Versicherung für Radiologie und Nuklearmedizin
Eine nuklearmedizinische Praxis und eine Strahlentherapie unterliegen zwei Pflichtversicherungen, nicht einer. Neben der Berufshaftpflicht nach § 95e SGB V verlangt § 13 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes eine behördlich festgesetzte Deckungsvorsorge, die alle zwei Jahre neu überprüft wird. Für die reine Röntgendiagnostik gilt sie nicht.
Zwei Pflichtversicherungen, und die zweite steht nicht im Sozialrecht
Die erste kennt jeder Vertragsarzt. § 95e SGB V verlangt eine Berufshaftpflichtversicherung mit mindestens 3 Millionen Euro je Versicherungsfall und einer Jahresgesamtleistung, die nicht unter das Doppelte begrenzt sein darf. Für ein medizinisches Versorgungszentrum und für eine Berufsausübungsgemeinschaft mit angestellten Ärzten liegt die Mindestsumme bei 5 Millionen Euro je Versicherungsfall, die Jahresleistung darf höchstens auf das Dreifache begrenzt werden.
Diese 5 Millionen gelten für die gesamte ärztliche Tätigkeit der Einrichtung, nicht je Arzt. Ein radiologisches MVZ mit zwanzig angestellten Radiologen und einer 3-Millionen-Police erfüllt § 95e SGB V nicht. Der Nachweis läuft über eine Versicherungsbescheinigung nach § 113 Absatz 2 VVG an den Zulassungsausschuss, und jede Änderung ist unverzüglich zu melden.
Die Sanktion ist zweistufig und härter, als die meisten Betriebe annehmen: Fehlt der Nachweis und wird er nicht unverzüglich nachgereicht, ruht die Zulassung mit sofortiger Wirkung. Dauert das Ruhen länger als zwei Jahre, muss der Zulassungsausschuss die Zulassung entziehen. Verstöße werden nach § 95e Absatz 7 SGB V an die Kammer gemeldet. Wie wir solche Nachweise kurzfristig ausstellen, steht unter Versicherungsnachweis.
Die zweite Pflicht gilt nur für einen Teil der Betriebe
Hier trennen sich Radiologie und Nuklearmedizin versicherungsrechtlich, und diese Unterscheidung fehlt in fast jeder Darstellung im Netz.
§ 12 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes listet die genehmigungsbedürftigen Tätigkeiten auf. Nummer 1 ist der Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, also der Linearbeschleuniger in der Strahlentherapie. Nummer 3 ist der Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen, also die Nuklearmedizin mit offenen Radionukliden, PET-Tracern, Radiojod und Lu-177. Nummer 4 ist der Betrieb einer Röntgeneinrichtung, also Röntgen, CT, Mammographie und Angiographie.
§ 13 Absatz 2 StrlSchG verlangt die Deckungsvorsorge ausdrücklich nur für die Nummern 1, 2 und 3. Für die reine Röntgendiagnostik und das CT besteht sie nicht. Wer also ein radiologisches MVZ ohne Nuklearmedizin und ohne Therapie betreibt, hat eine Pflichtversicherung, nämlich die nach § 95e SGB V. Wer Nuklearmedizin oder Strahlentherapie betreibt, hat zwei.
Wie eine versäumte Wartung den Haftungsmaßstab verschiebt
Das ist der fachlich wichtigste Satz dieser Seite, und er steht nicht im Arzthaftungsrecht, sondern im Atomgesetz.
§ 176 StrlSchG verweist für die Haftung für Schäden durch ionisierende Strahlung auf die §§ 25 bis 40 des Atomgesetzes, § 177 StrlSchG für die Deckungsvorsorge auf die §§ 13 bis 15 AtG und auf die Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung. Das Atomgesetz gilt also auch für die Nuklearmedizin, nicht nur für Kernanlagen. Einschlägig ist dort § 26 AtG, die Haftung in anderen Fällen.
§ 26 Absatz 1 AtG ist eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Besitzers des radioaktiven Stoffes oder der Anlage. Für die Heilkunde gibt es eine Ausnahme in § 26 Absatz 4 Nummer 1 AtG, und die hat zwei Bedingungen: Stoffe, Anlagen und die notwendigen Messgeräte müssen den Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/745 oder dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprochen haben, und der Schaden darf nicht darauf zurückzuführen sein, dass sie nicht oder nicht ausreichend gewartet worden sind.
