Versicherung für Lackier- und Pulverbeschichtungsbetriebe
Die GDV-Musterbedingungen nehmen Sachen, die sich zur Lohnbearbeitung beim Versicherungsnehmer befinden, in jeder der drei relevanten Klauseln ausdrücklich aus. Das ist die Geschäftsgrundlage eines Lohnbeschichters. Wer eine Betriebshaftpflicht nach Musterbedingungen hat und die Tätigkeitsschadenbausteine eingeschlossen bekam, hat für sein Hauptrisiko nichts eingekauft.
Das Kundenteil im Haus: die teuerste Lücke der Branche
Ein Lohnbeschichter bekommt für ein Beschichtungsentgelt im zweistelligen Eurobereich ein Bauteil ins Haus, das ein Vielfaches davon wert ist, teils ein Einzelstück, teils ein Teil, dessen Fehlen beim Kunden eine Linie anhält. Genau dieses Wertverhältnis bildet die Standarddeckung nicht ab.
Die Musterbedingungen für die Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung, Stand November 2025, bieten zwei fakultative Erweiterungen für Tätigkeitsschäden an. Beide nehmen die Lohnbearbeitung ausdrücklich aus.
- A1-6.7.3 schließt Ansprüche wegen der Beschädigung von Sachen aus, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung oder zur Reparatur befinden oder befunden haben. Dieselbe Klausel verlangt zusätzlich, dass sowohl der Ein-, Auf- oder Zusammenbau als auch der Eintritt des Schadens außerhalb des Betriebsgrundstücks erfolgen. Für ein Werk, in dem alles im eigenen Haus passiert, ist diese Klausel damit doppelt wertlos.
- A1-6.7.4 schließt Sachen aus, die sich zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken auf dem Betriebsgrundstück oder außerhalb in der Verfügungsgewalt des Versicherungsnehmers befinden oder befunden haben, einschließlich aller daraus folgenden Vermögensschäden.
- A3-6.1.2 wiederholt denselben Ausschluss im Produkthaftpflichtteil.
Die Deckung für Schäden an fremdem Material, das zur Beschichtung im Haus ist, muss deshalb gegen den Musterwortlaut als eigene, benannte Position verhandelt werden, mit eigener Versicherungssumme und eigenem Selbstbehalt. Steht in Ihrem Schein nur Tätigkeitsschäden, greift der Lohnbearbeitungsausschluss.
Drei Punkte prüfen wir dabei immer mit. Erstens, wie sich die Summe zum höchsten Einzelwert verhält, der bei Ihnen liegen kann, nicht zum Durchschnitt. Zweitens, ob die Position auf die Sachschadensumme angerechnet wird, denn die Musterbedingungen sehen das vor, und dann erhöht sie Ihre Gesamtkapazität nicht. Drittens, ob die daraus folgenden Vermögensschäden mitgedeckt sind. A1-6.7.3 schließt sie ausdrücklich aus. Ohne Erweiterung ist das Teil ersetzt und der Produktionsausfall beim Kunden nicht. Die Grundlagen dazu stehen unter Tätigkeitsschäden.
Die Deckung hängt am Prozessschritt, nicht am Auftrag
Das ist ein Befund, den wir auf keiner Wettbewerbsseite gefunden haben, und er entscheidet im Schadenfall über sechsstellige Beträge.
Die Tätigkeitsschadendefinition in A1-6.7 verlangt eine von drei Anknüpfungen: an der Sache tätig geworden, die Sache als Werkzeug oder Materialablagefläche benutzt, oder die Sache befand sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit. Das Kundenteil, das im Wareneingang auf der Palette steht und von einem Stapler umgefahren wird, erfüllt keine dieser drei Anknüpfungen. Es ist ein normaler Sachschaden an fremder Sache und damit grundsätzlich im Grunddeckungsumfang. Dasselbe Teil, das beim Aufhängen an die Hängebahn fällt, ist ein Tätigkeitsschaden und unterfällt dem Lohnbearbeitungsausschluss.
