsanker. Was bei abgelehnter Leistung geht, steht unter Schaden abgelehnt.
Umbau und Erweiterung
Während eines Umbaus laufen Gebäudepolice und Bauleistungsversicherung nebeneinander, und zwischen beiden entsteht regelmäßig eine Lücke. Dazu kommt, dass der Umbau nach dem oben Gesagten gleich zwei Mechanismen auslöst: die Gefahrerhöhung und den Wegfall des Unterversicherungsverzichts bei wertsteigernden Maßnahmen. Wer baut, sollte vorher mit uns sprechen und nicht danach, siehe neue Halle bauen.
Eine Besonderheit zum Schluss: Photovoltaik auf dem Betriebsdach wird im gewerblichen Mustertext weder dem Gebäude noch dem Inhalt eindeutig zugeordnet, sie taucht dort im Wesentlichen bei den Glasbruchregelungen auf. In der Aufzählung der technischen Gebäudebestandteile fehlt sie, obwohl Heizung, Klima und Aufzüge dort stehen. Die Zuordnung ist also zu vereinbaren, und zwar ausdrücklich. Mehr unter Photovoltaikversicherung.
Was uns Eigentümer von Gewerbeobjekten fragen
Nach welchen Bedingungen ist unsere Halle versichert?
Das steht in Ihrem Versicherungsschein, und es lohnt sich nachzusehen. Für gewerbliche Objekte gibt es ein eigenes GDV-Musterwerk, die VSG 2010 unter der Nummer 1800, mit Teil A als allgemeinem Teil, Teil B für den Inhalt und Teil C für das Gebäude. Daneben sind AFB für Feuer und eigenständige Werke für die weiteren Gefahren verbreitet, und viele Verträge sind gebündelt oder als Allgefahrendeckung ausgestaltet.
Die VGB, die man im Netz überall findet, gelten für Wohngebäude. Wer seine gewerbliche Halle danach beurteilt, liegt an mehreren Stellen falsch, besonders beim Unterversicherungsverzicht und beim Zeitwertvorbehalt. Und bitte beachten Sie: Der GDV bezeichnet seine Musterbedingungen selbst als unverbindliche Bekanntgabe zur fakultativen Verwendung. Sie sind Marktstandard, nicht geltendes Recht.
Wir haben angebaut. Ist unser Unterversicherungsverzicht noch gültig?
Wahrscheinlich nicht. Teil C § 17 Nr. 4 d der VSG 2010 endet mit dem Satz, dass der Unterversicherungsverzicht nicht gilt, wenn nachträglich wertsteigernde bauliche Maßnahmen durchgeführt wurden. Es gibt dort keinen Anzeigemechanismus, der ihn rettet, und keine Schonfrist. In der Wohngebäudeversicherung nach den aktuellen VGB ist das anders geregelt, und genau diese Übertragung ist der häufigste Irrtum.
Praktisch bedeutet das: Nach jedem Anbau, jeder Aufstockung, jeder umfassenden energetischen Sanierung gehört die Summenermittlung neu gemacht und der Verzicht neu vereinbart. Das ist in einer halben Stunde erledigt und entscheidet im Großschaden über sechsstellige Beträge.
Sollen wir der jährlichen Indexerhöhung widersprechen?
In aller Regel nicht, und der Grund steht in Teil C § 16 Nr. 2 c der VSG 2010: Bei einem Widerspruch gegen die Anpassung gilt ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht nicht mehr. Sie sparen also einmalig Prämie und verlieren dafür dauerhaft den Schutz vor der Unterversicherungsquote.
Zur Einordnung der Erhöhung: Der Anpassungsfaktor stützt sich nach dem Mustertext zu 80 Prozent auf den Baupreisindex und zu 20 Prozent auf den Tariflohnindex des Baugewerbes. Er lag 2025 bei 26.51 und 2026 bei 27.63, also 4.22 Prozent höher. Die Erhöhung bildet damit tatsächliche Baukostensteigerungen ab, sie ist keine Preiserhöhung des Versicherers. Wenn die Prämie trotzdem nicht tragbar ist, sind Selbstbehalt und Deckungsumfang die besseren Stellschrauben als der Widerspruch, siehe Selbstbeteiligung.
Unsere Halle ist genehmigt. Warum stuft der Versicherer sie schlecht ein?
Weil Baurecht und Versicherungstechnik unterschiedliche Fragen beantworten. Das Baurecht fragt, ob Menschen das Gebäude im Brandfall rechtzeitig verlassen können. Der Versicherer fragt, wie viel vom Gebäude und vom Inhalt danach noch übrig ist.