Daraus folgt eine Konsequenz, die wir in dieser Deutlichkeit auf keiner Anbieterseite gefunden haben: Die versäumte sicherheitstechnische Kontrolle ist in der Nuklearmedizin und der Strahlentherapie nicht nur eine Ordnungswidrigkeit. Sie kann den Haftungsmaßstab verschieben, von der verschuldensabhängigen Arzthaftung in die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung. Der Patient muss dann kein Verschulden mehr beweisen. Für Personenschäden sieht § 26 AtG in Verbindung mit § 31 Absatz 3 AtG keine summenmäßige Höchstgrenze vor; begrenzt ist nur der Sachschaden.
§ 33 Absatz 1 AtG lässt mehrere Ersatzpflichtige als Gesamtschuldner haften, ausdrücklich auch bei Schäden durch die von einem Beschleuniger ausgehende Strahlung. Für Apparategemeinschaften, Kooperationen und externe Medizinphysik ist das der Punkt, an dem die Frage nach der Mitversicherung fremder Beteiligter konkret wird. § 32 Absatz 1 AtG verjährt diese Ansprüche in drei Jahren ab Kenntnis, ohne Rücksicht darauf in dreißig Jahren vom schädigenden Ereignis an.
Wer persönlich in der Verantwortung steht
§ 69 Absatz 2 Satz 3 StrlSchG stellt klar, dass die Gesamtverantwortung aller Organmitglieder von der Benennung eines Strahlenschutzverantwortlichen unberührt bleibt. Nach § 70 Absatz 1 Satz 2 StrlSchG bleibt der Strahlenschutzverantwortliche auch dann verantwortlich, wenn er Strahlenschutzbeauftragte bestellt hat. § 194 Absatz 2 StrlSchG sieht Geldbußen bis zu 50 000 Euro vor. Das ist die Stelle, an der die D&O-Versicherung und die persönliche Haftung der Geschäftsführung zusammenkommen, und bei Trägergesellschaften mit mehreren Standorten zusätzlich die Frage, wer in der Gruppe Versicherungsnehmer ist.
Befundung: der feine Unterschied, der über die Beweislast entscheidet
Der größte Teil der Schadenaufwendungen in der Radiologie entsteht nicht an Geräten, sondern an Befunden. Und dort hängt alles an einer Abgrenzung, die in der Praxis regelmäßig falsch wiedergegeben wird.
Der Befunderhebungsfehler liegt vor, wenn ein medizinisch gebotener Befund gar nicht erhoben wird. Der Diagnoseirrtum liegt vor, wenn erhobene oder vorliegende Befunde falsch interpretiert werden. Die Folge ist völlig unterschiedlich: Nach § 630h Absatz 5 Satz 2 BGB und der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Januar 2016, VI ZR 146/14, kann schon ein einfacher Befunderhebungsfehler die Beweislast für die Kausalität umkehren, wenn die gebotene Abklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen so deutlichen Befund ergeben hätte, dass dessen Verkennung grob fehlerhaft wäre. Beim Diagnoseirrtum genügt der einfache Fehler nie; dort ist eine Beweislastumkehr nur bei einem fundamentalen Irrtum denkbar, und die Schwelle ist hoch anzusetzen.
Der Diagnoseirrtum ist in § 630h BGB überhaupt nicht geregelt. Wer das Gegenteil liest, liest eine Verkürzung.
Die für die Radiologie wichtigste Entscheidung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 2010, VI ZR 284/09. Ein Anästhesist hatte vor einer Meniskusoperation eine Lungenröntgenaufnahme zur Beurteilung der Narkosefähigkeit selbst ausgewertet und einen etwa 2 Zentimeter großen Rundherd übersehen. Ein Jahr später wurde ein Adenokarzinom diagnostiziert, die Patientin starb. Der BGH stellte zwei Dinge fest: Auch Ergebnisse von Untersuchungen, die nur aus besonderer Vorsicht veranlasst wurden, muss der Arzt beachten. Und wörtlich: Vor erkennbaren Zufallsbefunden darf er nicht die Augen verschließen. Zugleich hob der BGH die Vorinstanz auf, weil ein Diagnosefehler nicht dadurch zum Befunderhebungsfehler wird, dass bei richtiger Diagnose weitere Befunde nötig gewesen wären.