Daraus folgt eine Dokumentationsregel: Bei einem Schaden an einem Kundenteil muss festgehalten werden, in welchem Prozessschritt er eingetreten ist. Davon hängt ab, ob Ihre Police leistet. Und ein Detail aus derselben Klausel lohnt sich: Sind zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen getroffen worden, liegt kein Tätigkeitsschaden vor. Wer abdeckt und abschottet, verlässt den Ausschluss und landet im allgemeinen Sachschaden.
Der Beschichtungsmangel ist kein Haftpflichtfall
Das ist für viele Betriebe die unangenehmste Erkenntnis, und sie ist eindeutig.
A1-7.6 schließt Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache aus, einschließlich aller daraus folgenden Vermögensschäden. Die Beschichtung selbst ist eine Leistung im Sinne dieser Klausel. Platzt sie ab, haftet sie nicht oder hat sie die falsche Schichtdicke, ist der Schaden an der eigenen Leistung eingetreten.
Verschärfend kommt A1-3.2 hinzu. Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Erfüllung, Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz statt der Leistung. Buchstabe b schließt ausdrücklich auch Schäden aus, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können, also Entlackung, Strahlen und zweiter Durchlauf. Buchstabe c schließt den Nutzungsausfall des Vertragsgegenstands aus, Buchstabe e den Verzugsschaden des Kunden.
Die Neubeschichtung eines mangelhaften Teils ist Erfüllung, nicht Haftpflicht. Für diesen Fall ist die Betriebshaftpflicht strukturell die falsche Police. Was bleibt, ist die erweiterte Produkthaftpflicht, und dort beginnt die eigentliche Verhandlung.
Anders liegt es, wenn durch die Bearbeitung das Trägerteil selbst beschädigt wird, etwa weil die Vorbehandlung das Grundmaterial angegriffen oder der Einbrennvorgang das Teil verzogen hat. Dann liegt ein Schaden an fremder Sache vor, A1-7.6 greift insoweit nicht. Dafür greift der Lohnbearbeitungsausschluss aus dem ersten Abschnitt. Ohne benannte Bearbeitungsschadendeckung ist der Fall also ebenfalls ungedeckt, nur aus einem anderen Grund.
Die Prüfungs- und Hinweispflicht und wer sie beweisen muss
Hier liegt die wichtigste Verteidigungslinie, und sie ist zugleich eine Beweislastfalle. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 8. November 2007, VII ZR 183/05, entschieden, dass ein Werk auch dann mangelhaft ist, wenn es seine Funktion nur wegen einer unzureichenden Vorleistung nicht erfüllt, und dass der Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung seiner Prüfungs- und Hinweispflicht trägt. Mit Urteil vom 25. Februar 2016, VII ZR 210/13, hat er klargestellt, dass die Erfüllung dieser Pflicht befreit.
Für Ihren Betrieb heißt das: Die Wareneingangsdokumentation ist prozessentscheidend. Wer dokumentiert, in welchem Zustand ein Teil angeliefert wurde, welche Vorbehandlung oder Vorbeschichtung vorlag und worauf hingewiesen wurde, hat den Beweis. Wer es nicht dokumentiert, trägt ihn.
Und eine gute Nachricht für den Streitfall: Mit Urteil vom 22. Februar 2018, VII ZR 46/17, hat der Bundesgerichtshof die Erstattung fiktiver Mängelbeseitigungskosten aufgegeben. Sind 5 000 Teile beim Kunden schon verbaut und werden sie nicht neu beschichtet, bleibt der Minderwert, nicht der kalkulierte Aufwand. Das ist das stärkste Argument, das ein Beschichter in einer solchen Auseinandersetzung hat.
Der Ausschluss, der Automobil- und Bahnzulieferer trifft
A3-7.3.4 schließt Mangelbeseitigungsmaßnahmen an Teilen, Zubehör oder Einrichtungen von Kraft-, Schienen- und Wasserfahrzeugen aus, soweit die Erzeugnisse erkennbar dafür bestimmt waren, und dieser Ausschluss wirkt auch in die Erweiterungen hinein. Für einen Beschichter mit Automobil- oder Bahnanteil läuft die erweiterte Produkthaftpflicht damit genau in dem Segment leer, in dem die Stückzahlen am höchsten sind. Was stattdessen geht, gehört in die Verhandlung und nicht in eine Standardpolice. Zur Mechanik mehrerer gleichartiger Schäden siehe Serienschaden und Rückrufversicherung.
