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Akkugeräte und Lithiumbatterien im Lager

Powerbanks, Akkuwerkzeuge, E-Bikes, Saugroboter, Spielzeug mit Akku: Vier Regelwerke greifen hier, und jedes hat eine andere Schwelle. Sie können gefahrgutrechtlich vollständig freigestellt sein und trotzdem eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung in Ihrer Sachversicherung ausgelöst haben. Diese Seite erklärt, wo die Schwellen wirklich liegen.

Vier Regelwerke, vier verschiedene Schwellen

Das ist der Punkt, an dem die meisten Betriebe falsch abbiegen. Es gibt nicht eine Grenze für Lithiumbatterien, sondern vier, und sie liegen weit auseinander.

RegelwerkWorum es gehtWo die Schwelle liegt
Gefahrgutrecht, ADRVersand100 Wh je Batterie, 20 Wh je Zelle, 30 kg je Versandstück
VdS 3103Lagerung aus Sicht der VersichererLeistungsklasse, hochgestuft ab 7 m³ oder sechs Europaletten
Arbeitsschutz, DGUVSchutz der Beschäftigteneigene Gefährdungsbeurteilung, keine feste Mengengrenze
§§ 23 bis 27 VVGIhr Versicherungsvertragjede erhebliche dauerhafte Änderung der Gefahrenlage

Die vierte Zeile ist die, die im Schadenfall über Geld entscheidet, und sie hat gerade keine Mengengrenze. Ein Händler kann die Freistellung nach der Sondervorschrift 188 des ADR vollständig einhalten, keinen Gefahrgutbeauftragten brauchen und trotzdem seinen Versicherungsschutz gefährdet haben, weil er die Sortimentsänderung nie gemeldet hat.

Das ist kein theoretisches Konstrukt. Es ist die häufigste Konstellation, die uns in diesem Bereich begegnet. Betroffen sind nicht nur Onlinehändler, sondern ebenso Einzelhandel, Großhandel und jeder Betrieb, der Akkugeräte über einen Fulfillment-Dienstleister versendet.

Die Grenze, die kaum ein Händler kennt

Die Versicherungswirtschaft arbeitet bei der Lagerung mit dem Merkblatt VdS 3103 in der Fassung 2019-06 (03). Es ist formal unverbindlich, wird aber über Besichtigungsauflagen regelmäßig Vertragsbestandteil.

VdS 3103 sortiert nicht nach Lagermenge, sondern nach Leistungsklasse der Batterie:

KlasseLithium-IonenLithium-Metall
geringe Leistungbis 100 Wh je Batteriebis 2 g Lithium
mittlere Leistungüber 100 Wh, bis 12 kg Bruttomasseüber 2 g Lithium, bis 12 kg
hohe Leistungüber 100 Wh und über 12 kgüber 2 g Lithium und über 12 kg

Und dann kommt die Regel, die den Unterschied macht. Die Lagermenge stuft hoch:

  • Batterien geringer Leistung fallen unter die Vorgaben für mittlere Leistung, sobald sie zusammenhängend auf über 7 m³ oder mehr als sechs Europaletten gelagert werden.
  • Batterien mittlerer Leistung fallen unter die Vorgaben für hohe Leistung ab einer belegten Fläche von über 60 m² oder einer Lagerhöhe über 3 m.

Sieben Kubikmeter sind grob gerechnet sechs volle Europaletten. Ein mittlerer Onlinehändler mit Powerbanks erreicht das im Weihnachtsgeschäft ohne Mühe, obwohl jede einzelne Batterie unter 100 Wh liegt und damit in der harmlosesten Klasse steht. Dass der Lagerwert im Q4 ohnehin auf ein Vielfaches steigt und damit zusätzlich eine Unterversicherung droht, kommt erschwerend hinzu.

Was dann verlangt wird

In der Stufe mittlere Leistung sieht VdS 3103 vor: eine feuerbeständige Abtrennung oder mindestens 5 m Abstand zu anderen Bereichen, keine Mischlagerung mit brandbeschleunigenden Produkten, und eine Brandmeldeanlage mit Aufschaltung auf eine ständig besetzte Stelle.

Für alle Stufen gilt: Pole gegen Kurzschluss sichern, Wärmequellen meiden, nur Batterien mit Nachweis der UN-38.3-Prüfung einlagern, und in Bereichen ohne automatische Löschanlage mindestens 2.5 m Trennung von anderen brennbaren Materialien.