Im Lehrtarif der Deutschen Versicherungsakademie, Stand 15. Januar 2025, landet die übliche eingeschossige Gewerbehalle mit Stahltragwerk und Sandwichelementen mit Polystyrolkern in der schlechtesten Bauartklasse mit einem Zuschlag von mindestens 20 Prozent. Eine weiche Bedachung führt dazu, dass es gar keinen Tarifsatz mehr gibt, sondern eine Einzelanfrage. Und ausgerechnet behördlich genehmigte Abweichungen von bau- oder gewerbeaufsichtlichen Vorschriften sind dort ein eigener Zuschlagstatbestand von 5 bis 30 Prozent. Das sind Lehrtarifwerte, einzelne Versicherer rechnen anders, aber die Richtung stimmt.
Lohnt sich eine Sprinkleranlage für die Prämie?
Die Zahlen sprechen zunächst dafür: Im genannten Lehrtarif sind bis zu 60 Prozent Rabatt möglich, allerdings nur bei zwei unabhängigen Wasserversorgungen, sonst höchstens 40 Prozent. Eine Brandmeldeanlage bringt bis zu 20 Prozent, und dort liegt der größte Hebel nicht in der Technik, sondern in der Aufschaltung: örtlicher Alarm etwa 2 Prozent, Aufschaltung zu einer ständig besetzten Stelle 15 bis 20 Prozent.
Eine wichtige Einschränkung gehört aber dazu, und sie wird selten ausgesprochen: Bei brennbaren Baustoffen in Fassade und Dachkonstruktion liegt der Brand außerhalb des Wirkungsbereichs von Löschanlagen, Sprinkler sind dort stark eingeschränkt bis unwirksam, und ein Totalschaden ist nicht selten unausweichlich. Eine Sprinkleranlage ersetzt also keine Bauartverbesserung, sie ergänzt sie. Vor einer Investition dieser Größenordnung sollte man mit dem Versicherer sprechen, nicht danach.
Können wir den Mieter in Regress nehmen, wenn er das Gebäude beschädigt?
Bei einfacher Fahrlässigkeit in aller Regel nicht, und das gilt auch in der gewerblichen Miete. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 8. November 2000, IV ZR 298/99, BGHZ 145, 393, einen stillschweigenden Regressverzicht des Gebäudeversicherers entwickelt, weil der Mieter über die Nebenkosten anteilig die Prämie trägt. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2001, XII ZR 153/99, hat er das ausdrücklich für die Gewerberaummiete bestätigt.
Die Beweislast für grobe Fahrlässigkeit liegt beim Versicherer, siehe BGH vom 3. November 2004, VIII ZR 28/04. Und soweit der Mieter haftpflichtversichert ist, besteht ein Ausgleichsanspruch gegen dessen Versicherer in Höhe des hälftigen Haftpflichtschadens, BGH vom 18. Juni 2008, IV ZR 108/06. Kehrseite: Besteht gar keine Gebäudeversicherung, gibt es auch keinen Vertrag, der ergänzend ausgelegt werden könnte. Dann haftet der Mieter auch für leichte Fahrlässigkeit voll.
Ist unsere Photovoltaikanlage über die Gebäudepolice versichert?
Nicht automatisch, und das ist eine der am schlechtesten dokumentierten Stellen im ganzen Bedingungswerk. Die VSG 2010 ordnet die Photovoltaikanlage weder dem Gebäude noch dem Inhalt eindeutig zu, sie erscheint im Wesentlichen bei den Glasbruchregelungen. In der Aufzählung der technischen Gebäudebestandteile, die Heizung, Klima, Elektroinstallation, Aufzüge, Raumbelüftung und Einbruchmeldeanlage nennt, fehlt sie.
Die Zuordnung ist deshalb ausdrücklich zu vereinbaren, entweder in der Gebäudepolice oder in einer eigenen Photovoltaikversicherung. Dazu kommt die Anzeigefrage: Eine nachträglich errichtete Anlage verändert das Risiko und sollte dem Versicherer angezeigt werden. Mehr unter Photovoltaikversicherung.
Hilft uns die geplante Elementar-Pflichtversicherung?
Nach allem, was derzeit öffentlich ist: nein. Stand Ende September 2026 liegt ein Eckpunktepapier des Bundesjustizministeriums in der Ressortabstimmung, ein Referentenentwurf wird erst für das erste Quartal 2027 erwartet, das Modell ist ein Opt-out und keine echte Vollpflichtversicherung, und der gesamte Ansatz ist auf Wohngebäude beschränkt. Auch der Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe spricht durchgehend von Wohngebäudeeigentümern.
Für Gewerbeobjekte bleibt es also beim freiwilligen Einschluss der weiteren Elementargefahren. Und ein Punkt, der gerade an der Küste zählt: Sturmflut ist auch mit Elementardeckung ausgeschlossen. Wer in Schleswig-Holstein ein Objekt in Wassernähe betreibt, sollte das wissen, bevor er sich auf eine Elementarpolice verlässt. Mehr unter Elementarversicherung für Gewerbebetriebe und Elementar-Pflichtversicherung.
Wann wurde Ihre Gebäudesumme zuletzt nachgerechnet?
Wir prüfen Bedingungswerk, Unterversicherungsverzicht, Bauarteinstufung und Haftzeit gegen den tatsächlichen Zustand Ihres Objekts.