Weniger als ein Millimeter Staub, und warum Ihr Versicherer darüber redet
Wenn ein Sachversicherer bei einem Pulverbeschichter über Reinigungsintervalle verhandelt, dann nicht aus Formalismus. Die Technische Regel für Gefahrstoffe 721 formuliert es so: Bei vielen brennbaren Stäuben reicht bereits eine gleichmäßig über die gesamte Bodenfläche verteilte Staubablagerung von weniger als 1 Millimeter Schichtdicke aus, um beim Aufwirbeln einen Raum normaler Höhe vollständig mit einem explosionsfähigen Staub-Luft-Gemisch auszufüllen. Infolge einer ersten Explosion kann abgelagerter Staub aufgewirbelt werden und Folgeexplosionen auslösen.
Aus dieser Zahl wird eine vertragliche Kette, und die sollte jeder Betriebsinhaber einmal ganz gelesen haben:
- Die Sicherheitsvorschrift verlangt, Staub mindestens innerhalb der vorgeschriebenen Fristen aus Anlagen und Arbeitsräumen zu entfernen.
- Die Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung machen die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen und vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu einer Obliegenheit.
- Ihre Verletzung führt zur quotalen Leistungskürzung, und die Beweislast dafür, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag, liegt beim Versicherungsnehmer.
- Der Rettungsanker ist § 28 Absatz 3 VVG, der Kausalitätsgegenbeweis: Die Leistungsfreiheit entfällt, soweit die Verletzung für den Eintritt oder den Umfang des Schadens nicht ursächlich war.
Das Reinigungsprotokoll ist damit kein Papier, sondern Ihre Quote. Was bei einer abgelehnten Leistung noch geht, steht unter Schaden abgelehnt, und worauf ein Versicherer bei der Besichtigung schaut unter Betriebsbesichtigung.
Die Mengenschwellen im Lösemittellager sind niedriger, als fast alle denken
Für Gebinde, Fässer und Kanister gilt die TRGS 510, Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern. Für einen ortsfesten Lösemitteltank und, was regelmäßig vergessen wird, für die Füll- und Entleerstellen, gilt die TRGS 509. Beide gelten in einem Nasslackbetrieb nebeneinander. Wer einen Tank hat und keine Abfüllstation dokumentiert, hat einen klassischen Prüffeststellungspunkt.
Drei Zahlen aus der TRGS 510 sollten Sie kennen: Bei entzündbaren Flüssigkeiten der Kategorie 1 oder 2 beginnen die zusätzlichen Maßnahmen bereits ab 10 Kilogramm beziehungsweise ab 20 Kilogramm in der Summe. Das sind vier bis acht Kanister. Bei Kategorie 3, dem Normalfall vieler Lacklösemittel, ab 100 Kilogramm. Und die Gesamtmenge, die als Kleinmenge außerhalb von Lagern gelagert werden darf, liegt bei 1 500 Kilogramm. Ein Betrieb, der Gebinde kurz neben der Kabine stehen lässt, überschreitet diese Schwellen im Tagesgeschäft, ohne es zu merken.
Die rechtliche Wirkung aller Technischen Regeln ist dabei ein Schutzschild: Bei Einhaltung kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung erfüllt sind. Wer abweicht, muss mindestens die gleiche Sicherheit erreichen, und § 6 Absatz 8 GefStoffV verlangt dafür eine ausdrückliche Begründung in der Gefährdungsbeurteilung. Das Explosionsschutzdokument selbst steht in § 6 Absatz 9 GefStoffV.
Genehmigung, Umwelt und eine Deckung, die regelmäßig leer läuft
Beim Genehmigungsrecht liegt ein Ergebnis vor, das die meisten Betriebe überrascht. Eine reine Pulverbeschichtungsanlage ist nach der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Regel nicht genehmigungsbedürftig. Nummer 5.1 des Anhangs 1 verlangt organische Lösungsmittel, und Nummer 5.2 nimmt Pulverbeschichtungsstoffe ausdrücklich aus.