Für hohe Leistung sagt VdS 3103 offen, dass keine bewährten Standardmaßnahmen existieren. Der Schutz ist im Einzelfall mit dem Sachversicherer zu vereinbaren. Wenn an dieser Stelle kein Versicherer mehr zeichnen will, sind wir bei den schwer versicherbaren Risiken, und das ist ein eigener Prozess.

Warum es keine Lithiumklausel in Ihrer Police gibt

Wir haben danach gesucht und sagen das Ergebnis offen: Es gibt keine GDV-Musterklausel und kein verbreitetes Marktwording, das Lithium-Ionen-Batterien in der Feuer- oder Inhaltsversicherung eigens regelt. Wer Ihnen eine Klauselnummer nennt, sollte sie zeigen können.

Das Risiko wirkt stattdessen über drei andere Wege in Ihren Vertrag hinein:

  • Die Betriebsbeschreibung. Wer als Einzelhandel mit Haushaltswaren versichert ist und heute E-Bike-Akkus palettenweise lagert, betreibt eine andere Betriebsart als die versicherte.
  • Die vereinbarten Sicherheitsvorschriften und die Auflagen aus einer Risikobesichtigung.
  • Die Gefahrerhöhung nach §§ 23 bis 27 Versicherungsvertragsgesetz.

Was die Gefahrerhöhung praktisch bedeutet

Nach § 23 Absatz 1 VVG dürfen Sie ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen. Erkennen Sie nachträglich, dass Sie es getan haben, müssen Sie es nach Absatz 2 unverzüglich anzeigen. Tritt die Erhöhung unabhängig von Ihrem Willen ein, gilt nach Absatz 3 dasselbe ab Kenntnis.

Die Rechtsfolge steht in § 26 VVG und ist scharf. Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer leistungsfrei. Bei grober Fahrlässigkeit darf er die Leistung kürzen, und dann kommt der Satz, auf den es ankommt: Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

Nach einem Totalbrand ist dieser Beweis kaum zu führen. Der Rettungsanker wäre § 26 Absatz 3 Nummer 1 VVG: Der Versicherer bleibt in der Leistung, soweit die Gefahrerhöhung für den Versicherungsfall nicht ursächlich war. Bei einem Blitzschlag greift das. Brennt es am Ladeplatz, greift es nicht. Betroffen wäre dann nicht nur der Warenwert über die Inhaltsversicherung und die Feuerversicherung, sondern auch der Ertragsausfall über die Betriebsunterbrechung.

Die Entwarnung steht in § 27 VVG: Bei einer nur unerheblichen Erhöhung gelten die §§ 23 bis 26 nicht. Ein Elektronikhändler, der zu Notebooks noch Bluetooth-Kopfhörer aufnimmt, ändert sein Gefahrenbild nicht spürbar. Der Gartenbedarf, der auf Akku-Rasenmäher und E-Scooter umstellt, schon.

Was die Rechtsprechung dazu sagt

Hier müssen wir ehrlich sein: Eine veröffentlichte deutsche Entscheidung, die speziell die Aufnahme von Lithium-Ionen-Akkus in ein Handelssortiment als Gefahrerhöhung behandelt, haben wir nicht gefunden. Die Frage ist bislang nicht geklärt.

Zur Methodik gibt es dagegen belastbare Entscheidungen. Beide zeigen, worauf Gerichte abstellen.

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 12. November 2014, Az. 20 U 261/12, einen Versicherer für leistungsfrei gehalten, nachdem in einem Gebäude mit Reifenhandel im Erdgeschoss zusätzlich ein Bordell im Obergeschoss betrieben und dies nicht angezeigt worden war. Entscheidend war die dauerhafte nachträgliche Änderung der Gefahrenlage, die den Eintritt des Versicherungsfalls wahrscheinlicher macht. Dass die Nutzung von außen nicht erkennbar war, half nicht.

Das Oberlandesgericht Thüringen entschied am 28. August 2020, Az. 4 U 643/19, ähnlich: Drohbriefe begründeten eine dauerhafte Gefahrerhöhung, die der Versicherungsnehmer kannte und nicht anzeigte. Der Brand trat später als einen Monat nach fälliger Anzeige ein, der Versicherer wurde leistungsfrei.

Die Merkmale sind in beiden Fällen dieselben: eine dauerhafte Änderung, die den Schadeneintritt wahrscheinlicher macht und die der Versicherungsnehmer kennt oder kennen muss. Eine Sortimentsumstellung auf Akkugeräte erfüllt diese Merkmale typischerweise. Entschieden ist das aber nicht, und wir behaupten das Gegenteil nicht.