Der Zielauftrag als Verteidigungslinie
Das Oberlandesgericht Hamm hat am 12. Oktober 2018, 26 U 172/17, die Klage gegen ein Radiologiezentrum abgewiesen. Eine Gynäkologin hatte nach auffälligem Tastbefund zur Mammographie überwiesen. Die Mammographie war bei hoher Brustdichte unauffällig, BI-RADS 1, eine Stanzbiopsie erfolgte nicht, Monate später wurde ein Mammakarzinom diagnostiziert, die Patientin verstarb. Das Gericht hielt die radiologische Befundung ex ante für vertretbar, weil das Radiologiezentrum nur den Zielauftrag Mammographie hatte. Haftbar war die Gynäkologin als Herrin der Behandlung, zugesprochen wurden 40 000 Euro Schmerzensgeld.
Für Ihren Betrieb heißt das: Der Umfang des Auftrags entscheidet mit über die Haftung, und er ist dokumentierbar. Überweisungsschein, Fragestellung, Befundtext und die Kommunikation mit dem überweisenden Arzt sind damit Teil Ihres Versicherungsschutzes. Was passiert, wenn ein Versicherer trotzdem ablehnt, steht unter Schaden abgelehnt, und wie wir Ansprüche begleiten unter Schadenmanagement.
In der Strahlentherapie liegt die Beweislast anders. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 13. Februar 2007, VI ZR 174/06, Verbrennungen nach einer Bestrahlung dem voll beherrschten Bereich der Praxis zugeordnet. Dann muss nach § 630h Absatz 1 BGB die Behandlungsseite Fehler- und Verschuldensfreiheit beweisen. Dasselbe gilt nach den Entscheidungen BGH VI ZR 169/90 und VI ZR 60/94 für Geräte, Materialien, Lagerung und Transportmaßnahmen, also auch für die Umlagerung auf dem CT- oder MRT-Tisch und für Kontrastmittelinjektoren.
Der Quench: ein Gerichtsverfahren, das Ihre Police erklärt
Für den Fall, dass ein MRT notabgeschaltet wird, gibt es ein deutsches Verfahren über zwei Instanzen mit bezifferten Kosten. Es ist der beste Beleg dafür, wie weit Standardbedingungen und Erwartung auseinanderliegen.
Eine Patientin hatte eine Beinorthese aus Metall nicht angegeben, Mitarbeiterinnen lösten den Quench aus. Die Kosten: 36 679.50 Euro netto für die Heliumbefüllung, 10 777.83 Euro netto für den Technikereinsatz, zusammen 56 474.23 Euro brutto. Das Landgericht Nürnberg-Fürth sprach am 2. Dezember 2021, 14 O 8613/20, die Hälfte zu. Das Oberlandesgericht Nürnberg wies die Klage des Radiologen am 15. Februar 2023, 4 U 20/22, vollständig ab. Begründung: Das Verschulden der Patientin war nur leicht fahrlässig, und das Mitverschulden der Praxis nach §§ 254, 278 BGB verdrängte die Haftung vollständig. Tragend war unter anderem, dass der Anamnesebogen nur auf Unfallgefahren und Magnetstreifenkarten hinwies, nicht auf die erzwungene Notabschaltung mit Kosten in mittlerer fünfstelliger Höhe. Auch der geltend gemachte entgangene Umsatz von 6 625.23 Euro wurde abgewiesen, weil er nicht ausreichend belegt war.
Daraus folgen zwei sehr konkrete Empfehlungen. Erstens: Wenn Ihr Anamnesebogen die Quenchkosten nicht benennt, haben Sie keinen Regress. Zweitens: Wenn Sie Ihre Erlöse je Gerät und Tag nicht vorher dokumentieren, bekommen Sie den Ausfall auch dann nicht ersetzt, wenn er unstreitig eingetreten ist.