Die Genehmigungspflicht kommt dann über die Vorbehandlung: über Nummer 3.20 bei Strahlanlagen oberhalb einer Schwelle von 300 Kubikmetern pro Stunde oder über Nummer 3.10.2 beim Beizen mit Fluss- oder Salpetersäure ab einem Wirkbadvolumen von einem Kubikmeter. Wer also beizt oder strahlt, prüft an einer anderen Stelle als der, an der er sucht. Zur Nasschemie selbst siehe Galvanik und Oberflächentechnik.
Für Nasslack entsteht eine Schere, die ein eigenes Pflichtenpaket auslöst. Die Einunddreißigste Verordnung greift ab einem Lösemittelverbrauch von 5 Tonnen pro Jahr, die Genehmigungsschwelle der Vierten Verordnung erst ab 15 Tonnen. Im Band dazwischen ist die Anlage nicht genehmigungsbedürftig, aber anzeigepflichtig, mit Emissionsmessung alle drei Jahre durch eine bekanntgegebene Stelle, einer jährlichen Lösungsmittelbilanz und einer fünfjährigen Aufbewahrungspflicht. Ein Hinweis zur Fundstelle: Die Einunddreißigste Verordnung wurde zum 10. Januar 2024 vollständig neu erlassen. Jede Zitatstelle aus der Fassung von 2001 ist überholt.
Warum die Umwelthaftpflicht häufig nicht greift
Das Umweltschadensgesetz erfasst in seiner Anlage 1 die Verwendung, Lagerung, Verarbeitung, das Abfüllen und die innerbetriebliche Beförderung gefährlicher Stoffe. Jeder Beschichtungsbetrieb fällt darunter und unterliegt damit der verschuldensunabhängigen Sanierungspflicht nach § 3 des Gesetzes.
Gleichzeitig nimmt A2-1.4 der Musterbedingungen aus dem allgemeinen Umweltrisiko ausdrücklich Anlagen heraus, die zum Verarbeiten, Lagern oder Befördern gewässerschädlicher Stoffe bestimmt sind, und Anlagen, die einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen. Eine bloße Anzeigepflicht genügt also. Und dieselbe Klausel verlangt, dass diese Anlagen namentlich im Versicherungsschein bezeichnet sind.
Daraus folgt der konkreteste Prüfauftrag dieser Seite: Lesen Sie nach, ob Ihre Kabine, Ihr Lösemitteltank und Ihre Vorbehandlung im Schein stehen. Wenn nicht, besteht für sie kein Umweltschutz, obwohl Sie dafür Prämie zahlen. Hintergründe unter Umwelthaftpflicht.
Abfall: der Unterschied zwischen Pulver und Lackschlamm
In der Abfallverzeichnis-Verordnung ist Beschichtungspulver nicht als gefährlicher Abfall eingestuft, es trägt kein Sternchen. Lackschlämme dagegen schon, ebenso die typischen Abfälle aus der chemischen Vorbehandlung. Die Kleinmengengrenze der Nachweisverordnung liegt bei 2 Tonnen pro Jahr. Versicherungsseitig wichtig: Die Musterbedingungen schließen Ansprüche aus einer Fehldeklaration von Abfall aus. Wer Lackschlamm falsch kodiert, hat damit nicht nur ein Abfallproblem, sondern eine Deckungslücke. Verwandt dazu Entsorgungsfachbetrieb.
Die Betriebsunterbrechungssumme liegt hier ungewöhnlich hoch
Ein Beschichtungsbetrieb hat wenige, teure Engpässe: Kabine, Ofen, Vorbehandlung, Hängebahn, Kompressor, Abluftreinigung. Fällt ein Element aus, steht der ganze Durchlauf.
Bei der Bemessung passiert in dieser Branche systematisch ein Fehler. Die Betriebsunterbrechungssumme ist der Umsatz abzüglich des variablen Materialaufwands. Beim Lohnbeschichter ist der eigene Materialanteil klein, und das Kundenmaterial durchläuft die Bilanz überhaupt nicht. Die Summe liegt damit nahe am Jahresumsatz, nicht bei den sonst üblichen Anteilen. Wer hier mit Branchenfaustformeln rechnet, ist unterversichert.