Wie häufig brennt es wirklich

Auch hier gilt Vorsicht. Eine bundesweite Brandstatistik für Handelslager existiert nicht. Das Institut für Schadenverhütung und Schadenforschung nennt über den GDV einen Anteil von rund 6 Prozent aller Brände, den der GDV selbst als sehr ungenau bezeichnet.

Belastbarer ist die Entwicklung in der Entsorgungswirtschaft. Eine gemeinsame Erhebung von ASA, BDE, bvse, CMA und VKU vom 15. Oktober 2026 über 181 Anlagen weist einen Anstieg der Brände von 729 im Jahr 2021 auf 2.028 im Jahr 2025 aus. Die batteriebezogenen Schäden beziffert die Erhebung auf 200 bis 320 Mio. Euro. Der Lithiumanteil an den zuordenbaren Bränden stieg von 63 auf 73 Prozent.

Das sind Entsorgungsanlagen, nicht Handelslager. Die Zahlen zeigen die Richtung, nicht Ihr konkretes Risiko. Für die Entsorgungsseite selbst haben wir eine eigene Seite zu Recycling und Entsorgung.

Der Versand, und der blinde Fleck darin

Lithiumbatterien sind Gefahrgut der Klasse 9, Klassifizierungscode M4, Gefahrzettel Muster 9A. Für den Handel zählen vier UN-Nummern:

UN-NummerWas gemeint ist
UN 3480Lithium-Ionen-Batterie allein versandt, also Ersatzakku, Powerbank, loser E-Bike-Akku
UN 3481Akku im Gerät eingebaut oder im selben Karton wie das Gerät
UN 3090Lithium-Metall-Batterie, also Knopfzelle, Fotobatterie
UN 3091Knopfzelle in Ausrüstung, etwa in Fernbedienung oder Waage

Eine Änderung, die viele Versandanweisungen veralten lässt: UN 3171 gilt seit dem ADR 2025 nicht mehr für Lithium. Wer intern noch danach arbeitet, arbeitet nach altem Stand.

Freigestellt heißt nicht frei von allem

Die Sondervorschrift 188 des ADR stellt kleine Batterien von den übrigen Vorschriften frei: bis 20 Wh je Zelle, bis 100 Wh je Batterie, bis 30 kg Bruttomasse je Versandstück. Das deckt den größten Teil des Sortiments ab.

Was trotzdem bleibt, wird regelmäßig übersehen:

  • Nachweis der Baumusterprüfung UN 38.3 und Vorhalten der Prüfzusammenfassung
  • Innenverpackung mit Kurzschlussschutz, vollständige Umschließung loser Zellen
  • feste Außenverpackung und Fallprüfung aus 1.2 m in jeder Ausrichtung
  • Schutz gegen unbeabsichtigte Aktivierung bei Batterien in Ausrüstung
  • das Kennzeichen nach 5.2.1.9 ADR, mindestens 100 mm x 100 mm, bei kleinen Versandstücken 100 mm x 70 mm, mit rot schraffiertem Rand von mindestens 5 mm
  • eine dokumentierte Unterweisung nach Kapitel 1.3 ADR für das Versandpersonal

Ein hartes Datum dazu: Das überarbeitete Kennzeichen ohne Telefonnummer gilt seit dem 1. Juli 2025, das bisherige Kennzeichen darf nur noch bis zum 31. Dezember 2026 verwendet werden. Wer noch alte Etikettenrollen im Lager hat, sollte das jetzt einplanen.

Die Retoure des defekten Akkus

Hier liegt der Punkt, für den in fast keinem Handelsbetrieb ein Prozess existiert. Beschädigte, defekte, auslaufende oder entgaste Batterien fallen nicht unter die Freistellung, sondern unter Sondervorschrift 376. Sie sind voll regelungspflichtig: Verpackungsanweisung P908, Kennzeichnung "BESCHÄDIGTE/DEFEKTE LITHIUM-IONEN-BATTERIEN", Gefahrzettel 9A und Beförderungspapier. Bei Gefahr einer gefährlichen Reaktion greift P911 oder eine Zulassung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung.

DHL Paket nimmt solche Batterien national ausdrücklich nicht an, auch nicht im Gerät. DPD schließt sie ebenfalls aus. Für den regulären Warenweg gilt die Transportversicherung, die eigene Regeln für Gefahrgut kennt.