Drei Stellen, an denen die Standardbedingungen nicht leisten
Wir haben die GDV-Musterbedingungen für die Elektronikversicherung mit Stand 2020 gegen das radiologische Risiko gelesen. Drei Punkte fallen auf, und keiner davon ist ein Rechenfehler des Versicherers, sondern so gewollt.
- Helium ist keine versicherte Sache. Hilfs- und Betriebsstoffe und mehrfach zu wechselnde Teile sind in A1-1.2 von den versicherten Sachen ausgenommen. Bleibt der Magnet unbeschädigt, fehlt es zugleich an einem Sachschaden nach A1-2.1. Die Geräte- und Rauminstandsetzung ist gedeckt, der Heliumersatz ist es nicht zwangsläufig.
- Röhren sind nur gegen benannte Gefahren versichert. A1-2.3 nennt Brand, Blitzschlag, Explosion, Luftfahrzeugabsturz, Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus nach einem Einbruch und Leitungswasser. Der betriebsbedingte Röhrenschaden am CT fällt nicht darunter.
- Der Nuklearausschluss gilt ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen. A1-2.4 nimmt Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung und radioaktive Substanzen aus, und zwar ausdrücklich ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. Für eine nuklearmedizinische Praxis heißt das: Die Kontamination des eigenen Geräteparks durch das eigene Radiopharmakon ist in der Standarddeckung nicht erfasst. Das ist der wichtigste einzelne Prüfpunkt Ihres Sachvertrags.
Maßgeblich ist immer das Bedingungswerk Ihres Vertrags, und genau dort sehen wir nach. Mehr zur Abgrenzung unter Maschinen und Elektronik, zur Erweiterung unter Allgefahrendeckung und bei Neuanschaffungen unter neue Maschine angeschafft.
Der Ausfall, der ohne Sachschaden kommt
Die klassische Betriebsunterbrechungsversicherung knüpft an einen Sachschaden an. In der Radiologie gibt es aber mindestens drei Wege, auf denen der Umsatz wegfällt, ohne dass etwas kaputt ist.
Erstens die Abrechnungsgenehmigung. § 130 Absatz 3 und 4 StrlSchV verpflichtet die ärztliche Stelle, die Nichtbeachtung von Optimierungsvorschlägen an die Behörde zu melden, und erlaubt die Übermittlung der Ergebnisse an die Qualitätsprüfungsstelle der Kassenärztlichen Vereinigung. Über Widerruf oder Rücknahme einer erteilten Genehmigung entscheidet nach § 14 Absatz 1 der Qualitätssicherungsvereinbarung Strahlendiagnostik in der ab 1. April 2026 geltenden Fassung die Kassenärztliche Vereinigung. Dieser Umsatzverlust ist kein Sachschaden und in der klassischen Betriebsunterbrechung nicht gedeckt.
Zweitens das PACS. Die GDV-Musterbedingungen stellen klar, dass Daten keine Sachen sind, und die Datenversicherung setzt einen Schaden am Datenträger oder an der Datenverarbeitungsanlage voraus. Eine Verschlüsselung des Bildarchivs ohne Hardwareschaden ist dort nicht gedeckt, sondern gehört in die Cyberversicherung. Radiologische Daten sind Gesundheitsdaten nach Artikel 9 DSGVO, weshalb Artikel 83 DSGVO sie in den oberen Bußgeldrahmen stellt, während eine Verletzung der Verarbeitungssicherheit nach Artikel 32 im unteren Rahmen bleibt. Was im Ernstfall zuerst zu tun ist, steht unter Cyberangriff, was tun.
Neu und in der Beratung praktisch unbekannt: § 17 Absatz 3 MPBetreibV verlangt für Medizinproduktesoftware der Klassen IIb und III, also für Befundung, Nachbearbeitung, KI-Auswertung und Bestrahlungsplanung, IT-Sicherheitsüberprüfungen mindestens alle zwei Jahre mit Protokoll. Die Pflicht ist seit dem 1. August 2025 anwendbar, und ihr Unterlassen ist nach § 19 Nummer 7 MPBetreibV eine Ordnungswidrigkeit. Damit existiert erstmals eine ausdrückliche, bußgeldbewehrte IT-Sicherheitspflicht im Medizinprodukterecht, unabhängig von DSGVO und NIS2.