Bei der Energie kommt eine Besonderheit hinzu: Das Regelwerk zur Summenermittlung rechnet den Betriebsbereitschaftsanteil wieder hinzu, im Allgemeinen etwa 30 Prozent, mindestens jedoch den verbrauchsunabhängigen Teil. Bei einem Durchlaufofen ist das ein relevanter Betrag. Dazu was eine Betriebsunterbrechung kostet und Haftzeit.
Der verbreitetste Denkfehler: der Rückwirkungsschaden
Viele Betriebe glauben, mit einer Rückwirkungsschadenklausel sei der Fall abgedeckt, dass ein Brand bei ihnen die Produktion beim Kunden anhält. Das ist nicht so.
Die Rückwirkungsschadenklauseln erweitern die eigene Betriebsunterbrechungsversicherung dahin, dass der auslösende Sachschaden sich beim Zulieferer oder beim Abnehmer ereignen darf. Sie decken Ihren eigenen Ertragsausfall. Sie decken nicht die Haftung für den Ausfall beim Kunden nach einem Brand in Ihrem Werk. Dieser Fall ist ein Haftungsthema, und dort ist er nach A1-3.2 ausgeschlossen.
Eine Nebenbedingung, die im Schadenfall oft fehlt: Die Klausel für Abnehmerrisiken verlangt regelmäßig, dass der Abnehmer im Versicherungsschein dokumentiert ist. Wer einen Großkunden gewonnen hat und das nicht gemeldet hat, hat die Erweiterung für diesen Kunden nicht. Verwandt dazu Großauftrag erhalten und Kunde insolvent.
Gütesiegel definieren den geschuldeten Zustand, und manchmal mehr
Die Gütesicherungen der Branche sind kein Marketing, sie definieren den vertraglich geschuldeten Sollzustand. GSB International und QUALICOAT überwachen zweimal jährlich unangekündigt, QUALISTEELCOAT einmal jährlich angekündigt. Der Korrosionsschutz durch Beschichtungssysteme ist in DIN EN ISO 12944 mit ihren Korrosivitätskategorien geregelt.
Zwei Risiken entstehen daraus. Erstens: Wer mit einem Siegel wirbt, ohne lizenziert zu sein, begründet eine Beschaffenheitsvereinbarung nach § 633 Absatz 2 BGB, die er nicht nachweisen kann. Zweitens, und das ist der Punkt mit Versicherungsbezug: Garantiezusagen, die über die gesetzliche Verjährung hinausgehen, sind nach A1-3.3 der Musterbedingungen nicht versichert. Beschichtungssysteme der höheren Korrosivitätskategorien werden mit Schutzdauern von bis zu 25 Jahren beschrieben, die Verjährung nach § 634a BGB endet nach zwei oder fünf Jahren. Wer die Schutzdauer zur Garantie macht, übernimmt eine Haftung, die keine Police trägt. Das ist der Satz, den wir vor jeder Unterschrift unter eine Rahmenvereinbarung ansprechen.
Was uns Beschichtungsbetriebe fragen
Ist ein beschädigtes Kundenteil über unsere Betriebshaftpflicht gedeckt?
Nicht nach den Musterbedingungen, und das ist der zentrale Punkt dieser Branche. Die AVB BHV mit Stand November 2025 nehmen in A1-6.7.3, in A1-6.7.4 und in A3-6.1.2 wortgleich Sachen aus, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung befinden oder befunden haben. A1-6.7.3 verlangt zusätzlich, dass sich der Vorgang außerhalb des Betriebsgrundstücks abspielt, was bei einem Werksbeschichter nie der Fall ist.
Es braucht deshalb eine eigene, benannte Position für Schäden an in Lohnbearbeitung befindlichen Sachen, mit eigener Summe und eigenem Selbstbehalt. Prüfen Sie dabei drei Dinge: Verhält sich die Summe zum höchsten Einzelwert, der bei Ihnen liegen kann? Wird sie auf die Sachschadensumme angerechnet, erhöht also Ihre Kapazität nicht? Und sind die daraus folgenden Vermögensschäden mitgedeckt, oder nur das Teil selbst? A1-6.7.3 schließt sie ausdrücklich aus.