Jeder Onlinehändler versendet Retourenlabels an Endkunden. Ein Kunde, der einen aufgeblähten Akku zurückschickt, erzeugt damit einen voll regelungspflichtigen Gefahrguttransport. Das Standard-Retourenlabel deckt diesen Fall nicht ab. Wie Sie den Warenbestand selbst absichern, steht unter Ware im Fremdlager versichern.

Zwei Pflichten, die 2026 scharf geworden sind

Die Registrierung nach dem Batterierecht. Nach § 4 Absatz 3 des Batterierechtedurchführungsgesetzes darf ein Händler Batterien nicht bereitstellen, wenn der Hersteller nicht ordnungsgemäß registriert ist. Die Vorschrift trifft auch Fulfillment-Dienstleister: Sie dürfen solche Batterien dann weder lagern noch verpacken, adressieren oder versenden.

Verschärfend kommt § 64 Absatz 7 hinzu: Registrierungen ohne fristgerechten Nachweis gelten rückwirkend zum 1. Januar 2026 als aufgehoben. Das bedeutet, dass im Herbst 2026 Lieferanten im Markt sein können, deren Registrierung formal nicht mehr besteht, ohne dass das jemandem aufgefallen ist. Für eine fehlende Registrierung sieht das Gesetz Bußgelder bis 100.000 Euro vor.

Die praktische Konsequenz ist einfach: Lassen Sie sich von jedem Lieferanten, der Batterien oder Akkugeräte liefert, die aktuelle Registrierungsnummer geben und prüfen Sie sie im Verzeichnis der zuständigen Stelle. Das ist eine Arbeit von Minuten je Lieferant.

Die Produkthaftung ab Dezember. Das neue Produkthaftungsgesetz soll am 9. Dezember 2026 in Kraft treten. Für Akkuimporteure ist das eine Zäsur: Die Selbstbeteiligung von 500 Euro bei Sachschäden entfällt, die Gesamthöchstgrenze von 85 Mio. Euro für Personenschäden entfällt, und ein Verstoß gegen verbindliche Sicherheitsanforderungen löst künftig eine Fehlervermutung aus. Eine fehlende UN-38.3-Prüfzusammenfassung ist damit nicht mehr nur ein Dokumentationsmangel. Welche Kostenarten eine Police dann tragen muss, steht unter Produkthaftpflicht und Rückrufversicherung.

Wer unter eigener Marke verkauft, findet die Einordnung unter Importeure und Eigenmarken. Die Pflichten aus der Produktsicherheitsverordnung samt Bußgeldern stehen unter GPSR-Bußgelder.

Häufige Fragen

Was Händler zu Akkus im Lager fragen

Muss ich meinem Versicherer melden, dass ich Akkugeräte verkaufe?

Das hängt vom Umfang ab. Nach § 27 Versicherungsvertragsgesetz sind unerhebliche Gefahrerhöhungen nicht anzeigepflichtig. Ein Elektronikhändler, der zu Notebooks Bluetooth-Kopfhörer aufnimmt, ändert sein Gefahrenbild nicht spürbar.

Anders liegt es, wenn ein Betrieb Akku-Rasenmäher, E-Scooter oder Wechselakkus über 100 Wh palettenweise lagert. Das ist eine dauerhafte Änderung der Gefahrenlage und nach § 23 VVG anzeigepflichtig. Im Zweifel ist die Meldung der deutlich günstigere Weg, weil die Beweislast im Schadenfall bei Ihnen liegt.

Was passiert, wenn ich es nicht gemeldet habe und es brennt?

Nach § 26 Absatz 1 VVG ist der Versicherer bei vorsätzlicher Verletzung leistungsfrei. Bei grober Fahrlässigkeit darf er die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Entscheidend ist Satz 2 dieser Vorschrift: Die Beweislast dafür, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag, trägt der Versicherungsnehmer.

Nach einem Totalbrand ist dieser Beweis praktisch kaum zu führen. Es bleibt der Einwand aus § 26 Absatz 3 Nummer 1, dass die Gefahrerhöhung für den Schaden nicht ursächlich war. Bei einem Blitzschlag trägt dieser Einwand, bei einem Brand am Ladeplatz nicht.

Ab welcher Menge wird es für den Versicherer kritisch?

Das Merkblatt VdS 3103 in der Fassung 2019-06 (03) nennt eine Schwelle, die im Handel häufig übersehen wird: Batterien geringer Leistung, also bis 100 Wh je Stück, fallen unter die strengeren Vorgaben für mittlere Leistung, sobald sie zusammenhängend auf über 7 m³ oder mehr als sechs Europaletten lagern.