Drittens die Zeit bis zur Wiederzulassung. Ein ersetztes Großgerät darf nicht am Tag der Lieferung betrieben werden. Vorher stehen Abnahmeprüfung nach § 115 StrlSchV, Sachverständigenprüfung nach § 88 StrlSchV, Anzeige oder Genehmigung nach §§ 19 und 12 StrlSchG, der Nachweis gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung und, bei Nuklearmedizin oder Therapie, eine neue Festsetzung der Deckungsvorsorge. Beim Linearbeschleuniger verlangt § 88 Absatz 2 StrlSchV eine Wartung mindestens jährlich und eine Sachverständigenprüfung zwischen den Wartungen, bei Röntgeneinrichtungen mindestens alle fünf Jahre. Deshalb ist die Frage nicht, wie lange die Lieferung dauert, sondern wie lange es bis zur ersten abrechenbaren Untersuchung dauert. Genau das bemisst die Haftzeit, und dazu gehört die Frage, ob Ihre Betriebsunterbrechungsversicherung überhaupt darauf ausgelegt ist.
Teleradiologie: eine befristete Genehmigung mit engem Rahmen
§ 14 Absatz 2 StrlSchG beschränkt die Teleradiologie auf den Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst. Darüber hinaus ist sie nur zulässig, wenn ein Bedürfnis der Patientenversorgung besteht, und die Genehmigung ist längstens auf fünf Jahre befristet. § 123 StrlSchV verteilt die Pflichten exakt: rechtfertigende Indikation und Befundung beim Teleradiologen nach eingehender Beratung, Anamneseangaben beim Arzt vor Ort. Und § 19 Absatz 2 StrlSchG macht den Betrieb außerhalb eines Röntgenraums, in einem für dieses Gerät nicht sachverständigengeprüften Raum und im mobilen Röntgenraum genehmigungspflichtig. Das trifft jede Interimslösung im Container nach einem Schaden. Wenn Sie so etwas planen, ist das eine anzeigepflichtige Änderung.
Was uns radiologische Betriebe fragen
Welche Deckungssumme verlangt das Gesetz von unserem MVZ?
Mindestens 5 Millionen Euro je Versicherungsfall für Personen- und Sachschäden, mit einer Jahresgesamtleistung, die höchstens auf das Dreifache begrenzt sein darf. Das folgt aus § 95e Absatz 5 SGB V und gilt für medizinische Versorgungszentren und für Berufsausübungsgemeinschaften mit angestellten Ärzten. Für den einzelnen Vertragsarzt ohne angestellte Ärzte sind es 3 Millionen Euro mit mindestens doppelter Jahresleistung.
Wichtig ist die Bezugsgröße: Die Summe gilt für die gesamte ärztliche Tätigkeit der Einrichtung, nicht je Arzt. Und sie ist eine Untergrenze mit Sanktionsbezug, keine fachliche Empfehlung. Ein einzelner Spätschaden aus einem verkannten Karzinom mit dauerhaftem Pflegebedarf kann diese Summe ausschöpfen, weshalb wir sie bei dieser Zielgruppe nicht als Zielwert, sondern als Startpunkt behandeln, siehe Deckungssumme erhöhen.
Brauchen wir für unsere Nuklearmedizin eine zusätzliche Deckungsvorsorge?
Ja. § 13 Absatz 2 StrlSchG erteilt die Genehmigung für den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nur, wenn die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist. Über § 177 StrlSchG führt der Weg in die §§ 13 bis 15 AtG und in die Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung. Nach § 1 AtDeckV kann die Vorsorge durch eine Haftpflichtversicherung oder durch eine sonstige finanzielle Sicherheit erbracht werden, und nach § 2 Absatz 1 AtDeckV nur bei einem im Inland zum Betrieb der Haftpflichtversicherung befugten Unternehmen.