Zahlt die Versicherung, wenn die Beschichtung abplatzt?
Nein, und zwar aus zwei Gründen gleichzeitig. A1-7.6 schließt Schäden an den vom Versicherungsnehmer erbrachten Arbeiten oder sonstigen Leistungen aus, wenn die Ursache in der Leistung selbst liegt. Die Beschichtung ist diese Leistung. Und A1-3.2 schließt Ansprüche auf Erfüllung, Nacherfüllung, Selbstvornahme, Minderung und Schadensersatz statt der Leistung aus.
Verschärfend gilt A1-3.2 Buchstabe b: Auch die Schäden, die entstehen, um die Nacherfüllung durchführen zu können, sind ausgeschlossen. Das sind Entlackung, Strahlen und zweiter Durchlauf. Und Buchstabe e schließt den Verzugsschaden des Kunden aus. Die Betriebshaftpflicht ist für den klassischen Beschichtungsmangel strukturell die falsche Police. Die Verhandlung findet in der erweiterten Produkthaftpflicht statt.
Wer haftet, wenn das angelieferte Teil schon ungeeignet war?
Im Ausgangspunkt Sie, wenn Sie nicht beweisen können, dass Sie geprüft und hingewiesen haben. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 8. November 2007, VII ZR 183/05, entschieden, dass ein Werk auch dann mangelhaft ist, wenn es seine Funktion nur wegen einer unzureichenden Vorleistung nicht erfüllt, und dass der Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung seiner Prüfungs- und Hinweispflicht trägt. Mit Urteil vom 25. Februar 2016, VII ZR 210/13, hat er bestätigt, dass die Erfüllung dieser Pflicht befreit.
Praktisch entscheidet damit Ihre Wareneingangsdokumentation über den Prozess: Zustand des Teils bei Anlieferung, Vorbehandlung oder Vorbeschichtung, Hinweis an den Auftraggeber, Reaktion des Auftraggebers. Wer das führt, hat den Beweis, wer es nicht führt, trägt ihn. Das ist eine der wenigen Stellen, an denen ein Formular im Wert eines Nachmittags über einen fünfstelligen Betrag entscheidet.
Was passiert, wenn 5 000 beschichtete Teile beim Kunden schon verbaut sind?
Dann wird es teuer, aber nicht so teuer, wie die Gegenseite zunächst rechnet. Zwei Punkte sind wichtig. Erstens: Die Aus- und Einbaukosten sind das eigentliche Problem, nicht der Wert der Beschichtung. Und A3-7.3.4 der Musterbedingungen schließt Mangelbeseitigungsmaßnahmen an Teilen, Zubehör oder Einrichtungen von Kraft-, Schienen- und Wasserfahrzeugen aus, soweit die Erzeugnisse erkennbar dafür bestimmt waren. Für Automobil- und Bahnzulieferer läuft die Deckung also genau im Segment mit den höchsten Stückzahlen leer.
Zweitens, zu Ihren Gunsten: Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22. Februar 2018, VII ZR 46/17, die Erstattung fiktiver Mängelbeseitigungskosten aufgegeben. Werden die Teile nicht tatsächlich neu beschichtet, bleibt der Minderwert und nicht der kalkulierte Austauschaufwand. Das ist das stärkste Verteidigungsargument in dieser Konstellation. Dazu kommt die Frage, ob mehrere gleichartige Fälle als ein Versicherungsfall gelten.
Brennt uns die Halle ab, haften wir dann für die Kundenteile?
Das hängt an einem einzigen Wort im Gesetz. § 644 Absatz 1 Satz 3 BGB bestimmt: Für den zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung des vom Besteller gelieferten Stoffes ist der Unternehmer nicht verantwortlich. Ist der Brand zufällig, haften Sie für die Kundenteile nicht. Lässt er sich auf eine Organisationspflichtverletzung zurückführen, haften Sie für alles, was im Haus lag.