Dann verlangt das Merkblatt eine feuerbeständige Abtrennung oder 5 m Abstand sowie eine Brandmeldeanlage mit Aufschaltung auf eine ständig besetzte Stelle. Sieben Kubikmeter erreicht ein mittlerer Onlinehändler im Weihnachtsgeschäft ohne Mühe.

Gibt es eine Lithiumklausel in der Sachversicherung?

Nein. Wir haben danach gesucht und keine GDV-Musterklausel und kein verbreitetes Marktwording gefunden, das Lithium-Ionen-Batterien in der Feuer- oder Inhaltsversicherung eigens regelt. Es gibt keine Klauselnummer, die man zitieren könnte.

Die Versicherungswirtschaft arbeitet stattdessen mit VdS-Merkblättern, vor allem VdS 3103. Die sind formal unverbindlich, werden aber über Auflagen aus der Risikobesichtigung regelmäßig Vertragsbestandteil. Wirksam ist also nicht eine Klausel, sondern die Betriebsbeschreibung zusammen mit den vereinbarten Obliegenheiten.

Brauche ich einen Gefahrgutbeauftragten, wenn ich Akkus versende?

In den meisten Fällen nicht. Die Befreiungen stehen in § 2 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung, und wer ausschließlich innerhalb der Freistellung nach Sondervorschrift 188 des ADR versendet, fällt regelmäßig darunter.

Daraus folgt aber nicht, dass keine Pflichten bestehen. Die Unterweisung des Versandpersonals nach Kapitel 1.3 ADR bleibt, ebenso die Anforderungen an Verpackung, Kurzschlussschutz, Fallprüfung aus 1.2 m und Kennzeichnung. Und die versicherungsrechtliche Seite ist von der gefahrgutrechtlichen Freistellung völlig unberührt.

Was gilt für Retouren von defekten Akkus?

Beschädigte, defekte, auslaufende oder entgaste Batterien fallen nicht unter die Freistellung nach Sondervorschrift 188, sondern unter Sondervorschrift 376. Sie sind voll regelungspflichtig zu versenden: Verpackungsanweisung P908, Kennzeichnung BESCHÄDIGTE/DEFEKTE LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, Gefahrzettel 9A und Beförderungspapier.

DHL Paket nimmt solche Batterien national nicht an, DPD schließt sie ebenfalls aus. Ein Standard-Retourenlabel deckt diesen Fall nicht ab. Wer Akkugeräte verkauft, braucht dafür einen eigenen Prozess, sonst entsteht regelmäßig ein unzulässiger Transport, den niemand im Haus bemerkt.

Bis wann darf ich die alten Gefahrgutetiketten verwenden?

Bis zum 31. Dezember 2026. Das überarbeitete Kennzeichen für Batterien nach Abschnitt 5.2.1.9 ADR, das ohne Telefonnummer auskommt, gilt seit dem 1. Juli 2025. Das bisherige Kennzeichen bleibt noch bis Jahresende gültig.

Wer größere Mengen alter Etikettenrollen im Lager hat, sollte den Verbrauch jetzt planen. Das Kennzeichen misst mindestens 100 mm x 100 mm, bei kleinen Versandstücken sind 100 mm x 70 mm zulässig, mit einem rot schraffierten Rand von mindestens 5 mm Breite.

Was hat das Batterierecht mit meiner Lieferantenauswahl zu tun?

Mehr als die meisten erwarten. Nach § 4 Absatz 3 des Batterierechtedurchführungsgesetzes dürfen Sie Batterien nicht bereitstellen, wenn der Hersteller nicht ordnungsgemäß registriert ist. Dieselbe Vorschrift verbietet einem Fulfillment-Dienstleister in diesem Fall sogar das Lagern, Verpacken, Adressieren und Versenden.

Hinzu kommt § 64 Absatz 7: Registrierungen ohne fristgerechten Nachweis gelten rückwirkend zum 1. Januar 2026 als aufgehoben. Es können also Lieferanten im Markt sein, deren Registrierung formal nicht mehr besteht. Lassen Sie sich die aktuelle Registrierungsnummer geben und prüfen Sie sie. Für eine fehlende Registrierung sieht das Gesetz Bußgelder bis 100.000 Euro vor.

Weiß Ihr Versicherer, was in Ihrem Lager steht?

Wir gleichen Ihre Betriebsbeschreibung mit Ihrem heutigen Sortiment ab und melden, was zu melden ist, bevor es darauf ankommt.