Die Höhe steht nicht in einer Tabelle, die man abliest. Anlage 2 AtDeckV nennt Spannen nach Aktivitätsstufe, getrennt für umschlossene und offene Stoffe, und § 8 Absatz 2 AtDeckV verdoppelt diese Werte, wenn der Umgang auf die Anwendung bei der Ausübung der Heilkunde am Menschen gerichtet ist. Die konkrete Summe setzt die zuständige Behörde nach § 13 Absatz 1 AtG im Einzelfall fest, und zwar auf Basis der genehmigten, nicht der tatsächlich vorgehaltenen Aktivität. Die Festsetzung ist alle zwei Jahre erneut vorzunehmen. Deshalb fragen wir bei jedem nuklearmedizinischen Mandat zuerst nach dem Genehmigungsbescheid und dem Datum der letzten Überprüfung.
Gilt die Deckungsvorsorge auch für unser CT und unser Röntgen?
Nein. § 13 Absatz 2 StrlSchG nennt ausdrücklich nur die Tätigkeiten nach § 12 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3, also die Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, die Bestrahlungsvorrichtung und den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen. Der Betrieb einer Röntgeneinrichtung steht in Nummer 4 und ist davon nicht erfasst, Störstrahler in Nummer 5 ebenfalls nicht.
Für eine rein diagnostische Radiologie bleibt es also bei § 95e SGB V und beim Berufsrecht. Das ist eine gute Nachricht und gleichzeitig der Grund, warum man die beiden Betriebsarten versicherungstechnisch nicht in einen Topf werfen darf: Sobald eine Einrichtung Nuklearmedizin oder Strahlentherapie aufnimmt, entsteht eine zusätzliche gesetzliche Pflicht, die vorher nicht bestand.
Was passiert versicherungsrechtlich, wenn wir eine Prüfung verpassen?
Vier Dinge, und sie wirken zusammen. Erstens kann der Haftungsmaßstab kippen: Die medizinische Ausnahme des § 26 Absatz 4 Nummer 1 AtG gilt nur, wenn der Schaden nicht darauf zurückzuführen ist, dass Stoffe, Anlagen oder Messgeräte nicht oder nicht ausreichend gewartet wurden. Entfällt sie, greift die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des § 26 Absatz 1 AtG.
Zweitens kippt die Beweislast: Nach § 630h Absatz 1 BGB wird ein Fehler vermutet, wenn sich ein voll beherrschbares Risiko verwirklicht hat, und nach § 630h Absatz 3 BGB gilt eine nicht dokumentierte wesentliche Maßnahme als nicht getroffen. Drittens liefern fehlende Protokolle dem Sachversicherer Argumente, weil die Elektronikversicherung nur unvorhergesehene Schäden deckt und bekannte Mängel, Abnutzung und den Einsatz einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache ausnimmt. Viertens kann die Kassenärztliche Vereinigung die Abrechnungsgenehmigung widerrufen, und dieser Umsatzverlust ist in der klassischen Betriebsunterbrechung nicht gedeckt.
Ist unser MRT STK-pflichtig, und unser CT auch?
Das MRT ja, das CT nicht. Anlage 1 Nummer 1.6 MPBetreibV nennt die Diagnose mit bildgebenden Verfahren nach dem Prinzip der Kernspinresonanz. Damit unterliegt das MRT der Funktionsprüfung und Einweisung nach § 11, der sicherheitstechnischen Kontrolle nach § 12 und dem Medizinproduktebuch nach § 13 MPBetreibV. Die STK ist spätestens alle zwei Jahre mit Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Inbetriebnahme oder die letzte Kontrolle erfolgte, und sie schließt die Messfunktionen ein.
CT, Röntgen, Mammographie, Angiographie und Gammakameras stehen nicht in Anlage 1. Ihre Prüfpflichten folgen aus dem Strahlenschutzrecht, nämlich aus §§ 115 und 116 StrlSchV für Abnahme- und Konstanzprüfung und aus § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV für die Sachverständigenprüfung mindestens alle fünf Jahre. Zu beachten bleibt § 12 Absatz 1 Satz 5 MPBetreibV, der die Kontrollpflicht auf verbundene Gegenstände entsprechend erstreckt. Das Bestandsverzeichnis nach § 14 MPBetreibV gilt dagegen für alle aktiven nichtimplantierbaren Produkte, also auch für CT und Röntgen.