Ihre Brandschutzorganisation entscheidet damit über die Grenze zwischen Nichthaftung und voller Haftung für fremdes Eigentum. Unabhängig davon empfehlen wir für das ruhende Fremdmaterial eine eigene Position in der Inhaltsversicherung, weil sie ohne Verschuldensfrage greift und damit auch im Streitfall Liquidität schafft. Was nach einem Großschaden auf Sie zukommt, steht unter nach einem Großschaden.
Ist unsere Pulveranlage genehmigungsbedürftig?
Eine reine Pulverbeschichtungsanlage in der Regel nicht. Nummer 5.1 des Anhangs 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verlangt organische Lösungsmittel, und Nummer 5.2 nimmt Pulverbeschichtungsstoffe ausdrücklich aus.
Die Genehmigungspflicht kommt dann meist über die Vorbehandlung: über Nummer 3.20 bei Strahlanlagen ab 300 Kubikmetern pro Stunde oder über Nummer 3.10.2 beim Beizen mit Fluss- oder Salpetersäure ab einem Kubikmeter Wirkbadvolumen. Bei Nasslack entsteht zusätzlich eine Schere: Die Einunddreißigste Verordnung greift ab 5 Tonnen Lösemittelverbrauch pro Jahr, die Genehmigungsschwelle erst ab 15 Tonnen. Dazwischen sind Sie anzeigepflichtig, mit Emissionsmessung alle drei Jahre und jährlicher Lösungsmittelbilanz. Versicherungsseitig ist das entscheidend, weil der Umweltteil der Musterbedingungen Anlagen mit Genehmigungs- oder Anzeigepflicht aus dem allgemeinen Umweltrisiko herausnimmt und ihre namentliche Nennung im Schein verlangt.
Wie oft müssen wir Kabine und Lüftung prüfen lassen?
Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt in Anhang 2 Abschnitt 3 für Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen drei unterschiedliche Intervalle: die Anlage insgesamt alle sechs Jahre, Geräte und Schutzsysteme alle drei Jahre und die Lüftungsanlagen jährlich.
Das Jahresintervall ist der Punkt, der in der Praxis am häufigsten reißt, und der im Schadenfall zuerst geprüft wird. Beachten Sie außerdem die Reinigungsseite: Die TRGS 721 hält fest, dass bei vielen brennbaren Stäuben bereits eine Ablagerung von weniger als einem Millimeter Schichtdicke genügt, um einen Raum normaler Höhe beim Aufwirbeln vollständig mit einem explosionsfähigen Gemisch auszufüllen. Daran hängt über die Obliegenheiten der Feuerversicherung die quotale Leistungskürzung, bei der Sie beweisen müssen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag.
Können wir eine 15-Jahres-Garantie auf unsere Beschichtung geben?
Vertraglich ja, versichert ist sie nicht. A1-3.3 der Musterbedingungen nimmt Garantiezusagen aus, die über die gesetzliche Verjährung hinausgehen. Die Verjährung von Mängelansprüchen endet nach § 634a BGB je nach Vertragsgegenstand nach zwei oder fünf Jahren. Beschichtungssysteme der höheren Korrosivitätskategorien nach DIN EN ISO 12944 werden dagegen mit Schutzdauern von bis zu 25 Jahren beschrieben.
Wer diese Schutzdauer zur vertraglichen Garantie macht, übernimmt eine Haftung, die keine Police trägt. Das gilt genauso für die Gütesiegel: Wer mit GSB, QUALICOAT oder QUALISTEELCOAT wirbt, ohne lizenziert zu sein, begründet eine Beschaffenheitsvereinbarung nach § 633 Absatz 2 BGB, die er nicht nachweisen kann. Beides sind Punkte, die wir vor der Unterschrift unter eine Rahmenvereinbarung ansprechen, weil sie sich danach nicht mehr korrigieren lassen.
Steht in Ihrem Schein eine Position für Lohnbearbeitung?
Wir lesen Ihre Betriebs- und Produkthaftpflicht, Ihre Feuer- und Betriebsunterbrechungspolice gegen Ihren tatsächlichen Verfahrensmix.