Ein Hinweis zur Fundstelle: Die MPBetreibV wurde mit Verordnung vom 14. Februar 2025 neu gefasst. Wer noch § 11 für die STK oder § 14 für die messtechnischen Kontrollen zitiert, zitiert die außer Kraft getretene Fassung. Die STK steht jetzt in § 12, die MTK in § 15.
Zahlt die Versicherung den Heliumverlust nach einem Quench?
Nicht automatisch, und das überrascht fast jeden Betreiber. In den GDV-Musterbedingungen für die Elektronikversicherung sind Hilfs- und Betriebsstoffe sowie mehrfach zu wechselnde Teile nach A1-1.2 keine versicherten Sachen. Helium fällt darunter. Bleibt der Magnet selbst unbeschädigt, fehlt es zusätzlich an einem Sachschaden im Sinne von A1-2.1. Gedeckt sind dann die Geräte- und Rauminstandsetzung, nicht zwangsläufig die Neubefüllung.
Zur Größenordnung: In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 15. Februar 2023, 4 U 20/22, waren 36 679.50 Euro netto für die Heliumbefüllung und 10 777.83 Euro netto für den Technikereinsatz im Streit, brutto 56 474.23 Euro. Ob Ihr Vertrag das trägt, steht in Ihren Bedingungen und nicht in den Musterbedingungen. Genau diese Stelle lesen wir, bevor wir ein Angebot abgeben.
Wie lange sollte die Haftzeit bei einem Großgerät laufen?
Länger, als die Lieferzeit vermuten lässt. Belastbare, zitierfähige Lieferzeiten für MRT, CT, Linearbeschleuniger und PET-CT haben wir nicht gefunden, und wir nennen deshalb keine. Was sich dagegen belegen lässt, ist die Kette der Schritte zwischen Lieferung und erster abrechenbarer Untersuchung: Abnahmeprüfung nach § 115 StrlSchV, Prüfung des Gesamtsystems, Sachverständigenprüfung nach § 88 StrlSchV, Anzeige beziehungsweise Genehmigung nach §§ 19 und 12 StrlSchG, Nachweis gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung und, bei Nuklearmedizin oder Therapie, eine neue behördliche Festsetzung der Deckungsvorsorge nach § 13 Absatz 1 AtG.
Die Haftzeit muss diese Kette abdecken, nicht nur die Beschaffung. Wie wir das rechnen, steht unter Haftzeit und was eine Betriebsunterbrechung kostet.
Sind DSGVO-Bußgelder versicherbar, wenn Patientendaten abfließen?
Das ist in Deutschland umstritten, und die herrschende Meinung lehnt die Versicherbarkeit von Geldbußen ab. Ein Urteil, das die Frage abschließend klärt, haben wir nicht gefunden. Unstreitig versicherbar sind dagegen die Abwehrkosten, also die Kosten des Verfahrens und der rechtlichen Vertretung, sowie Benachrichtigungs- und Wiederherstellungskosten.
Der Rahmen selbst ist differenziert: Gesundheitsdaten stehen über Artikel 9 DSGVO im oberen Bußgeldrahmen des Artikels 83 DSGVO, eine Verletzung der Verarbeitungssicherheit nach Artikel 32 DSGVO im unteren. Und noch ein aktueller Punkt für jeden Cybervertrag mit Lösegeldbaustein: Das BaFin-Rundschreiben 01/2026 (VA) vom 1. April 2026 hat das Rundschreiben R 3/1998 (VA) abgelöst und enthält unter anderem ein Werbeverbot, eine Höchstlaufzeit von einem Jahr, ein Bündelungsverbot außerhalb der Cyberversicherung, eine Beschränkung der Geheimhaltung auf höchstens drei benannte Vertrauenspersonen und eine Anzeigepflicht bei der Polizei. Wenn Ihr Cybervertrag älter ist, gehört er auf den Tisch, siehe Zweitmeinung zur Erneuerung.
Wann wurde Ihre Deckungsvorsorge zuletzt festgesetzt?
Wir lesen Genehmigungsbescheid, Berufshaftpflicht, Elektronik- und Betriebsunterbrechungspolice gegen Ihre tatsächliche Gerätestruktur.